Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.8.11

LG Düsseldorf: Firmenname darf für kritische Berichterstattung im Meta-Tag genannt werden

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.08.2011 (Az.: 2a O 69/11) entschieden, dass eine zulässige, kritische Berichterstattung über ein Unternehmen auch dazu berechtigt, den Firmennamen im Meta-Tag als Title-Tag zu benutzen.

Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Meinungsfreiheit auch das Recht des Äußernden beinhaltet, seinen Standpunkt möglichst wirkungsvoll zu vertreten. Eine ansonsten nicht unlautere Verwendung eines Kennzeichens wird nach Ansicht des Gerichts auch nicht dadurch unlauter,dass sich der vermeintliche Verletzer gerade den Aufmerksamkeitswert des Kennzeichens zunutze macht. Der Kollege Stefan Richter berichtet ergänzend über die Hintergründe des Verfahrens.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf liegt auf derselben Linie wie ein Urteil des Landgerichts München I, das ich unlängst erstritten habe. Beim OLG München ist dieses Verfahren und ein weiteres – in dem ähnlich wie in Düsseldorf ein Unternehmen das Branchenverzeichnisse herausgibt, die Unterlassung der Nennung ihres Firmennamens und des Namens des Geschäftsführers verlangt – derzeit in der Berufungsinstanz anhängig. In allen diesen Fällen wird spezifisch versucht, gegen die Nennung des Namens/Kennzeichens im Meta-Tag vorzugehen, während die eigentliche kritische Berichterstattung auf der Website, nicht angegriffen wird.

Es geht den Unternehmen ersichtlich also nur darum, eine ihnen unliebsame kritische Berichterstattung und Meinungsäußerung zu unterbinden. Als Mittel hierfür wird das Kennzeichen- und Markenrecht missbraucht.

Das Ansinnen der klagenden Unternehmen ist u.a. auf eine Fehlinterpretation der Entscheidung „Impuls“ des BGH  zurückzuführen. Der BGH geht in dieser Entscheidung davon aus, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt. Über die offene Nennung im sichtbaren Teil und zugleich im Meta-Tag, hat der BGH nicht entschieden. Er hat aber ausdrücklich klargestellt, dass es auch kennzeichenrechtlich zulässige Formen der Benutzung als Meta-Tag geben kann, z. B. im Rahmen der vergleichenden Werbung. Nachdem es in den hier diskutierten Fällen nicht um eine versteckte Verwendung nur im Meta-Tag geht, ist die BGH-Entscheidung nicht einschlägig. Wer sich kritisch mit einem bestimmten Unternehmen auseinandersetzt, muss zwangsläufig auch dessen Namen nennen.

posted by Stadler at 11:06  

4.8.11

Mario Barth verliert beim Landgericht Düsseldorf

Der bedingt witzige Comedian Mario Barth ist beim Landgericht Düsseldorf mit dem Versuch gescheitert, einem Händler die Aufschrift „Nicht quatschen, MACHEN“ auf T-Shirts zu untersagen. Das Urteil vom 27.07.2011 ist nunmehr im Volltext verfügbar.

Mario Barth hatte diesen Slogan als Marke (u.a. für Textilien) eintragen lassen. Außerdem hatte Barth diesen Spruch im Rahmen eines Bühnenprogramms verwendet. Vor dem Landgericht Düsseldorf machte Barth eine Verletzung seiner Markenrechte sowie eine unlautere, wettbewerbswidrige Nachahmung geltend.

Nach Ansicht des Landgerichts verfügt der Slogan über keine wettbewerbliche Eigenart, weil es sich um eine zum Allgemeingut gehörende Lebensweisheit handelt.

In markenrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht Ansprüche aus der Marke und einem evtl. Werktitel verneint, mit dem Hinweis, dass mit der Verwendung des Slogans die Herkunftsfunktion nicht verletzt sei, weil der Verkehr nicht davon ausgehen würde, dass dieser Slogan (originär) von Mario Barth stammt.

Der freundliche Mario Barth ist übrigens nicht zum ersten Mal mit einem aggressiven und fragwürdigen wettbewerbs- und markenrechtlichen Vorgehen aufgefallen.

posted by Stadler at 13:21  

27.7.11

BGH zur Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen

Sog. Unternehmenskennzeichen (Firmennamen, besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebs) genießen Schutz nach dem Markengesetz. Bei der Frage, ob eine Verletzung eines fremden Unernehmenskennzeichens vorliegt, kommt es auf die sog. Verwechslungsgefahr an, die wiederum von zwei Aspekten abhängt, nämlich der sog. Zeichenähnlichkeit und der Branchennähe der sich gegenüberstehenden Unternehmen.

Hierzu hat der BGH jetzt entschieden (Urteil vom 20.01.2011, Az.: I ZR 10/09), dass es für die Frage der Branchennähe in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete ankommt, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien.

Die Frage, ob von einer absoluten Branchenunähnlichkeit auszugehen ist, ist losgelöst von der konkreten Kennzeichnungskraft  des Unternehmenskennzeichen des Klägers zu prüfen. Bei Unternehmen, die beide im Bereich der Informationstechnologie tätig sind und die beide u.a. Sicherheitslösungen anbieten, kann eine Branchennähe nicht verneint werden. Nach Ansicht des BGH besteht vielmehr eine teilweise Branchenidentität oder zumindest hochgradige Branchenähnlichkeit.

posted by Stadler at 09:45  

19.7.11

BGH: Bananabay II

Die Frage der Markenrechtsverletzung durch Verwendung von fremden Marken als Keywords bei der Schaltung von Anzeigen im Rahmen von Google-AdWords ist nach der Entscheidung des EuGH wieder beim BGH gelandet, dessen Entscheidung allerdings keine große Überraschung mehr beinhaltet.

Der Leitsatz des heute im Volltext veröffentlichten Urteils des BGH vom 13.01.2011 (Az.: I ZR 125/07) lautet:

Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die  Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

posted by Stadler at 13:39  

6.7.11

Die Mitwirkung des Patentanwalts

In markenrechtlichen Streitigkeiten gestattet das Gesetz eine wundersame Gebührenvermehrung. Wenn ein Patentanwalt mitwirkt, dann sind seine Kosten nach § 140 Abs. 3 MarkenG im Prozess in gleicher Höhe wie die des Rechtsanwalts zu erstatten. Nun gibt es eine ganze Reihe von Anwaltskanzleien, bei denen in Markenstreitsachen komischerweise regelmäßig ein Patentanwalt mitwirkt, was natürlich im Falle des Obsiegens dazu führt, dass sich die vom Gegener zu tragenden Kosten verdoppeln.

Diese Regelung gilt nach der Rechtsprechung des BGH, ohne, dass das Gericht zu prüfen hat, ob die Mitwirkung notwendig war. Ob der Patentanwalt also irgend etwas gemacht hat, hat das Gericht nicht zu interessieren. Dies hat der BGH jetzt ausdrücklich in einem neuen Urteil vom 24.02.2011 (Az.: I ZR 181/09) erneut bestätigt. Der BGH führt aus:

Die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache sind nach § 140 Abs. 3 MarkenG allerdings ohne Prüfung der Erforderlichkeit stets zu erstatten. Es ist nicht zu prüfen, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig war. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine „Mehrleistung“ erbracht hat

Lediglich für die vorgerichtliche Mitwirkung des Patentanwalts im Rahmen der Abmahnung hat das Gericht die Erforderlichkeit der Mitwirkung zu prüfen, weil § 140 Abs. 3 MarkenG für die Frage der Erstattung von Abmahnkosten nicht gilt. In diesem Fall kann die Erstattung der durch die Mitwirkung  des  Patentanwalts entstandenen Kosten nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die – wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.

Aber auch das wird sich im Zweifel darstellen lassen.

Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 MarkenG war m.E. schon immer rechtspolitisch verfehlt und die äußerst großzügige Auslegung durch den BGH hat diese Fehlentwicklung noch verstärkt. Denn es ist in Markensachen, anders als vielleicht in Patentstreitigkeiten, sachlich nicht nachvollziehbar, wozu man neben einem Rechtsanwalt zusätzlich einen Patentanwalt brauchen würde. Es wäre Sache des Gesetzgebers hier einzugreifen.

posted by Stadler at 18:00  

17.6.11

Apple meldet APP STORE auch in Deutschland als Marke an

Apple versucht auch in Deutschland einen Markenschutz für den Begriff APP STORE zu erlangen und hat am 23.05.2011 die Eintragung einer entsprechenden Wortmarke in den Klassen 35,9 und 38 beantragt.

Ich wage die Prognose, dass das DPMA die Eintragung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG ablehnen wird. Das wäre zumindest die richtige Entscheidung in Bezug auf einen Begriff, der einen Online-Store für Application Software (Apps) beschreibt. Die Sachbearbieter des DPMA benutzen schon seit längerer Zeit Google und Wikipedia. ;-)

Der Kollege Schiller weist darauf hin, dass Apple bereits 2008 eine Gemeinschaftsmarke „APP STORE“ eingetragen bekommen hat, diese Eintragung aber zwischenzeitlich von Nokia, Amazon und Microsoft angegriffen worden ist.

Der regelmäßig wiederkehrende Versuch, beschreibende Allgemeinbegriffe mithilfe einer Markeneintragung für bestimmte Waren- oder Dienstleistungen zu monopolisieren, ist eine leider weit verbreitete Unsitte. Apple sollte sich entweder einen Fantasienamen für seinen Store ausdenken, oder sich damit abfinden, dass die Konkurrenten auch Apps über Stores verkaufen.

posted by Stadler at 21:16  

24.5.11

Domain-Parking-Anbieter Sedo haftet nicht für Markenverletzung

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2010 (Az.: I ZR 155/09), das nunmehr im Volltext vorliegt, entschieden, dass Sedo, ein Anbieter eines sog. Domain-Parking, nicht für Markenrechtsverletzungen seiner Kunden haftet.

Ein Kunde von Sedo hatte unter der Domain „staedtler.eu“ im Rahmen des Domain-Parking-Programms eine Internetseite geschaltet,  die unter der Überschrift „Gesponserte Links zum Thema staedtler“ Werbung in Form von Werbeverweisen auf Konkurrenten der klagenden Firma Staedtler, einem Hersteller von Schreibwaren, enthielt.

Die amtlichen Leitsätze des BGH lauten:

a) Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.
b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F.  Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen – seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.
c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.
d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.

posted by Stadler at 17:06  

15.4.11

STFU

In den letzten Tagen wurde die Abmahnung eines Webshops wegen des Vertriebs von T-Shirts mit der Aufschrift „STFU“ wegen Verletzung der deutschen Wort-/Bildmarke „STFU“, die u.a. für Bekleidungsstücke Schutz genießt, heftig diskutiert. Der Abgemahnte hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und sammelt jetzt aber für ein Löschungsverfahren.

Leider wird hier, auch von SPON, schon im Ausgangspunkt die falsche Frage gestellt. Die entscheidende Frage ist nämlich nicht, ob man sich STFU als Marke schützen lassen kann – ja man kann, jedenfalls für Bekleidung – sondern ob ein entsprechender T-Shirt-Aufdruck tatsächliche die Rechte des Markeninhabers verletzt. Vergleichbare T-Shirt-Fälle hat der BGH für die Aufdrucke CCCP und DDR – beides ebenfalls für Textilien als Marke eingetragen – entschieden und eine Markenrechtsverletzung verneint, denn der T-Shirt-Aufdruck stellt laut BGH keinen Herkunftshinweis auf den Inhaber der Marke dar. Das hätte hier vermutlich auch funktioniert, wenn man dem Gericht erläutert und belegt, dass es sich bei STFU um eine nicht ganz ungewöhnliche Abkürzung für „Shut The Fuck Up“ handelt.

Das abgemahnte Unternehmen „GetDigital“ hat also den falschen Weg gewählt. Man hätte keine Unterlassungserklärung abgegeben dürfen, sondern sich gegen die Abmahnung zur Wehr setzen müssen. Ein Antrag auf Markenlöschung dürfte demgegenüber wenig Aussicht auf Erfolg haben. Das Geld für eine Spende zur Unterstützung des Löschungsverfahrens kann man sich also sparen.

Eine zutreffende rechtliche Analyse bietet der Kollege Lampmann.

posted by Stadler at 22:59  

22.3.11

„Arschlecken24“ nicht als Marke eintragungsfähig

Mit Beschluss vom 09.02.2011 (Az.: 26 W (pat) 31/10) hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Eintragung der Marke „ARSCHLECKEN24“ gegen die guten Sitten verstößt. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG steht einer Eintragung der Marke (u.a. für Bekleidung und Schmuck) entgegen.

Die Begründung sollte man gelesen haben. Besonders gut gefällt mir diese Passage:

Die dem Markenwort angefügte Zahl „24“ verstärkte diese Wirkung  noch. Denn sie weist im Zusammenhang mit dem ihm vorangestellten Imperativ darauf hin, dass die derbe Form rund um die Uhr, d. h. dauerhaft zum Ausdruck gebracht werden soll.“

posted by Stadler at 18:33  

14.3.11

Benutzung fremder Marken im Meta-Tag zum Zwecke kritischer Meinungsäußerung

Mit Urteil vom 25.01.2011 (Az.: 1 HK O 19013/09 – nicht rechtskräftig) hat das Landgericht München I entschieden, dass die kritische Auseinandersetzung mit einem Unternehmen und dessen Produkten lediglich eine (redaktionelle) Nennung und keine Benutzung der Marke dieses Unternehmens darstellt, wenn in dem kritischen Text keine Waren oder Dienstleistungen beworben werden. In einem solchen Kontext begründet dann auch die Aufnahme der Marke in den Meta-Tag der Webseite, die den kritischen Text enthält, keine Verletzung der Markenrechte.

Außerhalb eines – im konkreten Fall zwar behaupteten aber nicht nachgewiesenen – Wettbewerbsverhältnisses muss ein Unternehmen nach Ansicht des Landgerichts eine kritische und harte Auseinandersetzung mit der Qualität seiner Produkte dulden. Die Grenze stellt hier die sog. Schmähkritik dar. ?

posted by Stadler at 13:09  
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