Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.10.10

OLG Düsseldorf: GPL gibt keine Befugnis zur Markenbenutzung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Streit um die Open Source Software „xt.Commerce“ mit Urteil vom 28.09.2010 (Az.: I-20 U 41/09) entschieden, dass die General Public Licence (GPL) keine Befugnis zur Benutzung der Wort-/Bildmarke „xt:Commerce“ gibt.

Wenn jemand also eine unter der GPL (hier GPL 2) stehende Software weiterentwickelt bzw. bearbeitet, darf er nach Ansicht des OLG Düsseldorf das Ergebnis nicht ohne weiteres unter dem geschützten Markennamen des Programms vertreiben. Er ist allerdings nicht daran gehindert, in einer ergänzenden Programmbeschreibung auf das Ausgangsprogramm hinzuweisen.

Adrian Schneider hat die Entscheidung bei Telemedicus kritisch kommentiert. Auch ifrOSS befasst sich mit dem Urteil.

posted by Stadler at 17:28  

12.10.10

BGH: Froogle II

Der BGH hat mit Urteil vom 18.03.2010 (Az.: I ZR 16/08), das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde, erneut zur Frage der Haftung für unrichtige Preisangaben in Preisvergleichssuchmaschinen entschieden. Nach den Urteilen „Espressomaschine“ und „Versandkosten bei Froogle“ ist „Versandkosten bei Froogle II“ bereits die dritte Entscheidung zu diesem Themenkreis innerhalb kürzester Zeit.

Der BGH bestätigt erneut, dass Versandkosten bereits bei den Angaben in der Preisvergleichssuchmaschine angegeben sein müssen. Der Werbetreibende kann sich nach Ansicht des BGH insoweit nicht darauf berufen, dass die Suchmaschine eine solche Angabe nicht vorsieht, weil es seine Entscheidung ist, sich einer solchen Suchmaschine zu bedienen oder nicht. Letztlich folgt daraus, dass der Werbetreibende schon bei der Auswahl der Preisvergleichsportale, die er mit Informationen versorgt, darauf achten muss, dass die Darstellung in der Suchmaschine auch den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Bedeutsam sind des Weiteren folgende Ausführungen des BGH:

Die Klägerin ist als Täterin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG wettbewerbsrechtlich dafür verantwortlich, dass in der Suchmaschine für die fragliche Digitalkamera ein Preis angegeben ist, der niedriger ist als der Preis, den sie – ausweislich der Angaben in ihrem eigenen Online-Shop – tatsächlich verlangt hat. Die Klägerin hat dem Betreiber der Suchmaschine den – von ihr zunächst auch tatsächlich geforderten – Kaufpreis der Digitalkamera mitgeteilt. Dieser hat den mitgeteilten Kaufpreis unverändert in die Suchmaschine eingestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt hat die Klägerin den Kaufpreis heraufgesetzt, obwohl in der Suchmaschine noch der niedrigere Kaufpreis angezeigt war. Dies hat dazu geführt, dass der in der Suchmaschine angegebene Preis der Digitalkamera bis zur folgenden Nacht unterhalb des Preises gelegen hat, den die Klägerin tatsächlich verlangt hat.(…) Im  Übrigen hat die Klägerin sich nach  den Feststellungen des Berufungsgerichts der Suchmaschine in Kenntnis der technischen und zeitlichen Abläufe bedient. Sie wusste daher, dass der Betreiber der Suchmaschine die von den Werbenden mitgeteilten Preisänderungen nur einmal täglich, nämlich um 2 Uhr nachts, in das System übernimmt. Sie hätte eine Abweichung zwischen dem in der Suchmaschine ausgewiesenen und dem tatsächlich geforderten Preis daher beispielsweise dadurch vermeiden können, dass sie den Preis der Digitalkamera gleichfalls erst um 2 Uhr nachts erhöht.

Wer sich als Betreiber eines Onlineshops eines Presivergleichsportals bedient, muss minutiös darauf achten, dass es zu keinen Diskrepanzen zwischen den Angaben in seinem Shop und der Suchmaschine kommt.

posted by Stadler at 12:00  

12.10.10

BGH: Unerlaubte Filmverwendung durch Nachrichtensender

Der BGH hatte in einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 25.03.2010; Az.: I ZR 122/08) über die unerlaubte Verwendung eines Videofilms durch einen Nachrichtensender zu befinden.

Der  Kläger hatte den tödlichen Fallschirmsprung von Jürgen Möllemann gefilmt. Diesen Videofilm hat der Nachrichtensender ohne Zustimmung des Klägers mehrfach ausgestrahlt. Hierin hat der BGH eine Verletzung der Rechte des Klägers nach § 95 UrhG (Laufbilder) gesehen.

Der BGH hat zunächst einen Auskunftsanspruch des Klägers – zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs – über die Werbeeinnahmen des Senders am Tag der Ausstrahlung, bejaht. Den Einwand des Senders, diese Ausstrahlung sei für die Werbeeinnahmen nicht kausal gewesen, weil die Werbung von den Werbekunden bereits Wochen vorher gebucht war, hat der BGH nicht gelten lassen. Für die Beurteilung, ob die Ausstrahlung des Videofilms ursächlich für die Werbeeinnahmen geworden ist, kommt es nach Ansicht des BGH nicht darauf an, ob die Werbekunden den Inhalt der Nachrichtensendung vorhersehen konnten. Für einen ursächlichen  Zusammenhang reicht es vielmehr aus, dass die Kunden des Senders ihre Werbung im Umfeld einer Nachrichtensendung  platziert haben.  Die jeweiligen Nachrichten sind nach Auffassung des BGH dann mitursächlich für die Werbeeinnahmen.

Weitergehende Auskunftsansprüche, die sich auf längere Zeiträume bzw. auf die Vergleichsmonate der Vorjahre bezogen hatten, hat der BGH dann allerdings verneint.

posted by Stadler at 10:13  

11.10.10

Anhörung zum Zugangserschwerungsgesetz

Im Unterausschuss Neue Medien des Bundestages findet am 25.10.2010 eine erste Expertenanhörung zum Zugangserschwerungsgesetz bzw. dessen Aufhebung statt, eine zweite wird im Rechtsausschuss am 10.11.2010 folgen.

Für den FoeBuD werde ich als Sachverständiger an der Anhörung „Kampf gegen Darstellung von Kindesmissbrauch im Internet: technische und organisatorische Fragen“ im UA Neue Medien teilnehmen. Die Fraktionen haben sich mittlerweile auch auf einen Fragenkatalog geeinigt.

posted by Stadler at 21:39  

11.10.10

Der Traum von der Freiheit

Die Süddeutsche druckt heute eines der Essays für das der Friedensnobelpreisträger Liu Xiaobo in China zu elf Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Dabei hat Liu nichts weiter getan, als die Freiheit des Individiums und das Recht auf freie Meinungsäußerung zu fordern.

Für mich ist das erschreckend und ermutigend zugleich. Denn diese enorm hohe Haftstrafe für nichts weiter als eine Meinungsäußerung zeigt, wie viel Angst dieses diktatorische Regime vor der Macht der Worte hat und vielleicht auch vor der Unbeugsamkeit dieses Mannes, den es jetzt schon zum dritten Mal inhaftiert. Das Nobelpreiskomitee hat mit der Ehrung Lius eine gute Entscheidung getroffen.

posted by Stadler at 20:58  

11.10.10

Auskunftsanspruch gegenüber SCHUFA & Co.

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht in § 34 vor, dass jeder von der verantwortlichen Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen kann. Von diesem Auskunftsanspruch sind bei Auskunfteien wie der SCHUFA, Bürgel, Creditreform oder Infoscore auch die sog. Scoringwerte umfasst. Das sind Wahrscheinlichkeitswerte die eine Einschätzung der Bonität ermöglichen sollen. Insoweit muss auch über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form informiert werden.

Die Auskunft ist kostenfrei. Wenn die Daten wie bei der SCHUFA zum Zwecke der Übermittlung gespeichert werden, kann die Auskunft einmal je Kalenderjahr in Textform verlangt werden (§ 34 Abs. 8 BDSG).

Man kann die SCHUFA also jährlichzur Auskunft auffordern, was durchaus sinnvoll erscheint, denn SCHUFA-Daten sind häufig falsch, wie Stiftung Warentest ermittelt hat.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat für diese Selbstauskunft ein Formular entwickelt, das die Sache ungemein erleichtert.

posted by Stadler at 15:38  

9.10.10

Reform der Rundfunkgebühren verfassungswidrig?

Die Rundfunkgebühren sollen in ihrer bisherigen Form durch eine Haushaltsabgabe ersetzt werden. Betroffen sind aber nicht nur Privathaushalte, sondern auch Unternehmen. Für jede Betriebsstätte sollen Beiträge erhoben werden, die laut § 5 der geplanten Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abhängig von der Zahl der Mitarbeiter sind. Da das für größere Unternehmen zu einer durchaus erheblichen Beitragspflicht führt, regt sich auch in der Wirtschaft erheblicher Widerstand. Der Autovermieter Sixt hat ein Gutachten des Verfassungsrechtlers Christoph Degenhart in Auftrag gegeben, das die „GEZ-Reform“ offenbar als verfassungswidrig einstuft. Degenhart hatte unlängst auch die Online-Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender kritisiert.

posted by Stadler at 23:57  

8.10.10

Tatort Internet: Noch Luft nach unten

Wenn man gelegentlich in das Programm des Senders RTL 2 reinzappt, denkt man sich zumeist, dass der qualitative Boden bereits erreicht ist und keine Luft mehr nach unten besteht. Das ist freilich ein Irrtum, wie die gestern erstmals ausgestrahlte Sendung „Tatort Internet“ belegt. Auch die flankierende Berichterstattung früherer (Stern) und vermeintlich aktueller (FAZ) Qualitätsmedien lässt sich auf der nach unten offenen Niveauskala nicht lumpen. Denn schließlich geht dieses der Aufklärung verpflichtete neue Format auf die Jagd nach Kinderschändern und zwar im natürlich größten Tatort der Welt, nämlich dem Internet.

Dass dieses Format den Missbrauch von Kindern zu Quotenzwecken instrumentalisiert, haben andere bereits dargelegt. Deshalb möchte ich mich hier auf einige juristische Aspekte beschränken.

Der Beitrag suggeriert teilweise, dass der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nicht strafbar sei. Dem ist nicht so.

Was in der Sendung letztlich gefordert wurde, ist die Einführung einer Strafbarkeit des sog. „Grooming“. Gemeint sind damit Vorbereitungshandlungen wie das bloße Ansprechen von Kindern oder Jugendlichen in Chats o.ä. mit sexuellem Hintergrund. Die Schaffung einer solchen Strafbarkeit hätte zumindest den Vorteil, dass damit auch Sendungen wie „Tatort Internet“ unzulässig werden. Denn was die Journalistin Beate Krafft-Schöning da vor laufender Kamera macht, ist letztlich natürlich auch nichts anderes als die Förderung von „Grooming“.

Gegen das Format wurden aber noch weitere rechtliche Bedenken geäußert. Denn das heimliche Mitschneiden der Gespräche der angelockten potentiellen Täter durch RTL 2 dürfte gegen § 201 StGB verstoßen. Das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Worts, wie auch das Gebrauchmachen von einer solchen Aufnahme, ist danach grundsätzlich strafbar. Die Hobbyermittler von RTL 2 haben eben keine polizeilichen Befugnisse. Bei diesem Format werden also möglicherweise auf beiden Seiten der Kamera Straftaten begangen.

Sollte aufgrund der Angaben, die zu der Person der gefilmten Täter gemacht werden, eine Identifizierbarkeit möglich sein, kommt außerdem eine Persönlichkeitsrechtsverletzung hinzu. Man sollte die Ermittlungsarbeit deshalb der Polizei überlassen.

Dass die Ehefrau des Verteidigungsministers, Stephanie zu Guttenberg bei einem derart fragwürdigen Format mitwirkt, ist eine andere Geschichte. Dem vielbeschworenen Schutz der Kinder, dient das jedenfalls nicht.

posted by Stadler at 17:34  

8.10.10

Das Urheberrecht als Mittel zur Unterdrückung von Informationen

Das Urheberrecht wird in letzter Zeit immer häufiger dafür benutzt, der Öffentlichkeit brisante und unliebsame Informationen vorzuenthalten. Adrian Schneider beschäftigt sich bei Telemedicus mit dieser Frage und nennt als Beispiel den aktuellen Fall der Stadt Duisburg, die versucht hat, mithilfe des Urheberrechts die Veröffentlichung interner Dokumente zur LoveParade-Katastrophe zu verhindern.

Schneider weist zu Recht darauf hin, dass das Urheberrecht nicht als äußerungsrechtliches Instrument gedacht ist, sondern die Urheber und Leistungserbringer schützt und und nicht diejenigen, die bestimmte Informationen vor der Öffentlichkeit verbergen wollen. Der Autor möchte dieses Problem über eine Ausweitung des Zitatrechts lösen.

Letztlich haben wir es in solchen Fällen mit einem Missbrauch des Urheberrechts zu tun, für urheberrechtsfremde Zwecke. In diesen Fällen ist allein aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung des urheberrechtlichen Schutzumfangs geboten. Die Lösung ist m.E. aber eher im Bereich von Treu und Glauben zu suchen als beim Zitatrecht.

Es wäre in jedem Fall spannend, einen entsprechenden Fall vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen, um zu sehen, wie das Gericht derartige Fälle beurteilt.

posted by Stadler at 07:58  

7.10.10

Drittunterwerfung beim Filesharing

Das Landgericht Düsseldorf hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29.09.2010, Az.: 12 O 51/10)  u.a. mit der Frage der sog. Drittunterwerfung in Fällen des Filesharing zu befassen. Der Verfügungsbeklagte war zweimal wegen der Zugänglichmachung desselben Samplers (Chart-Container), allerdings von unterschiedlichen Rechteinhabern wegen zwei verschiedener Musikstücke, abgemahnt worden. Nachdem er bereits dem ersten Rechteinhaber gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat er sich bei der zweiten Abmahnung hierauf berufen.

Das Landgericht Düsseldorf ist dem nicht gefolgt, was nicht überraschend ist. Eine Berufung auf eine sog. Drittunterwerfung ist wohl nur dann diskutabel, wenn man sich wegen desselben Werks bereits unterworfen hat. Aber auch solche Abmahungen kommen derzeit gehäuft vor. Das Landgericht Düsseldorf hat, ohne nähere Begründung, unter Verweis auf den Komentar von Schricker angenommen, dass eine Berufung auf eine Drittunterwerfung nur dann in Frage kommt, wenn es um eine Rechtsverletzung in der Nutzerkette geht. Allerdings lässt das Gericht offen, ob die Frage anders zu beurteilen wäre, wenn sich der Beklagte gegenüber einem anderen Inhaber von Rechten an demselben Werk unterworfen hätte.

In solchen Fällen halte ich eine Berufung auf eine Drittunterwerfung für statthaft, weil damit die sog. Wiederholungsgefahr insoweit beseitigt wird, als eine erneute Verletzung von Rechten an diesem Werk wegen der abgegebenen Erklärung nicht mehr ernstlich droht.

posted by Stadler at 17:24  
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