Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.2.15

Welche Fotos darf man künftig noch anfertigen und verbreiten?

Das Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, das u.a. die Vorschrift des § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) neu fasst, ist vor wenigen Tagen in Kraft getreten. Die Regelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf den Fall Edathy dar und sollte eigentlich die Verbreitung von Nacktbildern von Kindern unter Strafe stellen. Die Regelung wurde im Vorfeld nach massiver Kritik allerdings noch  abgeschwächt und modifiziert. Die Neufassung von § 201a StGB lautet nunmehr:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat

1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder

2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

Problematisch erscheint mir weiterhin vor allen Dingen die Regelung des Abs. 2, der es unter Strafe stellt, eine Bildaufnahme Dritten zugänglich zu machen, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Nachdem der strafrechtliche Begriff des Zugänglichmachens, anders als beispielsweise der urheberrechtliche, nach überwiegender Ansicht beispielsweise auch die Verlinkung umfasst, könnte diese Regelung gerade im Internetkontext weitreichende Konsequenzen haben.

Auch Abs. 3, der in der Tat eine Art Lex Edathy darstellt, ist durchaus fragwürdig. Denn Bilder von nackten Kindern werden häufig hergestellt, angeboten oder verschafft. Unterfällt das berühmte Cover des Nirvana-Albums Nevermind beispielsweise der Vorschrift? Wenn man das bejaht, wofür einiges spricht, hilft nur noch das Privileg des Abs. 4 der Handlungen die u.a. der Kunst oder der Berichterstattung dienen, ausnimmt.

Das Gesetz schießt deutlich über das Ziel hinaus.

posted by Stadler at 21:11  

26 Comments

  1. Die „Logik“ hinter diesem, und nicht nur diesem Gesetz scheint mir zu sein: es gibt einen Missbrauch der Freiheit, und also gehört die Freiheit verboten. — Willkommen im Biedermeier!

    Comment by Franz Krojer — 2.02, 2015 @ 21:45

  2. Klare Einschränkung der Pressefreiheit.

    Allerdings könnte es möglich werden, dass beispielsweise Wahlveranstaltungen von Parteien dazu genutzt werden können selbige durch Strafanzeigen zu schädigen.

    Comment by Leroy — 2.02, 2015 @ 22:07

  3. Tja, interessante Fragen stellen sich da. Z.B.
    – Ist das (weitere) Vebreiten des „Hitlerposenfotos“ von Lutz „Pegida“ Bachmann jetzt verboten? Schließlich dürfte dieses Foto dem Ansehen von Herrn Bachmann deutlich schaden, und wirklich „befugt“ würde ich mich als juristischer Laie jetz nicht fühlen.
    – Hat das neue Gesetz einen einfluss auf eine (fiktive) Schadensersatzsumme die der Fotograf Martin L. von Jan Böhmerman verlangne könnte? Schließlich ist eine Verbreitung des betroffenen „Hitlergrußfotos“ (und somit eine komerzielle Nutzung) wohl kaum noch möglich.
    – Wenn ich hier jetzt eine Link auf ein betreffendes Foto posten würde (z.B. eins von einer NPD-Demo mit gewalttätigen Außschreitungen auf dem Gesichter gut zu erkennen sind), würde ich dann das Foto verbreiten, oder Herr Stadler, oder gar wir beide mit nur einem Link?
    – Wenn in meinen Beispielen so viele Bezüge zu rechtsradikalen Personen zu finden sind, soll das Gesetz vielleicht auch dazu dienen den kritischen Umgang mit rechten Personen erschweren?
    – Und das sich die gleichen Beispiele auch mit links-, öko- und popradikalen Personen konstruieren lassen, ist es dann vielleicht allgemein unerwünscht sich mit „radikal“ oder sonst irgendwelhen auffälligen Menschen kritisch auseinanderzusetzen…

    Comment by Interessant — 2.02, 2015 @ 22:11

  4. All die Gesetze dieser Art dienen der Herrschenden dazu, willkürlich jeden bestrafen zu können, den diese zur Bestrafung auserkoren haben.

    Es ist das Gleiche, wie in Russland mit den Bestechungsgeldern. Offiziell ist die Annahme von Bestechungsgeldern verboten und strafbar. Wegen den geringeren Gehältern der Beamten gegenüber den Gehältern von Managern in der Wirtschaft etc. dürfen die Beamten über Bestechung ihre Gehälter aufstocken. War schon im alten Russland zur Zarenzeit so. Damit haben die Herrscher in Russland jederzeit die Möglichkeit, jeden Staatsdiener strafrechtlich niederzumachen.

    In der DDR sammelte die Stasi alle Informationen, die sie bekommen konnte. Damit konnte die Staatsmacht jederzeit gegen jeden Maßnahmen ergreifen bis zum Wegsperren.

    Bei uns ist alles eleganter, versteckt hinter Gesetzen und der Rechtsprechung, verlogen begleitet mit den Begriffen wie „Menschenwürde“, „Persönlichkeitsrechte“, „Datenschutz“, „Rechts auf Selbstbestimmung“ so als ob all diese Rechte in Diktaturen und in Russland nicht gelten.

    Leider vertrauen die meisten blind den Gesetzen und der Rechtsprechung. Das ist selbstmörderich.

    Comment by Rolf Schälike — 2.02, 2015 @ 22:27

  5. zu @3: All die Beispiele sind nichts Besonderes. Die Gerichte entscheiden immer im Einzelfall.

    Wer Geld hat, kann ja testen, wie die Gerichte entscheiden und seinen Einzelfall begründen. Die meisten werden kuschen und sich vorauseilend beugen.

    Für die Rechtsanwälte eröffnet sich ein neues großes Geschäftsfeld. Die Politiker werden die Rechtsanwälte gewähren lassen, wie die SED-Bonzen aus dem Politbüro den Stasimitarbeitern freie Hand ließen.

    Im Vorteil sind die in einer Diktatur aufgewachsenen, wie Merkel, Gauck, Schälike (d.h. ich).

    Wie werden aber älter, in absehbarer Zeit ausscheiden. Uns werden die Menschen aus anderen Diktaturen ersetzen, die aus Syrien, Libyen, Irak, Iran, Afghanistan, der Ukraine und den vielen anderen Ländern zu uns kommen. Diese Mensche haben einen Vorlauf. Sie wissen, wie man auch in einer Diktatur ganz gut zu recht kommt, wie man mit Diktatoren und deren schleimigen Helfen umgeht, um nicht vernichtet zu werden.

    Comment by Rolf Schälike — 2.02, 2015 @ 22:40

  6. Wie ist das mit den Nacktfotos von Jugendlichen sich gegen Geld verschaffen zu verstehen? Wenn Eltern ihre Kinder fotographieren und dann Abzüge herstellen lassen, die sie natürlich bezahlen, fällt das darunter?
    Wenn ein junges Elternpaar zusammen zum Fotographen geht und ein Familienfoto mit nacktem Kind (für den Straftatbestand ist ja nicht einmal die Sichtbarkeit von Geschlechtsteilen erforderlich) anfertigen lässt – natürlich auch gegen Honorar. Sind dann Eltern und Fotograph strafbar?

    Comment by Velofisch — 3.02, 2015 @ 03:28

  7. Ich bin kein Jurist, aber ich bin nach der Lektüre dieses Artikels auch nicht schlauer, ob es jetzt strafbar wäre, ein Foto von einem mit Edding bemaltem schlafenden Kumpel Freunden auf facebook zu zeigen. Gibt es nicht ein Bestimmtheitsgebot gerade im Strafrecht? Muß man nicht allein durch Lektüre des Gesetzes erkennen können, was erlaubt ist und was nicht? Wie lange dauert es, bis so ein Gesetz in Karlsruhe vorgelegt wird? Oder wird da im Entwurfsstadium durchaus nachgefragt, und die haben das als erstmal ok durchgewunken? Oder haben sich die Juristen der Politik hier beugen müssen, damit es eine politische Reaktion auf Edathy geben konnte?

    Comment by sp — 3.02, 2015 @ 03:39

  8. Naja….im §205 StgB wird allerdings der gesamte §201a StgB unter den Vorbehalt des Strafantrages gestellt d.h. der Betroffene muss eine Anzeige machen….

    Allerdings hat die Sache dann einige Haken:

    a) Anzeige d.h. ich als Opfer muss erst einmal wissen wo und wie das Medium veröffentlicht wurde….und damit bin ich wieder auf dem Level des § 33 KunstUrhG, wo ich auch wissen muss wo es veröffentlicht wurde….abgesehen davon, dass sich z.B. ein Chan-Board im Ausland um deutsche Gesetze nichts scheren wird….und vermutlich Staatsanwaltschaften so wie bei Beleidigungen einen auf den Zivilklageweg verweisen.

    b) Ermittlungen…nun steht aber noch im §205 das Ermittlungen starten können sofern Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten. Tja das ist ein Freibrief damit so ein Schlag ins Wasser wie die „Operation Himmel“ nicht mehr passiert….
    Kritisch wird die Sache dann insofern, da zu Ermittlungen auch die diversen netten Eingriffe in Grundrechte gehören wie z.B. eine HD und die Beschlagnahme von Computern….
    Ferner wenn von einem vermeintlichen Opfer Strafantrag gestellt worden ist, wie wird gewährleistet dass wenn ein Bild von diesem irgendwo auftaucht, die Strafverfolger ermitteln d.h. es müsste dann ähnlich wie beim §184b und §184c eine Datei mit den Hashwert der Bilder geben, ansonsten landet das Opfer wieder beim § 33 KunstUrhG, wo es wieder wissen muss, wo, wie und wann was veröffentlicht wurde.

    c) Abs. 3

    Der tangiert nur das Verschaffen gegen Entgelt d.h. Tauschbörsen, Webseiten mit Bildern sind nicht betroffen (dürfte die nächste Verschärfung werden; Was gilt die Wette?)
    Allerdings in Verbindung mit §205 und dem besonderen öffentlichen Interesse birgt dieser wie im Artikel angedeutet durchaus Sprengstoff:
    Z.B. Bücher/Bilder von….
    -Jock Sturges
    -Sally Mann
    -David Hamilton
    -Will McBride (Zeig mal)
    -Robert Mapplethorpe
    -Balthus

    Dürften eher kein Problem im Sinne des §201a Abs. 3 darstellen, weil dort der Abs. 4 gilt….nur wie schaut es mit z.B.
    -Anastasia Chernyavsky
    http://www.heise.de/tp/artikel/40/40926/1.html
    -Wyatt Neumann
    http://www.huffingtonpost.com/2014/08/21/wyatt-neumann_n_5683243.html
    aus?

    Also Photographen die nicht so berühmt sind und die z.B. auch einen Bildband oder Bilder verkaufen?

    Kann ich mich darauf verlassen, dass wenn ich solche Bücher/Bilder über einen großen Onlineversand bestelle, nicht auf einmal dort die Staatsanwaltschaft ein reitet und die Kundenlisten beschlagnahmt und diese dann auswertet?

    In meinen Augen noch krasser und tiefgreifender sind aber die Neudefinitionen in den §184b und §184c vgl.
    http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Re-Sehr-vernuenftige-Regelung/forum-291563/msg-26439289/read/
    http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Re-Wesentliche-Unterschiede-sind/forum-291563/msg-26438158/read/
    und die darin enthaltenen weiteren Links.
    Wie dort schon aufgeführt hat sich zum einen nun die Strafbarkeit massivst erweitert und durch den §184d wird nun auch das Surfen im Web auf ausländischen Seiten zum Risiko….

    Ferner und das gibt mir mit dem §201a in Verbindung mit dem §205 StgB zu denken, haben beim Edathy-Fall die Ermittlungsbehörden ja den Anfangsverdacht dadurch begründet, dass er sich ja legale grenzwertige Bilder verschafft hätte. Okay, das wurde ja nun geändert und die Grenze verschoben….nur wie schaut es aus, wenn sich jemand nun wieder legale grenzwertige Bilder (die sich an den neuen Grenzen orientieren) verschafft? Wird dann der §201a zum Türöffner für die Strafverfolgungsbehörden?

    bombjack

    Comment by bombjack — 3.02, 2015 @ 06:49

  9. Ich verstehe Abs.2 grammatikalisch nicht.
    „Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme… einer dritten Person zugänglich macht.“
    Soll das heißen: eine Bildaufnahme einer anderen Person? Oder: nicht von einer anderen Person befugt?

    Comment by W — 3.02, 2015 @ 07:16

  10. @9

    Schätze, dass dieser Abs. 2 auf Verlinkungen auf Seiten im Ausland abzielt, wenn darauf so ein Bild zu sehen ist….

    bombjack

    Comment by bombjack — 3.02, 2015 @ 08:38

  11. Abs3 könnte bei sehr strenger Auslegung zum Erheblichen Problem für Stock Foto Agenturen werden, wenn diese z.B. nackte Babyfotos für Werbezwecke etc. anbieten.
    Denn selbst wenn man den Photographen noch als Künstler im Sinne der Regelung ansehen könnte, die Agentur/Werbung wird das kaum mehr sein.

    Comment by HinterDemBerg — 3.02, 2015 @ 08:46

  12. @11

    Allerdings steht der komplette §201a unter Strafantragsvorbehalt d.h. bei einer Agentur/Werbung sollte man davon ausgehen können, dass keine Anzeige vorliegt….was allerdings die Frage aufwirft, wer bei dem §201a überhaupt berechtigt ist eine Anzeige zur Strafverfolgung zu machen, wenn es nur die Betroffenen sind…kein Problem, wenn Hinz und Kunz es dürfen, weil sie meinen es läge ein Verstoß vor…sehr großes Problem, gibt ja genügend Deppen die meinen Moralapostel spielen zu müssen…

    bombjack

    Comment by bombjack — 3.02, 2015 @ 09:12

  13. Also Abs(3) wird ja lustig, denn: Wann ist etwas Kunst?! Das wird dann die Frage sein. Und schon kommt irgendein Typ mit gottkomplex daher, der dummerweise Richter ist und schon ist etwas keine Kunst mehr und es geht ab ins Gefängnis.
    Wobei ich das mit der Kunst schon zweifelhaft finde, denn: In dem § steht nichts von Kunst. Es würde eigentlich alle Bilder betreffen. Wir sollten unsere Museen nach dem Gesetz wohl besser von „entarteter Kunst“ befreien :x

    Abs(2) ist auch „interessant“ denn Fotos, die dem Ansehen Dritter schaden gibt es unglaublich viele. Das Bild des Herrn Lutz Bachmanns ist da nur ein Beispiel von vielen. Wer also Schäuble dabei Fotografiert, wie er im Bundestag Sudoku spielt, der sollte sich besser einen guten Anwalt nehmen.

    Fazit: Bescheuertes Gesetz. Gummiparagraph. Keine Rechtssicherheit. Unbestimmt. Schlecht.

    Ein echter Maas also.

    Comment by maSu — 3.02, 2015 @ 10:37

  14. Ich halte dieses Gesetz für handwerklich ausgesprochen schlecht. Es werden keine grundsätzlichen, an einem (erkennbaren) Zweck ausgerichtete Regeln aufgestellt. Statt dessen werden Spezialfälle abgehandelt. Gesetze müssen verhältnismäßig und allgemein zielorientiert sein. Spezialfälle werden spätestens dann zum Problem, wenn sich Gesellschaft oder Technik weiter entwickeln. Spezialfälle lassen immer unerwünschte Lücken. Zudem machen sie die Gesetze unverständlich, weniger allgemein, dafür aber missverständlich.

    Art. 1 und Art 2 sind selbstverständlich nach dem Persönlichkeitsrecht. Auch bisher waren diese Dinge
    verboten. Selbst Punkt 3 ist davon abgedeckt, zumal Kinder unter besonderem Schutz stehen. Sinnvoll
    wäre es höchstens gewesen, das Persönlichkeitsrecht von Kindern zu stärken.

    Die Ausnahmen nach Art 3 sind willkürlich und übrigens auch selbstverständlich.

    Reichen die bisherigen Regeln nicht aus, so sind die zu korrigieren statt einen Flicken auf das Werk
    zu setzen. Es ist absolut unklar, was dieses Gesetz bezwecken soll.

    Dieses Gesetz ist überflüssig. Damit gehört es zwingend gestrichen.

    Comment by Joachim — 3.02, 2015 @ 11:41

  15. Wie sieht es eigendlich mit der Strafverfolgung aus, wenn es um „rückwirkend“ erstellte Bilder bzw. Werke geht? Besitzen Leute, die z.B. alte Platten von den Ärzten („Nach uns die Sinflut“) oder von Nirvana („Nevermind“) im Schrank stehen haben, etwa starfbares Material? Von den Scorpions („Virgin Killer“) mal ganz zu schweigen… Ist das jetzt Kunst – oder kann der Besitzer weg (in den Knast)?

    Comment by Andreas — 3.02, 2015 @ 12:48

  16. @15

    Beim §201a keine Probleme, außer Du fängst an die Medien zu verkaufen….dann könnte der Abs. 3 u.U. greifen, wenn Behörden meinen, dass sich auch ohne Anzeige eingreifen müssten….

    Krasser wird die Sache bei den §184b und §184c, da dort Besitzverbote existieren, würden Bilder die nun unter die neuen Definitionen fallen automatisch zu einer Verurteilung im Sinne der beiden Paragraphen führen d.h. da gilt die Sache auch rückwirkend…

    Btw. solltest Du durch Zufall in Deinem Speicher auf neue Bilder von Lewis Carroll (Alice im Wunderland) stoßen vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Lewis_Carroll#Der_Fotograf_und_die_M.C3.A4dchen_.E2.80.93_The_.E2.80.9ECarroll_Myth.E2.80.9C und würden diese die Definitionen der §184b und §184c erfüllen, dann wären diese genauso tabu, strafbar usw. wie ein aktuelles Bild, ohne wenn und aber….
    Außerdem würde das selbe auch für Bilder gelten die Dich zeigen und zwar jetzt unabhängig ob Du ein Opfer gewesen bist oder Du selbst als Kind den Auslöser gedrückt hast….würden solche Bilder bei Dir gefunden, dann würdest Du auch für den Besitz verurteilt werden…

    bombjack

    Comment by bombjack — 3.02, 2015 @ 13:05

  17. Zur Verdeutlichung von Unterschieden bieten sich Gegenüberstellungen http://www.buzer.de/gesetz/6165/al46730-0.htm an. Ein Vollzitat des neuen Textes und nochmal vier Links auf den neuen Text sind auch nett, wenn man viel Zeit hat und die alte Fassung zur Hand ist.

    Comment by Im Sinne des Lesers — 3.02, 2015 @ 19:37

  18. Wie schon gesagt: Gesetzgeberischer Müll – auch in der noch redigierten Form! Das BVerfG wartet schon.

    Comment by RA JM — 3.02, 2015 @ 20:40

  19. @18.
    Kann man nicht den Gesetzgeber für solchen Müll verklagen?
    z.B. Anspruch auf Pension verlieren oder ähnliches. Diese Leute sind auch irgendwie Arbeitnehmer und machen ihre Arbeit nicht richtig, ja sogar schädlich im Sinne ihres Arbeitgebers, dem angeblichen Souverän.

    Comment by Frank — 4.02, 2015 @ 10:54

  20. @19 Frank: Die Idee kommt in der letzten Zeit häufiger. Sogar Peitschenhiebe hat einer Vorgeschlagen. So verständlich das auch ist, es bleibt nichts, als sie abzuwählen. Alternativ selbst Politik machen, was ein klares Problem ist.

    Können wir das nicht, so haben wir es nicht besser verdient.

    Comment by Joachim — 5.02, 2015 @ 10:36

  21. „Unterfällt das berühmte Cover des Nirvana-Albums Nevermind beispielsweise der Vorschrift? Wenn man das bejaht, wofür einiges spricht, hilft nur noch das Privileg des Abs. 4 der Handlungen die u.a. der Kunst oder der Berichterstattung dienen, ausnimmt.“

    Wenn Kurt daran gedacht hätte, wäre das Cover so nicht erschienen. Es hätte dem Cover auch keinen Abbruch getan, dem Säugling eine Badebuxe anzuziehen. Im Gegensatz zu Stadlers Vermutungen ging es eher um den Dollarschein, als um den Schniedel des Kindes. Aber wie dem auch sei, dieser Säugling kann später nicht wiedererkannt werden. Bei Nacktfotos älterer Kinder sieht das anders aus. Es ist eine Grenzüberschreitung, Kinder nackt abzulichten, egal zu welchen Zwecken. Es gibt auch keinen Grund, sowas zu machen. Eltern haben kein Recht dazu. Es hat überhaupt niemand das Recht, Fotos von Dritten ohne dessen Einverständnis machen und dann auch noch zu veröffentlichen. Die Arglosigkeit von Kindern ist auch von deren Erzeugern nicht auszunutzen. Jeder, der nackt in Familienalben zu sehen ist, möchte nicht mal unbedingt, daß diese Bilder beim privaten Familientreffen kreisen. Denn als Erwachsener hat man ein Gefühl dafür, was damals an Übergriff bezüglich der Selbstbestimmung erfolgt ist. Und sei es auch nur das „Familienfoto“. Das wird einem erst später klar.

    Es gibt keinen Grund, Kinder nackt abzulichten.

    Punkt.

    Comment by Ned — 5.02, 2015 @ 19:34

  22. @Ned

    Quatsch….

    Eltern können über
    a) den Aufenthaltsort
    b) den Umgang bestimmen
    c) die Schule und Ausbildung
    d) Arztbesuch
    usw.
    ihrer Kinder bestimmten…wo verdammt viel dabei ist, was viel gravierende Auswirkungen hat als ein Nacktfoto…

    […] Es ist eine Grenzüberschreitung, Kinder nackt abzulichten, egal zu welchen Zwecken. Es gibt auch keinen Grund, sowas zu machen. Eltern haben kein Recht dazu. […]

    LOL….Eltern überschreiten dauernd die Grenzen ihrer Kinder…..und Eltern haben siehe oben verdammt viele Rechte…warum sollen Eltern in dieser Sache nun kein Recht haben?

    […]Es hat überhaupt niemand das Recht, Fotos von Dritten ohne dessen Einverständnis machen und dann auch noch zu veröffentlichen.
    […]

    Na dann hoffe ich doch sehr, dass Du in der Öffentlichkeit nur mit einer Burka rumläufst oder was glaubst Du wie oft Du gefilmt wirst? Sei es die Überwachungskamera oder weil jemand anders photographiert und Du durchs Bild läufst oder im Hintergrund zu sehen bist….

    […]Die Arglosigkeit von Kindern ist auch von deren Erzeugern nicht auszunutzen. Jeder, der nackt in Familienalben zu sehen ist, möchte nicht mal unbedingt, daß diese Bilder beim privaten Familientreffen kreisen. Denn als Erwachsener hat man ein Gefühl dafür, was damals an Übergriff bezüglich der Selbstbestimmung erfolgt ist. Und sei es auch nur das “Familienfoto”. Das wird einem erst später klar.[…]

    Nur weil Du damit ein Problem hast muss dass noch lange nicht für die Allgemeinheit gelten; Du bist nicht das Maß aller Dinge….und ich schätze die wenigsten haben ein Problem damit….

    […]Es gibt keinen Grund, Kinder nackt abzulichten.
    Punkt.
    […]

    Extra für Dich, damit die Schnappatmung einsetzt: Einfach mal nach z.B. Jock Sturges suchen…..

    bombjack

    Comment by bombjack — 6.02, 2015 @ 06:35

  23. Schnappatmung ist mir fremd. Genauso befremdlich ist mir Deine Mühe, am Thema vorbeizuschreiben.

    Anscheinend hast Du trotz sicherlich angestrengtem Nachdenken nichts verstanden.

    Comment by Ned — 7.02, 2015 @ 11:31

  24. Absatz 3, ist für mich persönlich ein Eingriff in mein Berufsleben. Da ich Baby/ Kinder Fotografin bin, ist es mein Alltag nur diese abzulichten, niemals sieht man das Geschlechtsteil. Aber es wird Haut gezeigt.
    Mir wurde das Recht jetzt genommen, weiter zu arbeiten. Ich wäre dafür das jeder Babyfotograf ein Polzeiliches Führungszeugnis vorlegen sollte und sie das Gesetzt umformulieren! So könnten hunterte von uns einfach weitermachen, wenn Unterschriften der Eltern vorliegen!

    Comment by Bianca — 11.02, 2015 @ 12:19

  25. @Bianca

    Schreibe keinen Stuss! Und im Übrigen ist „Baby-Fotograf“ kein Beruf. Du willst den Leuten hier erzählen, daß Du davon lebst, die Leute Dir die Bude einrennen, weil sie keine eigene Kamera haben? Besorge Dir mal einen richtigen Beruf mit vorheriger Ausbildung, wie jeder normale Mensch.

    Baby-Fotograf = Fingernagel-Designer.

    Comment by Ned — 11.02, 2015 @ 18:35

  26. Ps. Ich habe gerade einen Freund angerufen, der bei der Arbeitsagentur arbeitet. Er kennt den Berufszweig Baby-Fotograf, Katzen-Fotograf, Hunde-Fotograf und so weiter nicht, aber kann einen Putzjob im Krankenhaus besorgen.

    Interesse @Bianca???

    Comment by Ned — 11.02, 2015 @ 20:16

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