Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.3.11

Unser neuer Innenminister

Dass der neue Bundesinnenminister für die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung, für Netzsperren und eine Menge anderen sicherheitspolitischen Unfug eintritt, war bereits bekannt. Der Mann ist schließlich von der CSU.

Aussagen wie

„Dass der Islam zu Deutschland gehört, ist eine Tatsache, die sich auch aus der Historie nirgends belegen lässt“

deuten aber zunächst vor allen Dingen sprachliche Defizite an, die möglicherweise auch auf Defizite in der Gedankenführung schließen lassen. Tatsachen sind nämlich immer belegbar, sonst wären es keine.

Dass Friedrich rhetorisch und inhaltlich ganz weit vorne ist, hat er unlängst schon auf der Abschlusspressekonferenz der CSU-Klausur in Wildbad Kreuth unter Beweis gestellt. Mir kommt Hans-Peter Friedrich ja irgendwie vor wie die männliche Variante von Ilse Aigner. Bei solchen Schattenmännern und -frauen muss sich niemand mehr darüber wundern, dass Guttenberg so hell strahlen konnte.

posted by Stadler at 21:39  

3.3.11

Netzneutralität mitdefinieren

Die Enquête-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des Bundestages hat nach einigem Hin und Her mittlerweile ein Tool online gestellt, das es ermöglichen soll, den Bürger als 18. Sachverständigen an der Arbeit der Enquête zu beteiligen.

Zu einem der zentralen Thema „Netzneutralität“ liegen jetzt eine Gliederung und erste Texte vor. Wer sich hier als Bürger beteiligen und die Netzneutralität und den daraus resultierenden politischen Handlungsbedarf mitdefinieren will, sollte sich für die Projektgruppe online anmelden und seine Ideen einbringen.

posted by Stadler at 14:39  

26.2.11

Gegen die Freiheit

Der Bundestag hat gestern über einen Antrag der Grünen diskutiert, der fordert, die Netzneutralität gesetzlich zu verankern und abzusichern.

Die Argumente von Union und FDP, die sich erwartungsgemäß gegen eine entsprechende Regelung aussprechen, erscheinen nahezu grotesk. Abgeordnete der FDP, u.a. Jimmy Schulz, sprachen von sozialistischer Gleichmacherei im Netz und von einem Sozialismus-Internet wie in China.

Das ist nicht nur populistisch, sondern auch freiheitsfeindlich und deshalb gerade aus dem Mund von Abgeordneten, die sich liberal nennen, mehr als erstaunlich.

Wer so „argumentiert“ müsste letztlich auch die Freiheits- und Gleichheitsrechte des Grundgesetzes als sozialistischen Regulierungsansatz begreifen.

Netzneutralität soll garantieren, dass alle Daten im Netz gleichberechtigt transportiert werden und Provider und Netzbetreiber nicht diejenigen bevorzugt bedienen, die mehr bezahlen. Netzneutralität zu sichern und zu gewährleisten ist das Gegenteil von Regulierung. Denn durch eine gesetzliche Verpflichtung zur Netzneutralität werden die Provider lediglich dazu angehalten, die Manipulation derjenigen technischen Standards zu unterlassen, die die Funktionsfähigkeit des Netzes gewährleisten. Dieselbe Manipulation technischer Standards bildet übrigens auch die Grundlage von Netzsperren, wie sie im Zugangserschwerungsgesetz vorgesehen sind.

Der Gesetzgeber würde mit einer gesetzlichen Verankerung der Netzneutralität also lediglich eine Selbstverständlichkeit garantieren, die keine mehr zu sein scheint. Diese Selbstverständlichkeit ist allerdings unabdingbare Voraussetzung für die Sicherung der Meinungs- und Informationsfreiheit im Netz.

Gefragt ist an dieser Stelle mehr denn je ein politischer Liberalismus, der in der Tradition Ralf Dahrendorfs formulieren müsste: „Netzneutralität ist Bürgerrecht“.

Die FDP scheint in diese Frage aber eine Haltung eingenommen zu haben, die gegen die Freiheit gerichtet ist. Diese Haltung bricht mit liberalen Traditionen und Grundwerten.

posted by Stadler at 20:59  

25.2.11

Schneider wird Nachfolger von Ring bei der BLM

Erwartungsgemäß hat der sog. Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien auf seiner gestrigen Sitzung Siegfried Schneider zum Nachfolger von Wolf-Dieter Ring als Präsidenten der BLM gewählt.  Schneider, der bislang nicht gerade als herausragender Medienpolitiker galt, wechselt damit direkt von der bayerischen Staatsregierung an die Spitze der BLM. Voraussichtlich wird Schneider auch der Vorsitz der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zufallen, die u.a. für die Einhaltung des Jugendschutzes im Internet zuständig ist (siehe § 16 JMStV).

Die Entscheidung des Medienrates zeigt sehr deutlich, dass sachliche Kriterien bei der Entscheidung zugunsten Schneiders keine Rolle gespielt haben – andernfalls hätte man der kompetenteren Gegenkandidatin Gabriele Goderbauer-Marchner den Vorzug geben müssen – sondern die Wahl Schneiders allein politisch motiviert ist.

posted by Stadler at 10:54  

23.2.11

Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz erhoben

Zuammen mit dem Kollegen Dominik Boecker habe ich am 22.02.2011 für vier ausgewählte Beschwerdeführer aus dem Umfeld des Arbeitskreises gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur) Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz erhoben.

Auch wenn die Frage der Beschwerdebefugnis aufgrund der derzeitigen Nichtanwendung des Gesetzes durchaus kritisch ist, haben sich die Beschwerdeführer entschlossen, die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht verstreichen zu lassen und die Gelegenheit zu nutzen, unmittelbar gegen das Gesetz vorzugehen. Leider hat sich kein größerer Provider gefunden, der den Gang zum Bundesverfassungsgericht als Beschwerdeführer unterstützen wollte.

Warum das Gesetz verfassungswidrig ist, habe ich bereits früher ausführlich dargelegt.

Update:
Die Pressemitteilung des AK Zensur vom 23.02.2011

posted by Stadler at 10:28  

23.1.11

Thesen der Medienanstalten zur Netzneutralität

Die Landesmedienanstalten haben ein Thesenpapier zum Thema Netzneutralität veröffentlicht. Interessant erscheint mir insbesondere folgende These:

Nach der Zugangs- und Plattformsatzung der Landesmedienanstalten ist für offene Netze kennzeichnend, dass keine Vorauswahl durch einen Plattformbetreiber erfolgt, so dass Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien ihre Angebote unmittelbar bereitstellen können. Verlangt ein Netzbetreiber ein Entgelt dafür, dass ein bestimmter Inhalt transportiert wird, oder dass dies schneller oder in besserer Qualität als bei anderen geschieht, ist diese Offenheit nicht mehr gegeben und es ist zu prüfen, inwieweit das Plattformregime des Rundfunkstaatsvertrages greift.

Wenn Provider also ein Entgelt dafür verlangen, dass ein bestimmter Inhalt überhaupt oder nur schneller transportiert wird, dann soll dies dazu führen, dass diese Dienste dem Regime der Rundfunkregulierung unterliegen. Präzisiert wird die Aussage dann noch durch u.a. folgende Ergänzung:

Offen ist das Internet nicht mehr, wenn für den Transport eines bestimmten Inhalts bezahlt wird, damit er schneller oder in besserer Qualität zum Nutzer kommt als ein anderer vergleichbarer Inhalt. Der Verzicht auf Regulierung setzt voraus, dass nicht die Verhandlungsmacht starker Inhalteanbieter oder auch von Plattformen wie Google, Facebook oder Apple den Zugang kleinerer Anbieter oder neuer Plattformen beeinträchtigen kann.

Dieser regulatorische Ansatz erscheint mir an sich konsequent. Die Frage ist aber wie so häufig die, ob sich die genannten US-Konzerne um die Ansicht deutscher Landesmedienanstalten kümmern oder wie bisher auf die Macht des Faktischen vertrauen.

posted by Stadler at 20:06  

21.1.11

Differenzierte Betrachtung zum Thema Vorratsdatenspeicherung

Internetaktivist Alvar Freude hat in einem Interview mit ZEIT-ONLINE und in seinem Blog eine differenzierte Betrachtung zur Frage der Vorratsdatenspeicherung angestellt, was in der Community auf wenig Begeisterung gestoßen ist.

Man kann Freude sicherlich darin zustimmen, dass der immer wieder aufgebrachte Vorschlag eines sog. Quick-Freeze in sachlicher Hinsicht keine Alternative zur Vorratsdatenspeicherung darstellt. Dahinter steckt vielmehr ein taktisches Vorgehen von Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, die unbedingt eine vermeintlich konstruktive Alternative präsentierten muss, weil das bloße Dagegensein politisch nicht vermittelbar ist.

Freude hält es für sinnvoll, IP-Adressen für die Dauer von 60 bis 90 Tagen zu speichern, andere Verkehrsdaten (E-Mail- und Telefon-Verbindungsdaten) dafür aber gar nicht oder nur für Dauer von sieben Tage mit sehr hoher Auflage für die Herausgabe.

Der differenzierende Ansatz von Freude weist eine interessante Parallele zur Argumentation des Bundesverfassungsgerichts auf, die ich hier deshalb nochmals erläutern möchte, zumal sie in der öffentlichen Diskussion oftmals falsch wiedergegeben wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass in den Fällen, in denen den Ermittlungsbehörden die IP-Adresse schon aus einer anderen Quelle bekannt ist, keine hohen Eingriffshürden für eine Auskunft über die Person des Anschlussinhabers bestehen. Das Gericht bezeichnet das als mittelbare Nutzung von Verkehrsdaten. Es muss in diesen Fällen weder eine schwere Straftat vorliegen, noch ist eine richterliche Anordnung erforderlich. Notwendig ist nur ein hinreichender Tatverdacht oder im präventiven Bereich eine konkrete Gefahr. Auf diese Weise können verfassungskonform alle Arten von Straftaten, also auch Betrug, Urheberrechtsverletzungen etc., ermittelt werden.

Die strengeren Eingriffsvoraussetzungen gelten nur für den unmittelbaren Abruf von Verkehrsdaten. Gemeint sind damit vor allem die Fälle, in denen die Ermittlungsbehörden alle gespeicherten Daten einer bestimmten Person vom Provider anfordern. Weil das Gericht das als wesentlich schwerwiegenderen Eingriff betrachtet, muss hierfür der Verdacht einer schweren Straftat vorliegen und eine richterliche Anordnung eingeholt werden.

Der Gesetzgeber könnte also durchaus ein neues Gesetz schaffen, in dem man in dieser Art und Weise zwischen mittelbarer und unmittelbarer Nutzung unterscheidet.

Die insoweit meines Erachtens entscheidende Frage bleibt allerdings auch dann bestehen, wenn man nur IP-Adressen, die auch Verkehrsdaten darstellen, speichert. Diese Frage lautet: Wollen wir dem Staat erlauben, Verkehrsdaten aller Bürger – und zwar ohne jeden konkreten Anlass – für längere Zeit zu speichern, damit er anschließend die Möglichkeit hat, diese Daten für strafrechtliche Ermittlungen zu benutzen?

Für die Beantwortung dieser Frage wäre es auch nicht ganz unerheblich zu wissen, wie wichtig die Erkenntnisse aus der Vorratsdatenspeicherung für die Kriminalitätsbekämpfung tatsächlich sind. An dieser Stelle schuldet uns die Politik, die eine Vorratsdatenspeicherung fordert, eine stichhaltige und auf belastbare Zahlen gestützte, detaillierte Begründung. Eine solche vermisst man freilich bislang. Die Diskussion ist vielmehr von Polemik und Panikmache geprägt und kaum von nachvollziehbaren Sachargumenten. Wenn die Vorratsdatenspeicherung tatsächlich alternativlos sein sollte, dann dürfte es den Sicherheitspolitikern auch nicht schwer fallen, genau dies stichhaltig zu begründen. Wer behauptet, dass seit dem Wegfall der Vorratsdatenspeicherung viele Straftaten nicht mehr verfolgt werden können, die vorher aufgeklärt werden konnten, muss dies belegen können.

Solange ich als Bürger von Innenminister De Maiziere oder auch von den Herren Bosbach, Uhl und Co. eine solche Begründung aber nicht geliefert bekomme, werde ich auch einer kurzzeitigen, anlassunabhängigen Speicherung von IP-Adressen auf Geheiß des Staates nicht das Wort reden. Und jedenfalls bis dahin werde ich Alvar Freude widersprechen.

posted by Stadler at 15:27  

20.1.11

Keine sachliche Diskussion über Vorratsdatenspeicherung

Der Bayerische Datenschutzbeauftragte weist in einer lesenswerten Pressemitteilung darauf hin, dass, abgesehen von der Schilderung plakativer Einzelfälle, bislang noch kein konkreter Nachweis für die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung erbracht worden sei und, dass aussagekräftige Unterlagen, die die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung angeblich untermauern könnten, als Verschlusssache eingestuft werden.

Der Landesdatenschutzbeauftragte Petri wirft den Befürwortern der Vorratsdatenspeicherung vor, sie würden pauschal und gebetsmühlenartig nur Allgemeinplätzen wiederholen. Eine in dieser Deutlichkeit erfreuliche Ansage in Richtung der Innenpolitiker der Union, wie ich meine.

posted by Stadler at 13:47  

17.1.11

Der Zusammenhang zwischen Vorratsdatenspeicherung und Datenschutz

Die Diskussion über eine Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung ist in vollem Gange. Der Bundesvorstand der CDU hat in seiner sog. Mainzer Erklärung verlauten lassen, man wolle die Vorratsdatenspeicherung gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ermöglichen. Das bedeutet nichts anderes, als dass man Telekommunikationsverbindungsdaten aller Bürger dieses Landes ohne jeden Anlass auf Vorrat speichern will und zwar exakt bis an die Grenze dessen, was das Verfassungsgericht zulässt. Demgegenüber hat Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger erklärt, dass eine Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung nicht zu machen sei. Vielmehr plädiert sie für das sog. Quick-Freeze-Verfahren, das sie um eine kurzfristige Speicherung von IP-Adressen von sieben Tagen ergänzen möchte. Einen ähnlichen Vorschlag hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte Schaar vor zwei Monaten schon gemacht.

In der Diskussion ist bislang zu selten auf den Zusammenhang zwischen Datenschutz und Vorratsdatenspeicherung hingewiesen worden. Der Umstand, dass die Ermittler beklagen, ihnen würde  der Ermittlungsansatz IP-Adresse praktisch nicht mehr zur Verfügung stehen, hat seine Ursache darin, dass Internet Service Provider die IP-Adressen mit denen ihre Kunden online gehen, entweder gar nicht mehr aufzeichnen oder, wie die Telekom, nur noch für sieben Tage. Das war bis vor einigen Jahren anders, weil Verbindungsdaten, also auch IP-Adressen, früher zu Abrechnungszwecken üblicherweise 80 Tage lang gespeichert worden sind. Nachdem aber die Flatrates Einzug gehalten haben, haben die Provider – zumeist nicht freiwillig, sondern auf Druck der Datenschutzbehörden – ihre Speicherpraxis entsprechend umgestellt.

Die jetzige Situation ist also in gewisser Weise paradox. Weil wir ein so strenges Datenschutzrecht haben und es auch fast nirgendwo so eng ausgelegt wird, beklagen sich die Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungslücken, was konservativen Sicherheitspolitikern wiederum als Argument für die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung dient. Das Datenschutzrecht fordert aber genau das Gegenteil dessen, was die Vorratsdatenspeicherung will. Datenvermeidung und Datensparsamkeit sind die obersten gesetzlichen Ziele des Datenschutzrechts, während die Vorratsdatenspeicherung darauf abzielt, Unmengen von personenbezogenen Daten anzuhäufen.

Dennoch stellen sich Mitglieder der Bundesregierung wie Ilse Aigner oder Thomas De Maiziere immer wieder hin und versprechen eine Verbesserung  des Datenschutzes, während sie beinahe im selben Atemzug die Vorratsdatenspeicherung fordern. Dass Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger eine andere Position einnimmt, zeugt davon, dass sie Bürgerrechte auch immer noch als Abwehrrechte gegen den Staat betrachtet und nicht versucht, den Schwerpunkt der Diskussion allein auf datensammelwütige US-Unternehmen zu verlagern. Ihr Vorschlag eines Quick-Freeze, neuerdings ergänzt um eine siebentägige Vorratsdatenspeicherung, dient aber wohl auch nur dem politischen Zweck, eine Alternative zur Vorratsdatenspeicherung präsentieren zu können, die in Wirklichkeit freilich keine ist. Das von ihr hierzu vorgestellte „Eckpunktepapier“ wirft zudem neue Fragen auf, insbesondere unter welchen erleichterten Voraussetzungen dieses „Quick-Freeze“ zulässig sein soll und inwieweit dadurch das Erfordernis eines konkreten Tatverdachts aufgeweicht werden wird. Auch hier schließen sich verfassungsrechtliche Fragen an.

Man muss die Diskussion daher anders führen und auf die zentralen Fragen zuspitzen, die lauten: Wollen wir dem Staat erlauben, die Verbindungsdaten aller Bürger – und zwar ohne jeden konkreten Anlass – für längere Zeit zu speichern, damit er anschließend die Möglichkeit hat, diese Daten für strafrechtliche Ermittlungen zu benutzen. Oder wird damit vielmehr die Grenze zum Überwachungsstaat bereits überschritten?

Im Internet hinterlassen die Menschen mehr (Daten-)Spuren als in der realen Welt, wodurch auch die Ermittlung von Straftaten in vielen Fällen erleichtert wird. Hieraus resultiert dann auch eine beachtlich hohe Aufklärungsquote bei Online-Straftaten. Eigentlich müsste dieser Umstand aus Sicht der Bürgerrechte dazu führen, dass man die Ermittlungsbefugnisse einschränkt. Das Gegenteil ist freilich der Fall, weil man offenbar der Ansicht ist, dass man alles was technisch möglich ist, auch machen sollte.

Hierbei wird vergessen, dass sich genau an diesem Punkt der Rechtsstaat vom Unrechtsstaat unterscheidet. Der Rechtsstaat kann gerade nicht alles zulassen, was technisch möglich ist und muss auf manches verzichten, was in einem Unrechtsstaat geht. Dieser Unterschied scheint vielen Sicherheitspolitikern, gerade aus den Reihen der Union, nicht mehr geläufig zu sein. Wie selbstverständlich gehen sie davon aus, dass natürlich alles, was technisch machbar ist, vom Staat auch praktiziert werden soll. Denjenigen, die gegen diese Haltung rechtsstaatliche Bedenken vorbringen, wird gerne Verantwortungslosigkeit vorgeworfen.

In der alten Offline-Welt haben sich diese Fragen oft deshalb nicht gestellt, weil man bereits aus tatsächlichen Gründen keine Spuren mehr gefunden hat. Das ist online anders, weil man im Grunde alles später noch nachvollziehen kann, wenn man nur vorher genügend Daten gespeichert hat. Dieser Umstand legitimiert aber nicht die Ausweitung von Ermittlungsbefugnissen.

Der Abbau der Grundrechte ist in den letzten zwanzig Jahren kontinuierlich vorangetrieben worden, u.a. von Innenpolitikern wie Wolfgang Schäuble und Otto Schily. Diese Entwicklung hat leider auch vor dem Bundesverfassungsgericht nicht Halt gemacht. Eine Regelung wie die zur Vorratsdatenspeicherung wäre in Karlsruhe vor 20 Jahren in Gänze als offensichtlich verfassungswidrig qualifiziert worden. Allein die Diskussion darüber, TK-Verbindungsdaten ohne jeden Anlass für längere Zeit zu speichern, hätte man damals als orwellsche Überwachungsfantasie betrachtet.

Vor diesem Hintergrund muss man sich eben irgendwann auch hinstellen und sagen: Bis hierhin und nicht weiter. Die Vorratsdatenspeicherung ist aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen heraus abzulehnen und es hat dabei zu bleiben, dass deutschen Ermittlungsbehörden nicht dieselben Imstrumente an die Hand gegeben werden dürfen, wie den Behörden totalitärer Staaten. Zudem wäre wünschenswert, dass die Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung stärker in den Kontext des Datenschutzes gestellt wird. Denn die Politik kann nicht einerseits ein hohes Datenschutzniveau, das nur durch die gesetzlich normierten Ziel der Datenvermeidung und Datensparsamkeit erreichbar ist, propagieren und andererseits eine Vorratsdatenspeicherung fordern. Diese beiden Forderungen sind nicht in Einklang zu bringen.

posted by Stadler at 12:39  

11.1.11

Access-Sperren in der EU

Die Diskussion über den Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie geht in ihre entscheidende Phase. Der Entwurf sieht in seinem Art. 21 vor, dass die Mitgliedsstaaten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen haben, um sicherzustellen, dass der Zugang zu Internetseiten mit kinderpornografischen Inhalten blockiert wird.

Gestern hat hierzu eine Ausschussanhörung im EU-Parlament stattgefunden. Außerdem liegt mittlerweile der Draft Report (Angelilli-Report) des Europäischen Parlaments vor, der eine Reihe von Änderungsvorschlägen enthält. Der Änderungsvorschlag zu Art. 21 (Amendment 37) lautet:

Member States shall take the necessary measures to obtain the removal at source of the web page containing or disseminating child pornography. In addition, in order to protect the best interest of the child, Member States may set up procedures to block access by Internet users in their territory to Internet pages containing or disseminating child pornography in accordance with national law. The blocking of access shall be subject to adequate safeguards, in particular to ensure that the blocking is limited to what is necessary, that users are informed of the reason for the blocking and that content providers, as far as possible, are informed of the possibility of challenging it.

Dieser Änderungsvorschlag beinhaltet die Verpflichtung Maßnahmen zur Löschung/Beseitigung entsprechender Inhalte zu ergreifen. Die umstrittene Zugangsblockade ist nur noch fakultativ vorgesehen.

Nachdem allerdings sowohl die Kommission als auch der Rat als Sperrbefürworter gelten und sich die Justizminister der Mitgliedsstaaten schon auf Netzsperren verständigt haben, ist selbst für diese abgeschwächte Form eine Mehrheit im Parlament wohl eher fraglich.

Der Richtlinienentwurf geht mit seiner Beschränkung auf das Web, die auch in Amendment 11 des Angelilli-Report  ausdrücklich enthalten ist, nach wie vor komplett an der Realität vorbei. Das WWW ist, wie auch neue Studien belegen, kein relevanter Umschlagsplatz für Missbrauchsdarstellungen im Internet und kann bestenfalls als Nebenkriegsschauplatz bezeichnet werden. Der Richtlinienvorschlag ist in diesem Punkt also noch nicht einmal auf den Kern des Problems hin ausgerichtet. Ganz unabhängig davon, dass er mit Access-Sperren ein ungeeignetes Instrument zur Bekämpfung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs wählt.

posted by Stadler at 11:59  
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