Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.2.15

Löschbeirat: Google soll noch mehr löschen

Nach einem Bericht der SZ hat der von Google einberufene Löschbeirat dafür plädiert, dass Google infolge des EuGH-Urteils Suchergebnisse auf eine Beanstandung eines Betroffenen hin noch großzügiger löschen soll, als bislang schon praktiziert. Nach dem Urteil des EuGH hat es laut dem Bericht der SZ 205.000 Löschanfragen in der EU gegegeben, von denen Google 60% abgelehnt hat. Der Löschbeirat sprach sich offenbar aber dafür aus, dass die Bereinigung des Index auf die europäischen Versionen von Google beschränkt bleibt und nicht auf google.com erstreckt werden soll.

Nach meiner Einschätzung löscht Google bereits jetzt eher großzügig, wobei die Abwägung im Einzelfall wohl auch nicht immer gelingt. Die Löschpraxis erschwert also in jedem Fall den Zugang zu Informationen und beeinträchtigt damit die Informationsfreiheit aller Nutzer. Dies zumal sich die Löschaufforderungen sehr häufig gerade auch gegen eine kritische Berichterstattung richten.

Der Löschbeirat empfiehlt Google also im Zweifel zu löschen, während der Aspekt des Informationszugangs nicht nennenswert gewichtet wurde. Die Empfehlung des Löschbeirats vertieft damit die durch das Urteil des EuGH ausgelöste Schieflage zwischen Persönlichkeitsschutz einerseits und Meinungs- und Informationsfreiheit andererseits.

Was Google in die Abwägung allerdings ebenfalls einstellen müsste, sind die Belange des betroffenen Content-Anbieters, der gegenüber Google möglicherweise sogar über ein einklagbares Recht verfügt, auch bei einer Suche nach einem bestimmten Namen gefunden zu werden.

posted by Stadler at 09:12  

4.2.15

BGH: Meinungsäußerungen ohne konkretes wirtschaftliches Interesse sind nicht viel wert

Der BGH hat mit Beschluss vom 13.01.2015 (Az.: VI ZB 29/14) eine Entscheidung des OLG Koblenz bestätigt, wonach die Beschwer für eine Kritik an den gewerblichen Leistungen eines Mietwagenunternehmers, die im Internet geäußert wurde, 500 EUR nicht übersteigt. Das hat zur Folge, dass die Berufung gegen ein Unterlassungsurteil des Landgerichts Mainz nicht zulässig war, weil hierfür der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigen muss (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Mainz hatte den Beklagten dazu verurteilt, die Veröffentlichung von zwei E-Mails eines Mietwagenunternehmers zu unterlassen, die der Beklagte im Zuge einer von ihm geäußerten Kritik an der gewerblichen Leistung des Unternehmers ins Internet gestellt hatte. Das Landgericht hat den Streitwert auf 7.500 EUR festgesetzt. Der Streitwert blieb auch in der Berufung bei 7.500 EUR, lediglich die für die Berufung maßgebliche Beschwer des Beklagten wurde dort auf 500 EUR festgesetzt.

Der BGH geht in seinem Beschluss davon aus, dass Aufwand und Kosten für die Löschung der beanstandeten E-Mails von der Internetseite des Beklagten die festgesetzte Beschwer nicht übersteigen und hält im übrigen eine Entscheidung des I. Zivilsenats des BGH, in der davon ausgegangen wird, dass das Interesse des Klägers und des Beklagten an einer Unterlassung reeglmäßig gleich beurteilt werden muss, nicht für einschlägig und begründet dies wie folgt:

Entgegen der Rechtsbeschwerde ist nicht festgestellt, dass der Beklagte gewerblich tätig ist und aus dem Betrieb seiner Internetseite Umsätze erzielt, auch nicht, dass er in einem Wettbewerb zum Kläger steht. Eine nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats für diese Fälle für die Beschwer maßgebende Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 15; Beschluss vom 24. Februar 2011 – I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 7) ist mangels wirtschaftlicher oder gewinnorientierter Tätigkeit des Beklagten ebenfalls nicht festgestellt. Damit ist es ohne Bedeutung, ob das Landgericht den Streitwert mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen des Klägers zutreffend festgesetzt hat.

Wenn man allerdings die Entscheidung des I. Zivilsenats (Az.: I ZR 174/11) liest, wird sehr schnell klar, dass sich der VI. Zivilsenat mit den wesentlichen Aspekten gar nicht auseinander setzt. Der I. Senat geht davon aus, dass das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung entspricht (BGH, Urt. v. 24.01.2013 – I ZR 174/11). Die Fälle, in denen dem Kläger und dem Beklagten, je nachdem, wer unterliegt, unterschiedliche Rechtsmittelmöglichkeiten offenstehen, müssen nach dieser Rechtsprechung auch im Interesse der prozessualen Waffengleichheit beider Parteien, möglichst die Ausnahme bleiben. Bereits der Grundsatz des fairen Verfahrens, der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt und in Art. 6 MRK verankert ist, gebietet es, beiden Parteien eines Verfahrens im Grundsatz dieselben Rechtsmittelmöglichkeiten zu eröffnen.

Dieser zutreffende Ansatz hat nicht damit zu tun, ob eine Streitigkeit wettbewerbsrechtlicher Natur ist, oder ob beide Parteien Kaufleute sind. Die prozessuale Waffengleichheit beider Parteien kann nicht davon abhängig sein, dass beide im geschäftlichen Verkehr handeln. Für den Beklagten hat die Entscheidung des BGH übrigens auch noch eine unschöne kostenrechtliche Konsequenz. Nachdem der Streitwert des Verfahrens bei 7.500 EUR verblieben ist, muss er nämlich auch die Gerichts- und Anwaltskosten aus diesem Streitwert bezahlen, obwohl ihm mangels ausreichender Beschwer die Möglichkeit einer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil genommen wurde.

Auch der Ansatz des BGH, die Beschwer anhand des Löschungsaufwands zu bemessen, erscheint verfehlt. Internetinhalte sind regelmäßig ohne großen Aufwand zu löschen. Wäre dies tatsächlich der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Beschwer des Äußernden, käme man in konsequenter Anwendung dieser Entscheidung in den meisten Fällen zu keiner Beschwer mehr, die 600 EUR übersteigt.

Dass der BGH hier eine ausschließlich wirtschaftliche Betrachtung dergestalt anstellt, dass der Beklagte kein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Abwehr eines äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs habe, ist bedenklich. Art. 5 GG dient nicht dem Schutz wirtschaftlicher Interessen. Im Lichte der Bedeutung und Tragweite von Art. 5 GG und der häufig nicht wirtschaftlich motivierten Äußerung von Meinungen, würde eine solche Betrachtung zu einer massiven Beeinträchtigung der Meinungsäußerungsfreiheit führen, weil man nicht wirtschaftliche motivierte Meinungsäußerungen damit regelmäßig als minderwertig im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten qualifizieren könnte. Damit wären dann all jene Fälle, in denen der Unterlassungsschuldner kein hinreichendes wirtschaftliches Interesse darlegen kann, von vornherein auf ein erstinstanzliches Verfahren beschränkt, was wiederrum eine Beeinträchtigung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) im Bereich äußerungsrechtlicher Sachverhalte zur Folge hätte. Oder anders formuliert: Meinungsäußerungen ohne konkretes wirtschaftliches Interesse sind danach minderwertig und nur noch eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

Ergänzende Anmerkung: Unsere Kanzlei hat den Beklagten in dem Verfahren vertreten.

posted by Stadler at 10:44  

3.2.15

Promi-Frisör wollte seinen Namen nicht in der Bild lesen

Ein Promi-Frisör hat gegen eine identifizierende Berichterstattung der Bild-Zeitung geklagt. Bild hatte berichtet:

Filialleiter von U. W. [voller Name des Klägers] mit „Hells Angels“ verhaftet

Der Frisör war der Ansicht, dass er es nicht dulden müsse, wenn sein voller Name im Zusammenhang einer Berichterstattung über die Verhaftung einer seiner Angestellten genannt wird. Der Frisör hatte zunächst beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht Recht bekommen, der BGH hat diese Entscheidungen jetzt aufgehoben (Urteil vom 13.01.2015, Az.: VI ZR 386/13).

Nach Ansicht des BGH ist der Frisör in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, sowie in seiner Geschäftsehre. Der BGH geht allerdings davon aus, dass der Eingriff nur auf Ebene der sog. Sozialsphäre erfolgt und, dass dort wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hingenommen werden müssen. Der BGH führt hierzu aus:

Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 23 mwN). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts sind die im angegriffenen Artikel der Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen wahr. Ob dies auch für die Behauptung gilt, bei Benjamin S. handle es sich um den Filialleiter der „Kudamm-Filiale“, kann dahinstehen. In welcher Funktion Benjamin S. tätig ist, als Filialleiter oder als Verantwortlicher am Empfang, hat für die den Kläger betreffende Abwägung keine Bedeutung.

Besondere Umstände, aufgrund derer die Abwägung trotzdem zulasten der Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten ausfallen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht für ein Überwiegen der geschützten Interessen der Beklagten auch der Umstand, dass die angegriffene Berichterstattung den Kläger nur in seiner beruflichen Sphäre betrifft. Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, wie sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 262/10, ZUM-RD 2012, 253 Rn. 12; vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 21; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31) erforderlich wären, um an Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre negative Sanktionen knüpfen zu können, drohen nicht. Die angegriffene Berichterstattung belastet den Kläger nur in geringem Maße. Insbesondere drohen – in Bezug auf den Kläger – weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder Prangerwirkung.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann eine stigmatisierende Wirkung des Artikels in Bezug auf den Kläger nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass über ihn im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren berichtet wird. Zwar mag es – wie die Revisionserwiderung annimmt – durchaus zutreffen, dass im Zusammenhang mit einem Strafverfahren bereits die namentliche Nennung einer Person stigmatisierend wirken kann. Im Streitfall ist dies in Bezug auf den Kläger aber gerade nicht der Fall. Es wird im angegriffenen Artikel nämlich in keiner Weise behauptet, der Kläger sei in das möglicherweise strafrechtlich relevante Geschehen in irgendeiner Weise involviert gewesen.

Darüber hinaus entfaltet die angegriffene Berichterstattung in Bezug auf den Kläger auch keine Prangerwirkung. Eine solche kommt wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (BVerfG, VersR 2010, 1194 Rn. 25). Dies ist hier nicht der Fall. Der angegriffene Artikel enthält keinerlei gegen den Kläger gerichtete Vorwürfe. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Nennung des Namens des Klägers im Zusammenhang mit dem Umstand, dass „(s)ein ‚Filialleiter‘ mit ‚Hells Angels‘ verhaftet wurde“, stehe dem Vorwurf eines beanstandungswürdigen Verhaltens im Sinne der Prangerwirkung gleich, teilt der erkennende Senat nicht. Auch wenn die im Artikel enthaltene Aussage – wie dargelegt – die Geschäftsehre des Klägers berührt, entspricht die von ihr ausgehende Ehrbeeinträchtigung weder hinsichtlich ihrer Qualität noch ihrer Intensität den an die Annahme einer unzulässigen Prangerwirkung zu stellenden Anforderungen. Der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang betonte Umstand, der Kläger sei von Kunden auf die im Artikel thematisierten Vorgänge angesprochen worden, geht über eine bloße Unannehmlichkeit nicht hinaus. Eine tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Beeinträchtigung, die das Gewicht des Eingriffs verstärken könnte, macht der Kläger selbst nicht geltend.

Weiter ändert am Ergebnis der Abwägung und der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichung auch der Umstand nichts, dass über die Festnahme des Benjamin S. und deren Hintergründe auch hätte berichtet werden können, ohne den Kläger zu erwähnen. Es gehört zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses auch unter dem Gesichtspunkt des „Aufmachers“ – wert halten und was nicht. Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des ein-zelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich wei-ter erhöht werden kann (Senatsurteil vom 29. April 2014 – VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 23 mwN). Im Übrigen kann ein objektives Informationsinteresse an der Berichterstattung darüber, dass der prominente Kläger Benjamin S. trotz seiner „schwierigen Vergangenheit“ beschäftigt, nicht verneint werden.

posted by Stadler at 10:12  

2.2.15

Welche Fotos darf man künftig noch anfertigen und verbreiten?

Das Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, das u.a. die Vorschrift des § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) neu fasst, ist vor wenigen Tagen in Kraft getreten. Die Regelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf den Fall Edathy dar und sollte eigentlich die Verbreitung von Nacktbildern von Kindern unter Strafe stellen. Die Regelung wurde im Vorfeld nach massiver Kritik allerdings noch  abgeschwächt und modifiziert. Die Neufassung von § 201a StGB lautet nunmehr:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat

1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder

2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

Problematisch erscheint mir weiterhin vor allen Dingen die Regelung des Abs. 2, der es unter Strafe stellt, eine Bildaufnahme Dritten zugänglich zu machen, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Nachdem der strafrechtliche Begriff des Zugänglichmachens, anders als beispielsweise der urheberrechtliche, nach überwiegender Ansicht beispielsweise auch die Verlinkung umfasst, könnte diese Regelung gerade im Internetkontext weitreichende Konsequenzen haben.

Auch Abs. 3, der in der Tat eine Art Lex Edathy darstellt, ist durchaus fragwürdig. Denn Bilder von nackten Kindern werden häufig hergestellt, angeboten oder verschafft. Unterfällt das berühmte Cover des Nirvana-Albums Nevermind beispielsweise der Vorschrift? Wenn man das bejaht, wofür einiges spricht, hilft nur noch das Privileg des Abs. 4 der Handlungen die u.a. der Kunst oder der Berichterstattung dienen, ausnimmt.

Das Gesetz schießt deutlich über das Ziel hinaus.

posted by Stadler at 21:11  
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