Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.5.10

BGH: Hotelier verletzt Weitersenderecht nicht

Der BGH hat mit einem heute veröffentlichten Urteil (Urteil vom 12.11.2009, Az.: I ZR 160/07) darüber entschieden,ob ein Hotelier, der in seinem Hotel aufgrund eines Vertrags mit dem Kabelnetzbetreiber die einzelnen Hotelzimmer mit Fersehempfang versorgt, eine urheberrechtliche Weitersendung im Sinne v. §§ 87, 20 UrhG vornimmt und damit in das Senderecht eingreift. Das hat der Bundesgerichtshof verneint und folgenden Leitsatz formuliert:

Sendender i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitstellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung – und nicht lediglich als Dienstleister beim Signaltransport – weiter, sendet er selbst und ist dafür selbst urheberrechtlich verantwortlich.

Die Entscheidung wird man auch auf das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) im Internet übertragen können, so dass auch technische Dienstleister wie Provider nicht öffentlich zugänglich machen, solange sie nur Signale bzw. Daten weiterleiten. Ob die Entscheidung auch auf Fälle des Filesharings übertragbar ist, in denen Hoteliers als Anschlussinhaber in Anspruch genommen werden, wenn die rechtsverletzende Nutzung durch einen Hotelgast erfolgt ist, der den Internetzugang des Hotels benutzt hatte, erscheint allerdings zweifelhaft. Denn der BGH differenziert in den Gründen danach, ob nur ein Empfang oder auch eine Sendetätigkeit hinzutritt. In Fällen des Filesharing wird sich der Hotelier allerdings auf die Privilegierung des § 8 TMG berufen können und mit Blick auf Unterlassungsansprüche darauf, dass ihm eine Überprüfung des Nutzungsverhaltens seiner Gäste weder (rechtlich) möglich noch zumutbar ist.

posted by Stadler at 11:39  

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