Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.3.13

Filesharing-Abmahnungen: Kanzlei Rasch schmeißt die Drucker an

Bei den Kollegen Rasch muss vorgstern am 05.03. Großdrucktag gewesen sein und ich möchte gar nicht wissen, wieviele Kollegen wortidentische Textbausteinschreiben erhalten haben.

Die Gemeinsamkeit der gleichlautenden Schreiben die bei mir heute ankamen, besteht darin, dass die Kanzlei Rasch in allen betroffenen Fällen bereits im September mitteilen ließ, dass man die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht und sich meine Mandanten auf eine Klageerhebung innerhalb der gesetzlichen Fristen – was immer das bedeuten mag – einzurichten hätten. Stattdessen kamen leider wieder nur Textbausteine. Aber Papier ist ja bekanntlich geduldig.

posted by Stadler at 15:54  

6.3.13

Endlich ein konsensfähiger Gesetzesentwurf zur Abgeordnetenbestechung

Deutschland hat bekanntlich die UN-Konvention gegen Korruption zwar unterzeichnet, aber bislang als eines von wenigen Ländern weltweit nicht in nationales Recht umgesetzt. Viele Bundestagsabgeordnete haben sich lange Zeit gesträubt, die Strafvorschrift zur Abgeordnetenbestechung zu verschärfen und dem internationalen Standard anzupassen. In Deutschland war bislang nur der Stimmenkauf nach § 108e StGB als Abgeordnetenbestechung strafbar. Zur Begründung bekam man so seltsame Argumente vorgesetzt, wie, dass eine Ausweitung gesetzgebungstechnisch schwierig sei und man Abgeordnete schließlich nicht wie Beamte behandeln könne.

Es gibt jetzt endlich einen – angeblich konsensfähigen – Gesetzesentwurf, der von vier Rechtspolitikern von CDU, Linke, SPD und den Grünen ausgearbeitet wurde, was ebenfalls ein politisch erstaunlicher Vorgang ist. Bezeichnenderweise hat die FDP nicht mitgemacht. Was Siegfried Kauder, Raju Sharma, Burkhard Lischka und Jerzy Montag gemeinsam vorschlagen, ist regelungstechnisch eigentlich recht simpel. Man hat sich einfach die Vorschrift der Vorteilsnahme (§ 331 StGB) als Vorbild genommen und diese Regelung auch auf Abgeordnete übertragen. Die Neufassung des § 108e StGB soll folgendermaßen lauten:

(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung (Mandatsträger) des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände für die Ausübung des Mandats als Gegenleistung einen Vorteil für sich oder einen anderen fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dasselbe gilt für Mandatsträger eines ausländischen Staates, der Europäischen Union oder der parlamentarischen Versammlung einer sonstigen internationalen Organisation.

(2)Ebenso wird bestraft, wer einem Mandatsträger für die Ausübung des Mandats einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

(3) Vorteile sind geldwerte Zuwendungen.

(4) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem halben Jahr wegen einer Straftat nach Absatz 1 oder 2 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.

Man kann also Abgeordnete, wenn es um Bestechung und Vorteilsnahme geht, durchaus wie Beamte und Amtsträger behandeln und muss das nach den Vorgaben des internationalen Rechts auch. Man kann nur hoffen, dass die Union die Blockade zur Regelung der Abgeordnetenbestechung tatsächlich aufgegeben hat, wie MdB Eva Högl in ihrem Blog schreibt. Vermutlich hat man erkannt, dass sich diese Position im Wahlkampf niemandem plausibel erklären lässt. Auch in dieser Frage hat es wieder einmal öffentlichen Druck gebraucht, der einmal mehr auch aus dem Netz kam.

posted by Stadler at 22:00  

6.3.13

Anwaltskanzlei erzwingt Freischaltung ihres TK-Anschlusses per einstweiliger Verfügung

Eine Anwaltskanzlei hat die Freischaltung ihres Telekommunikationsanschlusses gegenüber dem Anbieter per einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Lüneburg durchgesetzt (Beschluss v. 20.02.2013, Az.: 53 C 22/13).

Das Gericht bezog sich zur Begründung auf § 46 TKG. Danach darf bei einem Wechsel des TK-Anbieters die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Teilnehmer grundsätzlich nicht unterbrochen werden, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen.

Im konkreten Fall kam es, entgegen der gesetzlichen Regelung, aufgrund des Anbieterwechsels offenbar dennoch zu einer Unterbrechung.

posted by Stadler at 15:50  

5.3.13

Wie sinnvoll sind die Vorschläge der Grünen für ein modernes Urheberrecht?

Die Bundestagsfraktion der Grünen hat ein Paket von Maßnahmen und Vorschlägen vorgestellt, um das Urheberrecht „modern, fair und zukunftssicher“ auszugestalten. Die Vorschläge beinhalten als kurzfristige Maßnahmen die Eindämmung des Abmahnunwesens sowie eine Stärkung des Urhebervertragsrechts. Mittelfristig wollen die Grünen auf eine Regelung zum Recht auf Remix und die Flexibilisierung der Schranken auf EU-Ebene hinwirken, sowie langfristig auf eine Reform der Urheberrechts-Richtlinie und die Überarbeitung des TRIPS-Abkommens. Auch hinsichtlich der Länge der urheberrechtlichen Schutzfristen hält die Fraktion der Grünen eine langfristig angelegte Debatte für erforderlich. Konkrete Vorschläge wurden allerdings nur zu den kurzfristigen Maßnahmen gemacht, die ich im Anschluss näher beleuchten möchte.

1. Eindämmung des Abmahnunwesens

Die Grünen wollen die Abmahnkosten in urheberrechtlichen Streitfällen begrenzen. Dazu soll das Gerichtskostengesetz (GKG) dahingehend geändert werden, dass der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch nur noch 700 EUR beträgt, wenn der Beklagte

eine natürliche Person ist, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechts geschützte Leistungen nicht für ihre gewerblichen oder selbständige Tätigkeit verwendet

und

in den letzten zwei Jahren nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Die für den Unterlassungsanspruch zu bezahlende anwaltliche Regelgebühr würde sich damit nach dem aktuellen Gebührenrecht auf EUR 120,67 (brutto) belaufen. Davon nicht erfasst ist der häufig parallel geltend gemachte Schadensersatzanspruch.

Ob sich allein damit die massenhafte Abmahnung von Filesharingfällen entscheidend eindämmen lässt, muss bezweifelt werden. Viele Abmahnkanzleien sind bereits jetzt mit einer Einigung im Bereich von 200 – 300 EUR (für Schadensersatz und Anwaltskosten) zufrieden, so dass deren Geschäftsmodell dadurch vermutlich nicht entscheidend in Frage gestellt würde.

Der Entwurf enthält übrigens auch Regelungen, die zu einer deutlichen Streitwertreduzierung in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten führen würden. Denn das Gerichtskostengesetz soll hierzu um Vorschriften ergänzt werden, die – anders als bisher – vorsehen, dass eine geringe Bedeutung der Sache für den Beklagten streitwertreduzierend wirkt. Bietet der Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Streitwertbemessung, so setzt das Gesetz ganz allgemein einen Basisstreitwert von nur 1.000,- EUR für den Unterlassungsanspruch an.

Die Grünen wollen außerdem den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch auf solche Fälle beschränken, in denen das Urheberrecht im geschäftlichen Verkehr verletzt wird. Damit wird u.a. an das Markenrecht angeknüpft, dessen Anwendungsvoraussetzung ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist. Insoweit hat der BGH – speziell im Internetkontext – vor einigen Jahren ausgeführt, wie dieser Rechtsbegriff auszulegen ist:

Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus.

Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen (BGHZ 149, 191, 197 – shell.de). Auch bei einem Domainnamen genügt nicht die bloße Vermutung; vielmehr bedarf es einer positiven Feststellung, dass er im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist.

Gemessen an diesen Vorgaben, findet in den typischen Filesharingfällen kein Handeln im geschäftlichen Verkehr statt, mit der Folge, dass die Provider keine Auskunft mehr erteilen dürften, womit die meisten Fälle des Filesharings zivilrechtlich nicht mehr verfolgbar wären. Inwieweit anschließend die Zahl der Strafverfahren wieder zunehmen würde, bliebe abzuwarten. Dieser Ansatz würde Massenabmahnungen voraussichtlich allerdings erheblich erschweren.

Die aktuelle Rechtspraxis ist durch einen äußerst weiten Auskunftsanspruch gekennzeichnet, der in Kombination mit einer fast als exzessiv zu bezeichnenden Anwendung der Kriterien der sog. Störerhaftung dazu führt, dass häufig Anschlussinhaber in Haftung genommen werden, die tatsächlich nicht die Rechtsverletzter sind. Diese Tendenz wird verstärkt durch das m.E. ebenfalls nicht tragfähige Vermutungspostulat des BGH, wonach der Anschlussinhaber im Zweifel auch der Rechtsverletzter ist. Nachdem in einem deutschen Haushalt statistisch betrachtet etwas mehr als zwei Personen leben, ist für eine solche Vermutung an sich kein Raum. Der Umstand der massenhaften Inanspruchnahme von Anschlussinhabern, die nicht Rechtsverletzter sind, stellt eine der zentralen rechtspolitischen Fragwürdigkeiten der massenhaften Filesharingabmahnungen dar, weshalb ich es für naheliegender gehalten hätte, auch gesetzgeberisch unmittelbar an dieser Stelle anzuknüpfen und die Störerhaftung gesetzlich einzuschränken.

Die Grünen wollen außerdem den sog. fliegenden Gerichtsstand abschaffen, was durch eine Neuregelung in § 105a UrhG erreicht werden soll. Geplant ist insoweit folgende Regelung:

Für Klagen aus unerlaubter Handlung auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.

Ob diese negativ formulierte Vorschrift tatsächlich geeignet ist, die Anwendung der allgemeinen Regelung des § 32 ZPO auszuschließen, ist zweifelhaft. Es erscheint nämlich keineswegs zwingend, dass damit ein Rückgriff auf den besonderen Gerichtsstand des § 32 ZPO und damit eine Berufung auf den fliegenden Gerichtsstand verhindert wird.

 

2. Urhebervertragsrecht

Den Antrag der Fraktion der Grünen zum Urhebervertragsrecht empfinde ich als enttäuschend. Er bleibt deutlich hinter dem zurück, was aus meiner Sicht geboten wäre. Das Papier der Grünen geht davon aus, dass die aktuelle gesetzliche Regelung grundsätzlich ausreichend ist und lediglich eine Art Vollzugsdefizit besteht. Aus diesem Grund beschränken sich die Grünen im Wesentlichen darauf,  das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 36, 36a UrhG über gemeinsame Vergütungsregeln von Vereinigungen von Urhebern und Vereinigungen von Werknutzern zu reformieren.

Meines Erachtens wäre es demgegenüber notwendig, an den Referentenentwurf des BMJ aus dem Jahre 2001 – der leider anschließend nur in stark verwässerter Form Gesetz werden konnte – anzuknüpfen und einen gesetzlichen Anspruch auf eine nach Art und Umfang der Werknutzung angemessene Vergütung zu schaffen, der auch unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung gilt. Nur damit könnte tatsächlich dem einzelnen Urheber geholfen werden. Denn das erhebliche Verhandlungsungleichgewicht zwischen Verlagen und Journalisten/Autoren vermochte die aktuelle Regelung nicht zu beseitigen. Verglichen mit dem, was eine rot-grüne Bundesregierung schon einmal beabsichtigt hatte, erscheint mir der aktuelle Vorschlag der Grünen daher eher mutlos.

posted by Stadler at 15:41  

3.3.13

Das Leistungsschutzrecht und die Diskussion um die Snippets

Für die verabschiedete Fassung des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse wurde in den letzten Tagen die Ansicht vertreten, Snippets würden nicht mehr von diesem Leistungsschutzrecht umfasst. Dem widerspricht jetzt der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) laut Stefan Niggemeier.

Dass eine solche Diskussion beginnen würde, ist wenig überraschend, denn die Verlage müssen natürlich versuchen, aus der vom Bundestag beschlossenen Fassung für sich doch noch irgendwie Honig zu saugen.

Leider ist weder der Begriff der Snippets noch der der kleinsten Textausschnitte näher definiert. Eine mögliche Auslegung habe ich schon skizziert. Telemedicus weist zudem darauf hin, dass für die juristische Auslegung auch auf die BGH-Entscheidung zu den Vorschaubildern bei der Google-Bildersuche abzustellen sein wird. Und genau das dürfte eine Auslegung sein, die nicht der Position der Verlage entspricht. Denn der BGH sagt sinngemäß, dass derjenige, der seine Inhalte frei zugänglich ins Netz stellt, dann auch mit den üblichen Nutzungshandlungen von Suchmaschinen rechnen muss und in diese einwilligt. Solange die Verlage ihre Inhalte also frei zugänglich – und regelmäßig sogar suchmaschinenoptimiert – ins Netz stellen, willigen sie damit in die übliche Darstellung durch Suchmaschinen ein. Es steht ihnen frei, die Indizierung durch technische Maßnahmen zu unterbinden.

Sollten es die Verlage jetzt tatsächlich auf eine Nagelprobe mit Google ankommen lassen, werden wohl demnächst Gerichte auslegen und entscheiden. Ich glaube aus den genannten Gründen allerdings nicht, dass die vom Bundestag verabschiedete Fassung des Leistungsschutzrechts die normale Suchmaschinenfunktionalität erfasst. Für Aggregatoren kann man das allerdings, je nach Umfang des übernommenen Texts, durchaus anders sehen. Aber das war im Grunde bereits nach geltendem Recht so.

posted by Stadler at 15:28  

1.3.13

Wie geht es jetzt weiter mit dem Leistungsschutzrecht?

Der Bundestag hat heute ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse beschlossen, allerdings in einer deutlich abgeschwächten Form.  In Kraft treten wird das Gesetz aus zwei Gründen allerdings nicht so schnell.

Das Gesetz muss zunächst noch durch den Bundesrat und von dort droht Widerstand. Verhindern kann der Bundesrat das Leistungsschutzrecht zwar nicht, da es sich nur um ein sog. Einspruchsgesetz handelt. Das Gesetz müsste nach einem Einspruch des Bundesrates allerdings zunächst in den Vermittlungsausschuss, wo häufig noch Änderungen beschlossen werden.

Das Gesetz sieht außerdem eine Übergangsfrist von bis zu drei Monaten ab Verkündung im Bundesgesetzblatt vor. Das Gesetz tritt nämlich am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Wenn das Gesetz beispielsweise im Juni verkündet wird, dann würde es zum 01.09. in Kraft treten.

Meines Erachtens geht das Leistungsschutzrecht nicht mehr über das hinaus, was die Verlage aufgrund der Rechtseinräumung durch die Urheber ohnehin verlangen können. Es verbleibt allerdings bei dem Widerspruch, dass das Leistungsschutzrecht als ausschließliches Recht ausgestaltet ist und zwar selbst dann, wenn der Verlag vom Urheber nur ein einfaches Nutzungsrecht erhalten hat. Wie es sich auswirkt, wenn ein Autor seinen Text an mehrere Verlage lizenziert hat, bleibt offen, zumal sich Schutzgegenstand und Schutzinhalt dieses Leistungsschutzrechts inhaltlich nicht von einzelnen Sprachwerken (Texten) abgrenzen lassen. Für Autoren/Journalisten bietet dieses Leistungsschutzrecht jedenfalls keine Vorteile.

Dieses Leistungsschutzrecht wird allerdings neue Rechtsunsicherheit erzeugen, weil niemand so genau weiß, wie der unbestimmte Rechtsbegriff „kleinste Textausschnitte“ auszulegen ist. Vom Wortlaut ausgehend, muss es sich dabei jedenfalls um mehr als um einzelne Wörter handeln, andererseits aber um weniger als um kleine Textausschnitte. Vielleicht hat man hier bereits aus sprachlichen Gründen die Grenzen der möglichen Differenzierung überschritten.

Es könnte durchaus sein, dass sich die Rechtsprechung an das anlehnen wird, was der BGH in der Perlentaucherentscheidung ausgeführt hat. Danach genießen sehr kleine Teile eines Sprachwerkes – wie einzelne Wörter oder knappe Wortfolgen – zumeist keinen Urheberrechtsschutz. Wenn man also „kleinste Textauschnitte“ und „knappe Wortfolgen“ synonym betrachtet, würde der Schutz des Leistungsschutzrechts regelmäßig dort beginnen, wo auch der originäre urheberrechtliche Schutz einsetzt.

Gemessen daran, sind Dienste wie Google News bereits nach geltendem Recht kritisch. Dass die Verlage bislang nicht dagegen vorgegangen sind, liegt wohl nur daran, dass man keine Interesse daran hat, von Google-News ausgesperrt zu werden, sondern gerne gelistet bleiben will, gleichzeitig aber von Google gerne Lizenzzahlungen verlangen würde.

Die Koalitionsfraktionen haben heute ein Gesetz beschlossen, das den Verlagen nichts nützt, dafür aber zusätzliche Rechtsunsicherheit erzeugt. Und warum macht man das? Weil Angela Merkel den Verlagen ein Leistungsschutzrecht versprochen hat und das auch im Koalitionsvertrag festgehalten ist. Zumindest eine leere Hülle eines solchen Rechts haben die Verlage heute vom Bundestag auch bekommen.

posted by Stadler at 15:41  

27.2.13

DJ’s sollen an die GEMA zahlen, wenn sie einen Track kopieren, bevor sie ihn spielen

Dass die GEMA für die „Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires auf  Tonträger oder Bildtonträger, die ausschließlich zur Verwendung bei öffentlicher Wiedergabe Dritter bestimmt sind“ Geld möchte, ist nicht neu. Bislang wurde dafür allerdings beim Veranstalter ein pauschaler Aufschlag erhoben.

Neu ist jetzt, dass die GEMA ab 01.04.2013 diese Zahlungen direkt von den Disc Jockeys verlangt und zwar immer dann, wenn ein Musikstück vom DJ zum Zweck der späteren öffentlichen Wiedergabe kopiert wird.

Wenn man also eine Original-CD oder eine Schallplatte auflegt, entsteht keine Gebühr. Wenn man die CD rippt und anschließend vom Notebook abspielt, fällt die Gebühr an. Bei Musik, die im Wege des legalen Downloads bezogen wurde, soll keine Gebühr entstehen, wenn die Datei von dem Rechner/Notebook, auf dem sie zuerst gespeichert wurde, abgespielt wird. Wird die Datei allerdings nochmals auf einen anderen Rechner bzw. einen anderen Datenträger (USB-Stick, gebrannte CD, externe Festplatte) kopiert und von dort abgespielt, fällt für jeden dieser Kopiervorgänge eine Gebühr von EUR 0,13 pro Track (!) an.

Die GEMA stellt sich das offenbar so vor, dass der DJ an die GEMA meldet, wieviele solcher kostenpflichtiger Kopien er im Jahr gemacht hat und die GEMA auf dieser Basis dann abrechnet.

Ganz unabhängig von der Frage, wie die GEMA das überwachen will, erscheint mir die Regelung weder praktikabel noch fair zu sein. Denn ob der DJ eine Musikdatei abspielt, die er via iTunes auf sein Notebook geladen hat (keine Zahlungspflicht) oder ob er dieselbe Datei für die Zusammenstellung seines Sets noch auf eine externe Festplatte packt (Zahlungspflicht), ergibt für mich keinen relevanten Unterschied.

Derjenige DJ, der sich vollständig korrekt verhalten will, müsste jetzt jeden einzelnen Kopiervorgang einer Musikdatei erfassen und zusätzlich festhalten, dass die Vervielfältigung zum Zweck einer späteren öffentlichen Wiedergabe erfolgt. Denn ob die Kopie später mal beim Auflegen verwendet wird, steht im Zeitpunkt des Kopierens ja noch nicht unbedingt fest. Auch wenn man einen beträchtlichen Aufwand betreibt, dürften die Vorgaben der GEMA nur schwer zu erfüllen sein, zumal professionelle DJs im Regelfall zehntausende Musikstücke auf ihren Speichermedien haben.

Mir erscheint die Idee einer Gebühr für die Vervielfältigung zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe im Zeitalter moderner Datenverarbeitung ohnehin anachronistisch. Dass in der DJ-Szene derzeit Aufruhr herrscht, kann ich nachvollziehen.

posted by Stadler at 15:28  

27.2.13

EDV-Gerichtstag: Einladung zur Mitgestaltung

Der 22. EDV-Gerichtstag findet vom 25.09. – 27.09.2013 in Saarbrücken statt. Diese jährlich Veranstaltung bietet unterschiedliche Vorträge und Workshops zu Themengebieten wie elektronischer Rechtsverkehr/E-Government, Datenschutz, Urheberrecht, oder Computerstrafrecht. Es wäre sehr schön, auf dieser äußerst informativen und lohnenswerten Veranstaltung im kommenden Jahr noch mehr Anwaltskollegen aus dem Bereich des IT-Rechts begrüßen zu können.

Der Vorstand des EDV-Gerichtstages – dem ich seit kurzem ebenfalls angehöre – bittet um Themenvorschläge für den 22. EDV-Gerichtstag.

Wer Vorschläge für Themen und Referenten einbringen möchte, wendet sich bitte per E-Mail (edvgt@jura.uni-sb.de) an den EDVGT.  Sie können Ihre Vorschläge aber auch an mich unter ts@cplus.de mailen. Ich trage die eingehenden Vorschläge dann gerne auf der Vorstandssitzung vor. Da die Vorstandssitzung bereits am 04.03.2013 stattfindet, bräuchte ich Ihre/Eure Vorschläge allerdings bis zum 02.03.2013.

Weitere Informationen gibt es in der neu gegründeten Xing-Gruppe des EDVGT und im Blog von Ralf Zosel.

posted by Stadler at 09:24  

26.2.13

Massenabmahner DigiProtect insolvent

DigiProtect war eines der schillerndsten sog. Anti-Piracy-Unternehmen, das durch die massenhafte Abmahnung von Filesharing-Fällen bekannt geworden ist. Die Gesellschaft wurde ursprünglich von Moses Pelham mitgegründet und lange Jahre von Rechtsanwalt Udo Kornmeier vertreten.

Die DigiProtect GmbH hat sich unlängst in FDUDM2 GmbH umbenannt und kurze Zeit später Insolvenzantrag gestellt. In den Insolvenzbekanntmachungen liest sich das dann so:

810 IN 131/13 F: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der FDUDM2 GmbH, Krögerstraße 2, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 79436), vertr. d.: Alexandros Besparis, (Geschäftsführer) ist am 15.02.2013 um 15:05 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, Hanauer Landstraße 148 a, 60314 Frankfurt am Main, Tel.: 069/15051300, Fax: 069/15051400 bestellt worden.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 15.02.2013

Da davon auszugehen ist, dass DigiProtect mit der massenhaften Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen über Jahre hinweg erhebliche Einnahmen erzielt hat, wird sich der Insolvenzverwalter die Frage stellen müssen, was mit dem Geld passiert ist.

Speziell über DigiProtect gab es in den letzten Jahren jede Menge zweifelhaftes zu berichten.

posted by Stadler at 21:18  

26.2.13

Doch keine Snippets: Leistungsschutzrecht soll in letzter Minute entschärft werden

Wie Heise und SPON melden, gibt es eine geänderte Entwurfsfassung zu dem geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse über das am Freitag im Bundestag abgestimmt werden soll. Offenbar will sich auch morgen der Rechtsausschuss nochmals mit dem Thema befassen.

Nach Informationen von netzpolitik.org soll die entscheidende Änderung in dem geplanten § 87 f Abs. 1 UrhG folgende sein:

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

Das bedeutet, dass Snippets ausdrücklich ausgenommen werden, wobei man wiederum darüber diskutieren kann, was genau kleinste Textausschnitte sein sollen. News-Aggregatoren könnten weiterhin, je nach Länge des übernommenen Textteils, betroffen bleiben. Das sind sie aber im Grunde schon nach geltendem Urheberrecht, denn die Übernahme längerer Textpassagen ist bereits jetzt unzulässig. Die Verlage sind auch bislang übrigens schon erfolgreich gegen die  wörtliche Übernahme von Textpassagen vorgegangen, wie die Entscheidung „Perlentaucher“ des BGH belegt.

Aus Sicht der Verlage ist damit der Versuch, Google zur Kasse zu bitten, gänzlich gescheitert. Es dürfte sich lediglich um einen Formelkompromiss handeln, der niemandem hilft, aber dennoch zusätzliche Rechtsunsicherheit erzeugt.

Als Abgeordneter sollte man deshalb trotzdem oder vielleicht erst recht gegen diese wirklich sinnlose Regelung stimmen.

Update:
Habe gerade den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bekommen. Die Begründung für die oben dargestellte Änderung lautet:

Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu  verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf Metall“ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken. Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 96/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011, Az. 140/10).

Das ist natürlich eine vollkommene Abkehr von der ursprünglichen Gesetzesbegründung.

posted by Stadler at 16:20  
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