Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.1.10

Provider sollen stärker in den Jugendschutz eingebunden werden

Gestern habe ich über einen aktuellen Arbeitsentwurf zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) berichtet, der die Idee von Sendezeitbegrenzungen für Internet-Angebote aufgreift und weiter ausweitet. Die Regelung ist im Grundsatz allerdings bereits in der geltenden Fassung des JMStV enthalten, aber nie umgesetzt worden. Tatsächlich neu ist u.a. die genaue Definition unterschiedlicher Altersstufen. Ebenfalls neu und gänzlich unklar ist aus meiner Sicht die geplante Regelung in § 5 Abs. 2 S. 3 JMStV, die lautet:

Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter nachweist, dass die Einbeziehung oder der Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert wird, die geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen.

Diese Regelung ist ersichtlich auf Access-Provider und Hoster zugeschnitten. Der genaue Regelungsgehalt erschließt sich allerdings nicht, was primär an den handwerklichen Mängeln der Gesetzesformulierung liegt. „Angebote, die den Zugang zu Inhalten vermitteln„, gibt es nämlich nicht. Die Formulierung ist perplex, denn die technische Dienstleistung der Zugangsvermittlung stellt kein (Inhalts-)Angebot dar. Es hat allerdings ganz den Anschein, als wolle man damit Zugangs- und Host-Provider in die Verpflichtung zur Kennzeichnung jugendgefährdender Inhalte im Internet unmittelbar einbinden.

Den Grundstein für eine derartig verquere Vermischung von Technik und Inhalt, wie man sie in § 5 Abs. 2 S. 3 des Entwurfs wiederfindet, hat der deutsche Gesetzgeber bereits in den 90’er Jahren gelegt, zu Zeiten des Teledienstegesetzes und Mediendienstestaatsvertrags. Denn der Zugangsprovider wird seit dieser Zeit als Diensteanbieter betrachtet und damit auch wie ein Inhaltsanbieter behandelt. Anbieter im Sinne von TMG und JMStV sind nämlich auch diejenigen, die den Zugang zur Nutzung von Telemedien vermitteln, also die Access-Provider. Damit hat man den Provider und den Content-Anbieter mittels einer gesetzlichen Fiktion gleichgestellt.

Wernn man heute über Netzneutralität diskutiert, sollte man sich vor Augen führen, dass die Gesetzgebung von Bund und Ländern diese grundsätzliche Weichenstellung, die der Vorstellung von Netzneutralität zuwider läuft, bereits vor mehr als 10 Jahren getroffen hat. Der TK-Dienstleister Zugangsprovider, der eine neutrale technische Dienstleistung erbringt, wird als Diensteanbieter qualifiziert und damit einem Content-Anbieter gleichgestellt. Was die Sache schließlich gänzlich absurd macht, ist der Umstand, dass der Gesetzgeber gleichzeitig in § 1 TMG und in § 2 Abs. 2 JMStV zum Ausdruck bringt, dass die Gesetze nicht für Telekommunikationsdienste gelten sollen. Auf diesen Wertungswiderspruch habe ich in der rechtswissenschaftlichen Diskussion immer wieder hingewiesen, u.a. in beiden Auflagen von „Haftung für Informationen im Internet„. Die meisten Fachautoren haben die Einbeziehung des Access-Providers in den Kreis der Diensteanbieter nach TMG (und JMStV) allerdings verteidigt, u.a. mit dem Argument, dass dem Provider ansonsten die Haftungsprivilegierung des TMG nicht zugute kommen würde. Was man dabei übersehen hat, ist, dass damit die eigentlich klar zu ziehende Grenze zwischen Technik und Inhalt verwischt wird und man sich gleichzeitig von der Netzneutralität verabschiedet hat. Es ging hierbei nicht um die Haftungsprivilegierungen, sondern darum, über einen technischen Dienstleister auf die Inhalte Einfluss nehmen zu können. Und hierfür war es erforderlich, den Internet-Service-Provider qua Gesetz wie einen Inhaltsanbieter zu behandeln.

Daneben schlummert auch in der bereits geltenden Fassung des JMStV die Möglichkeit, Zugangsprovider zur Sperrung von Websites zu verpflichten, Zensursula aus Gründen des Jugendschutzes sozusagen.

Bereits der Mediendienstestaatsvertrag sah die Möglichkeit vor, sog. Sperrungsanordnungen gegen Zugangsprovider zu erlassen, wovon die Bezirksregierung Düsseldorf im Jahre 2002 auch Gebrauch gemacht hat. Die Regelung zu den Sperrungsverfügungen existiert immer noch, sie findet sich jetzt in § 59 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrags. Diese Regelung gilt auch im Bereich des Jugendschutzes. § 20 Abs. 4 JMStV besagt nämlich, dass die zuständige Landesmedienanstalt für Anbieter von Telemedien entsprechend § 59 Abs.2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen treffen kann, zu denen eben auch Sperrungsverfügungen gegen Provider zählen.

Update:
Wie ich gerade gehört habe, sehen die Provider die wesentliche Änderung zu ihren Lasten darin, dass jetzt in § 3 Nr. 2 JMStV die Zugangsvermittler ausdrücklich als Anbieter definiert werden, weshalb man befürchtet, dass sämtliche Anforderungen des Jugendschutzes, die der Staatsvertrag aufstellt, die Access-Provider direkt treffen könnte.

posted by Stadler at 11:15  

12.1.10

Sendezeiten für Websites?

Ein neuer Arbeitsentwurf eines Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) sieht in seinem § 5 Abs. 1 vor, dass Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender Telemedien dafür Sorge zu tragen haben, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen diese Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen.

Wie das gehen soll, erläutern anschließend § 5 Abs. 4 und Abs. 5:

(4) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.

(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei der Wahl der Sendezeit und des Sendeumfelds für Angebote der Altersstufe „ab 12 Jahren“ ist dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.

Die Diskussion um „Sendezeiten“ für Internetangebote gab es bereits vor Jahren, sie ist allerdings wieder eingeschlafen. Nachdem das Thema offenbar jetzt wieder auf den Tisch kommt, ist es notwendig, die Praktikabilität und die Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung einer breiten Diskussion zuzuführen und zwar bevor der JMStV in Kraft tritt.

posted by Stadler at 18:22  

12.1.10

BGH: Zulässigkeit von E-Mail-Werbung

In einem heute veröffentlichten Beschluss vom 10.12.2009 befasst sich der BGH mit der Frage der unaufgeforderten Zusendung von Werbung per E-Mail. Die entscheidenden Aspekte habe ich in zwei eigenen Leitsätzen zusammengefasst:

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (2004) kann E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein.

Die Angabe auf einer Homepage, dass man mit dem Betreiber der Website in Kontakt treten oder ihm etwas mitteilen kann, beinhaltet regelmäßig keine (konkludente) Einwilligung in die Zusendung beliebiger Werbung.

BGH, Beschluss vom 10.12.2009, I ZR 201/07

posted by Stadler at 15:00  

12.1.10

Ordnungsgeld wegen gespiegelter Website

Das Landgericht Köln fällt gelegentlich durch seltsame Entscheidungen auf, wenngleich sich mir ein unmittelbarer Zusammenhang zum rheinischen Karneval bislang nicht erschlossen hatte. Ein fragwürdiger Ordnungsmittelbelschluss vom 11.11.09 wirft angesichts des Datums und des Inhalts insoweit aber Fragen auf.

Dem Ordnungsmittelverfahren, das ein Vollstreckungsverfahren ist, war offenbar ein Verfügungsverfahren vorausgegangen, im Rahmen dessen, der Schuldner/Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, den Namen des Unternehmens der Gläubigerin/Klägerin im Meta-Tag (Title-Tag) einer Website zu benutzen. Ob diese Entscheidung sachlich korrekt war, kann ich mangels Kenntnis des Urteils und des zugrundeliegenden Sachverhalts nicht beurteilen.

Anschließend ist dann offenbar folgendes passiert. Die Website tauchte, unter einer anderen Domain, als Spiegelung erneut im Web auf, worin die Klägerin einen Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot gesehen hat. Sie hat deshalb beantragt, gegen den Beklagten/Schuldner ein (empfindliches) Ordnungsgeld (ersatzweise Ordnungshaft) zu verhängen.

Das Landgericht Köln hat Ordungsgeld verhängt und hierbei, ohne jede inhaltliche Begründung, angenommen, dass der Beklagte auch für die Spiegelung verantwortlich sei. Sollte die Spiegelung – wider Erwarten – nicht vom Schuldner vorgenommen worden sein, so ist er hierfür nach Ansicht des Landgerichts Köln dennnoch verantwortlich, weil er nicht alles Erforderliche getan hat, um die Spiegelung rückgängig zu machen.

Das stellt, zumindest ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, eine gewagte These dar. Der Schuldner mag zwar dann verantwortlich zu machen sein, wenn Angestellte oder Beauftragte gegen das Unterlassungsgebot verstoßen. Nachdem im vorliegenden Fall aber eventuell ein selbständiger Dritter gehandelt hat, hätte das Gericht prüfen müssen, ob und wie das Verhalten eines Dritten zurechenbar ist und ob den Schuldner insoweit ein Verschulden trifft. Denn nur zurechenbare und schuldhafte Verstöße rechtfertigen die Verhängung von Ordnungsgeld. Dass eine solche Prüfung im konkreten Fall vorgenommen worden ist, lässt sich dem Beschluss allerdings nicht entnehmen.

Nachdem es auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass eine Spiegelung einer Website immer nur mit Zustimmung des Seitenbetreibers erfolgt, konnte das Gericht auf diese Prüfung auch nicht verzichten.

Die Gründe des Beschlusses enthalten letztlich keine Begründung im eigentlichen Sinne, weil es ihnen bereits an entsprechenden Kausalsätzen mangelt.

Manchmal erschreckt die Qualität deutscher Landgerichte dann doch. Speziell diese Kammer des Landgerichts Köln ist mir selbst auch schon negativ aufgefallen.

posted by Stadler at 14:10  

11.1.10

Löschpflicht für Onlinearchive?

Das OLG Bremen geht in einem Beschluss vom 30.11.2009 (Az.: 3 W 33/09) davon aus, dass eine Pflicht, alte Presseartikel aus Onlinearchiven zu löschen, tendenziell dann nicht besteht, wenn die identifizierende Berichterstattung – hier die Berichterstattung über einen Straftäter unter voller Namensnennung – ursprünglich rechtmäßig war, weil es sich nur um einen Verweis auf eine frühere Berichterstattung handelt, dem nicht dieselbe Breitenwirkung zukommt, wie einer neuen Berichterstattung.

Die Entscheidung des OLG Bremen deckt sich mit Urteilen des BGH, die ca. 2 Wochen später am 15.12.2009 ergangen sind, in denen dieselbe Thematik behandelt wird.

posted by Stadler at 19:39  

11.1.10

Leutheusser-Schnarrenberger droht Google

Umstrittene Dienste wie Google Street View und Google Earth seien „rechtlich unbedingt prüfenswert“, sagte Justizminsterin Leutheusser-Schnarrenberger dem Spiegel. Und wenn Googles Umgang mit personenbezogenen Daten sich nicht verbessere, sei womöglich sogar der Gesetzgeber gefordert, so die Ministerin.

Das gerade eine liberale Bundesministerin derart gezielt auf ein einziges Unternehmen losgeht, überrascht mich dann doch. Es gibt sicher viele gute Gründe Google zu kritisieren. Andererseits unterscheiden sich die Praktiken von Google auch nicht wesentlich von denen anderer Unternehmen. Dass man sich in ganz Europa derzeit speziell auf Google eingeschossen hat, muss deshalb noch andere Gründe haben und die dürften eher wirtschaftlicher Natur sein. Vermutlich hat auch die Einflussnahme verschiedenster Lobbyisten, u.a. der Content-Industrie, ihre Wirkung nicht verfehlt.

Vielleicht sollte man aber auch einmal darüber nachdenken, warum es gerade Google gelungen ist, in weniger als 10 Jahren von einer Klitsche zu einem Weltkonzern aufzusteigen. Im Jahre 1998 hatten andere Unternehmen sicherlich bessere Startvoraussetzungen. Dass Google es dennoch geschafft hat, alle anderen zu überholen, liegt schlicht daran, dass man es bei Google verstanden hat, die Bedürfnisse der Internetnutzer in Dienste umzusetzen.

Die Politik wäre deshalb gut beraten, sich nicht von den Lobbyisten leiten zu lassen. Denn schließlich haben neben den Verlagen noch eine ganze Reihe von Unternehmen Angst vor Google, unter ihnen auch Weltkonzerne wie Microsoft und Apple. Und deren Lobbyisten geht es nicht um den Datenschutz. Zumal gerade die beiden genannten Unternehmen bestimmt keine Vorbilder im Bereich des Datenschutzes sind und deshalb ebenso viel Kritik verdient haben wie Google. Und es ist auch nicht Sache des Gesetzgebers, den Markterfolg von Google zu Gunsten weniger erfolgreicher Unternehmen zu beschneiden.

posted by Stadler at 11:15  

10.1.10

Wie verändert das Internet unser Denken?

„HOW IS THE INTERNET CHANGING THE WAY YOU THINK?“ lautet für das Onlinemagazin für Wissenschaftskultur „Edge.org“ die Frage des Jahres 2010. Diese Frage stellt Edge an Wissenschaftler und Denker, wie es auf der Site heißt, und veröffentlicht die eingehenden Antworten. Unter den Befragten befinden sich natürlich eine ganze Menge der üblichen Verdächtigen, u.a. auch Frank Schirrmacher und Nicolas Carr mit ihren kulturpessimistischen Ansätzen. Die FAZ hat sich des Themas angenommen und einige der ersten Antworten ins Deutsche übersetzt.

Die hiesige Debatte war in den letzten Wochen und Monaten sehr stark von Frank Schirrmachers Texten geprägt, die sich in Buchform auch ganz vorne in den Bestsellerlisten wiederfinden. Der These Schirrmachers, dass wir aufgrund einer Überforderung im Informationszeitalter gezwungen werden, Dinge zu tun, die wir nicht wollen, widersprach in erstaunlich überzeugender Art und Weise Sascha Lobo, der im Spiegel den Kulturpessimismus Schirrmachers offen legt.

Auch die Süddeutsche Zeitung hat sich in ihrer Wochenendausgabe („Die Zweimilliardenfrage“ von Johannes Boie) des Themas angenommen und berichtet über das Projekt des Onlinemagazins Edge.

Die Debatte ist wichtig und interessant. Man wird allerdings zu berücksichtigen haben, dass konservative Stimmen wie die Frank Schirrmachers naturgemäß zunächst die Oberhand behalten werden und die Deutungshoheit für sich beanspruchen. Das ist der menschlichen Neigung zum Kulturpessimismus geschuldet, die Karl Valentin mit dem Satz „Früher war sogar die Zukunft besser“ trefflich umschrieben hat.

Dass das Internet das Denken der Menschen verändert, ist dabei vielleicht gar nicht mehr die zentrale Frage. Das menschliche Denken hinkt der technologischen Entwicklung allerdings deutlich hinterher. Wer deshalb mit Schirrmacher glaubt, dass der Mensch dem Internet und seiner Dynamik generell nicht gewachsen wäre, der unterschätzt möglicherweise die menschliche Fähigkeit zur Veränderung und Weiterentwicklung. Schirrmacher ist einer, der derzeit viele Bücher verkauft, weil er den Zeitgeist getroffen hat. Als Vordenker wird er mit seinen vielfach rückwärtsgewandten Thesen deshalb wohl kaum in die Geschichte eingehen. Er liefert dennoch einige wichtige Denkanstöße. Mit seiner Forderung nach einem notwendigen Bildungswandel, weg vom Wissenslernen, hin zu einem „informellen Lernen“, beschreibt Schirrmacher eine der großen Herausforderungen dieser Wissens- und Bildungsgesellschaft.

Wenn das Grundprinzip des Netzes, das in der Verlinkung von Informationen und Inhalten besteht, sich auch als Bildungsprinzip durchsetzen könnte, wäre bereits viel gewonnen. Denn gerade das Erlernen eines verknüpfenden, strukturierenden Denkens stellt neben der Fähigkeit Informationen zu filtern und zu bewerten, das maßgebliche Rüstzeug dar, um sich in der Informationsgesellschaft behaupten zu können. Ob staatliche Bildungsvorgaben wie der Bologna-Prozess, der auf eine stärkere Verschulung des Hochschulwesens setzt, dem nicht eher im Weg stehen, muss kritisch hinterfragt werden.

posted by Stadler at 12:25  

9.1.10

BGH entscheidet über Google-Thumbnails im April

In den Terminhinweisen des Bundesgerichtshofs ist eines der spannendsten Urteile (Az.: I ZR 69/08) zum Interneturheberrecht überhaupt für den 28.04.2010 angekündigt. Die Beklagte ist Google und es geht um die Zulässigkeit der Google-Bildersuche, bei der bekanntlich in den Suchergebnissen Thumbnails der gefundenen Bilder angezeigt werden.

Die Entscheidungsvorschau des BGH fasst die Thematik wie folgt zusammen:

„Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine Homepage, auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Auf der Seite befindet sich ein Copyrighthinweis. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google, die auch über eine textgestützte Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt (sog. Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der Suche auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert. Die Bilder der Klägerin wurden in Thumbnails umgewandelt und sowohl in den USA gespeichert, als auch in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die Unterlassung der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die Beklagte verletze zwar grundsätzlich die Urheberrechte der Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der Beklagten erstellten und in die Trefferliste angezeigten Thumbnails seien unzulässige Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die Suchmaschine interessiert sei. Durch die Aufnahme zahlreicher versteckter Suchworte in den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die Suchmaschine sozusagen angelockt und – da die Bildersuche textgesteuert erfolge – die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle widersprüchlich, wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer Bilder durch die Suchmaschine vorgehe. Eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für Bilder habe sie gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.“

posted by Stadler at 17:55  

8.1.10

Abmahnindustrie: 450.000 Filesharing-Abmahnungen im Jahr 2009?

Netzwelt.de und gulli.com haben eine Jahresstatistik 2009 zu Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken veröffentlicht.

Die Statistik geht von 453.000 Abmahnungen wegen Filesharings im Jahre 2009 aus, von denen allein 161.000 auf die DigiProtect GmbH entfallen sollen. DigiProtect wiederum beschäftigt damit gleich mehrere Anwaltskanzleien, u.a. Kornmeier und Partner, Denecke, von Haxthausen und Graf von Westphalen.

Da es sich bei den Zahlen um Hochrechnungen und Prognosen handelt, dürfte von einer erheblichen Ungenauigkeit auszugehen sein. Dass allerdings die Zahl der Filesharing-Abmahnungen deutlich zugenommen hat, deckt sich mit der Einschätzung aus meiner Sachbearbeitung. Dies ist vor allem bedingt durch die Einführung des gerichtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9, 2 UrhG. Wenn man berücksichtigt, dass das Landgericht Köln schon in einzelnen Auskunftsverfahren z.T. mehr als 10.000 IP-Adressen zu Anschlussinhabern zuordnet und zudem weiß, dass das Landgericht Köln nur für diese Verfahren eine eigene (Hilfs-)Kammer eingerichtet hat, so erscheint die Zahl von 450.000 Abmahnungen im Bereich des Filesharing keinesfalls abwegig.

Mittlerweile handelt es sich in jedem Fall um ein Geschäft von industriellem Ausmaß. Aus diesem Grund ist es auch wenig verwunderlich, wenn einer der Big-Player dieser Szene, Rechtsanwalt Udo Kornmeier, empfindlich darauf reagiert, dass man sein Geschäftsmodell in Frage stellt.

Mein Ausblick für das Jahr 2010: Die Luft wird für die Abmahnkanzleien erheblich dünner werden. Zumal der Gegenwind aus unterschiedlichen Richtungen kommen dürfte. Die Gerichte werden sich vermehrt mit neuen Erkenntnissen zur Abrechnungspraxis dieser Anwaltskanzleien auseinandersetzen müssen und auch Verbraucherschutzverbände sollten mittlerweile genügend Anlass und Munition haben, die Geschäftspraxis der Abmahnkanzleien kritisch zu beleuchten.

posted by Stadler at 13:00  

8.1.10

Glücksspiele im Rundfunk und im Internet eingeschränkt zulässig?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 28.10.2009 (Az.: 7 N 09.1377) u.a. entschieden, dass die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, selbst dann nicht, wenn es sich wie bei den Call-In-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt. Das hat zur Folge, dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften, nach denen Glückspiele verboten sind, keine Anwendung finden, weil die Landesgesetzgeber in § 8 a Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags diese Grundsatzentscheidung so getroffen haben.

Nach § 8a Abs. 1 S. 6 RStV darf für die Teilnahme allerdings nur ein Entgelt bis zu 50 Cent verlangt werden.

Ob diese Regelung auch für entsprechende Angebote im Internet greift, ist derzeit nicht gänzlich klar. Nach § 58 Abs. 3 RStV gilt für Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien § 8a entsprechend. Das müsste eigentlich bedeuten, dass man entsprechende Gewinnspiele auch über Webplattformen anbieten darf.

posted by Stadler at 11:15  
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