Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.9.09

Filesharing-Abmahnungen: Milow – Ayo Technology

Wieder einmal habe ich den halben Tag mit Filesharing-Fällen zugebracht. Einige der üblichen Verdächtigen sind in den letzten Wochen aktiv gewesen. Relativ neu dabei sind die Rechtsanwälte Von Kenne und Partner, die (neben anderen Kanzleien) die Fa. DigiProtect mbH vertreten. Vollmacht liegt keine bei und über die Behauptung, dass DigiProtect Inhaber der ausschließlichen Rechte an der Tonaufnahme „Milow“ sein soll, geht die Darlegung auch nicht hinaus. Häufig wird bei solchen Chart-Hits ja auf Sampler wie „The Dome“ oder „Bravo Hits“ Bezug genommen, hier soll es aber mal nur die Datei mit der Bezeichnung „Milow_Milow2009-CMG.rar“ gewesen sein. Neben der Unterlassungserklärung (Vertragsstrafe EUR 5.001,-) möchte man pauschal EUR 480,- zur pauschalen Abgeltung des Schadensersatzes wie auch der anteiligen Gerichts- und Anwaltskosten.

Anbei – natürlich auch – ein Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.09 (Az.: 9 OH 696/09) nach § 101 Abs. 9 UrhG, der interessanterweise von der Kanzlei Kornmeier erwirkt wurde und in dem wieder einmal ausgeführt wird, dass auch bei einem einzigen Musikalbum ein gewerbliches Ausmaß vorliegt. Darüber, dass man diese Auskunftsanträge nunmehr massenhaft auf dem Tisch hat, sollte sich das Landgericht Köln nicht beschweren. Dem könnte nämlich durch eine zutreffenden Rechtsanwendung schnell ein Ende bereitet werden. Es ist kein Zufall, dass diese Anträge mittlerweile fast alle in Köln gestellt werden.

posted by Stadler at 15:36  

29.9.09

Rechtssicherheit beim Twittern

Darauf hat die Welt gewartet. Twittlaw.de, ein Angebot der Rechtsanwälte Schwenke und Dramburg verspricht: „Sicher twittern mit twittlaw“.

Und was kann man dort erfahren? Die Einschätzung, dass ein Twitter-Profil ein Impressum benötigt, muss man nicht teilen, aber wer auf Nummer sicher gehen will, kann natürlich versuchen, dort eine Anbieterkennzeichnung unterzubringen.

Warum das geschäftliche Twittern ein erhöhtes Abmahnrisiko in sich birgt, erschließt sich mir auch nicht so wirklich. Wenn man sich öffentlich äußert, dann sollte man darauf achten, Rechtsverletzungen zu vermeiden. Daran hat auch Twitter nichts geändert.

Und ja, der Twittername darf keine Marken- und Namensrechte verletzen, steht dort zu lesen. Wer sich also beispielsweise einen Profilnamen (und Domainnamen) wie Twittlaw zulegt, sollte sich die Frage gestellt haben, ob das gegen Rechte Dritter verstoßen könnte.

posted by Stadler at 13:30  

29.9.09

Rechtssicherheit beim Twittern

Darauf hat die Welt gewartet. Twittlaw.de, ein Angebot der Rechtsanwälte Schwenke und Dramburg verspricht: „Sicher twittern mit twittlaw“.

Und was kann man dort erfahren? Die Einschätzung, dass ein Twitter-Profil ein Impressum benötigt, muss man nicht teilen, aber wer auf Nummer sicher gehen will, kann natürlich versuchen, dort eine Anbieterkennzeichnung unterzubringen.

Warum das geschäftliche Twittern ein erhöhtes Abmahnrisiko in sich birgt, erschließt sich mir auch nicht so wirklich. Wenn man sich öffentlich äußert, dann sollte man darauf achten, Rechtsverletzungen zu vermeiden. Daran hat auch Twitter nichts geändert.

Und ja, der Twittername darf keine Marken- und Namensrechte verletzen, steht dort zu lesen. Wer sich also beispielsweise einen Profilnamen (und Domainnamen) wie Twittlaw zulegt, sollte sich die Frage gestellt haben, ob das gegen Rechte Dritter verstoßen könnte.

posted by Stadler at 12:30  

28.9.09

Beseitigung eines Unterlassungstitels wegen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Heute wurde ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs im Volltext veröffentlicht, das sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Abschlusserklärung nachträglich angegriffen oder ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil nachträglich beseitigt werden kann, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Zwischenzeit geändert hat.

Die Leitsätze des BGH hierzu lauten:

Gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, dass das ihm untersagte Verhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr verboten ist.

Um die entsprechenden Rechte auch gegenüber einem im Verfügungsverfahren erstrittenen und vom Schuldner als endgültige Regelung anerkannten Unterlassungstitel geltend machen zu können, muss sich der Schuldner in der Abschlusserklärung die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehalten, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden könnten.
BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 (Az.: I ZR 146/07)

posted by Stadler at 11:30  

28.9.09

Beseitigung eines Unterlassungstitels wegen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Heute wurde ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs im Volltext veröffentlicht, das sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Abschlusserklärung nachträglich angegriffen oder ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil nachträglich beseitigt werden kann, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Zwischenzeit geändert hat.

Die Leitsätze des BGH hierzu lauten:

Gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, dass das ihm untersagte Verhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr verboten ist.

Um die entsprechenden Rechte auch gegenüber einem im Verfügungsverfahren erstrittenen und vom Schuldner als endgültige Regelung anerkannten Unterlassungstitel geltend machen zu können, muss sich der Schuldner in der Abschlusserklärung die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehalten, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden könnten.
BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 (Az.: I ZR 146/07)

posted by Stadler at 10:30  

28.9.09

Telekom will ab 17.10.09 auch ohne Zugangserschwerungsgesetz sperren

Die Telekom will die geplanten Netzsperren ab dem 17.10.09 in jedem Fall aktivieren, auch wenn das Zugangserschwerungsgesetz bis dahin nicht in Kraft getreten sein sollte. Grundlage hierfür sollen die zwischen dem BKA und einzelnen Provider abgeschlossenen Sperrverträge sein, die als öffentlich-rechtliche Verträge allerdings nach meiner Einschätzung offensichtlich unwirksam sind.

posted by Stadler at 10:24  

28.9.09

Telekom will ab 17.10.09 auch ohne Zugangserschwerungsgesetz sperren

Die Telekom will die geplanten Netzsperren ab dem 17.10.09 in jedem Fall aktivieren, auch wenn das Zugangserschwerungsgesetz bis dahin nicht in Kraft getreten sein sollte. Grundlage hierfür sollen die zwischen dem BKA und einzelnen Provider abgeschlossenen Sperrverträge sein, die als öffentlich-rechtliche Verträge allerdings nach meiner Einschätzung offensichtlich unwirksam sind.

posted by Stadler at 09:24  

28.9.09

Der Tag danach

Wahlanalysen hat es genug gegeben, weshalb ich mir eine weitere knapp verkneifen kann.

Und um beim Thema dieses Blogs zu bleiben: Die FDP wird vom heutigen Tag an immer wieder an ihre Wahlversprechen, die Bürgerrechte (wieder) zu stärken, zu erinnern sein. Es ist ja nun durchaus nicht so, dass ich mich nicht positiv überraschen lassen möchte.

posted by Stadler at 07:42  

28.9.09

Der Tag danach

Wahlanalysen hat es genug gegeben, weshalb ich mir eine weitere knapp verkneifen kann.

Und um beim Thema dieses Blogs zu bleiben: Die FDP wird vom heutigen Tag an immer wieder an ihre Wahlversprechen, die Bürgerrechte (wieder) zu stärken, zu erinnern sein. Es ist ja nun durchaus nicht so, dass ich mich nicht positiv überraschen lassen möchte.

posted by Stadler at 06:42  

25.9.09

Unerträglicher juristischer Unfug bei SpiegelOnline

SpiegelOnline schreibt in seinem Artikel über die Planspiele der CDU, dem Verfassungsschutz polizeiliche Aufgaben zu übertragen u.a. folgendes:

„Die Befugnisse von Polizei und Geheimdiensten sind in Deutschland aber seit Gründung der Verfassungsschutzbehörden 1950 fein säuberlich getrennt: Die Polizei ist für das Vernehmen und Festnehmen zuständig, der Verfassungsschutz für die präventive Gefahrenabwehr.„

Das ist mit Verlaub ganz grober Unfug. Sowohl die Strafverfolgung als auch die Gefahrenabwehr sind Aufgaben der Polizeibehörden. Das Recht der Gefahrenabwehr heißt nicht umsonst Polizeirecht. Der Verfassungsschutz hat demgegenüber die Aufgaben eines Inlandsgeheimdienstes. Es hätte sich im Netz sehr leicht recherchieren lassen, wie das BVerfSchG dessen Aufgaben genau definiert. Die Trennlinie verläuft also ganz woanders als die ahnungslosen Spiegelautoren meinen.

Qualitätsjournalismus á la Spiegel.

posted by Stadler at 18:30  
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