Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.4.10

Warum Netzsperren gefährlich sind

Der Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur hat einen Bericht aus Finnland veröffentlicht, der anschaulich belegt, dass das Phänomen des Overblocking sehr real ist und die begründete Gefahr besteht, dass das Anliegen der Bekämpfung von Kinderpornografie im Netz weit über das Ziel hinaus schießen könnte. Alle diejenigen, die die Bedenken gegen Access-Blocking für konstruiert halten, sollten ganz genau lesen.

posted by Stadler at 08:00  

9.4.10

CSU und CCC

Bei Maybrit Illner haben gestern Experten und solche, die das öffentlich-rechtliche Fernsehen dafür hält, darüber diskutiert, wie gefährlich das Internet ist. Die Diskussion verlief, wie nicht anders zu erwarten war, inhaltlich eher oberflächlich.

Beim Thema Google-Bashing hat sich zunächst so etwas ähnliches wie eine große Koalition aus CSU und CCC gebildet, personifiziert durch Ilse Aigner und Constanze Kurz. An dieser Diskussion stören mich zumeist zwei Dinge. Einerseits wird nicht differenziert zwischen Nutzern, die ein Google-Konto besitzen und dort eingeloggt sind und solchen, die nur die Suchmaschinenfunktion benutzen. Stattdessen wird Google gerne als Krake dargestellt, die jeden Nutzer genau kennt und auch exakt weiß, was er tut.  Andererseits wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Stellung von Google nicht durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung erreicht wurde, sondern durch echte Innovation.  Das bedeutet nicht, dass Google nicht kritisch zu betrachten ist. Aber die bisherige Diskussion verläuft zu einseitig, zu einfach und zu populistisch.

Als dann zum Ende hin noch kurz das Thema Netzsperren und Zugangserschwerung aufkam, hat Constanze Kurz aber ein für dieses Format sehr gutes und verständliches Statement abgegeben, dem Ilse Aigner nichts entgegen setzen konnte. Ich war froh, dass die Koalition von CCC und CSU dann doch schnell wieder zerbrochen ist.

posted by Stadler at 00:15  

8.4.10

Abmahnung salvatorischer Klauseln

Daran, dass mittlerweile auch AGB-Klauseln wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, hat man sich fast schon gewöhnt. Ist ja auch deshalb ganz praktisch, weil fast jeder der online verkauft AGB im Netz hat und man in vielen AGB meistens irgendeine Klauel findet, die sich beanstanden lässt.

Aber auch Klauseln, die sich beim besten Willen nicht beanstanden lassen, werden abgemahnt. Zum Beispiel die Standardformulierung zu salvatorischen Klauseln, die sich praktisch in allen Verträgen und AGB findet:

„Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt“.

Eine solche Abmahnung wurde mir gestern vorgelegt. Man beanstandet einen Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Das mag ja für sog. Ersetzungsklauseln vertretbar sein. Aber zu Erhaltungsklauseln gibt es fast meterweise Rechtsprechung des BGH, wonach solche Klauseln wirksam sind und regelmäßig auch § 139 BGB wirksam abbedingen können.

Klingt mir schwer nach Rechtsmissbrauch.

posted by Stadler at 19:08  

8.4.10

Web 2.0 und Social-Media-Marketing für Rechtsanwälte

Und hier noch ein Veranstaltungshinweis in eigener Sache. Zusammen mit dem Kollegen Michael Friedmann werde ich am 14.04.2010 in München zum Thema Social Media Marketing für Rechtsanwälte vortragen.

Mein Part wird vor allem darin bestehen, etwas zu ausgewählten Rechtsfragen des Web 2.0 und berufsrechtlichen Aspekten zu erzählen.

posted by Stadler at 13:00  

8.4.10

Österreichisches Gericht verurteilt eBay zur Zahlung von Schadensersatz an eBay-Nutzer

Nach einer Pressemitteilung von „falle-internet.de“ hat das Landesgericht St. Pölten am 31.03.2010 (Az.: AZ 4 Cg 144/08i) einem eBay-Nutzer 16.463 Euro Schadenersatz zugesprochen. Der Nutzer hatte im  September 2007 bei einem deutschen eBay-Powerseller Goldbarren gegen Vorkasse erworben, die dann nicht geliefert wurden.

Erst später erfuhr der Käufer, dass eBay in den vorausgegangenen Monaten in Mails, Telefonaten und Forenbeiträgen
nachdrücklich vor diesem Händler gewarnt worden ist. Der Plattformbetreiber hat dennoch nichts unternommen, um Käufer vor einem Schaden zu schützen.

Das österreichische Gericht war der Ansicht, dass eBay wegen grob fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Nutzungsvertrag mit dem Käufer für den gesamten eingetretenen Schaden haftet.

Das ist eine Entscheidung, die nach deutschem Recht ebenfalls denkbar wäre. Denn zwischen eBay und seinen registrierten Mitgliedern besteht ein Vertragsverhältnis. Und aus einem Vertrag resultiert grundsätzlich die Pflicht, auf die Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB).  Die deutsche Rechtsprechung hat auch schon sehr früh den Grundsatz aufgestellt, dass auch Aufklärungs- und Informationspflichten bestehen können, wenn die Gefahr von Schäden oder Nachteilen für den anderen Vertragspartner gegeben ist und dieser von der Gefahrensituation aber keine Kenntnis hat. Im Fall der schuldhaften Verletzung von Vertragspflichten besteht nach deutschem Recht ein Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 BGB).

posted by Stadler at 09:20  

7.4.10

BVerfG: Aus Anwaltsschreiben darf online wörtlich zitiert werden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.2.2010 (Az.: 1 BvR 2477/08) zum wiederholten Mal die Meinungsfreiheit gestärkt und Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin aufgehoben, die dem Bescherdeführer verboten hatten, im Internet wörtliche Zitate aus Anwaltsschreiben zu veröffentlichen.

Das Bundesverfassungsgericht stellt zunächst klar, dass in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit neben Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen fallen, sofern diese zur Bildung von Meinungen beitragen können. Diese Reichweite der Meinungsfreiheit ist leider immer noch nicht bei allen Instanzgerichten bekannt.

Noch beachtenswerter ist allerdings eine andere Passage des Urteils, in der das Gericht erläutert, dass es nicht statthaft ist, bereits in einem ersten Schritt das (geringe) öffentliche Informationsinteresse gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen, weil der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unter dem Vorbehalt eines öffentlichen Interesses an der Meinungsäußerung steht.  Das Gericht führt hierzu wörtlich aus:

Ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden sind die Erwägungen, auf die die Gerichte ihre Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers gestützt haben. Insoweit heben die angegriffenen Entscheidungen wesentlich darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Diese Erwägung lässt befürchten, dass die Gerichte den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben. Zwar handelt es sich bei dem – hier als gering erachteten – öffentlichen Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der grundrechtlich geschützten Äußerungsinteressen einerseits und der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege

posted by Stadler at 13:57  

7.4.10

Gerhard Schröder vs. Steinhöfel

Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel ist manchen aus der Media Markt Werbung („Ich bin doch nicht blöd“) bekannt und den Älteren unter uns auch als Hassfigur des Web 1.0, die 1998 maßgeblich zur Gründung von Freedom For Links beitrug, einer Initiative, die sich für digitale Bürgerrechte und gegen den Abmahnwahn engagierte.

Kürzlich hatte Steinhöfel in seinem Blog behauptet, der Beifahrer von Margot Käßmanns Alkoholfahrt sei kein geringerer als Altkanzler Gerhard Schröder gewesen. Das hat Schröder dementiert und gegen Steinhöfel beim Landgericht Hamburg (wo auch sonst) eine einstweilige Verfügung erwirkt. Ob es wohl Zufall ist, dass die Verfügung und der Verfügungsantrag vom 01.04. stammen? ;-)

Es könnte gut sein, dass  sich Steinhöfel wegen der Veröffentlichung des Verfügungsantrags und seines eher laxen Umgangs mit der Verbotsverfügung auch noch ein Ordnungsmittel einfängt.

Eigentlich ist das Thema aber nur deshalb interessant, weil Gerhard Schröder den Streisand-Effekt bedient und den Troll füttert.

posted by Stadler at 10:15  

7.4.10

BGH zur Rechtsnatur von Internet-Verträgen

In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 04.03.2010, Az.: III ZR 79/09) hat sich der BGH mit der Rechtsnatur verschiedenster Internet-Verträge auseinandergesetzt und außerdem zu einer in AGB vereinbarten Vorleistungspflicht des Kunden Stellung genommen.

Der BGH befasst sich u.a. mit der Rechtsnatur von Access- und Host-Providerverträgen, sowie mit ASP-  und  Webdesignverträgen.

Die wichtigsten Passagen des Urteils sind nachfolgend dargestellt:

Bei dem „Access-Provider-Vertrag“ geht es um die Pflicht des Anbieters, dem Kunden den Zugang zum Internet zu verschaffen; hierbei schuldet der Provider – nur – die Bereithaltung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung in das Internet, so dass dieser Vertrag im Allgemeinen als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB anzusehen ist.

Gegenstand des „Application-Service-Providing (ASP)“-Vertrags ist die Bereitstellung von Softwareanwendungen für den Kunden zur Online-Nutzung über das Internet oder andere Netze. Im Vordergrund dieses Vertrages steht die (Online-)Nutzung fremder (Standard-)Software, die in aller Regel nicht nur einem, sondern einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestellt wird, und somit der Gesichtspunkt der (entgeltlichen) Gebrauchsüberlassung, weshalb dieser Vertrag von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff BGB eingeordnet worden ist

Beim „Web-Hosting“-Vertrag (bzw. „Website-Hosting“-Vertrag) stellt der Anbieter auf seinem eigenen Server dem Kunden Speicherplatz und einen entsprechenden Internet-Zugang zur Verfügung, wobei es Sache des Kunden ist, diesen Speicherplatz (durch eine eigene Website) zu nutzen und zu verwalten. Dieser Vertrag weist dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte auf (…) Findet der Vertragszweck seinen Schwerpunkt in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet, so liegt es allerdings nahe, insgesamt einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB anzunehmen.

Im „Webdesign-Vertrag“ verpflichtet sich der Anbieter, für den Kunden eine individuelle Website zu erstellen. Ein solcher Vertrag dürfte – ebenso wie ein Vertrag über die Erstellung oder Bearbeitung einer speziellen, auf die Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmten Software (…) –  regelmäßig als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB, unter Umständen auch als Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB, anzusehen sein.

Beschränkt sich die Leistungspflicht des Anbieters auf die Beschaffung und Registrierung einer vom Kunden gewünschten Internet-Domain, so stellt sich der Vertrag in der Regel als ein Werkvertrag dar, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1, §§ 631 ff BGB) zum Gegenstand hat.

Verträge über die „Wartung“ oder „Pflege“ von Software, EDV-Programmen oder Websites sind als Werkverträge einzuordnen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen (und somit: auf einen Tätigkeitserfolg) gerichtet sind, wohingegen ihre Qualifizierung als Dienstvertrag nahe liegt, wenn es an einer solchen Erfolgsausrichtung fehlt und die laufende Serviceleistung (Tätigkeit) als solche geschuldet ist.

Nach dem vereinbarten Zweck des „Internet-System-Vertrags“, wie er in der „Leistungsbeschreibung“ in der Anlage zum Vertrag sowie in dem daran anknüpfenden Willen der Vertragsparteien, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt, hat die Klägerin auf ihren eigenen Servern für den Kunden unter der von ihm gewünschten Domain eine Website (Homepage; Internetpräsentation) einzurichten, diese Website für den vereinbarten Zeitraum zu unterhalten und sie über das Internet Dritten zugänglich zu machen. Auf diesen Leistungszweck beziehen sich sämtliche der in der „Leistungsbeschreibung“ aufgeführten einzelnen Leistungspflichten, nämlich die Recherche und Registrierung einer (den Kundenwünschen entsprechenden) Internet-Domain („Domainservice“), die Zusammenstellung der Webdokumentation – Bild- und Textmaterial – durch einen Webdesigner („Vor-Ort-Beratung“), die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das „Hosting“ der Websites und Mailboxen auf den Servern der Klägerin sowie die (diesbezügliche) weitere Beratung und Betreuung des Kunden über eine Hotline der Klägerin. Gegenstand des „Internet-System-Vertrags“ ist demnach die auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von der Klägerin für ihren Kunden erstellten und betreuten Website (Homepage) im Internet und somit nicht das schlichte Tätigwerden der Klägerin als solches, sondern die Herbeiführung eines Erfolgs als Ergebnis der Tätigkeit der Klägerin. Die „Abrufbarkeit“ der Website ist in diesem Zusammenhang nicht als eine Garantie für den jederzeitigen Zugriff über das Internet – die der Webhostbetreiber wegen der technischen Gestaltung des Internet nicht übernehmen kann – zu verstehen, sondern dahin, dass die Website so bereitzustellen ist, dass sie für Internetnutzer abgerufen werden kann, wenn das Internet im üblichen Rahmen den Zugriff ermöglicht (…). Dementsprechend ist dieser Vertrag – anders als der lediglich auf die Verschaffung des Zugangs zum Internet angelegte „Access-Provider-Vertrag“ – nicht als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, sondern als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB einzuordnen.

Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in aller Regel den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit und ganz überwiegenden Teil der von ihr geschuldeten Leistung am Beginn der Vertragslaufzeit erbringt und demgegenüber auf die noch verbleibenden, in der nachfolgenden Vertragslaufzeit anstehenden Leistungen kein größerer Aufwand entfällt, ist es nicht unangemessen, wenn der Kunde (etwa) ein Drittel der von ihm zu zahlenden Gesamtvergütung (Werklohn) im Voraus zu entrichten hat. (…) Hinzu tritt, dass die Vorauszahlung etwa eines Drittels der vereinbarten Gesamtvergütung die Druckmittel des Kunden für die Durchsetzung seines Anspruchs auf vertragsgerechte Erfüllung (ohne Erfordernis einer Prozessführung) nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang beeinträchtigt. Leistet die Klägerin im ersten Vertragsjahr nicht oder nicht wie vereinbart, so kann der Kunde die für die beiden Folgejahre geschuldeten Entgeltbeträge zurückbehalten und Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend machen und den (Werk-)Vertrag gegebenenfalls auch kündigen.

posted by Stadler at 09:43  

6.4.10

Netzsperren: CSU sucht noch nach dem richtigen „approach“

Noch gestern warf CSU-Wirrkopf Hans-Peter Uhl der FDP den Bruch des Koalitionsvertrags vor und ließ beim Streitthema Zugangserschwerungsgesetz verlauten, dass das Löschen von kinderpornografischen Inhalten nichts bringt. WeltOnline zitiert ihn gar mit den Worten:

„Sie (die FDP) setzt einseitig auf das Löschen solcher Seiten, obwohl sie genau weiß, dass dies nichts bringt.“ (…) „Denn das vermeintlich Gelöschte wird vorher auf Computer heruntergeladen und taucht später an vielen neuen Stellen wieder auf. Man kann im weltweiten Netz nichts weltweit löschen“

Weil er diesen Unfug vermutlich selbst nicht verstanden hat, konnte man heute von Uhl auf Abgeordnetenwatch folgendes lesen:

„sicherlich ist das Löschen entsprechender websites die wirkungsvollste Methode, um den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten im Netz zu erschweren. Daher ist dies natürlich der wichtigste und vorrangig zu betreibende „approach“

So ist das halt seit einiger Zeit in der CSU, heute so morgen so. Darauf, dass sich die politischen Sperrbefürworter endlich mit den Fakten beschäftigen, darf man aber wohl nicht hoffen.

posted by Stadler at 21:30  

6.4.10

Neue Informationspflichten für Dienstleister

Am 17.05.2010 tritt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft, die der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie dient und Dienstleistern zusätzliche Informationspflichten auferlegt, die dem Leistungsempfänger vor Abschluss des Vertrages bzw. Erbringung der Dienstleistung mitgeteilt werden müssen.

Viele Dienstleister werden ihre Internetauftritte daran anpassen und/oder ihren Kunden vorbereite Informationsblätter aushändigen müssen. Die Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die der Dienstleister stets – also ungefragt – zur Verfügung stellen muss (§ 2 DL-InfoV) und solchen, die auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind (§ 3 DL-InfoV).

Der Dienstleistungserbringer kann die von ihm nach § 2 zur Verfügung zu stellenden Informationen auch über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich machen, wie § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung formuliert. Es dürfte sich deshalb also anbieten, die geforderten Informationen auf die eigene Website zu stellen.

Was für Transparenz sorgen soll, ist im Ergebnis wieder nur ein Stück zusätzlicher Bürokratie und ein weiteres Einfallstor für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Der Kunde wird langsam zu Tode informiert.

posted by Stadler at 18:52  
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