Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.2.09

LG München I: „weiblich, ledig, jung sucht … „

Mit dieser Überschrift beginnt eine Pressemitteilung des Landgerichts München I zu einem Urteil das sich mit der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Heiratsannoncen beschäftigt.

Wenigstens mal ein Pressesprecher der Justiz, der nicht mit den ewig gleichen Pressemitteilungen auffällt.

In der Sache stritten zwei Partnervermittlungsinstitute darüber, ob die fast wörtliche Übernahme einer Heiratsanzeige gegen das Urheberrecht verstößt.

Das Gericht gab der Klägerin Recht und führte aus:
„Es besteht auch nicht der geringste Zweifel daran, dass die Beklagte abgeschrieben hat. Angesichts der geradezu unerschöpflichen Vielfalt der Möglichkeiten, ein- und dieselbe Person in einer solchen Annonce darzustellen, kann die Beklagte dem Gericht nicht weismachen, dass sie den Text der Klägerin nicht – unter Vornahme geringfügiger Änderungen – abgeschrieben hat.“

Das Landgericht sah in der Annonce auch ein schutzfähiges Werk:
„Die Annoncen der Klägerin sind in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen (elitären) Personenkreis zugeschnitten; schon darin ist eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen. Es ist auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht etwa so, dass die Texte durch die zu beschreibenden Personen weitgehend vorgegeben sind – wie das etwa für die Beschreibung eines Staubsaugers zutreffen mag. Bei der Beschreibung und Charakterisierung einer Person lässt sich nicht nur die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache, sondern insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen. So leistet in den Annoncen der Klägerin auch die Auswahl der Charaktereigenschaften ebenso wie deren sprachliche Umsetzung einen Beitrag zur individuell-schöpferische Leistung.“

Leider entscheiden die Gerichte zur Schöpfungshöhe von Texten nach wie vor sehr unterschiedlich. Während z.B. durchschnittliche, auch mehrseitige Anwaltsschriftsätze regelmäßig als nicht schutzfähig angesehen werden, wird hier der Werkcharakter von kurzen Partnervermittlungsanzeigen bejaht. Das ist zumindest inkosequent.

Urteil des Landgerichts München I vom 12.11.2008, Az. 21 O 3262/08 (nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I

posted by Stadler at 12:46  

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