Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.1.15

Im öffentlich-rechtlichen Fernsehen mit und über Pegida diskutieren

In der Talkshow von Günther Jauch wird am kommenden Sonntag über die „Patriotischen Europäer gegen die Islamisierung des Abendlandes“ (Pegida) diskutiert. Erstmals ist zu einer solchen Diskussion mit Kathrin Oertel auch ein Mitglied des Organisationsteams von Pegida eingeladen.

Ob das öffentlich-rechtliche Fernsehen dieser rassistischen und fremdenfeindlichen Bewegung tatsächlich ein Forum bieten sollte, ist einer der Punkte, über die man dabei diskutieren kann.

Was mich allerdings noch stärker irritiert, ist die Zusammensetzung der Diskussionrunde, die mit der Vertreterin von Pegida, dem stellvertretender Parteichef der AfD und einem CDU-Politiker mehrheitlich eher rechtslastig erscheint. Als Pegida-Gegner soll da wohl (nur) Wolfgang Thierse dienen. Welche Position der ebenfalls eingeladene Chef der sächsischen Landeszentrale für politische Bildung Frank Richter einnimmt, ist mir unklar. Richter plädiert aktuell jedenfalls dafür, auf die Pegiada zuzugehen und organisiert Gespräche zwischen Pegida-Anhängern und ihren Gegnern. Ob das das richtige Konzept ist, kann man bezweifeln, zumal die Landeszentrale auch bislang ganz offensichtlich nicht die richtigen Rezepte gegen die starken rechten Strömungen in Sachsen gefunden hat.

Der vielleicht heikelste Punkt bei der Zusammensetzung der Diskussionsrunde ist allerdings, dass man in der ARD mit führenden Repräsentanten von Pegida und der AfD über deren Propagandathema „Islamisierung des Abendlandes“ diskutiert, ohne einen Vertreter der Muslime dazu einzuladen. Das ist an Einseitigkeit kaum mehr zu überbieten und sicher nicht das, was man vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk erwarten darf.

Ob der Unterhaltungsmoderator Günther Jauch mit dem Thema und seinen Gästen einmal mehr überfordert sein wird, ist eine Frage die sich zusätzlich stellt.

posted by Stadler at 15:37  

15.1.15

EuGH: Fluggesellschaften müssen bei Onlinebuchungen immer sofort den Endpreis anzeigen

Elektronissche Buchungssysteme, insbesondere die von Fluggesellschaften, müssen den zu zahlenden Endpreis bei jeder Preisangabe ausweisen, auch bei der erstmaligen Angabe des Preises. Das heißt, dass Zuschläge unf Aufschläge auf den Grundpreis immer sofort eingepreist werden müssen und es nicht zulässig ist, zunächst einen niedrigeren Preis anzuzeigen und erst unmittelbar vor der Buchung den tatsächlichen Endpreis.

Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute (Urteil vom 15.01.2015, Az.: C – 573/13) auf Vorlage des BGH entschieden. Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und der Fluggesellschaft AirBerlin.

posted by Stadler at 12:13  

14.1.15

Vorratsdatenspeicherung: How long must we sing this song?

Wenn ich bei Heise lese „Merkel drängt auf Vorratsdatenspeicherung nach Pariser Anschlägen“ werde ich wütend. Denn die Aussage von Bundeskanzlerin Angela Merkel belegt einmal mehr, dass Populismus und das Schüren von Ängsten das politische Tagesgeschäft beherrscht, gerade nach solchen Ereignissen wie den Attentaten von Paris.

Jahrelang habe ich mich mit dem Thema Vorratsdatenspeicherung befasst. In insgesamt 98 Blogbeiträgen rund um das Thema und Podiumsdiskussionen habe ich immer wieder die Argumente aufgeführt, die gegen eine Vorratsdatenspeicherung sprechen und die Nichtargumente der Befürworter beleuchtet. Mit einer gewissen Ernüchterung nimmt man dann zur Kenntnis, dass sich die Diskussion und das Diskussionsniveau keinen Millimeter vorwärts bewegt haben, jedenfalls nicht, wenn es um die höchste politische Ebene geht. Ich fühle mich an einen alten Titel von U2 erinnert, in dem es heißt: „How long must we sing this song?„. Offenbar noch lange, wenn man sich die aktuelle Debatte dazu anschaut.

Ich fasse daher die zentralen Aspekte nochmals kurz zusammen und verlinke auf weiterführende Beiträge:

1. In Frankreich gab und gibt es sogar eine zwölfmonatige Vorratsdatenspeicherung, die die Anschläge von Paris nicht verhindern konnte. Dieser Umstand belegt folglich allenfalls die Nutzlosigkeit einer Vorratsdatenspeicherung im Bereich der Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus.

2. In keinem einzigen EU-Mitgliedsstaat gibt es (empirische) Belege dafür, dass die Vorratsdatenspeicherung zu einer erhöhten Aufklärungsquote geführt hat, obwohl sie in den meisten EU-Staaten über viele Jahre hinweg praktiziert worden ist. Die Politik, die eine Vorratsdatenspeicherung fordert und damit Grundrechte massiv einschränken möchte, schuldet eine stichhaltige und auf belastbare Zahlen und Fakten gestützte Begründung, warum die Vorratsdatenspeicherung tatsächlich notwendig sein soll. Eine solche Begründung hat niemand auch nur ansatzweise geliefert.

3. Eine verfassungskonforme Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung ist nach den Urteilen des EuGH und des BVerfG kaum mehr möglich.

4. Aus bürgerrechtlicher und gesellschaftlicher Sicht ist die Frage zu diskutieren, ob wir es als Bürger zulassen wollen, dass der Staat sämtliche Verbindungsdaten und Standortdaten der Telekommunikation eines jeden Bürgers ohne jeglichen konkreten Anlass für mehrere Monate auf Halde speichern lässt. Diese Frage stellt sich ganz unabhängig davon, ob eine solche Maßnahme bei entsprechender gesetzlicher Ausgestaltung gerade noch verfassungskonform möglich wäre oder nicht.

Weiterführende Beiträge:

Acht Mythen zur Vorratsdatenspeicherung

Ist die Vorratsdatenspeicherung nach der Entscheidung des EuGH tot?

Untersuchung des MPI zum Nutzen der Vorratsdatenspeicherung

Brauchen wir eine differenzierte Betrachtung zur Vorratsdatenspeicherung?

Die Mär von der Terrorismusbekämpfung

posted by Stadler at 15:28  

14.1.15

Filesharing: Dürfen auch Reseller Auskunft über den Anschlussinhaber erteilen?

Nach einem aktuellen Beschluss des AG Koblenz vom 02.01.2015 (Az.: 153 C 3184/14) dürfen Reseller (wie z.B. 1&1) keine Kundendaten beauskunften, wenn der Gestattungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG nur gegen den Netzbetreiber bzw. technischen Access-Provider (hier: Telekom) ergangen ist.

In vielen Fällen schließen Kunden einen Vertrag über den Internetzugang mit einem sog. Reseller wie beispielsweise 1&1 ab. Diese Reseller haben aber keine eigenen Leitungskapazitäten und bedienen sich daher eines Dienstleisters wie der Telekom, der dann den Interzugang in technischer Hinsicht bereitstellt. In diesen Fällen wird dann auch eine IP-Adresse ermittelt, die der Telekom zuzordnen ist, weshalb der gesetzlich notwendige Gerichtsbeschluss, der dem Provider gestattet, Auskunft über die Person des Anschlussinhabers zu erteilen, auch nur gegenüber der Telekom ergeht. Die Telekom kann diese Auskunft aber nicht erteilen, da es sich nicht um ihren Kunden handelt. In der Praxis übermittelt der Reseller dann der Telekom oder dem Rechteinhaber die Daten seines Kunden.

Diese Praxis beanstandet das AG Koblenz zu Recht. Der Reseller verfügt nämlich über keine gerichtliche Gestattung dafür Verkehrsdaten – und um solche handelt es sich bei der Zuordnung von Bestandsdaten zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang – an Dritte zu übermitteln. In Richtung des Resellers müsste vielmehr ein eigenständiger Auskunftsbeschluss im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG ergehen. In einem älteren Blogbeitrag habe ich bereits die Auffassung vertreten, dass eine Beauskunftung durch den Reseller gegen vertragliche und datenschutzrechtliche Pflichten des Resellers verstößt.

Die Beauskunftung durch den Reseller ist damit nach Ansicht des AG Koblenz rechtswidrig, verstößt gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und das Persönlichkeitsrecht des Beklagten, woraus das Amtsgericht ein Beweisverwertungsverbot ableitet.

Das Amtsgericht Koblenz hat außerdem, unter Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte darauf hingewiesen, dass die Ermittlungssoftware des Dienstleisters Guardaley Ltd. ungeeignet ist, Urheberrechtsverletzungen zutreffend zu ermitteln.

posted by Stadler at 12:11  

9.1.15

Bestpreisklauseln von HRS sind kartellrechtswidrig

Mit Beschluss vom 09. Januar 2015 (Az.: VI – Kart. 1/14 (V)) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassung des Bundeskartellamts bestätigt, dass die zwischen dem Hotelbuchungsportal HRS und seinen Vertragshotels vereinbarten „Bestpreisklauseln“ kartellrechtswidrig sind. Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat die Beschwerde von HRS gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts zurückgewiesen, mit dem HRS die weitere Durchführung und Vereinbarung von „Bestpreisklauseln“ untersagt wurde.

Nach Auffassung des OLG bewirken die von HRS praktizierten Bestpreisklauseln eine Einschränkung des Wettbewerbs u. a. zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern. Das stellt einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dar. Die Hotels sind aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreisklauseln werden sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen.

Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme, so das OLG Düsseldorf, anderen Hotelportalen ferner den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.

Da der vom Bundeskartellamt festgestellte Marktanteil von HRS 30% übersteigt, bewirkt die Bestpreisklausel eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung und ist deshalb nicht durch die einschlägige Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Vertikal GVO) vom Kartellverbot freigestellt. Die Bestpreisklauseln sind auch nicht aufgrund von Effizienzvorteilen nach der Legalausnahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 09.01.2015

posted by Stadler at 12:05  

9.1.15

Und ewig lockt die Vorratsdatenspeicherung

Die Forderungen der CSU nach Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung und einer Verschärfung des Strafrechts sowie der CDU nach einer Ausweitung der Videoüberwachung im öffentlichen Raum als Konsequenz auf den Terroranschlag in Paris waren vorhersehbar.

Es handelt sich um das altbekannte schändliche Spiel mit der Angst der Bevölkerung vor Anschlägen, das einzig dem Zweck dient, Überwachungsbefugnisse auszuweiten.

Die Forderungen sind in höchstem Maße unseriös und irrational. Frankreich gehört zu den Ländern in der EU, die eine Vorratsdatenspeicherung seit Jahren praktizieren. Der Anschlag auf Charlie Hebdo konnte also trotz Vorratsdatenspeicherung nicht verhindert werden. Ein Umstand der wohl eher Anlass bietet die Frage zu stellen, ob eine Vorratsdatenspeicherung – ungeachtet aller rechtsstaatlicher Bedenken – überhaupt ein taugliches Instrument der Terrorbekämpfung darstellt. Auch im Hinblick auf eine Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen gibt es keinen Beleg dafür, dass hierdurch Straftaten verhindert werden. Bestes Beispiel hierfür sind die UK-Riots. Obwohl in England der öffentliche Raum bekanntermaßen mit Überwachungkameras übersät ist, war keinerlei Abschreckungseffekt erkennbar.

Die Forderung des CSU-Politikers Hans-Peter Uhl nach einer Verschärfung des Strafrechts ist purer Populismus. Es ist einerseits nicht klar, wie eine Verschärfung von § 80 StGB aussehen sollte, vor allem, wie man Gefährdern – die ja noch keine Straftaten begangen haben – über den Weg des Strafrechts begegnen will. Will Uhl den Straftatbestand des § 80 StGB (Vorbereitung eines Angriffskriegs) auf die Vorbereitung eines Terroranschlags ausweiten? Abgesehen davon, dass die Vorbereitung eines Angriffskriegs wenig Gemeinsamkeiten mit der Vorbereitung eines Terroranschlags aufweist, müssten auch in diesen Fällen ganz konkrete Vorbereitungshandlungen feststellbar und nachweisbar sein. Die Unterbindung von Gefährdungslagen ist an sich keine Aufgabe des Strafrechts, das nur repressiv wirkt, sondern vielmehr des präventiv ausgerichteten Polizei- und Sicherheitsrechts.

Wovor man wirklich Angst haben muss, ist die Irrationalität mit der die innen- und sicherpolitische Debatte in Deutschland geführt wird, gerade von Politikern wie Hans-Peter Uhl oder Stephan Mayer von der CSU.

posted by Stadler at 09:30  

7.1.15

Je suis Charlie!

Wie kaum anders zu erwarten, versuchen Pegida und AfD den Terroranschlag auf das Satiremagazin Charlie Hebdo für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Diejenigen, die jeden Montag in Dresden „Lügenpresse“ skandieren, wollen sich jetzt also zu Verteidigern dieser Lügenpresse aufschwingen? Das klingt nicht nur komisch, sondern ist es auch. Nazis und Rechtspopulisten waren noch nie Verfechter von Freiheitsrechten, sondern haben diese immer nur für ihren eigenen Zwecke ausgenutzt und missbraucht.

Wer gegen eine angebliche Islamisierung des Abendlandes demonstriert, richtet sich damit doch nicht gegen den islamistischen Terror, sondern meint damit vorwiegend diejenigen Flüchtlinge aus Syrien oder dem Irak, die dort vor dem Terror des IS fliehen.

Wir dürfen uns die Islamisierungsdiskussion nicht deshalb aufzwingen lassen, weil Terroristen in Frankreich in der Redaktion eines Satiremagazins 12 Menschen ermordert haben. Das hat mit einer Islamisierung Europas nämlich nichts zu tun.

Es geht weiterhin und immer nur darum, den Feinden der Freiheit entgegenzutreten. Gerade heute.

Je suis Charlie!

posted by Stadler at 18:38  
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