Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.6.11

AK Zensur nimmt zum „Depublizieren“ Stellung

Der Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur hat für den Innen- und Rechtsausschuss des Landtages von Schleswig-Holstein eine Stellungnahme zum Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags verfasst.

Den Schwerpunkt legt der AK dabei auf den Aspekt des Depublizierens. Die öffentlich-rechtlichen Sender mussten in letzter Zeit hundertausende Beiträge aus ihren Online-Archiven entfernen. Hintergrund ist der, dass ARD, ZDF und Deutschlandfunk nach dem 12. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag gehalten sind, ihre Online-Aktivitäten erheblich einzuschränken. Damit werden dem Bürger Inhalte vorenthalten, die er mit seinen Rundfunkgebühren finanziert hat und die die Sender eigentlich auch gerne im Netz belassen würden. Der Gesetzgeber sieht hierin aber eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten privater Sender und Verleger.

Der AK Zensur legt in seiner Stellungnahme dar, dass diese Regelungen verfassungsrechtlich zweifelhaft sind und zudem für die Erfüllung der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung kontraproduktiv.

posted by Stadler at 11:41  

10.6.11

IP-Vorratsdatenspeicherung stoppen!

Nach Pressemeldungen soll Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger einen Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung und zum sog. Quick-Freeze vorgelegt haben, der zwar deutlich hinter den Wünschen der Union zurückbleiben dürfte, aber aus bürgerrechtlicher Sicht nach wie vor bedenklich ist. Der inhaltliche Rahmen des Gesetzesentwurfs ergibt sich bereits aus einem schon bekannten „Eckpunktepapier“.

Zusammen mit anderen habe ich mich heute als Mitunterzeichner eines offenen Briefes an die die FDP-Fraktion im Bundestag gewandt, mit dem Appell die anlassunabhängige Vorrastdatenspeicherung auch weiterhin strikt abzulehnen und keinen Kompromiss anzustreben, der auf eine Vorratsdatenspeicherung light hinausläuft.

posted by Stadler at 12:14  

9.6.11

Ist die Gesichtserkennung von Facebook datenschutzwidrig?

Facebook hat gerade damit begonnen, ein Gesichtserkennungs-Feature einzubauen. Wenn Facebooknutzer neue Fotos hochladen, gleicht eine Software diese automatisch mit anderen Fotos ab. Wenn hierbei das Gesicht einer Person erkannt wird, das auch auf dem hochzuladenden Foto zu finden ist, schlägt Facebook dem Nutzer vor, diese Person zu markieren („taggen“). Damit werden letztlich Fotos mit den Namen der abgebildeten Personen beschriftet.

Dieser Vorgang beinhaltet eine Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Denn der Bezug zwischen der abgebildeten Person und ihrem Namen wird erst durch die Gesichtserkennungssoftware hergestellt und anschließend durch die Markierung auch öffentlich gemacht. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert nach dem Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Person. Ganz unabhängig davon, dass natürlich auch das Hochladen von Fotos, auf denen fremde Personen abgebildet sind, rechtlich nur dann zulässig ist, wenn die abgebildeten Personen in die Veröffentlichung eingewilligt hat (§ 22 KUG).

Das grundsätzliche Problem der Vorgehensweise von Facebook besteht darin, dass Facebook diese Funktion bei allen Nutzern standardmäßig aktiviert hat. Wer sich nicht erkennen und markieren lassen will, muss diese Funktion deshalb in seinen Einstellungen deaktivieren. Nach deutschem und europäischem Datenschutzrecht wäre allerdings die umgekehrte Vorgehensweise erforderlich. Facebook hätte diese neue Funktion also per Default deaktiviert halten müssen. Es ist dann den Nutzern überlassen, diese Funktion ausdrücklich zu aktivieren. Aber auch in diesem Fall müsste Facebook den Nutzern die Funktion erläutern und auch erklären, welche konkreten Daten dadurch kombiniert und gespeichert werden. Denn der Betroffene muss auf den Zweck der Datenerhebung und -verabreitung hingewiesen werden (§ 4a BDSG).

Nach geltender Rechtslage könnte eine solche Gesichtserkennung nur mithilfe eines sauberen Opt-In-Verfahrens datenschutzkonform ausgestaltet werden.

posted by Stadler at 18:30  

9.6.11

Netzneutralität gesetzlich verankern?

Anlässlich der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird aktuell die Diskussion geführt, ob man das Prinzip der Netzneutralität gesetzlich verankern sollte. Gefordert wird dies insbesondere von der SPD und den Grünen.

Mir fällt in der Diskussion, gerade auch mit Juristen, immer wieder auf, dass es zum Thema Netzneutralität zwei Diskussionsebenen gibt, die munter vermischt werden, was dazu führt, dass über ganz unterschiedliche Dinge diskutiert wird, obwohl alle von Netzneutralität reden.

Die einen verstehen Netzneutralität im rein wirtschaftlichen Sinne dahingehend, dass den Carriern und Providern aufgegeben werden soll, alle Daten gleichberechtigt zu behandeln und zu transportieren. Damit würde eine Priorisierung, die manchen Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen vorschwebt, gesetzlich unterbunden.

Die andere Diskussionsebene ist bürgerrechtlicher Natur und betriftt die Frage staatlicher Eingriffe in technische Abläufe. Beispielsweise Access-Sperren, wie sie in Diktaturen aber auch vereinzelt in europäischen Staaten zum Einsatz kommen, erfordern technische Maßnahmen, die eine Manipulation technischer Abläufe beinhalten. Die Palette reicht hier von der sog. DNS-Sperrung über Proxy-Server-Lösungen bis hin zum Konzept der Deep-Packet-Inspection. Der Staat verpflichtet hierbei technische Dienstleister dazu, bestimmte technische Standards zu manipulieren, um Datenströme bzw. Nutzeranfragen umzuleiten.

Die aktuelle Diskussion um die Novellierung des TKG betrifft letztlich nur den wirtschaftlichen Aspekt der Netzneutralität. Das wird leider aber auch in der politischen Diskussion vermischt, wie beispielsweise der Antrag der Fraktion der Grünen im Bundestag zeigt.

Aus meiner Sicht wäre vorrangig die bürgerrechtliche Diskussion zu führen, die mit der Forderung verbunden werden müsste, dass der Staat keine Maßnahmen – wie Netzsperren – anordnen darf, die technische Dienstleister verpflichten, Daten- oder Nutzerströme künstlich umzuleiten.

Ob allerdings die aktuell diskutierte Verankerung der wirtschaftlichen Netzneutralität im TKG wirklich sinnvoll und notwendig ist, halte ich zumindest für diskutabel. Es erscheint mir nachvollziehbar und entspricht auch gängiger Praxis, dass ein Provider für einen besonders schnellen Internetzugang von seinem Kunden höhere Entgelte verlangt. Aus dem gleichen Grund halte ich es für wirtschaftlich nachvollziehbar, wenn Provider für die Nutzung besonders traffic-intensiver Dienste höhere Entgelte beanspruchen. Eine Priorisierung stellt also nicht per se eine Diskriminierung dar, nur weil für eine intensivere Nutzung mehr Geld verlangt wird . Wenn man das bereits als diskriminierend betrachtet, dann würde das auf die früher durchaus übliche volumenabhängige Abrechnung auch zutreffen.

Wer Netzneutralität in einem solchen wirtschaftlichen Sinne gesetzlich festschreiben will, muss genau erklären, wie eine solche Regelung konkret ausgestaltet sein soll, um nicht über das Ziel hinaus zu schießen. Derzeit mangelt es vor allem an einer ausreichend klaren Definition des Begriffs der Netzneutralität. Die Kritik der SPD, dass im Gesetzestext das Wort Netzneutralität noch nicht einmal vorkommt, ist vor diesem Hintergrund schwer verständlich. Solange man keine exakte Legaldefinition gefunden hat, ist es sicherlich besser, den Begriff nicht als Rechtsbegriff zu etablieren, weil man damit wiederum nur Auslegungsspielraum in alle Richtungen schaffen würde.

posted by Stadler at 14:06  

8.6.11

kino.to und die Folgen

Das heutige Top-Thema – zumindest in den Blogs und Online-Medien – war die Polizeiaktion gegen die Betreiber der Plattform kino.to. Das Portal verlinkt gezielt auf illegale Streamingangebote von Filmen. Wie das genau funktioniert, beschreibt ein anonymer Uploader im Netzfeuilleton und gibt an, dass er damit 1000 Dollar pro Monat verdient hat und das Geld von den Video-Hostern kommt und nicht (direkt) von kino.to.

Eine ganze Reihe von Kollegen ist heute schon der Frage nachgegangen, wer sich wie strafbar gemacht und ob auch die reinen Nutzer des Portals eine Strafverfolgung zu befürchten haben.

Den Betreibern des Portals wird man vermutlich mehr nachweisen müssen, als die Verlinkung auf urheberrechtswidrige Inhalte, denn die bloße Linksetzung ist nach der Paperboy-Entscheidung des BGH keine urheberrechtliche Nutzungshandlung. Anders sieht es natürlich dann aus, wenn die Betreiber mit den Hostern gemeinsame Sache gemacht haben oder gar einige der beteiligten Hoster selbst betrieben haben.

Am Einfachsten ist noch die Frage der Strafbarkeit der Uploader zu beantworten. Wer gezielt urheberrechtlich geschützte Filme bei einem Sharehoster einstellt, in dem Bewusstsein, dass diese anschließend bei kino.to verlinkt werden, macht diese Dateien vorsätzlich öffentlich zugänglich.

Was den normalen Nutzer angeht, ist die Rechtslage in der juristischen Literatur umstritten. Gegen eine Strafbarkeit spricht an sich der Umstand, dass der bloße Werkgenuss grundsätzlich keine Nutzungshandlung darstellt. Wer also ein Buch liest, eine CD oder DVD abspielt, begeht keine Urheberrechtsverletzung, auch wenn er eine Raubkopie benutzt. Was das Streaming angeht, sind jetzt findige Juristen auf die Idee gekommen, dass es in diesem Fall anders sein könnte, weil ja beim Streaming durch das Caching eine zumindest vorübergehende Vervielfältigung stattfindet. Das mag man so sehen, wenngleich ich diese Betrachtung wenig überzeugend finde, weil sich das Streaming phänomenologisch nicht vom Betrachten einer DVD unterscheidet. Wenn man das Streaming als Vervielfältigung betrachtet, dann könnte das immer noch durch die Vorschrift des § 44a UrhG gedeckt sein. Bezüglich Auslegung und Anwendungsbereich dieser Norm bestehen allerdings viele Unklarheiten. Der Kollege Härtel hat den Stand der Diskussion in einem lesenswerten Beitrag dargestellt.

Unabhängig von der Frage, ob sich ein Nutzer strafbar gemacht haben könnte, glaube ich nicht, dass sich die Ermittlungen gegen Nutzer richten werden.

Update:
Am 09.06.2011 habe ich On3-Radio ein Interview zum Thema gegeben.

posted by Stadler at 22:04  

8.6.11

Schadensersatzpflicht der DENIC wegen Vereitelung der Domainpfändung

Wer schon einmal versucht hat, eine Domain zu pfänden, kennt das Problem. Die DENIC, die in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldner bezeichnet ist, vertritt regelmäßig die Auffassung, man sei nicht Drittschuldner, weshalb sie meint, auch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht beachten zu müssen. Warum diese Rechtsansicht der DENIC falsch ist, habe ich in einem schon älteren Aufsatz (Drittschuldnereigenschaft der DENIC, MMR 2007, 71) ausführlich dargelegt.

Dem folgt jetzt das Landgericht Frankfurt in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 09.05.2011, Az. 2-01 S 309/10). Die DENIC muss nach dem Urteil des Landgerichts Schadensersatz wegen Verstoß gegen die Pflichten eines Drittschuldners und Vereitelung der Zwangsvollstreckung bezahlen.

posted by Stadler at 14:50  

8.6.11

Die Copyright-Trolls

Darf man diejenigen, deren Geschäftsmodell primär darin besteht, massenhaft Fälle des Filesharing abzumahnen, eigentlich auch hierzulande als Copyright-Trolls bezeichnen?

Der Blick über den großen Teich offenbart, dass die Mechanismen in den USA und hierzulande ganz ähnlich funktionieren, wenngleich jenseits des Atlantiks zumindest im Einzelfall für die Abmahner finanziell noch deutlich mehr drin ist.

Dass, mit freundlicher Unterstützung des Gesetzgebers und der Gerichte, künstlich eine neue, eigene Branche geschaffen worden ist, die, bei Lichte betrachtet, weder der Musik- und Filmindustrie noch den Künstlern wirklich nützt, sollte in der rechtspolitischen Diskussion zumindest als Arbeitshypothese in Betracht gezogen werden. Denn es ist Sache des Gesetzgebers, eine Fehlentwicklung, die er selbst verursacht hat bzw. begünstigt, zu korrigieren.

Warum das Geschäftsmodell der Filesharing-Abmahnungen auch rechtlich als zweifelhaft betrachtet werden muss, habe ich bereits dargestellt. Hierauf muss immer wieder hingewiesen werden, denn die Gerichte könnten den Spuk bei konsequenter und richtiger Anwendung des geltenden Rechts eigentlich von sich aus beenden. Allein sie tun es bislang nicht.

posted by Stadler at 09:24  

7.6.11

BGH zum Missbrauch eines eBay-Kontos

Der mit Spannung erwartete Volltext der Entscheidung des BGH (Urteil vom 11.05.2011, Az.: VIII ZR 289/09) zur Frage einer vertraglichen Verpflichtung im Falle einer missbräuchlichen Nutzung eines eBay-Kontos liegt nun vor. Über das Urteil hatte ich bereits berichtet.

Interessant an der Entscheidung ist, dass der BGH im Falle einer einmaligen missbräuchlichen Nutzung durch einen Ehegatten auch dann noch keine vertragliche Verpflichtung des Account-Iinhabers annimmt, wenn die Zugangsdaten nicht vor Zugriff geschützt verwahrt worden sind. Begründet wird dies primär mit der Erwägung, dass eine sog. Anscheinsvollmacht nur dann in Betracht kommt, wenn das Verhalten des Handelnden von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist.

Für den Bereich des Urheber- und Markenrechts hat der BGH, allerdings der I. Senat, dies anders entschieden und eine deliktische Haftung sowohl des Inhabers eines eBay-Accounts, als auch des Betreibers eines W-LAN-Routers bejaht. An dieser Stelle vermeidet der VIII. Senat es allerdings dem I. Senat zu widersprechen, sondern verweist darauf, dass im Deliktsrecht der Schutz absoluter Rechte Vorrang vor den Interessen des Schädigers genießen würde. Das bedeutet andererseits allerdings, dass man, sofern ein gewisser Rechtsschein gesetzt wird, deutlich schneller einer deliktische Haftung ausgesetzt ist als einer vertraglichen.

Interessant – wenngleich nicht unbedingt für Juristen – ist auch die Aussage des BGH, dass die von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber den Auktionsteilnehmern begründet.

posted by Stadler at 22:22  

6.6.11

Professoraler Unfug

Manchmal fällt man schier vom Glauben ab. Der Focus hat ein Interview mit Prof. Monika Frommel, Direktorin des Instituts für Sanktionenrecht und Kriminologie an der Uni Kiel, zum Kachelmann-Prozess geführt. Die Professorin wird mit den Worten zitiert:

„Eine Berufung scheidet ohnehin aus, weil die Staatsanwaltschaft dann neue Beweise vorlegen müsste“

Das ist starker Tobak und gleich doppelt falsch. Eine Berufung ist nach § 312 StPO nur gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, also amtsgerichtliche Urteile, zulässig. Im Fall Kachelmann hat allerdings die Große Strafkammer entschieden. Wäre die Berufung statthaft, dann bedürfte es dafür aber auch keiner neuen Beweise. Vielmehr prüft das Berufungsgericht im Strafverfahren umfassend.

Grundkenntnisse des Strafprozessrechts sollte man von einer Strafrechtsprofessorin eigentlich schon erwarten können.

(via de legibus)

posted by Stadler at 18:20  

6.6.11

Netzsperren und Nebelkerzen

Heise hat vor einigen Tagen über Details zu den Sperrungsanordnungen in NRW auf Basis des Glückspielstaatsvertrags berichtet. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat dort Verwaltungsakte gegenüber der Telekom und Vodafone erlassen, mit denen diesen Providern aufgegeben wird, den Zugang zu zwei Glücksspielwebsites über die Einrichtung einer sog. DNS-Sperrung zu erschweren. Diese Sperrungsanordnungen werden derzeit von den Verwaltungsgerichten überprüft und vorerst nicht vollzogen.

Der Bericht von Heise schließt mit der Einschätzung, dass der Streit wegen des kommenden neuen Glücksspielstaastvertrags wahrscheinlich ergebnislos enden wird. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der neue Staatsvertrag keine Netzsperren mehr vorsieht. Der bislang vorliegende Entwurf normiert aber ganz im Gegenteil eine sogar noch eindeutigere rechtliche Grundlage für Sperrverfügungen als die geltende Fassung.

Die rot-rote Landesregierung in Brandenburg verteidigt diesen Entwurf der Neufassung – obwohl sich SPD und Linke sonst gerne als Gegner von Netzsperren gerieren – als rechtsstaatlich geordnetes Verwaltungsverfahren.

In einem Schreiben der Staatskanzlei des Landes Brandeburg heißt es hierzu, dass das Internet kein rechtsfreier Raum sei und, dass für den Internetunternehmer, der seine Produkte unerlaubt aus dem Ausland vor Ort anbietet, dasselbe gelten müsse, wie für den Zeitungskiosk an der Ecke. Aha. Wenn der Internetzugangsanbieter Produkte (Zeitungen) verkaufen würde, wäre das ja halbwegs nachvollziehbar. Tut er aber nicht. Wenn man bei der Analogie zur Offline-Welt bleiben will, dann ist der Zugangsprovider vielmehr nur ein Postbote.

Die Staatskanzlei Brandenburg vergleicht aber in ihrem Schreiben nicht nur Äpfel mit Birnen, sondern zündet noch weitere Nebelkerzen. So wird ausgeführt, dass die Untersagung des Zugangs keine Sanktion sei. Das hat aber ohnehin niemand ernsthaft behauptet. Netzsperren waren sowohl nach dem Konzept des Zugangserschwerungsgesetzes als auch nach dem RStV und dem GlüStV schon immer Maßnahmen der Gefahrenabwehr ohne Sanktionscharakter.

Die rot-rote Landesregierung in Brandenburg macht wieder einmal das, was die Politik so gerne macht. Sie versucht, die Menschen für dumm zu verkaufen.

posted by Stadler at 14:52  
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