Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.3.11

Filesharing: Provider müssen nicht auf Zuruf IP-Adressen speichern

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde eines Rechteinhabers, der von der Abmahnkanzlei Kornmeier & Partner vertreten wird, nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 17.02.2011, Az.: 1 BvR 3050/10). Die Beschwerdeführerin hatte zunächst vor den Zivilgerichten verlangt, Internetzugangsprovider zu verpflichten, „auf Zuruf“ der Rechteinhaber die Verbindungsdaten (IP-Adressen) ihrer Kunden zu speichern, bis ein Gericht nach § 101 UrhG über den Auskunftsanspruch des Rechteinhabers entschieden hat. Das hatte das OLG Hamm abgelehnt. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Das Verfassungsgericht hatte schon Zweifel an der Beschwerdebefugnis, weil ihm nicht klar war, ob die Beschwerführerin eigene Rechte geltend macht.

Das Bundesverfassungsgericht erscheint in urheberrechtlicher Hinsicht allerdings nicht sattelfest, wenn es davon spricht, dass ausschließliche Verwertungsrechte übernommen worden sein müssten. Sog. Verwertungsrechte bestehen nämlich nur in der Person des Urhebers. Sie sind grundsätzlich nicht übertragbar. Der Übernehmer kann deshalb nur sog. Nutzungsrechte erwerben. Es ist deshalb – von den Fällen einer erbrechtlichen Rechtsnachfolge abgesehen – nicht denkbar, dass Verwertungsrechte übertragen werden. Es bleibt letztlich unklar, was das Verfassungsgericht mit seinen Ausführungen zum Ausdruck bringen will. Ist nur der Urheber selbst oder auch der Erwerber ausschließlicher Nutzungsrechte befugt, einen Verstoß gegen Art. 14 GG geltend zu machen?

Das BVerfG hat zudem auf die Rechtsprechung des EuGH hingewiesen, wonach die Richtlinien zum Schutz des geistigen Eigentums einerseits und des Datenschutzes andererseits den Mitgliedstaaten nicht gebieten, die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.

posted by Stadler at 17:30  

17.3.11

Gesetzesentwurf zur Zweitverwertung wissenschaftlicher Werke

Die SPD-Fraktion hat einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines Zweitverwertungsrechts für wissenschaftliche Arbeiten, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind, vorgelegt. Hierzu soll die neue Vorschrift eines § 38a UrhG geschaffen werden, die dem Urheber eine nichtkommerzielle Zweitverwertung seines Werks nach Ablauf von 6 Monaten bei Periodika und 12 Monaten bei Sammelwerken erlaubt. Diese Zweitverwertung ist allerdings auf eine öffentliche Zugänglichmachung beschränkt, womit primär eine Online-Veröffentlichung gestattet werden soll.

Das praktische Problem dürfte hier u.a. darin bestehen, im Einzelfall festzustellen, wann eine Arbeit im Rahmen einer Tätigkeit entstanden ist, die mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanziert wurde.

posted by Stadler at 15:20  

17.3.11

Ein Hauch von Weimar

Die aktuelle Bundesregierung  neigt zu rechtsstaatlich fragwürdigen Handlungsweisen, insbesondere dazu, Gesetze einfach nicht anzuwenden. Aktuellstes Beispiel ist die Ankündigung Angela Merkels Atomkraftwerke vorübergehend per behördlicher Anordnung abzuschalten. Auch wenn man das als Kernkraftgegner noch so begrüßen mag, das Vorgehen ist in dieser Form klar rechtswidrig. Die oft zitierte Vorschrift des § 19 AtomG bietet hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage, denn diese Norm setzt einen Rechtsverstoß oder oder eine konkrete Gefährdungslage voraus. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die von deutschen Reaktoren ausgehenden Gefahren im Laufe der letzten Woche irgendwie verändert hätten. Hinzu kommt, dass durch diese Anordnung „par ordre de mufti“ oder auch „par ordre de mutti“, wie die Spötter sagen, das Gesetz über die Laufzeitverlängerung schlicht missachtet wird.

Die Abschaltung von Kernkraftwerken aus politischen Gründen gehört zu jenen wesentlichen Entscheidungen die dem Gesetzgeber, also dem Bundestag, vorbehalten sind. Diese Missachtung des Parlaments stellt einen Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz dar und offenbart eine verfassungsferne Geisteshaltung der Bundesregierung.

Das Vorgehen Angela Merkels erinnert an das Demokratieverständnis, das den Präsidialkabinetten in der Endphase der Weimarer Republik zu Grunde lag. In einem älteren Beitrag hatte ich bereits die Ansicht vertreten, dass diese Bundesregierung die parlamentarische Demokratie in Frage stellt. Dieser Eindruck bestätigt und verfestigt sich durch die aktuellen Ereignisse. Im politischen Prozess müssen die rechtsstaatlichen Grundregeln eingehalten werden und zwar unabhängig von der politischen Couleur.

Es ist leider nicht das erste Mal, dass die Bundesregierung auf diese Art und Weise agiert. Der in der Öffentlichkeit weniger bekannte Fall der Aussetzung des Zugangserschwerungsgesetzes, mittels eines Nichtanwendungserlasses des Bundesinnenministeriums, folgt demselben Strickmuster. Ein Minister ordnet die Nichtanwendung eines Gesetzes an.

Die aktuelle Bundesregierung hat damit in mindestens zwei Fällen eine Grenze überschritten, die alle bisherigen Regierungen beachtet haben. Die Kanzlerin stellt sich mit ihrem Verhalten über das Gesetz und das Parlament. Man muss der aktuellen  Bundesregierung deshalb eine demokratiefeindliche Gesinnung attestieren.

Im konkreten Fall könnte das eigenwillige Vorgehen den Steuerzahler zudem teuer zu stehen kommen. Denn die Energiekonzerne haben, angesichts der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Regierung, gute Aussichten Schadensersatzforderungen durchzusetzen.

Die Bundesregierung hätte einfach ein entsprechendes Gesetz in den Bundestag einbringen müssen. Das war, aus Gründen über die man spekulieren kann, politisch aber offenbar nicht gewollt.

posted by Stadler at 11:25  

16.3.11

Google darf Häuser für Street View fotografieren

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 (Az.: 10 W 127/10) entschieden, dass es Google nicht untersagt werden kann, für seinen Dienst Street View Häuserfassaden vom frei zugänglichen Teil einer Straße aus zu fotografieren.

Das Kammergericht und auch die Vorinstanz das Landgericht Berlin deuten aber an, dass die Bewertung anders ausfallen kann, wenn Google mittels einer drei Meter hohen Kamera Aufnahmen des nicht einsehbaren Vorgartens oder von Innenräumen des Hauses macht, wenn in diesen Fällen eine Umfriedung, wie z.B. eine hohe Hecke, überwunden wird. Nachdem insoweit allerdings von der Antragstellerin kein konkreter Vortrag gekommen war, haben Landgericht und Kammergericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

posted by Stadler at 11:25  

15.3.11

Der BGH erläutert das Medienprivileg

Der BGH musste kürzlich erneut über einen Fall entscheiden, in dem der wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilte Kläger verlangt hat, nicht mehr über ihn unter voller Namensnennung zu berichten bzw. entsprechende Meldungen im Internet vorzuhalten (Urteil vom 01.02.2011, Az.: VI ZR 345/09). Der BGH hat auch in diesem Fall die Urteile der Vorinstanzen (Landgericht und OLG Hamburg) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Spannend an der Entscheidung ist meines Erachtens vor allen Dingen, dass sich der BGH ausführlich mit dem sog. Medienprivileg beschäftigt. Wenn Medien über eine bestimmte Person namentlich berichten, kann dies regelmäßig auch als Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet werden, für die es nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entweder einer Einwilligung des Betroffenen bedarf oder eines gesetzlichen Gestattungstatbestandes.

Hierfür hat der Gesetzgeber in § 57 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und den Pressegesetzen der Länder – auf Grundlage von  § 41 BDSG – ein Medienprivileg vorgesehen. Zum Hintergrund dieses Medienprivilegs führt der BGH in seiner Entscheidung aus, dass ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen journalistische Arbeit nicht möglich wäre. Die Medien könnten ihre in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben ohne ein solches Medienprivileg nicht wahrnehmen.

Den Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 S. 1 RStV erläutert der BGH dann folgendermaßen:

Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte als Anbieterin von Telemedien hat die den Namen des Klägers enthaltende Meldung ausschließlich zu  eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken in ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf im Internet bereitgehalten.

Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielrichtung  in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis besteht (…). Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – worunter auch die Meinungsäußerung fällt (vgl. BVerfGE 60, 53, 63 f.; Herzog in Maunz/Dürig, GG, Art. 5  Abs. 1 Rn. 201 f. (Stand:  Dezember  1989)) – gegeben sein (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO  Rn. 26;  Schmittmann in Schwartmann, aaO, 1. Teil, 6.Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse bzw. des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg  erfasst (Waldenberger in Spindler/Schuster,  aaO Rn. 137). Dementsprechend  gilt die datenschutzrechtliche Privilegierung beispielsweise nicht für im Rahmen der Personaldatenverarbeitung anfallende oder im  Zusammenhang mit dem Gebühreneinzug, zur Akquisition von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespeicherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 55 zu Art. 1 § 37 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes;  Bergmann/Möhrle/Herb,  aaO  Rn. 29; Waldenberger  in Spindler/Schuster, aaO Rn. 137;  Schaffland/Wiltfang,  BDSG,  § 41  Rn. 4  (Stand: August  2007)). Demgegenüber sind die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend geschützt (vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO Rn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vorgegebene Medienprivileg schützt insbesondere auch die publizistische Verwertung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK fallenden Veröffentlichung (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember  2009  – VI ZR  227/08, aaO Rn. 25  – „Onlinearchiv“ I; vom 9. Februar 2010  – VI ZR  243/08, aaO Rn. 28 – „Onlinearchiv“  II; vom 20. April 2010 – VI ZR 245/08, aaO Rn. 26; EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 – Rs. C-73/07 – Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy – EuGRZ  2009, 23 Rn. 61 f.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07  – zitiert nach Juris, Rn. 65 ff., 81 f. zur Richtlinie 95/46/EG).  Von einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann auszugehen, wenn die Daten eigenen Veröffentlichungen des betroffenen Presseunternehmens dienen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO Rn. 30).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat die den Namen des Klägers enthaltende Meldung ausschließlich zu dem Zweck in ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf bereitgehalten, damit sie von der interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen wird. Sie hat damit unmittelbar ihre verfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fallenden Publikationsvorgangs.

Die Entscheidung des BGH dürfte auch für Blogs und Internetpublikationen außerhalb des klassischen Medienbetriebs von Bedeutung sein. Denn der BGH orientiert sich an einem funktionalen Pressebegriff und stellt ergänzend klar, dass das Medienprivileg die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend schützt. Maßgeblich für den Schutz ist also die publizistische Relevanz und nicht die formale Zugehörigkeit zu Presse- oder Rundfunk. Damit sind grundsätzlich Publikationen aller Art geschützt, auch wenn sie nicht von klassischen Medienanbietern stammen, sondern bespielsweise von Bloggern.

Das sog. Medienprivileg ist übrigens in Deutschland nicht umfassend und ausreichend gesetzlich verankert und gehört damit zu den Themen, die im Zuge einer Novellierung der Datenschutzgesetze vom Gesetzgeber in Angriff zu nehmen sind. Denn die Garantie eines Medienprivilegs ist von Verfassungs wegen zwingend geboten.

posted by Stadler at 12:04  

14.3.11

Warum das Geschäftsmodell der Filesharing-Abmahnungen rechtlich zweifelhaft ist

Die Kanzlei Urmann & Collegen (U + C) – die zu den Protagonisten der Abmahnszene gehört – veranschaulicht mit  aktuellen Zahlungsaufforderungen, die sie gerade im Auftrag verschiedener Rechteinhaber verschickt, warum das System der Filesharing-Abmahnungen rechtlich problematisch ist.

Die Kanzlei U+C bietet den Abgemahnten namens ihres Auftraggebers zunächst an, die Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten durch Zahlung eines Pauschalbetrags (z.B. EUR 650,-) abzugelten. Bestreitet der Abgemahnte die Berechtigung dieser Kosten, dann machen die Rechtsanwälte  in einem Folgeschreiben Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend und zwar aus einem Streitwert von EUR 25.000,-. Das ist für das öffentliche Zugänglichmachen eines einzigen Pornofilms, dessen originellen Titel zu nennen, ich mir erspare, ohnehin eine ambitionierter Ansatz. Daneben werden ein pauschalierter Schadensersatz und sonstige Ermittlungskosten (ebenfalls pauschal) gefordert.

Insoweit ist die Frage, ob hier wirklich die Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangt wird. Der BGH hat erst unlängst wieder entschieden, dass ein solcher Erstattungsanspruch nämlich grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu seinem Anwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten auch verpflichtet ist. Das würde im konkreten Fall bedeuten, dass der Rechteinhaber und die Kanzlei U+C vereinbart haben, dass im Innenverhältnis stets Anwaltskosten nach dem RVG aus einem Gegenstandswert von EUR 25.000,- geschuldet sind, also in jedem Einzelfall EUR 911,80 (netto). Wenn dem tatsächlich so wäre, stellt sich allerdings die Frage, weshalb man zunächst eine pauschale Abgeltung in Höhe von EUR 650,- anbieten kann. Denn in diesem Fall müsste der im Verhältnis zu seinem Anwalt zur Zahlung von EUR 911,80 verpflichtete Rechteinhaber EUR 261,80 draufzahlen.

Leider haben die meisten Gerichte immer noch nicht nachvollzogen, dass das Prinzip der Filesharing-Abmahnungen auf einem Konzept fußt, das mit anwaltlichem Berufs- und Gebührenrecht nicht vereinbar ist. Im Zuge dieser verfehlten Rechtsprechung konnte sich deshalb eine wahre Abmahnindustrie entwickeln.

In den Fällen, in denen die Abmahnung Pornofilme zum Gegenstand hat und ein Anti-Piracy-Unternehmen wie DigiProtect abmahnt, ergibt sich noch ein weiteres Problem. Denn für pornografische Inhalte gibt es schon aus Gründen des Jugendschutzes in Torrent-Netzwerken keine legale Möglichkeit einer Nutzung. Es ist deshalb fraglich, ob insoweit überhaupt ein Bereithaltungs- oder Abrufübertragungsrecht im Sinne von § 19a UrhG für P2P-Netze eingeräumt werden kann.

posted by Stadler at 16:24  

14.3.11

Benutzung fremder Marken im Meta-Tag zum Zwecke kritischer Meinungsäußerung

Mit Urteil vom 25.01.2011 (Az.: 1 HK O 19013/09 – nicht rechtskräftig) hat das Landgericht München I entschieden, dass die kritische Auseinandersetzung mit einem Unternehmen und dessen Produkten lediglich eine (redaktionelle) Nennung und keine Benutzung der Marke dieses Unternehmens darstellt, wenn in dem kritischen Text keine Waren oder Dienstleistungen beworben werden. In einem solchen Kontext begründet dann auch die Aufnahme der Marke in den Meta-Tag der Webseite, die den kritischen Text enthält, keine Verletzung der Markenrechte.

Außerhalb eines – im konkreten Fall zwar behaupteten aber nicht nachgewiesenen – Wettbewerbsverhältnisses muss ein Unternehmen nach Ansicht des Landgerichts eine kritische und harte Auseinandersetzung mit der Qualität seiner Produkte dulden. Die Grenze stellt hier die sog. Schmähkritik dar. ?

posted by Stadler at 13:09  

11.3.11

Von der informationellen Selbstbestimmung zur informationellen Fremdbestimmung?

Während man vor einigen Jahrzehnten die sog. informationelle Selbstbestimmung in Deutschland und Europa als (neues) zentrales Bürgerrecht definiert hat, formieren sich in letzter Zeit auch hierzulande die Post-Privacy-Propheten, deren Postulat lautet, dass wir die Kontrolle über unsere persönlichen Daten ohnehin längst verloren haben und dies nun auch endlich einsehen müssten. Sie nennen sich selbst die „datenschutzkritische Spackeria“ und hängen den Ideen von Marshall McLuhan an. Man gibt sich progressiv und bezeichnet die Datenschützer als konservativ und ideologisch.

Wer den Datenschutz als Ideologie betrachtet und gleichzeitig eine „Utopie“ als neues Modell verkaufen will, muss zumindest bei mir zunächst mit Skepsis rechnen.

Die Post-Privacy-Utopie leidet bei näherer Betrachtung auch unter einem kaum auflösbaren inneren Widerspruch, der sich sehr anschaulich anhand eines Interviews von Julia Schramm – sie ist eine der Protagonstinnen der Datenschutz-Spackos – verdeutlichen lässt. Gegenüber SPON erklärt Schramm wörtlich:

„Im Internet ist es eben vorbei mit der Privatsphäre, darüber sollte man sich klar sein. Schon der Begriff Datenschutz gaukelt eine falsche Sicherheit vor, die es praktisch nicht mehr gibt. Die einzige Alternative ist, anonym zu surfen.“

Hierin zeigt sich das Dilemma der Post-Privacy-Apologeten. Denn sie betrachten die Möglichkeit sich im Netz anonym zu bewegen als Selbstverständlichkeit, ohne zu erkennen, dass gerade dies bereits einen unmittelbaren Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Wer für sich das Recht reklamiert, anonym zu surfen, hat damit bereits anerkannt, dass es ohne die informationelle Selbstbestimmung nicht geht. Wer sie nicht mehr will, der muss auch auf die Möglichkeit verzichten, anonym zu surfen. Der Vorbehalt von Anonymität und die Vorstellung von absoluter Transparenz aller Daten sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. Die Vorstellung von einer Gesellschaft, die keine Privatssphäre mehr kennt, atmet den Geist des Totalitarismus. Transparenz bedeutet Kontrolle. Aus diesem Grund muss der freiheitlich-demokratische Staat, der vom Spannungsverhältnis Staat-Bürger geprägt ist, dafür sorgen, dass die öffentliche Gewalt transparent agiert, während dem Bürger die größtmögliche Intransparenz zuzubilligen ist. Wer den gläsernen und transparenten Bürger fordert, steht deshalb in der Tradition der Unfreiheit, wie sie den Überwachungsstaaten eigen ist.

In letzter Konsequenz geht es um die uralte Frage, was der Mensch ist und was ihn ausmacht. Eine Werteordnung, die sich zu unveräußerlichen Menschenrechten bekennt, erkennt damit zugleich an, dass jeder Mensch das Recht haben muss, sich als Individiuum in Freiheit selbst zu verwirklichen. Unser Grundgesetz bezeichnet dies als Menschenwürde. Deren oberste Prämisse lautet, dass der Mensch keiner Behandlung ausgesetzt werden darf, die ihn zum bloßen Objekt degradiert. Aber genau darauf läuft die Forderung der datenschutzkritischen Spackeria hinaus. Wie viele andere zum Scheitern verurteilte Utopien davor, verkennt die Post-Privacy-Ideologie das Wesen des Menschen.

Man muss den Verfechtern von Post-Privacy allerdings eine in weiten Teilen zutreffende Zustandsbeschreibung zugute halten. Die derzeit geltenden Regeln des Datenschutzes werden im Netz fast zwangsläufig gebrochen, weil eine konsequente und enge Anwendung unseres jetzigen Datenschutzregimes mit der üblichen und allgemein praktizierten Nutzung des Internets nicht in Einklang zu bringen ist. Die berufsmäßigen Datenschützer haben in ihrem Elfenbeinturm weitgehend den Bezug zur Realität verloren. Ihre Ansätze, wie die unterschiedslose und unbedingte Qualifizierung von IP-Adressen als personenbezogende Daten oder die Vorstellung vom Hosting als eine den Anforderungen des § 11 BDSG unterliegende Auftragsdatenverarbeitung, sind nicht internetkonform. Würden sich diese Vorstellungen durchsetzen, dann würde dies das Ende des Netzes wie wir es kennen, bedeuten.

Man sollte sich allerdings davor hüten, aus einer zunächst (in Teilen) zutreffenden Zustandsbeschreibung vorschnell die falschen Schlussfolgerungen zu ziehen. Die Lösung kann nicht in einer Preisgabe des Datenschutzes bestehen, sondern nur in seiner Neudefinition. Das Recht des Individuums sich frei entfalten zu können, muss dabei erhalten bleiben. Auch denjenigen, die das Internet überhaupt nicht nutzen wollen und denjenigen, die es nur absolut anonym nutzen wollen und es ablehnen, irgendwelche personenbezogenen Daten, sei es bei Facebook oder anderso, im Netz zu hinterlassen, darf man keine Ordnung aufzwingen, die keine Privatheit mehr kennt. Ihr Recht, in Ruhe gelassen zu werden und sich so zu entfalten, wie sie es sich selbt vorstellen, ist zu respektieren und muss um jeden Preis geschützt werden. Und zu diesem Schutz ist der Gesetzgeber berufen.

Die Forderung der Datenschutz-Spackeria würde demgegenüber den Weg hin zu einer informationellen Fremdbestimmung ebnen. Sie ist deshalb Ausfluss einer illiberalen Geisteshaltung, der es entgegen zu treten gilt.

posted by Stadler at 22:25  

11.3.11

Netzsperren adé

Dominik Boecker versucht im Blog des AK Zensur die Diskussion darüber, wie man Kinderpornografie im Internet tatsächlich effektiv bekämpfen kann, anzuschieben.

Dass wirksame Maßnahmen nicht national ansetzen können, ist eigentlich eine Binsenweisheit, die der deutsche Gesetzgeber mit dem Zugangserschwerungsgesetz leider missachtet. Eine mögliche Lösung, die in dieselbe Richtung zielt wie der Vorschlag Boeckers, habe ich in meiner schriftlichen Stellungnahme zum  Sachverständigengespräch  im  Unterausschuss  Neue Medien des Deutschen Bundestages vom 25.10.2010 bereits skizziert.

posted by Stadler at 12:36  

11.3.11

Swift-Abkommen: Unkontrollierte Datenübermittlung an die USA

Die bisherige Umsetzung des sog. SWIFT-Abkommens, durch das US-Behörden Zugriff auf Bankdaten europäischer Bürger erhalten sollen, hat die bereits bestehenden Befürchtungen vollumfänglich bestätigt.

Im Rahmen des SWIFT-Abkommens werden Bankdaten ohne ausreichende Überprüfung durch EUROPOL sehr großzügig übermittelt. Nach den Ergebnissen des Europol Inspection Reports vom 01.03.2011 waren die bisherigen Anfragen der US-Behörden so abstrakt formuliert, dass eine konkrete Prüfung auf Einhaltung der Vereinbarungen überhaupt nicht möglich war. Gleichwohl hat Europol jede dieser Anfragen genehmigt. Der Bericht weist außerdem darauf hin, dass mündliche Informationen der USA eine Rolle gespielt haben sollen. Diese mündlichen Informationen werden Europol von den USA aber nur unter der Voraussetzung gegeben, dass keine Aufzeichnungen gemacht werden. Damit wird genau die Intransparenz erzeugt, die das SWIFT-Abkommens eigentlich vermeiden sollte.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte sieht dringenden Handlungsbedarf, der Vorsitzende des österreichischen Datenschutzrates Johann Maier fordert die Aussetzung des SWIFT-Abkommens.

Warum das SWIFT-Abkommen jeden Europäer betreffen kann, habe ich in einem älteren Beitrag erläutert. Gekoppelt mit einer laxen Übermittlungspraxis von EUROPOL führt dies im Ergebnis dazu, dass die Amerikaner praktisch nach Belieben die Bankdaten europäischer Bürger abfragen können. Das Europäische Parlament hat sich im letzten Jahr, nach einer kurzen Phase des Aufbäumens, leider dem Druck des Rates und der USA gebeugt und das Abkommen bestätigt. Der zahnlose Tiger EU-Parlament schützt die Rechte der europäischen Bürger nicht ausreichend. Gleiches gilt für die Bundesregierung, deren Mitglieder ansonsten gerne ein hohes Datenschutzniveau fordern. Damit könnte man bei SWIFT ja endlich anfangen.

posted by Stadler at 10:51  
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