Neuauflage von Hoerens "Internetrecht" jetzt online
Das von Thomas Hoeren herausgegebene und mittlerweile mehr als 500 Seiten starke Skriptum „Internetrecht“ ist gerade in 12. Auflage als PDF-Datei veröffentlicht worden.
Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0
Das von Thomas Hoeren herausgegebene und mittlerweile mehr als 500 Seiten starke Skriptum „Internetrecht“ ist gerade in 12. Auflage als PDF-Datei veröffentlicht worden.
Der von den Providern überarbeitete Entwurf eines Sperrvertrags zwischen dem BKA und den Providern sieht nunmehr im Gegensatz zum Entwurf der Bundesregierung in § 3 Abs. 1 vor:
„Der ISP verpflichtet sich, den Zugang zu den in der Liste nach § 1 Abs. 1 S. 1 aufgeführten VDN durch technische Maßnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen
und im Rahmen dieser Vereinbarung und nach zu erschweren.“
Damit wäre freilich die von Familienministerin von der Leyen erhoffte freiwillige Sperrung hinfällig. Wenn sich die Provider verpflichten, lediglich nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung zu sperren, muss auf Bundesebene zunächst die derzeit noch nicht vorhandene gesetzliche Regelung geschaffen werden, bevor es zu Sperrungen kommt. Und dazu munkelt man ja, dass es vor den Bundestagswahlen kein diesbezügliches Gesetz mehr geben wird.
Also vielleicht doch keine Sperrungen in nächster Zeit?
Möglicherweise haben sich die Internet Service Provider jetzt auch von der Kritik beindrucken lassen.
Die taz ereifert sich unter dem Titel „Hardcore-Begriff ist jetzt rechte Marke“ darüber, dass ein (angeblicher) Neonazi die Marke „Hardcore“ hat eintragen lassen und dadurch versucht, „sich den Begriff einer Musikrichtung urheberrechtlich schützen“ zu lassen.
Seit wann sind Marken urheberrechtlich geschützt? Hm.
Eine Recherche im deutsche Markenregister ergibt, dass der Begriff „Hardcore“ dort zu immerhin 38 Treffern führt.
Die fragliche Marke (Nr. 302008045099) ist keineswegs für Musik, Tonträger o.ä. eingetragen, sondern primär für Textilien, u.a. T-Shirts. Wenn ich jetzt mit der taz davon ausgehe, dass Hardcore – die taz meint wohl Hardcore-Punk – einen linken Musikstil kennzeichnet, stellt sich die Frage, ob das DPMA ein absolutes Schutzhindernis hätte bejahen müssen. Schwierige Frage, weil Hardcore für Textilien und Bekleidung nicht wirklich beschreibend ist.
Aber ist die Aufschrift „Hardcore“ auf einem T-Shirt tatsächlich ein Verstoß gegen die Marke?
Das Zeichen „Punk“ führt im Markenregister übrigens zu immerhin 21 Treffern, liebe taz.
Update: Ein lesenswerter Beitrag von Dennis Breuer beschäftigt sich ebenfalls mit dem Thema
Die OpenNet Initiative (ONI) bietet einen zusammenfassenden Überblick zur weltweiten Content-Filterung und Internetüberwachung im Jahr 2008.
Das Musikportal Last.fm soll Nutzerdaten an den amerikanischen Verband RIAA (Recording Industry Association of America)ausgehändigt haben, damit die RIAA Nuzer ermitteln kann, die das neue, noch unveröffentlichte Album der Band U2 bereits auf ihrer Festplatte gespeichert haben.
Es ist also offenbar sehr gefährlich, unveröffentlichte Musiktitel zu „scrobbeln“, wie Last.fm das Einlesen der auf dem eigenen Computer abgespielten Musik bezeichnet.
Quelle: TechCrunch
Auf iRights.info bin ich auf ein sehr aufschlussreiches Essay der Schriftstellerin Sudabeh Mohafez gestoßen, die sich Gedanken über das Urheberrecht aus Sicht der Autorin macht, nachdem sie feststellen musste, dass ihre Werke im Iran keinen Urehberrechtsschutz genießen. Entgegen ihrer ersten Befürchtung hat sich dies für die Schriftstellerin aber nicht als nachteilig erwiesen. Ein sehr lesenswerter Text.
Die Generalanwältin beim EuGH (Rechtssache C-489/07) hat sich in ihrem Schlussantrag dafür ausgesprochen, dass im Falle eines fristgerechten Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts vom Verbraucher kein Wertersatz für die Nutzung gelieferter Ware zu leisten ist.
Die Vorlagefrage kam vom Amtsgericht Lahr und betrifft die Wertersatzklausel des BGB.
Die ORF-Future-Zone berichtet, dass der sog. Medina-Reportzum Urheberrecht nunmehr überraschend doch nicht zur Abstimmung im Europaparlament gestellt wird.
Der Report des spanischen Abgeordneten Manuel Medina Ortega hatte in sehr einseitiger Weise Position zugunsten der Urheberrechtslobby bezogen.
Mit dieser Überschrift beginnt eine Pressemitteilung des Landgerichts München I zu einem Urteil das sich mit der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Heiratsannoncen beschäftigt.
Wenigstens mal ein Pressesprecher der Justiz, der nicht mit den ewig gleichen Pressemitteilungen auffällt.
In der Sache stritten zwei Partnervermittlungsinstitute darüber, ob die fast wörtliche Übernahme einer Heiratsanzeige gegen das Urheberrecht verstößt.
Das Gericht gab der Klägerin Recht und führte aus:
„Es besteht auch nicht der geringste Zweifel daran, dass die Beklagte abgeschrieben hat. Angesichts der geradezu unerschöpflichen Vielfalt der Möglichkeiten, ein- und dieselbe Person in einer solchen Annonce darzustellen, kann die Beklagte dem Gericht nicht weismachen, dass sie den Text der Klägerin nicht – unter Vornahme geringfügiger Änderungen – abgeschrieben hat.“
Das Landgericht sah in der Annonce auch ein schutzfähiges Werk:
„Die Annoncen der Klägerin sind in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen (elitären) Personenkreis zugeschnitten; schon darin ist eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen. Es ist auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht etwa so, dass die Texte durch die zu beschreibenden Personen weitgehend vorgegeben sind – wie das etwa für die Beschreibung eines Staubsaugers zutreffen mag. Bei der Beschreibung und Charakterisierung einer Person lässt sich nicht nur die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache, sondern insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen. So leistet in den Annoncen der Klägerin auch die Auswahl der Charaktereigenschaften ebenso wie deren sprachliche Umsetzung einen Beitrag zur individuell-schöpferische Leistung.“
Leider entscheiden die Gerichte zur Schöpfungshöhe von Texten nach wie vor sehr unterschiedlich. Während z.B. durchschnittliche, auch mehrseitige Anwaltsschriftsätze regelmäßig als nicht schutzfähig angesehen werden, wird hier der Werkcharakter von kurzen Partnervermittlungsanzeigen bejaht. Das ist zumindest inkosequent.
Urteil des Landgerichts München I vom 12.11.2008, Az. 21 O 3262/08 (nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I
Mit dieser Überschrift beginnt eine Pressemitteilung des Landgerichts München I zu einem Urteil das sich mit der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Heiratsannoncen beschäftigt.
Wenigstens mal ein Pressesprecher der Justiz, der nicht mit den ewig gleichen Pressemitteilungen auffällt.
In der Sache stritten zwei Partnervermittlungsinstitute darüber, ob die fast wörtliche Übernahme einer Heiratsanzeige gegen das Urheberrecht verstößt.
Das Gericht gab der Klägerin Recht und führte aus:
„Es besteht auch nicht der geringste Zweifel daran, dass die Beklagte abgeschrieben hat. Angesichts der geradezu unerschöpflichen Vielfalt der Möglichkeiten, ein- und dieselbe Person in einer solchen Annonce darzustellen, kann die Beklagte dem Gericht nicht weismachen, dass sie den Text der Klägerin nicht – unter Vornahme geringfügiger Änderungen – abgeschrieben hat.“
Das Landgericht sah in der Annonce auch ein schutzfähiges Werk:
„Die Annoncen der Klägerin sind in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen (elitären) Personenkreis zugeschnitten; schon darin ist eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen. Es ist auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht etwa so, dass die Texte durch die zu beschreibenden Personen weitgehend vorgegeben sind – wie das etwa für die Beschreibung eines Staubsaugers zutreffen mag. Bei der Beschreibung und Charakterisierung einer Person lässt sich nicht nur die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache, sondern insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen. So leistet in den Annoncen der Klägerin auch die Auswahl der Charaktereigenschaften ebenso wie deren sprachliche Umsetzung einen Beitrag zur individuell-schöpferische Leistung.“
Leider entscheiden die Gerichte zur Schöpfungshöhe von Texten nach wie vor sehr unterschiedlich. Während z.B. durchschnittliche, auch mehrseitige Anwaltsschriftsätze regelmäßig als nicht schutzfähig angesehen werden, wird hier der Werkcharakter von kurzen Partnervermittlungsanzeigen bejaht. Das ist zumindest inkosequent.
Urteil des Landgerichts München I vom 12.11.2008, Az. 21 O 3262/08 (nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I