Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 14.11.2012 entschieden, dass der Buchstabe „M“ als Wortmarke für Sportwagen zugunsten von BMW eintragungsfähig ist.
Das entspricht durchaus der Logik des Markengesetzes, denn nach § 3 Abs. 1 MarkenG sind grundsätzlich auch einzelne Buchstaben und Zahlen markenfähig. Allein der Umstand, dass es sich nur um einen einzelnen Buchstaben handelt, ist also nicht ausreichend, um eine Eintragung abzulehnen.
Das Patentgericht ist dann davon ausgegangen, dass der Buchstabe M für Sportwagen nicht beschreibend ist und auch für Konkurrenten von BMW kein Freihaltebedürfnis besteht.
Quelle: PM des Bundespatentgerichts
posted by Stadler at 09:44
An eine derart deutliche Pressemitteilung des BGH kann ich mich eigentlich nicht erinnern. Der VI. Zivilsenat haut dem OLG und LG Hamburg zwei presserechtliche Entscheidung förmlich um die Ohren (Urteile vom 11. Dezember 2012, Az.: VI ZR 314/10 und VI 315/10).
Dass der BGH und auch das BVerfG regelmäßig äußerungsrechtliche Entscheidungen aus Hamburg aufhebt, weil man dort bis heute nicht zu einer korrekten Abwägung von Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und Persönlichkeitsrecht andererseits gefunden hat, ist nicht neu. Neu ist allerdings die drastische Wortwahl mit der der BGH die Entscheidungen der hanseatischen Gerichte in diesem Fall kassiert.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es wörtlich:
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten habe. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, ist unvollständig und verstößt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die von ihm vorgenommene Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe ist weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint. Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Beklagten der Stellungnahme des Pressesprechers der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR, den gefundenen Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger als IM Christoph für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei, ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen durften. Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich um eine Bundesoberbehörde, der durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen ist, die Stasi-Unterlagen auszuwerten und zu archivieren.
Wenn man das liest, hat man irgendwie den Eindruck, dass der BGH langsam an den Entscheidungen aus Hamburg verzweifelt und auch aus diesem Grund ungewöhnlich deutlich wird.
Der Kollege Petring kommentiert das Urteil des BGH ebenfalls.
posted by Stadler at 22:19
Das Amtsgericht Dresden hatte zwei Journalisten wegen eines Beitrags für ZEIT-ONLINE zum sog. Sachsensumpf wegen übler Nachrede zum Nachteil von zwei Polizisten verurteilt. Diese Verurteilung hat das Landgericht Dresden gestern aufgehoben und die beiden Journalisten freigesprochen. Gegen das Urteil des Landgerichts steht der Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung.
Das bedenkliche an dem Verfahren bleibt allerdings die rechtsstaatsferne Haltung der Dresdener Staatsanwaltschaft und der Umstand, dass sich ein Strafrichter zu einer Verurteilung hinreißen lässt. Denn wenn sich ein Journalist derart schnell strafbar machen kann, dann muss er künftig eigentlich von jeglicher Verdachtsberichterstattung die Finger lassen. Der Dresdener Fall ist aber auch deshalb besonders heikel, weil der „Sachsensumpf“ gerade auch Justizkreise betrifft, weshalb man schon die Frage stellen kann, ob es der Staatsanwaltschaft nicht auch darum gegangen sein könnte, unbequeme Journalisten mundtot zu machen.
Es gibt auch noch andere bedenkliche Fälle von Verurteilungen wegen Äußerungsdelikten, die die Justiz unmittelbar betreffen. Vom Amtsgericht Würzburg wurde kürzlich ein Strafverteidiger wegen übler Nachrede verurteilt, weil er einem Richter vorgeworfen hatte, einen Durchsuchungsbeschluss nicht einmal ansatzweise einer eigenständigen Prüfung unterzogen zu haben. Dieser Vorwurf war auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es in Würzburg gängige Praxis ist, dass die Staatsanwaltschaft einen vollständig vorformulierten ermittlungsrichterlichen Beschluss – bereits mit dem Briefkopf des Gerichts – einreicht, der in aller Regel vom Ermittlungsrichter unverändert unterzeichnet wird. Es ist trotz dieser Sachlage nach Ansicht des Amtsgerichts Würzburg dennoch „völlig abwegig“ anzunehmen, ein Richter würde nur blind unterschreiben. Und wer dies trotzdem in Erwägung zieht, begeht eine üble Nachrede. Der Strafantrag wurde in diesem Verfahren übrigens nicht von dem betroffenen Richter gestellt, sondern von der Landgerichtspräsidentin als Dienstvorgesetzte des Richters.
Die beiden geschilderten Verfahren betreffen keine Petitessen. Denn es geht um die Beeinträchtigung der Pressefreiheit und der Freiheit der Advokatur.
Die Justiz ist insgesamt etwas öffentlichkeitsscheu und scheint Berichterstattung und öffentliche Kritik zu fürchten. Gerade Verfahren wie die oben genannten, oder auch der Fall Mollath, brauchen aber die Öffentlichkeit, um überhaupt wieder in geordnete Bahnen zu kommen. Die Justiz ist unabhängig. Aber genau das verleitet einige ihrer Angehörigen offenbar zu der Annahme, niemandem gegenüber verantwortlich zu sein. Gerichtsverhandlungen sind gerade deshalb öffentlich, weil Geheimverhandlungen hinter verschlossenen Türen nicht rechtsstaatlich sind und sich auch die Gerichte der Öffentlichkeit stellen müssen. Wer kritische Berichterstattung als Angriff auf die Unabhängigkeit der Justiz betrachtet, sollte seinen eigenen Standpunkt hinterfragen. Die Öffentlichkeit muss insgesamt besser über die Mechanismen und Abläufe des Justizbetriebs informiert werden, weil erst dadurch der ein oder andere Missstand abgestellt werden kann.
posted by Stadler at 17:39
Bei der anlasslosen Speicherung von TK-Verbindungs- und Standortdaten hat das BVerfG in der Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung eine Speicherdauer von 6 Monaten als gerade noch verfassungsgemäß betrachtet.
Die EU will jetzt eine Richtlinie verabschieden, die die Speicherung von Fluggastdaten für die Dauer von fünf Jahren vorsieht. Zu dem Thema hatte ich schon einmal gebloggt. Es handelt sich dabei letztlich ebenfalls um Verbindungs- und Standortdaten, die speziell bei Vielfliegern auch die Erstellung von Bewegungsprofilen ermöglichen. Die Airlines sollen Daten wie Name, Anschrift, Reiseziel, Sitzplatzreservierung und Zahlungsmittel an eine sog. PNR-Zentralstelle weiterleiten, die in jedem Mitgliedsstaat errichtet wird. Diese Zentralstelle soll diese Daten verarbeiten dürfen, wenn der Verdacht einer schweren Straftat besteht. In diesem Fall darf die PNR-Zentralstelle die Verarbeitung der Daten anhand im Voraus festgelegter Kriterien vornehmen. Das ist letztlich nichts anderes als eine Rasterfahndung.
Der Innenausschuss des EU-Parlaments wird nächste Woche über das Vorhaben abstimmen. Diese Abstimmung wird wohl bereits vorentscheidend sein für die Abstimmung im Plenum.
Mir stellt sich bei derartigen Vorhaben, die vor 10 Jahren noch jeder in den Bereich der Überwachungsfantasien verwiesen hätte, auch immer die Frage, was als nächstes kommt. Vielleicht, dass die Bahn die Passagierdaten von Reisenden ebenfalls erfassen und an eine staatliche Zentralstelle weiterleiten muss?
posted by Stadler at 09:20
Lese gerade, dass der YouPorn-Chef in Belgien festgenommen wurde und zwar wegen des Verdachts von Steuerdelikten.
Erstaunlich daran finde ich, dass man offenbar überhaupt nicht wegen Verstoß gegen § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Schriften) gegen diesen Mann ermittelt. Zumal ja seit länger Zeit bekannt ist, dass hinter YouPorn das Unternehmen Manwin steckt, das seinen Sitz in Luxemburg hat und dessen Geschäftsführer und Gesellschafter Fabian Thylmann ist, ein Deutscher mit Wohnsitz in Brüssel.
Das wirft Fragen auf und zwar insbesondere im Hinblick auf den Jugendschutz im Netz. Während die zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Placebo-Politik betreibt und man hierzulande immer wieder gerne über fragwürdige Neufassungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags diskutiert, interessiert das Vollzugsdefizit im Jugendmedienschutz offenbar niemanden. Die Jugendschützer beanstanden immer wieder ein paar kleinere Websites, während große Player wie YouPorn offen und unbehelligt innerhalb der EU agieren können.
Vielleicht sollten sich die Jugendschutzpolitiker in Deutschland bei dieser Gelegenheit mal fragen, was tatsächlich schief läuft beim Jugendmedienschutz und weshalb man eigentlich nichts dagegen unternimmt, wenn von der EU aus massenhaft und geschäftsmäßig pornografische Inhalte ins Netz gestellt werden, die in Deutschland einen Straftatbestand erfüllen und zudem gegen den JMStV verstoßen. Dann müsste man vielleicht weniger über sinnlose und bedenkliche Instrumente wie Netzsperren, Alterskennzeichnung für Websites oder Sendeschlussregelungen im Netz diskutieren.
posted by Stadler at 18:07
Heute erreichten mich mehrere gleichlautende Schreiben der Rechtsanwälte CGM in Filesharingsmandaten. In dem Schreiben heißt es wörtlich:
Im Hinblick auf die sich nähernden Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel besteht seitens unserer Mandantschaft trotz eindeutiger Rechtslage ein großes Interesse, die leidige Angelegenheit nunmehr endgültig noch im Jahre 2012 zu erledigen.
Das festliche Angebot der Firma DigiProtect besteht darin, die „leidige Angelegenheit“ gegen Zahlung eines Betrags von EUR 199,- abzugelten. Vor zwei Jahren betrug der Weihnachtstarif von DigiProtect übrigens noch EUR 99,-.
In diesen Fällen hatte ursprünglich die Regensburger Kanzlei Urmann & Collegen die Zahlung eines Betrags von EUR 650,- für DigiProtect geltend gemacht. Anschließend trat das Inkassobüro Debcon auf den Plan und wollte sich auf EUR 495,- vergleichen, nachdem man allerdings vorgerechnet hatte, dass sich die tatsächliche Forderung auf schlappe EUR 1.286,80 belaufen würde. Der dritte Streich kommt jetzt von der neu beauftragten Anwaltskanzlei CGM. Und jetzt wäre man sogar mit EUR 199,- zufrieden.
Man kann zu diesem Vorgang jedenfalls feststellen, dass es professionellere Abmahner gibt als DigiProtect.
posted by Stadler at 10:19
Max Steinbeis hat in seinem Verfassungsblog ein äußerst lesenswertes Interview mit dem ehemaligen Verfassungsrichter Dieter Grimm geführt, der einem neuen NPD-Verbotsantrag eher kritisch gegenübersteht und außerdem darauf hinweist, dass ein solches Verbot auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kippen könnte, da die Hürden für ein Parteiverbot in Straßburg höher seien als in Karlsruhe, weil man dort auch maßgeblich darauf abstellt, ob die ernsthafte Gefahr besteht, dass es der besagten Partei tatsächlich gelingen kann, die verfassungsmäßige Grundordnung zu beseitigen.
Auch wenn man davon ausgehen darf, dass sich der jetzige Antrag anders als vor gut zehn Jahren nicht maßgeblich auf Informationen von V-Leuten stützen wird, bleibt die Frage, wie stark die NPD tatsächlich von V-Leuten der Verfassungsschutzbehörden durchsetzt ist und eventuell sogar geleitet wird, bestehen.
Warum ich einen Verbotsantrag ablehne, habe ich vor längerer Zeit schon ausführlich erläutert. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Und im Gegensatz zu dem was Heribert Prantl heute in der SZ schreibt, glaube ich auch nicht, dass ein solches Verbot dem Schutz des türkischen Gemüsehändlers – womit Prantl allerdings wiederum nur ein Klischee bemüht – dient. Ganz im Gegenteil. Ein NPD-Verbot wird zur Radikalisierung eines Teils der NPD-Anhänger führen, die in den Untergrund gedrängt vermutlich eine noch größere Neigung verspüren werden, dem terroristischen Vorbild des NSU nachzueifern.
Ein Verbotsverfahren ist die Handlungsweise eines schwachen und ängstlichen Staates, der sich dadurch mehr Probleme einhandelt als er löst. Es kommt vielleicht auch nicht von ungefähr, dass ein neuer Verbotsantrag unmittelbar vor einem bedeutenden Wahljahr angekündigt wird. Denn in der Bevölkerung wird ein solcher Antrag mehrheitlich wohl befürwortet und die Entscheidung aus Karlsruhe kommt ohnehin erst nach den Wahlen. Der zeitliche Ablauf war übrigens vor gut 10 Jahren derselbe. Der Verbotsantrag wurde 2001 gestellt, 2002 waren Bundestagswahlen und 2003 kam die ablehnende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Diese Parallele ist aber mit Sicherheit reiner Zufall.
posted by Stadler at 10:14
„Das ist so, als würde eine Hehlerbande bei Amnesty International eine Menschenrechtspetition zur Verteidigung der freien Bürgerrechte beim Ladendiebstahl einreichen.“
Der Vorstandsvorsitzende der Axel Springer AG, Mathias Döpfner hat mit dieser Aussage die Diskussion über ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse endgültig auf BILD-Niveau heruntergrochen. Die Hehlerbande ist natürlich Google und die Menschenrechtspetition deren Kampagne „Verteidige Dein Netz„.
Nun ist Springer allerdings ein Konzern, der wie kaum ein anderer von der konsequenten und systematischen Verletzung fremder Rechte lebt, wie man in einer aktuellen Entscheidung des BGH wieder einmal nachlesen kann. Dass also ausgerechnet Springer die Federführung im Meinungskampf um das Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse übernommen hat, um vermeintlich die Rechte der Verlage zu verteidigen, ist nicht nur ein bisschen absurd.
Die Springer-Boys Döpfner und Keese im Kampf um die freie Presse gegen die bösen Google-Boys Page und Brin. In dieser Soap-Opera bleibt für die Bundesregierung und den Bundestag nur die Rolle des willfährigen Wasserträgers der fabelhaften Springer-Boys. So dürfte es zumindest im Skript des Drehbuchautors Christoph Keese vorgesehen sein.
posted by Stadler at 16:01
Der mittlerweile verstorbene Gunter Sachs, der von den Medien gerne als sog. Playboy dargestellt wurde, ist von der BILD-Zeitung heimlich fotografiert worden, als er auf seiner Yacht die „Bild am Sonntag“ gelesen. Daraus hat die BamS dann einen bebilderten werblichen Artikel mit der Überschrift „Playboy am Sonntag“ gemacht.
Der BGH (Urteil vom 31.05.2012, Az.: I ZR 234/10) hat hierin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen und ein Urteil des OLG Hamburg bestätigt, das den Erben von Gunter Sachs eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 50.000,- zugesprochen hat.
Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass ein Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, der sich aus dem Umstand ergibt, dass Gunter Sachs durch die Abbildung seiner Person und die begleitende Textberichterstattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt wurde.
Dabei spielt es nach Ansicht des BGH keine Rolle, dass sich die Abbildung nicht in einer offen ausgewiesenen Werbung – etwa einer Anzeige für die „Bild am Sonntag“ – befand, sondern in einem redaktionell aufgemachten Bericht des Blattes. Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten nach Ansicht des BGH gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient.
posted by Stadler at 14:00
Eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 2811.2012, Az.: VG 14 K 79.11) verbietet es dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg eine Bewertung von Gaststätten im Internet vorzunehmen. Dafür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, so das Gericht.
Veröffentlicht werden dürfen nur Informationen über festgestellte Verstöße, nicht aber bloße „Zensuren“. Die Mitteilung von Noten und Minuspunkten ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aussagekräftig und dient daher nicht der Information des Verbrauchers. Für den Betrachter der Internetliste bleibe im Unklaren, welche Tatsachen sich hinter der Bewertung verbergen und ob es wirklich um Hygienemängel geht oder – wie im vorliegenden Fall – im Wesentlichen um Fragen der Betriebsorganisation.
posted by Stadler at 16:33