Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.10.12

Wen trifft die Impressumspflicht im Netz?

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 02.08.2012 (Az.: 13 U 72/12) entschieden, dass Diensteanbieter und damit Adressat der Impressumspflicht nach § 5 TMG nur derjenige ist, der maßgeblich die Funktionsherrschaft über die Domain bzw. das Telemedium inne hat. Danach ist bei einer Unternehmenshomepage nur der Unternehmer/Arbeitgeber Diensteanbieter und nicht dessen Mitarbeiter.

Auch wenn ich die Gleichsetzung von Inhaltsangebot und Domain für höchst fragwürdig halte, weist die Entscheidung des OLG Celle auf einen interessanten Aspekt hin, nämlich die Frage der Funktionsherrschaft. Vor diesem Hintergrund habe ich bereits vor einiger Zeit die Ansicht vertreten, dass beispielsweise ein Twitter-Profil keinen eigenständigen Dienst im Sinne des TMG darstellt und damit keiner Impressumspflicht unterliegt. In der juristischen Literatur wird dies freilich mehrheitlich anders gesehen.

posted by Stadler at 17:03  

3.8.12

Twitter-Verbot beim Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht stört sich an jeder Form der Direktberichterstattung aus seinen mündlichen Verhandlungen. Das lässt sich bereits seit einiger Zeit den Terminsankündigungen des Gerichts entnehmen. In der Ankündigung des Verhandlungstermins zum Bundestagswahlrecht vom 07.05.2012 hieß es beispielsweise:

Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Diesen Text hat das Gericht in seinen neuesten Terminsankündigungen nochmals verschärft und verbietet gerade auch das Twittern und Versenden von Kurznachrichten sowie jegliche Nutzung des Internets nunmehr ausdrücklich:

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Kurznachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptops und iPads, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Ich halte diese Einschränkung für kritisch, auch wenn sie vom höchsten deutschen Gericht kommt. Ähnlich hat das auch der Kollege Henning Krieg beurteilt.

posted by Stadler at 10:52  

10.4.12

Haftungsrisiko Facebook?

Ein Blogbeitrag der Kollegen LHR sorgt gerade für Aufregung, denn dort wird über den Fall einer Abmahnung eines Facebook-Nutzers berichtet, der dafür haften soll, dass ein Dritter auf seiner Facebook-Pinwand eine Bilddatei eingestellt hat, die angeblich die Urheberrechte des Fotografen verletzt.

Ob und in welchem Umfang der betroffene Facebook-Nutzer überhaupt haftet, möchte ich hier kurz erläutern und zugleich vorausschicken, dass diese Frage gerichtlich völlig ungeklärt ist, weshalb es durchaus sein kann, dass man derzeit die unterschiedlichsten Rechtsansichten zu dieser Frage antrifft.

Juristisch betrachtet gibt es aus meiner Sicht zwei denkbare Lösngsansätze. Entwede betrachtet man den Facebook-Nutzer im Hinblick auf Einträge und eingestellte Dateien auf seiner Pinwand bzw. in seiner Chronik ähnlich wie einen Blogger der Nutzerkommentare zulässt bzw. wie den Betreiber einer Foto-Community oder man betrachtet allein Facebook als den haftenden Anbieter.

Wenn es einem Foto nicht anzusehen ist, ob es unberechtigt aufgenommen worden ist oder nicht, scheidet nach einer neuen Entscheidung des BGH eine Störerhaftung des Plattformbetreibers aus. Zur Haftung eines Hosters für Blogbeiträge hat der BGH entschieden, dass ein Tätigwerden des Hostproviders überhaupt nur dann veranlasst sein kann, wenn der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Man wird also davon ausgehen dürfen, dass eine Haftung überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn man dem eingestellten Foto auch als Laie ohne weiteres ansehen kann, dass es Rechte Dritter verletzt.

Die weitergehende Frage muss allerdings lauten, ob man einen normalen Facebook-Nutzer haftungsrechtlich überhaupt wie einen Blogger oder gar wie einen Hoster behandeln kann. Hier stellt sich auch die Frage, ob der Facebook-Nutzer wirklich der Anbieter der Pinwand ist oder ob nicht allein Facebook insoweit als Anbieter zu betrachten ist. Zu der allgemeinen Frage, ob der Nutzer von Twitter oder Facebook auch als Anbieter zu qualifizieren ist, hatte ich bereits vor einigen Jahren gebloggt.

Man muss zunächst berücksichtigen, dass die Pinwand, Chronik oder Timeline bei sozialen Netzen nicht etwas ist, was der Nutzer selbst erzeugt hat oder selbst zur Verfügung stellt. Diese Elemente sind vielmehr integraler und wesentlicher Bestandteil des sozialen Netzwerks, was gegen eine Qualifizierung als Dienst des Nutzers spricht. Wesentlich erscheint mir aber auch die Frage der Kontrolle und Kontrollmöglichkeit. Postings Dritter kann man als Nutzer von Twitter oder Facebook nicht verhindern. Eine solche Verhinderung würde auch dem Sinn und Zweck des sozialen Netzwerks widersprechen. Bei Facebook kann man lediglich nachträglich die Standardeinstellungen dahingehend verändern, dass man Postings Dritter nicht oder nur eingeschränkt zulässt.

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme auch nur einer eingeschränkten Störerhaftung des Nutzers kommunikationsfeindlich. Im Falle von Facebook könnte der Nutzer diese Störerhaftung nämlich nur dadurch verhindern, dass er Postings Dritter generell sperrt, mit der Konsequenz dass auf seine Pinwand bzw. in seine Chronik niemand etwas schreiben kann. Die Auferlegung von Prüf- oder Handlungspflichten die den Kommunikationsprozess einschnüren, sehen das BVerfG und der BGH allerdings generell sehr kritisch.

Wenn man den juristischen Ansatz zutreffend wählt, dürfte also relativ klar sein, dass selbst die Annahme einer eingeschränkten Haftung des Facebook-Nutzers in Fällen der eingangs geschilderten Art ausscheiden muss. Nachdem einige Instanzgerichte allerdings in der Tendenz meinungsfeindlich agieren, sind abweichende Entscheidungen natürlich nicht auszuschließen.

posted by Stadler at 16:28  

27.10.11

Impressumspflicht für Facebook-Profil

Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass im Falle einer (auch) geschäftlichen Nutzung eines Facebookprofils (oder einer Facebook-Fanseite) eine Impressumspflicht im Sinne von § 5 TMG besteht. Auch Nutzer von Facebook-Accounts müssen laut LG Aschaffenburg eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.

Außerdem meint das Gericht, dass ein Impressum nicht unter der Bezeichnung „Info“ erwartet werde und bereits darin ein Verstoß gegen § 5 TMG liegt, was man durchaus bezweifeln kann. Denn was soll man unter Info anderes erwarten, als Informationen zum Inhaber des Profils?

Konkret ging es um ein regionales Infoportal, das zusätzlich ein Profil bei Facebook unterhält. Der Streitwert wurde mit EUR 2.000,- überraschend niedrig angesetzt.

posted by Stadler at 21:05  

29.4.11

Filmverleiher verklagt Rechtsanwalt wegen Twitter-Meldung

Rechtsanwalt Marcus Dury berichtet darüber, dass ihn eine Filmverleihfirma wegen eines Tweets verklagt hat und die Erstattung von Anwaltskosten verlangt.

Dury hatte nach eigenen Angaben folgendes getwittert:

Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Lampmann Behm Rosenbaum vor. Abgemahnt wird ein [ZENSIERT]-Film der C. Filmverleih GmbH“

Gegenstand des Streits ist der Film „Die Beschissenheit der Dinge„, den Dury offenbar dem Erotik- bzw. Pornobereich zugeordnet hatte. Nachdem der Film aber offensichtlich nicht pornografisch ist und auch von der FSK mit einer Alterskennzeichnung „ab 12“ versehen ist, ist der Vorwurf einer falschen Tatsachenbehauptung nicht ganz von der Hand zu weisen. Ob deshalb aber schon das Unternehmenspersönlichkeitsrecht – dessen Reichweite nach wie vor streitig ist – der Verleihfirma verletzt ist, erscheint mir durchaus diskutabel.  Der Kollege Dury hat sich jedenfalls entschlossen eine Unterlassungserklärung abzugeben, sich aber geweigert, Anwaltskosten zu übernehmen.

Der Fall zeigt, dass auch unüberlegte Tweets zu Abmahungen und Klagen führen können.

posted by Stadler at 10:50  

20.9.10

Urheberrrechtlicher Schutz von „Tweets“

Auf Twitter ist die Nachrichtenlänge bekanntlich auf 140 Zeichen begrenzt. Ob Tweets aufgrund ihrer Kürze urheberrechtlichen Schutz genießen können, wird derzeit in Blogs diskutiert. Wie der Kollege Nebgen schon angemerkt hat, ist die Länge allein kein Kriterium für die Frage der Schutzfähigkeit. Maßgeblich ist nach dem Gesetz vielmehr, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Die Rechtsprechung hat hierfür den Rechtsbegriff der Schöpfungshöhe geprägt, den sie freilich eher uneinheitlich anwendet. Entscheidend ist immer, dass wir es mit einem individuellen geistigen Schaffen zu tun haben. Originelle und individuelle Tweets können daher ebenso urheberrechtlichen Schutz genießen, wie z.B. kurze Gedichte. Die Masse der banalen und alltäglichen Tweets wird aber die notwendige Schöpfungshöhe nicht erreichen.

Selbst wenn ein Tweet im Einzelfall ein urheberrechtliches Werk darstellen sollte, ist die Weiterverbreitung in Form des Retweets dennoch zulässig, denn das entspricht seiner Zweckbestimmung. Ähnlich wie man grundsätzlich eine Verlinkung urheberrechtlich nicht verbieten kann, wenn man eine Website ins Netz stellt, wird man das Retweeten urheberrechtlich nicht untersagen können.  Schon anders kann es freilich sein, wenn Tweets außerhalb von Twitter kopiert und öffentlich wiedergegeben werden.

Vielleicht wird es ja auch zu diesem Thema demnächst urheberrechtliche Abmahnungen geben. Erstaunen würde mich das nicht.

posted by Stadler at 18:20  

29.1.10

Streit um Twitter-Namen "Mannheim" beigelegt

Der Streit um den Twitter-Account „Mannheim“, über den ich vor einigen Tagen berichtet habe, ist beigelegt. Die Stadt Mannheim und der Inhaber des Twitter-Profils haben sich offenbar darauf verständigt, dass der Nutzer den Namen weiter verwenden kann, allerdings klarstellende Hinweise anbringen muss, dass es sich nicht um ein Angebot der Stadt handelt. Damit bleibt natürlich auch die Frage, ob die Rechtsprechung zu Städte-Domains auf Twitter-Namen übertragbar ist, ungeklärt.

posted by Stadler at 13:00  

22.1.10

Stadt Mannheim verlangt Unterlassung des Twitter-Namens "Mannheim"

Dass es zu solchen Streitigkeiten kommen würde, war absehbar. Eine Privatperson hatte sich in der Anfangszeit von Twitter (2007) dort den Nutzernamen „Mannheim“ gesichert. Die Stadt Mannheim hat mehr als zwei Jahr gebraucht um dies zu bemerken und verlangt nun von dem Nutzer Unterlassung und Freigabe. Zu Recht?

Für Domains ist diese Fragestellung längst geklärt. Wer sich den Namen einer Stadt als Domain registriert, verletzt, von einigen Ausnahmefällen abgesehen, die Namensrechte der Kommune und ist zur Unterlassung verpflichtet.

Ob man das bei Twitter auch so sehen kann, halte ich allerdings für zweifelhaft. Denn die Benutzung des Twitter-Namens müsste als namensmäßiger Gebrauch des Städtenamens aufgefasst werden und beim Publikum müsste die Erwartung bestehen, unter dem Twitter-Profil „Mannheim“ tatsächlich auf die Stadt zu treffen. Ob man insoweit die Domainrechtsprechung eins zu eins übertragen kann, ist eine offene und bislang ungeklärte Frage. Ich denke allerdings, dass die Erwartungshaltung der Twitter-Nutzer im Hinblick auf Nutzernamen eine andere ist, als die Erwartungshaltung bezüglich einer Domain. Der Twitter-Nutzer weiß, dass er es bei Twitter häufig nur mit Nicknames zu tun hat, weshalb zumindest meine Erwartung nicht dahin geht, hinter „Mannheim“ auf ein Twitter-Profil der Stadt zu treffen. Wer allerdings die Neigung der Gerichte kennt, vorhandene Rechtsprechung auf nicht ganz passende neue Sachverhalte zu übertragen, muss damit rechnen, dass sich Gerichte finden werden, die hier eine Verletzung der Namensrechte annehmen werden.

posted by Stadler at 09:22  

22.10.09

Google und Bing wollen auch Twitter und Facebook durchsuchen

Gerade noch hat man sich über die Lücken bei SchülerVZ aufgeregt und schon kündigt Microsoft an, dass seine Suchmaschine Bing künftig auch die Statusmeldungen von Facebook-Nutzern indizieren und auffindbar machen will. Und Twitter-Postings wollen sowohl Google als Microsoft demnächst erfassen.

Ich vermute relativ stark, dass Microsoft und Google hierzu Verträge mit Facebook, Twitter und Co. abschließen, nachdem deren Inhalte bislang nicht in den Suchmaschinen auftauchen. Datenschutzrechtliche Bedenken scheint man, wie bei amerikanischen Unternehmen üblich, keine zu haben.

Eigentlich sollten soziale Netzwerke die Daten ihrer Nutzer – auch die in der Community frei einsehbaren Profildaten – besser schützen. Die Entwicklung scheint freilich in die gegenteilige Richtung zu gehen, was, wenn man nur die wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Player betrachtet, natürlich auch nahe liegt. Peter Schaar, bitte übernehmen Sie.

posted by Stadler at 10:00  

2.10.09

Britischer High Court stellt richterliche Verfügung via Twitter zu

Dieser Vorgang wird vermutlich Aufsehen erregen. Die Klage richtet sich gegen einen anoymen Twiterer, der unter falschem Namen twittert. Die einzige Möglichkeit ihn zu erreichen, ist sein Twitter-Account und hierüber stellt das Gericht zu. In jedem Falle innovativ.
Quelle: Reuters

posted by Stadler at 11:00  
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