Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.5.10

Neue Lücke bei SchülerVZ

Netzpolitik.org berichtet über ein neues Datenleck bei SchülerVZ und davon, dass man 1,6 Millionen Datensätze, quasi als Beleg, zugeschickt bekommen hat.

Diese neue Meldung fand ich u.a. auch deshalb interessant, weil der Justitiar der VZ-Gruppe Dr. Schenk bei einem Vortrag am 30.04.2010 auf dem Reh..Mo Sysmposium in Passau noch betont hatte, dass Datenschutz bei der VZ-Gruppe oberste Priorität habe, dass man in diesem Punkt mittlerweile damit auch bei Tests von Verbrauchermagazinen gewinnen würde und man dies zudem als Wettbewersbvorteil gegenüber der amerikanischen Konkurrenz sehe.

Dass es in der Praxis freilich anders aussieht, zeigt der Bericht von netzpolitik.org. Man muss allerdings auch immer wieder betonen, dass es sich bei diesen Daten nicht um vertrauliche Nutzerdaten handelt, sondern vielmehr um solche Daten, die die Nutzer selbst offen eingestellt haben und die grundsätzlich jeder registrierte Nutzer von SchülerVZ einsehen kann. Woran man sich zu stören scheint, ist deshalb der Umstand, dass sich diese Daten mittels eines Crawlers automatisiert abgreifen und zusammenführen lassen.

posted by Stadler at 10:13  

4.5.10

JMStV: Verschärfte Kontrollpflichten für Content-Anbieter?

Ein juristischer Aufsatz von Rechtsanwalt Florian Geyer zur Neufassung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags spricht davon, dass Plattformbetreiber künftig eine Kontrollpflicht haben und die Anforderungen insgesamt verschärft werden. Auch wenn ich diese Meinung nicht unbedingt teile, zeigt der Beitrag doch, dass zumindest die Befürchtungen, die gegen die Neufassung vorgebracht worden sind, nicht ohne weiteres als übertrieben abgetan werden können.

Das Hauptproblem des Jugendmedienschutzes besteht bislang in einem gewissen „Vollzugsdefizit“. Sollten die zuständigen Stellen ihre Bemühungen, das Regelwerk praktisch durchzusetzen, verstärken, dann könnten allerdings auch normale Blogger von den Auswirkungen betroffen sein.

posted by Stadler at 08:06  

3.5.10

Abmahnungen und Meinungsfreiheit

Dass die Rechtsprechung der Pressekammer des Landgerichts Hamburg mittlerweile als demokraktiegefährdend einzustufen ist, habe ich unlängst hier geschrieben. Weil zuviele Gerichte – nicht nur Hamburg – das Spiel einiger Anwaltskollegen mitspielen, die im Interesse ihrer Mandanten oft erfolgreich unliebsame aber zulässige Meinungsäußerungen unterdrücken, gerät die grundgesetzlich verbürgte Meinungsfreiheit im Internet mehr und mehr in Gefahr. Aus Angst jedes Wort auf die Goldwaage legen zu müssen, verzichten die einen auf klare Aussagen, während andere, die Plattformbetreiber, Kommentare vorschnell löschen oder gar nicht erst freischalten. Stefan Niggemeier skizziert diese ungute Atmosphäre sehr anschaulich.

posted by Stadler at 22:00  

3.5.10

Datenschutz: Aufsichtsbehörden müssen unabhängig werden

Nach einer Entscheidung des EuGH, über die ich berichtet habe, erbringen die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder für den nichtöffentlichen Bereich ihre Aufgaben nicht „in völliger Unabhängigkeit“. Damit sind die Vorgaben der Datenschutzrichtlinie nicht eingehalten worden. Die u.a. für die Datenschutzkontrolle bei Unternehmen zuständigen Stellen müssen nunmehr aus der behördlichen Hierarchie ausgegliedert werden.

Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe die entsprechende Modelle erarbeiten soll, nimmt nach Presseberichten in dieser Woche die Beratungen auf.

posted by Stadler at 17:20  

3.5.10

BGH: Hotelier verletzt Weitersenderecht nicht

Der BGH hat mit einem heute veröffentlichten Urteil (Urteil vom 12.11.2009, Az.: I ZR 160/07) darüber entschieden,ob ein Hotelier, der in seinem Hotel aufgrund eines Vertrags mit dem Kabelnetzbetreiber die einzelnen Hotelzimmer mit Fersehempfang versorgt, eine urheberrechtliche Weitersendung im Sinne v. §§ 87, 20 UrhG vornimmt und damit in das Senderecht eingreift. Das hat der Bundesgerichtshof verneint und folgenden Leitsatz formuliert:

Sendender i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitstellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung – und nicht lediglich als Dienstleister beim Signaltransport – weiter, sendet er selbst und ist dafür selbst urheberrechtlich verantwortlich.

Die Entscheidung wird man auch auf das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) im Internet übertragen können, so dass auch technische Dienstleister wie Provider nicht öffentlich zugänglich machen, solange sie nur Signale bzw. Daten weiterleiten. Ob die Entscheidung auch auf Fälle des Filesharings übertragbar ist, in denen Hoteliers als Anschlussinhaber in Anspruch genommen werden, wenn die rechtsverletzende Nutzung durch einen Hotelgast erfolgt ist, der den Internetzugang des Hotels benutzt hatte, erscheint allerdings zweifelhaft. Denn der BGH differenziert in den Gründen danach, ob nur ein Empfang oder auch eine Sendetätigkeit hinzutritt. In Fällen des Filesharing wird sich der Hotelier allerdings auf die Privilegierung des § 8 TMG berufen können und mit Blick auf Unterlassungsansprüche darauf, dass ihm eine Überprüfung des Nutzungsverhaltens seiner Gäste weder (rechtlich) möglich noch zumutbar ist.

posted by Stadler at 11:39  

3.5.10

Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Meinungsfreiheit

Das Blog e-comm bietet einen Überblick über aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Frage der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK). Dem Gerichtshof wird ja nachgesagt, er würde den Schutz der Privatsphäre und des Persönlichkeitsrechts wesentlich stärker gewichten als die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH. Die Entscheidungen machen dennoch deutlich, dass der Meinungs- bzw. Berichterstattungsfreiheit regelmäßig dann Vorrang gebührt, wenn sich die betroffene Person im öffentlichen Raum bewegt hatte. Interessanterweise sind in letzter Zeit in Finnland mehrfach Journalisten – z.T. zu Haftstrafen – verurteilt worden, wegen angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Berichterstattung. Der EGMR hat mehrere dieser Entscheidungen aufgehoben.

posted by Stadler at 07:57  

1.5.10

Bundesratsausschüsse kritisieren Censilia

Eine Ausschussempfehlung vom 26.04.2010 zum Richtlinienvorschlag der EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Kinderpornografie, der auch das Instrumentarium der Access-Blockaden vorsieht, schlägt dem Bundesrat vor, kritisch bis ablehnend zum Richtlinienentwurf Stellung zu nehmen.

Kritisiert wird u.a., dass die Richtlinie alle Personen unter 18 Jahren als Kinder betrachtet. Zu Recht weist der Bundesrat darauf hin, dass die Schutzwürdigkeit von Jugendlichen (zwischen 14 und 18 Jahren) anders zu beurteilen ist, als die von Kindern.

Deutliche Kritik wird auch an den beabsichtigten Access-Sperren geübt, die im verfassungsrechtlichen Sinne sogar als unverhältnismäßig bewertet werden. Der Wortlaut der Ausschussempfehlung macht deutlich, dass einige politische Akteure nunmehr endlich verstanden haben, worin das eigentlich Problem der Zugangsblockaden besteht. Das ist der aufklärenden Arbeit von Sperrgegnern wie dem AK Zensur geschuldet. Einige Auszüge aus der Ausschussempfehlung:

Da Sperren leicht zu umgehen sind, spiegeln sie einen Schutz vor, der in Wahrheit nicht gegeben ist. Sperren laufen zudem Gefahr, als Zensurversuch des Internets empfunden zu werden. Der Grundsatz „Löschen statt Sperren“ ist deshalb intensiv zu verfolgen. (…)

Internetsperren widersprechen auch den rechtsstaatlichen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes:

– Internetsperren sind sachlich nicht geeignet, die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte wirksam zu bekämpfen. Ihre Umgehung ist technisch mit einfachsten Methoden möglich. Die Sperren bieten darüber hinaus keinen Schutz gegen alternative Verbreitungswege.

– Internetsperren sind auch nicht erforderlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, da mit dem Löschen ein milderes, mindestens gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht. Schon jetzt werden kinderpornografische Inhalte auf der ganzen Welt gelöscht.

– Internetsperren sind kein angemessenes Mittel. Zum Ersten setzen sie nicht unmittelbar beim Verantwortlichen an. Wenn die Richtlinie die bedingungslose Sperrung von kinderpornografischen Inhalten vorsieht, widerspricht sie dem Prinzip der gestuften Verantwortlichkeit, wonach ein Nicht-Verantwortlicher allenfalls nachrangig haftet. Zum Zweiten erfassen Sperrungen in der Regel auch eine ganze Bandbreite legaler Inhalte, deren Urheber in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit empfindlich verletzt würden. Und zum Dritten ist der Aufbau einer „Sperrinfrastruktur“ aus rechtsstaatlichen Gründen auch deshalb bedenklich, weil diese die Gefahr ganz anderer Verwendungen in sich birgt.

posted by Stadler at 20:13  

1.5.10

Überwachung durch Webcams?

Unter dem Titel „Rechtliche Einordnung von Webcams“ geht Ann-Karina Wrede in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit (DuD 2010, 225) in einem lesenswerten Aufsatz der Frage nach, ob der Einsatz von Webcams im öffentlichen Raum, also zum Beispiel auf öffentlichen Plätzen oder an touristisch interessanten Orten, gegen Rechtsvorschriften verstoßen kann. Die Autorin befasst sich dabei mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Videoüberwachung (§ 6b BDSG) und mit den Normen zum Schutz des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG).

Sofern die Webcam nicht der Beobachtung dient, sondern dazu, Übersichtsaufnahmen von einem Ort anzufertigen, ist nach Ansicht von Wrede ein Personenbezug nicht gewollt und beabsichtigt, weshalb die Vorschrift des § 6b BDSG nicht zur Anwendung gelangt. Denn eine Videoüberwachung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit des Betreibers der Webcam auch darauf gerichtet ist, Geschehnisse und Personen zu überwachen.

Demgegenüber greift der Schutz des KUG schon dann ein, wenn Personen erkennbar und identifizierbar sind. Die Autorin geht insoweit allerdings davon aus, dass die Personen in aller Regel nur „Beiwerk“ einer Örtlichkeit sind und beiläufig erfasst werden, weshalb die Gestattung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG eingreifen kann. Allerdings rät Wrede dazu, die Webcam, die öffentliche Plätze erfasst, so einzustellen bzw. aufzustellen, dass Personen nicht identifiziert werden können. Sobald eine (deutliche) Erkennbarkeit von Personen möglich ist, wird nämlich in deren Rechte eingegriffen.

Update: Der Aufsatz ist auch im Volltext online

posted by Stadler at 18:11  

1.5.10

OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht als Störer

Im Gegensatz zu anderen Gerichten hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 27.04.2010 (I-20 U 166/09) eine Störerhaftung des Sharehosters Rapidshare für von Nutzern des Dienstes hochgeladene Filmwerke verneint.

Die Argumentation des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist in Teilen durchaus innovativ. Das OLG Düsseldorf verneint Unterlassungsansprüche gegen Rapidshare vor allen Dingen deshalb , weil es dem Sharehoster technisch nicht zuverlässig und zielgenau möglich sei, die künftige Zugänglichmachung von Filmen durch Nutzer zuverlässig zu verhindern.

Außerdem führt das OLG Düsseldorf aus, man könne Rapidshare letztlich nur verbieten, dass Nutzer des Dienstes bestimmte Dateien auf den Servern des Sharehosters speichern. Das sieht der Senat aber mit Blick auf  die urheberrechtliche Schranke der Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG) als problematisch an. Denn der Nutzer kann eine rechtmäßig erworbene Filmkopie grundsätzlich auch auf externen Servern zu privaten Zwecken speichern. Er darf nur den „Standort” nicht öffentlich preisgeben, kann aber im Rahmen des § 53 Abs. 1 UrhG den Film mit Familienmitgliedern oder Freunden teilen. Würde man Rapidshare zwingen, bereits den Upload bestimmter Film- oder Musikdateien generell zu verhindern, dann wäre es den Rechteinhabern damit auch gelungen, die bei ihnen ohnehin unbeliebte Möglichkeit der Privtakopie insoweit auszuhebeln. Das ist eine, wie ich finde, durchaus beachtliche Argumentation des OLG Düsseldorf..

posted by Stadler at 17:09  

30.4.10

Zypries empfiehlt: Anwaltliche Abmahnungen einfach in den Papierkorb

Die frühere Bundesjustizminsterin wird in einem Bericht der HAZ über eine Podiumsdiskussion bei der Friedrich-Ebert-Stiftung mit folgenden Worten zitiert:

„So etwas solle man stets wegschmeißen, sagte Zypries, reagieren müsse man erst auf einen Mahnbescheid.“

Die Aussage stand laut HAZ in Zusammenhang mit Abmahnungen  wegen der zugegeben unlauteren Nutzung fremder Fotos auf der eigenen Homepage, für die Abmahnfirmen Anwaltskosten in vierstelliger Summe verlangen würden.

Wer diesen Vorschlag der früheren Justizministerin befolgt, wird anschließend eventuell zur Kenntnis nehmen müssen, dass nicht etwa ein Mahnbescheid kommt, sondern der Gerichtsvollzieher, der eine einstweilige Verfügung zustellt.

Bei solch einem fachlichen Niveau braucht man sich über die Qualität der Rechtspolitik in diesem Land nicht zu wundern.

posted by Stadler at 08:00  
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