Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.9.09

Unerträglicher juristischer Unfug bei SpiegelOnline

SpiegelOnline schreibt in seinem Artikel über die Planspiele der CDU, dem Verfassungsschutz polizeiliche Aufgaben zu übertragen u.a. folgendes:

„Die Befugnisse von Polizei und Geheimdiensten sind in Deutschland aber seit Gründung der Verfassungsschutzbehörden 1950 fein säuberlich getrennt: Die Polizei ist für das Vernehmen und Festnehmen zuständig, der Verfassungsschutz für die präventive Gefahrenabwehr.„

Das ist mit Verlaub ganz grober Unfug. Sowohl die Strafverfolgung als auch die Gefahrenabwehr sind Aufgaben der Polizeibehörden. Das Recht der Gefahrenabwehr heißt nicht umsonst Polizeirecht. Der Verfassungsschutz hat demgegenüber die Aufgaben eines Inlandsgeheimdienstes. Es hätte sich im Netz sehr leicht recherchieren lassen, wie das BVerfSchG dessen Aufgaben genau definiert. Die Trennlinie verläuft also ganz woanders als die ahnungslosen Spiegelautoren meinen.

Qualitätsjournalismus á la Spiegel.

posted by Stadler at 17:30  

25.9.09

BGH: Bei Fristsetzung nach § 281 I BGB muss kein bestimmter Zeitraum oder Endtermin angegeben sein

Heute wurde eine für das Gewährleistungs- und Schadensersatzrecht bedeutsame Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Versäumnisurteil vom 12. August 2009 – VIII ZR 254/08) veröffentlicht.

Für eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB, also eine Frist zur Nacherfüllung oder Leistung wegen zunächst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung, muss nicht zwingend ein bestimmter Endtermin oder ein bestimmter Zeitraum angegeben werden. Es genügt vielmehr, dass der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch eine vergleichbare Formulierung deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht.

posted by Stadler at 11:03  

25.9.09

BGH: Bei Fristsetzung nach § 281 I BGB muss kein bestimmter Zeitraum oder Endtermin angegeben sein

Heute wurde eine für das Gewährleistungs- und Schadensersatzrecht bedeutsame Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Versäumnisurteil vom 12. August 2009 – VIII ZR 254/08) veröffentlicht.

Für eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB, also eine Frist zur Nacherfüllung oder Leistung wegen zunächst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung, muss nicht zwingend ein bestimmter Endtermin oder ein bestimmter Zeitraum angegeben werden. Es genügt vielmehr, dass der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch eine vergleichbare Formulierung deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht.

posted by Stadler at 10:03  

25.9.09

Schäuble will Verfassungsschutz zur Polizeibehörde ausbauen

Die Süddeutsche zitiert heute aus einem Dokument „Vorbereitung Koalitionspapier“ wonach Innenminister Wolfgang Schäuble den Innengeheimdienst zu einer Polizeibehörde ausbauen und ihn mit weitreichenden neuen Kompetenzen ausstatten will. Der Verfassungsschutz soll insbesondere Onlinedurchsuchungen durchführen dürfen und Zugriff auf die Daten aus der Vorratsdatenspeicherung erhalten. Auch die Überwachung von Wohnungen soll dem Verfassungsschutz möglich sein.

Zudem ist die Einführung des genetischen Fingerabdrucks als erkennungsdienstliche Standardmaßnahme und der erleichterte Einsatz verdeckter Ermittler offenbar vorgesehen.

Der von Wolfgang Schäuble schon seit Jahren betriebene Abbau des Grundrechtsschutzes der Bürger ist ganz offensichtlich noch längst nicht beendet.
Quelle: Süddeutsche vom 25.09.09 (S. 1)

Update:
Die Verbindung von Geheimdienst und Polizei erinnert an die totalitären Regime, die es in diesem Land gegeben hat.

Der Grundsatz, dass Geheimdienste und Polizei zu trennen sind, stellt eine Lehre aus der NS-Zeit dar. Ob man dies als rechtsstaatlichen Grundsatz der mit Verfassungsrang ausgestattet ist, betrachten kann, ist umstritten. Man wird das allerdings mit guten Gründen annehmen können.

Denn die Arbeitsweise von Diensten und Polizei unterscheidet sich deutlich. Während Geheimdienste Informationen und Daten bereits auf Basis von Vermutungen oder vagen Anhaltspunkten sammeln, agiert die Polizei nur bei einem konkreten Tatverdacht oder präventiv bei Bestehen einer konkreten Gefahr. Diese rechtsstaatlichen Grenzen dürfen nicht verwischt werden.

Die größte Gefahr für unseren Rechtsstaat geht derzeit nicht von Terroristen aus, sondern von unserem Innenministerium. Es ist hier höchste Zeit für einen Paradigmenwechsel zurück zu einer strikten Achtung der Grundrechte und der Grundsätze eines freiheitlich-demokratischen Staats.

posted by Stadler at 08:00  

25.9.09

Schäuble will Verfassungsschutz zur Polizeibehörde ausbauen

Die Süddeutsche zitiert heute aus einem Dokument „Vorbereitung Koalitionspapier“ wonach Innenminister Wolfgang Schäuble den Innengeheimdienst zu einer Polizeibehörde ausbauen und ihn mit weitreichenden neuen Kompetenzen ausstatten will. Der Verfassungsschutz soll insbesondere Onlinedurchsuchungen durchführen dürfen und Zugriff auf die Daten aus der Vorratsdatenspeicherung erhalten. Auch die Überwachung von Wohnungen soll dem Verfassungsschutz möglich sein.

Zudem ist die Einführung des genetischen Fingerabdrucks als erkennungsdienstliche Standardmaßnahme und der erleichterte Einsatz verdeckter Ermittler offenbar vorgesehen.

Der von Wolfgang Schäuble schon seit Jahren betriebene Abbau des Grundrechtsschutzes der Bürger ist ganz offensichtlich noch längst nicht beendet.
Quelle: Süddeutsche vom 25.09.09 (S. 1)

Update:
Die Verbindung von Geheimdienst und Polizei erinnert an die totalitären Regime, die es in diesem Land gegeben hat.

Der Grundsatz, dass Geheimdienste und Polizei zu trennen sind, stellt eine Lehre aus der NS-Zeit dar. Ob man dies als rechtsstaatlichen Grundsatz der mit Verfassungsrang ausgestattet ist, betrachten kann, ist umstritten. Man wird das allerdings mit guten Gründen annehmen können.

Denn die Arbeitsweise von Diensten und Polizei unterscheidet sich deutlich. Während Geheimdienste Informationen und Daten bereits auf Basis von Vermutungen oder vagen Anhaltspunkten sammeln, agiert die Polizei nur bei einem konkreten Tatverdacht oder präventiv bei Bestehen einer konkreten Gefahr. Diese rechtsstaatlichen Grenzen dürfen nicht verwischt werden.

Die größte Gefahr für unseren Rechtsstaat geht derzeit nicht von Terroristen aus, sondern von unserem Innenministerium. Es ist hier höchste Zeit für einen Paradigmenwechsel zurück zu einer strikten Achtung der Grundrechte und der Grundsätze eines freiheitlich-demokratischen Staats.

posted by Stadler at 07:00  

24.9.09

OLG Karlsruhe zum gewerblichen Ausmaß beim Filesharing

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.09.09 (Az. 6 W 47/09) entschieden, dass eine Bereitstellung eines neuen Films zum Download im Wege des Filesharing in der ersten Verkaufsphase des Films eine Rechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß darstellt.

Diese Entscheidung bestätigt die Tendenz der meisten Gerichte, möglichst bald ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. Für die Annahme von Filesharing in privatem Ausmaß bleibt damit wenig Raum. Diese Rechtsprechungslinie entspricht freilich nicht der Lebenswirklichkeit, denn gerade das Austauschen von neuen Filmen und neuen Musikdateien entspricht dem typischen Verhalten eines privaten Tauschbörsennutzers.

Wenn man das so sehen will, wie viele Gerichte es derzeit tun, hätte man ehrlicherweise auf das Kriterium des gewerblichen Ausmaßes gänzlich verzichten sollen. Denn wer sich einen neuen Kinofilm über ein Filesharingnetzwerk besorgt – und regelmäßig dann anschließend auch zum Download durch andere zur Verfrügung stellt – macht sich möglicherwiese strafbar und handelt auch zivilrechtswidrig. Dennoch bleibt es im Regelfall typischer privater Konsum. Mit dem Wortsinn des Rechtsbegriffs des gewerblichen Ausmaßes ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Köln nicht vereinbar. Und eine Auslegung, die dazu führt, dass es praktisch kaum mehr ein privates Ausmaß gibt, ist auch mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht in Einklang zu bringen.

Positiv anzumerken bleibt, dass das OLG Karlsruhe IP-Adressen als Verkehrsdaten betrachtet. Immerhin.

posted by Stadler at 21:40  

24.9.09

OLG Karlsruhe zum gewerblichen Ausmaß beim Filesharing

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.09.09 (Az. 6 W 47/09) entschieden, dass eine Bereitstellung eines neuen Films zum Download im Wege des Filesharing in der ersten Verkaufsphase des Films eine Rechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß darstellt.

Diese Entscheidung bestätigt die Tendenz der meisten Gerichte, möglichst bald ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. Für die Annahme von Filesharing in privatem Ausmaß bleibt damit wenig Raum. Diese Rechtsprechungslinie entspricht freilich nicht der Lebenswirklichkeit, denn gerade das Austauschen von neuen Filmen und neuen Musikdateien entspricht dem typischen Verhalten eines privaten Tauschbörsennutzers.

Wenn man das so sehen will, wie viele Gerichte es derzeit tun, hätte man ehrlicherweise auf das Kriterium des gewerblichen Ausmaßes gänzlich verzichten sollen. Denn wer sich einen neuen Kinofilm über ein Filesharingnetzwerk besorgt – und regelmäßig dann anschließend auch zum Download durch andere zur Verfrügung stellt – macht sich möglicherwiese strafbar und handelt auch zivilrechtswidrig. Dennoch bleibt es im Regelfall typischer privater Konsum. Mit dem Wortsinn des Rechtsbegriffs des gewerblichen Ausmaßes ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Köln nicht vereinbar. Und eine Auslegung, die dazu führt, dass es praktisch kaum mehr ein privates Ausmaß gibt, ist auch mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht in Einklang zu bringen.

Positiv anzumerken bleibt, dass das OLG Karlsruhe IP-Adressen als Verkehrsdaten betrachtet. Immerhin.

posted by Stadler at 20:40  

24.9.09

eco kritisiert intransparentes Verfahren des BKA bei der Vorbereitung des Zugangserschwerungsgesetzes

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) kritisiert die Vorbereitung der Umsetzung des Zugangserschwerungsgesetzes durch das BKA als intransparent und rechtsstaatswidrig.

Das Bundeskriminalamt erarbeitet nach Ansicht des Verbandes ohne Rechtsgrundlage eine technische Richtlinie, die man zudem nicht offen mit den betroffenen Verbänden und Unternehmen erörtern will, sondern als Verschlusssache behandelt.

Offenbar hat das BKA zudem betroffene Provider für den 02.10.09 nach Wiesbaden eingeladen, damit die ISPs dort eine Geheimhaltungsvereinbarung unterschreiben.
Quelle: Pressemitteilung von eco vom 24.09.09

posted by Stadler at 17:35  

24.9.09

eco kritisiert intransparentes Verfahren des BKA bei der Vorbereitung des Zugangserschwerungsgesetzes

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) kritisiert die Vorbereitung der Umsetzung des Zugangserschwerungsgesetzes durch das BKA als intransparent und rechtsstaatswidrig.

Das Bundeskriminalamt erarbeitet nach Ansicht des Verbandes ohne Rechtsgrundlage eine technische Richtlinie, die man zudem nicht offen mit den betroffenen Verbänden und Unternehmen erörtern will, sondern als Verschlusssache behandelt.

Offenbar hat das BKA zudem betroffene Provider für den 02.10.09 nach Wiesbaden eingeladen, damit die ISPs dort eine Geheimhaltungsvereinbarung unterschreiben.
Quelle: Pressemitteilung von eco vom 24.09.09

posted by Stadler at 16:35  

24.9.09

Französisches Verfassungsgericht soll Three Strikes Out erneut prüfen

Nachdem die französische Nationalversammlung erneut eine leicht modifiziertes Gesetz zur Einführung der sog. Three Strikes Out Regelung verabschiedet hatte, soll nochmals das französische Verfassungsgericht entscheiden. Das Gericht hatte die im Frühjahr verabschiedete Variante bereits für verfassungswidrig erklärt.
Quelle: ORF Futurezone

posted by Stadler at 14:52  
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