Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.1.10

Preissuchmaschinen müssen Versandkosten angeben

Die Entscheidung des BGH „Froogle“ vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 140/07) mittlerweile im Volltext verfügbar. Danach müssen Preissuchmaschinen in ihrer Auflistung die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten direkt angeben. Der Hinweis erst auf der eigenen Internetseite des werbenden Unternehmens genügt nicht.

posted by Stadler at 18:53  

16.1.10

Die Datenerhebung ist allgegenwärtig, selbst auf der Skipiste

Passend zur Jahreszeit ein Datenschutzthema für die Freunde des Wintersports. Die Handlung spielt in Österreich – sie wäre in Deutschland natürlich keinesfalls denkbar – und ist leider nicht frei erfunden.

Seit der Zugang zu Skiliften über Chipkarten erfolgt, wird jede einzelne Liftfahrt des Skifahrers erfasst und gespeichert. Als Nebenprodukt dieser Datenspeicherung bieten die österreichischen Skigebiete den Skifahrern einen interssanten Service namens Skiline an. Man kann dort online seine Skipassnummer, die auf der Chipkarte steht, eingeben und erhält anschließend eine genaue Auswertung der einzelnen Liftfahrten die man unternommen, der Höhenmeter die man überwunden und der Pistenkilometer die man zurückgelegt hat. Das ist beeindruckend. Der Anbieter fragt für diesen Service allerdings den Namen und eine E-Mail-Adresse ab. Wozu eigentlich? Gab es da nicht irgendwann die rechtliche Vorstellung, dass man Webservices grundsätzlich auch anonym nutzen darf, sofern es für die Datenerhebung keinen zwingenden Grund gibt? Und für diese Datenerhebung gibt es nun wirklich keinen Anlass, denn die Liftkarte kauft man sich schließlich immer noch anonym an der Kasse des Skilifts.

Aber, der Anbieter von Skiline – nach eigenen Worten das Facebook für Skifahrer – hätte gerne auch noch die Adressdaten des Wintersportlers, denn eine Anmeldung zur Community bringt selbstverständlich weitere erhebliche Vorteile. Zusätzliche Daten wie Alter, Geschlecht, Skifahrer oder Snowboarder werden dann abgefragt, die Angaben sind allerdings freiwillig. Erst in den Nutzungsbedingungen – die man selbst anklicken muss – heißt es dann, dass man sein „Einverständnis“ dazu erteilt, sich einen Newsletter zusenden zu lassen und seine (personenbezogenen) Daten an ein Unternehmen in Österreich und ein weiteres in der Schweiz weiterzugeben. Wie diese Daten von diesen Unternehmen genutzt und verarbeitet werden, erfährt der Nutzer freilich nicht.

Dass so etwas innerhalb der EU möglich ist und dann noch im Kontext eines Massensports, mithin also mit einer entsprechenden Breitenwirkung, ist mehr als erstaunlich. Die für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden sind in Österreich offenbar noch schläfriger als hierzulande.

Für mich ist das erneut ein schönes Beispiel dafür, wie im Datenschutz Theorie und Praxis auseinanderklaffen. In der Theorie werden die Anforderungen an den Datenschutz laufend erhöht, was aber in der Praxis niemanden wirklich kümmert. Der Datenschutz läuft Gefahr so zu enden, wie die Prohibition. Und das wäre vor allen Dingen für den Bürger eine Katastrophe. Deshalb muss das nächste Datenschutz-Audit ein allgemeiner Reality-Check sein und zwar EU-weit.

P.S. Ich habe das ganze Prozedere natürlich im Wege des Selbstversuchs getestet, einen Namen und eine E-Mail-Adresse bei Skiline angegeben und zu meiner Überraschung festgestellt, dass ich gestern im Zillertal 23 Liftfahrten unternommen, 103 Pistenkilometer zurückgelegt und 12.700 (!) Höhenmeter überwunden habe. Meine Freundin sagt immer, Skifahren sei ein perverser Sport. Und vermutlich hat sie Recht.

posted by Stadler at 12:00  

15.1.10

Warum haften die Verwaltungsräte der Bayern LB nicht?

„Bayern LB machte vermögende Investoren reicher“ titelt die Süddeutsche heute. Mehr als 100 Millionen Euro haben deutsche und österreichische Industrielle am Kauf der Hypo Alpe Adria verdient und dies unmittelbar zu Lasten des Steuerzahlers. Selten war die Bereicherung Einzelner zu Lasten der Allgemeinheit offensichtlicher.

Was die Sache zusätzlich pikant macht, ist der Umstand, dass ein Teil der Probleme der österreichischen Bank bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt war und auch dem Verwaltungsrat der Landesbank hätte auffallen müssen, wenn er denn seiner Aufgabe als Kontrollgremium ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Was läge also näher, als die einzelnen Verwaltungsräte wegen Pflichtverletzung unmittelbar in Anspruch zu nehmen? Juristisch spricht wenig dagegen, aber politisch umso mehr. Denn der Verwaltungsrat besteht seit jeher zu einem gewissen Teil aus Mitgliedern der bayerischen Staatsregierung und/oder verdienten CSU-Politikern.

Müsste die Rechtsperson Bayern LB nicht gleichwohl frühere Vorstände und Verwaltungsräte in Haftung nehmen, so ähnlich wie Siemens das ja auch praktiziert, weil das zum Wohl des Unternehmens geboten ist? Und selbst dann, wenn die in Anspruch genommenen z.B. Erwin Huber oder Günther Beckstein heißen.

posted by Stadler at 22:57  

14.1.10

Soziale Netzwerke für Haiti

BR-Moderator Richard Gutjahr hat über sein Blog einen innovativen und unterstützenswerten Spendenaufruf für die Erdbebenopfer in Haiti gestartet. Spread The Word!

posted by Stadler at 22:35  

14.1.10

OLG Köln: Haftung des Anschlussinhabers für Dritte

Das Urteil des OLG Köln vom 23.12.2010, über das ich kürzlich schon berichtet habe, in dem eine Haftung des Anschlussinhabers in Fällen des Filesharing bejaht wird, ist mittlerweile im Volltext online.

Ungeachtet der Einwände, die ich schon dargestellt habe, fallen bei der Lektüre des Urteils weitere Punkte auf. Bemerkenswert finde ich vor allem folgende Passage:

Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. Die Beklagte hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse und benutzte den PC, der gegen ihren anfänglichen Widerstand auf Betreiben der Schule der Kinder angeschafft worden war, kaum. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte, weil sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.

Abgesehen davon, dass diese Ausführungen nicht ansatzweise mit der Rechtsprechung des BGH zur lediglich beschränkten Verantwortlichkeit des mittelbaren Störers vereinbar sind, ist auch der sachliche Gehalt der Aussage bemerkenswert. Eltern können sich nicht darauf berufen, dass sie selbst wenig Ahnung von Computern haben, sondern sie müssen das Nutzungsverhalten ihrer minderjährigen Kinder trotzdem derart kontrollieren, dass es erst gar nicht zum Filesharing kommt.

posted by Stadler at 18:17  

14.1.10

EuGH: § 4 Nr. 6 UWG verstößt gegen EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom heutigen 14.01.2010 (C – 304/08) entschieden, dass § 4 Nr. 6 UWG nicht mit der Richtlinie über Unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) vereinbar ist. Der BGH hatte diese Frage vorgelegt.

§ 4 Nr. 6 UWG verbietet es, die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen. In dem Vorlageverfahren hatte der deutsche Discounter Plus eine Werbekampagne „Ihre Millionenchance“ veranstaltet, in der dazu aufgefordert wurde, in den Läden von Plus Waren zu erwerben, um Punkte zu sammeln. Mit der Ansammlung von 20 Punkten wurde die Möglichkeit erworben, kostenlos an den Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen.

Dieses Verhalten verstieß nach Ansicht der Instanzgerichte gegen § 4 Nr. 6 UWG. Dieser Ansicht war zwar auch der BGH, er hatte allerdings Zweifel, ob die Regelung richtlinienkonform ist und hat an den EuGH vorgelegt.

Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass die Regelung des § 4 Nr. 6 UWG, die derartige Praktiken grundsätzlich verbietet, nicht den Anforderungen der Richtlinie 2005/29/EG entspricht.

Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass § 4 Nr. 6 UWG ein allgemeines Verbot darstellt, ohne dass anhand des Einzelfalls geprüft werden müsste, ob die fragliche geschäftliche Handlung im Licht der Richtlinie unlauter ist. Das ist nicht richtlinienkonform, weil die Praktiken, die allein ohne eine Einzelfallprüfung verboten werden dürfen, in der Richtlinie abschließend aufgezählt sind.

Zum anderen widerspricht die deutsche Regelung nach Ansicht des EuGH auch dem Inhalt von Art. 4 der Richtlinie 2005/29, der es den Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt, strengere nationale Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen als in der Richtline vorgesehen.

posted by Stadler at 13:45  

14.1.10

Die Zeiten ändern sich

Ein Kollege der die gegnerische Klagepartei vertritt und einen Hang zu blumigen Formulierungen hat, schreibt in einem Schriftsatz an das Landgericht folgendes:

„Tempora mutant et nos cum illis (die Zeiten ändern sich und wir uns mit ihnen). Dass diese antike Weisheit auch in unseren heutigen Tagen noch Gültigkeit hat, wird die Beklagte leidvoll zur Kenntnis nehmen müssen“

Gestern hat das Landgericht die Klage des poetischen Kollegen abgewiesen, weshalb meiner Mandantin die leidvolle Erfahrung erspart geblieben ist. Aber eine Frage stelle ich mir weiterhin. Kann man lateinische Weisheiten als antik bezeichnen?

posted by Stadler at 12:12  

13.1.10

Die CDU hat viel Lehrgeld bezahlt

Die Union will angeblich Konsequenzen aus dem „Zensursula“-Theater ziehen, weil sie nach Aussage von CDU-Fraktionsvize Kretschmer ziemlich viel Lehrgeld bezahlen musste. Jetzt heißt es, man wolle das Internet als „Raum der Freiheit“ erhalten, wie SPON berichtet. Das was ich in den letzten Monaten immer wieder mal aus den Reihen der Union gehört habe, deutet aber zumindest nicht auf einen deutlichen Lerneffekt hin.

Man könnte in einem ersten Schritt ja den Antrag in den Bundestag einbringen, das Zugangserschwerungsgesetz wieder aufzuheben und dies dann mit den Stimmen der SPD beschließen. ;-)

posted by Stadler at 18:00  

13.1.10

BGH: Keine Erstattung von Abmahnkosten bei Schubladenverfügung

In einem heute veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur dann besteht, wenn die Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen worden ist.

Wird also zuerst eine einstweilige Verfügung beantragt (sog. Schubladenverfügung) und erst danach abgemahnt, um zu sehen, ob der Verletzer eine Unterlasusngserklärung abgibt, besteht kein Aufwendungsersatzanspruch, auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 216/07

posted by Stadler at 15:00  

13.1.10

Legt sich Google wirklich mit China an?

Google hat eine veränderte Haltung gegenüber dem chinesischen Staat angekündigt und möchte erreichen, dass die Suchmaschine in China künftig nicht mehr zensiert wird. Andernfalls droht Google mit einem Rückzug aus China. Das klingt fast zu schön um wahr zu sein. Google begründet diesen Strategiewechsel, laut des offiziellen Google-Blogs, u.a. mit von China ausgehenden Attacken auf GMail-Konten von Menschenrechtlern, die zusammen mit der Beobachtung der Entwicklung in China nunmehr zu dem Entschluss geführt hätten, die Zensur in China nicht länger zu unterstützen.

Auch wenn Google damit sicherlich auch Imagepflege betreiben will und möglicherweise auch die US-Regierung im Hintergrund mitmischt, wäre es vorbehaltlos zu begrüßen, wenn Google diese Linie durchzieht.

posted by Stadler at 12:00  
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