Prüfbericht des Bayerischen Datenschutzbeauftragten zur Quellen-TKÜ
Der bayerische Datenschutzbeauftragte hat seinen Prüfbericht zur Quellen-TKÜ und damit auch zum Einsatz des sog. Bayerntrojaners vorgelegt.
In rechtlicher Hinsicht teilt der Datenschutzbeauftragte die Rechtsansicht der Konferenz der Datenschutzbeauftragten, wonach die Strafprozessordnung weder für die Quellen-TKÜ noch für die Onlinedurchsuchung eine ausreichende Rechtsgrundlage vorsieht.
Was den Bereich der Quellen-TKÜ angeht, bringt der Datenschutzbeauftragte allerdings zum Ausdruck, dass er die anderslautende Rechtsauffassung der bayerischen Strafgerichte zu respektieren hat. Im Hinblick auf darüberhinausgehende Maßnahmen, macht der Datenschützer allerdings deutlich, dass er diese für klar rechtswidrig hält. Soweit die Software über die Funktion verfügt, über eine Softwareliste alle Namen der auf dem überwachten Rechner installierten Programme auszulesen, ist das nach Einschätzung des Datenschutzbeauftragten ebenso unzulässig wie die Anfertigung und Übermittlung von Browserscreenshots.
Ob die Politik aus dieser rechtlichen Einschätzung des Bayerischen Datenschutzbeauftragten Konsequenzen ziehen wird, bleibt abzuwarten. Vermutlich wird man aber in altbekannter Manier darauf setzen, sämtliche rechtlichen Bedenken zu ignorieren.
Warum die heimliche Installation von Überwachungssoftware nach geltendem Recht nicht zulässig ist, habe ich in einem älteren Beitrag erläutert.