Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.3.12

Die angebliche Wunschliste der Content-Industrie

Die als Wirtschaftsdialog getarnten Geheimverhandlungen zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium, Urheberrechtslobbyisten und Providern, über die ich hier kürzlich bereits berichtet hatte, haben wohl aus gutem Grund hinter verschlossenen Türen stattgefunden. Denn es gab offenbar eine ganz konkrete Agenda, deren frühzeitiges öffentliches Bekanntwerden vermutlich zu einem Aufschrei geführt hätte.

Alvar Freude bloggt beim AK Zensur über einen 10-Punkte-Plan der Content-Industrie, über den auf dem Treffen beim BMWi nicht nur diskutiert, sondern zumindest in Einzelpunkten auch eine Einigung erzielt worden sein soll.

Die Forderungen der Urheberrechtslobbyisten beinhalten u.a. eine längere Speicherung von IP-Adressen durch die Provider, eine Ausweitung des Auskunftsanspruchs gegen Access-Provider auch auf Rechtsverstöße von nichtgewerblichem Ausmaß sowie eine inhaltliche Ausweitung des Auskunftsanspruchs.

Außerdem fordern die Rechteinhaber offenbar eine Impressumspflicht bei selbst eingestellten Inhalten bzw. alternativ eine (volle) Haftung des Portalbetreibers sowie weiterhin ein Two- bzw. Three-Strikes-Modell.

 

posted by Stadler at 15:35  

27.10.11

Impressumspflicht für Facebook-Profil

Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass im Falle einer (auch) geschäftlichen Nutzung eines Facebookprofils (oder einer Facebook-Fanseite) eine Impressumspflicht im Sinne von § 5 TMG besteht. Auch Nutzer von Facebook-Accounts müssen laut LG Aschaffenburg eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.

Außerdem meint das Gericht, dass ein Impressum nicht unter der Bezeichnung „Info“ erwartet werde und bereits darin ein Verstoß gegen § 5 TMG liegt, was man durchaus bezweifeln kann. Denn was soll man unter Info anderes erwarten, als Informationen zum Inhaber des Profils?

Konkret ging es um ein regionales Infoportal, das zusätzlich ein Profil bei Facebook unterhält. Der Streitwert wurde mit EUR 2.000,- überraschend niedrig angesetzt.

posted by Stadler at 21:05  

17.5.11

Impressumspflicht für Vorschalt- und Baustellenseiten

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.12.2010 (Az.: 12 O 312/10) entschieden, dass für Vorschalt- und Wartungsseiten keine Informationspflichten nach § 5 TMG und auch nicht nach § 55 RStV bestehen.

Die Impressumspflicht nach § 5 TMG verneinte das Landgericht mit der Begründung, im konkreten Fall sei der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen betrieben worden. Das ist insoweit nachvollziehbar als, die Informationspflichten des § 5 TMG voraussetzen, dass die Website zumindest mit wirtschaftlichem Hintergrund betrieben wird. Wenn es sich also evident um die Baustellenseite eines Unternehmens handelt, muss die Beurteilung allerdings anders ausfallen.

Die Begründung für die Verneinung einer Impressumspflicht nach § 55 RStV ist dann allerdings mehr als erstaunlich. Das Landgericht geht davon aus, dass der Rundfunkstaatsvertrag nur Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk trifft und eine Internet-Präsenz keine Rundfunkveranstaltung sei. Diese Rechtsansicht des Landgerichts Düsseldorf ist schlichtweg falsch. Der Rundfunkstaatsvertrag enthält seit geraumer Zeit auch Regelungen für sog. Telemedien und heißt mittlerweile auch Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien. § 55 RStV regelt ganz ausdrücklich auch Informationspflichten für Telemedien wie Websites. Wie diese Informationspflichten von denen des § 5 TMG abzugrenzen sind, habe ich anderer Stelle am Beispiel von Blogs dargestellt.

Die Entscheidung ist in ihrer Begründung evident falsch und deshalb mit höchster Vorsicht zu genießen.

posted by Stadler at 17:07  

2.12.09

BGH: Impressumsverstoß im Internet – Unrichtige Aufsichtsbehörde

In einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung vom 10.06.2009 (Az.: I ZR 37/07) beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit den Anforderungen an einen Verstoß gegen ein Vertragsstrafeversprechen in einer Unterlassungserklärung.

Hintergrund war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen eines unrichtigen bzw. unvollständigen Impressums auf einer Website und zwar konkret im Hinblick auf die Angabe der Aufsichtsbehörde(§ 6 Satz 1 Nr. 3 TDG a.F. = § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Daraufhin hatte die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, es zu unterlassen geschäftsmäßige Teledienste anzubieten, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung diejenige Aufsichtsbehörde anzugeben, die die aus der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht.

In der Folgezeit hatte die Beklagte zwar eine Aufsichtsbehörde angegeben, aber die falsche. Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung und klagte auf Zahlung der Vertragsstrafe. Zu Recht, wie der BGH jetzt befand. Der BGH führt hierzu insbesondere aus, dass es für die Verwirklichung der Vertragsstrafe nicht darauf ankommt, ob der neue Verstoß geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, weil dieses einschränkende gesetzliche Kriterium keinen Eingang in die Unterlassungsverpflichtung gefunden hat.

Die Entscheidung erging noch zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. Sie dürfte allerdings nach dem aktuellen UWG auf die Frage der Spürbarkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG übertragbar sein.

posted by Stadler at 11:20  

8.9.09

Bußgeld wegen Verstoß gegen Impressumspflicht

Der Verstoß gegen die „Impressumspflichten“ des § 5 Telemediengesetz oder § 55 RStV stellt eine Ordungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld belegt ist.

Telemedicus berichtet darüber, dass die für Bayern zuständige Behörde, die Regierung von Mittelfranken, Verstöße tatsächlich auch verfolgt und im letzten Jahr einer zweistelligen Anzahl von Verstößen nachgegangen sei.

posted by Stadler at 10:00  

19.6.09

Update: Impressumspflicht für Twitter-Profile

Kollege Henning Krieg hat den zweiten Teil seiner Betrachtung zur Frage der Impressumspflicht bei Twitter-Profilen veröffentlicht und setzt sich mit meiner abweichenden Gegenansicht auseinander. Ich möchte es jetzt dabei belassen.

Lustig ist allerdings, dass der Kollege Krieg in seinem Twitter-Profil neuerdings ausdrücklich auf sein vollständiges Impressum auf seiner Website hinweist, aber nur mittels eines eigenen Background-Images. Geht ja auch nicht anders bei Twitter, gell. ;-)

posted by Stadler at 17:59  

17.6.09

Impressumspflicht bei Twitter?

Der Kollege Henning Krieg beschäftigt sich erneut mit der Frage einer Impressumspflicht für Twitter Accounts. Lesenswert, auch wenn man seine Auffassung nicht teilen muss. Meine abweichende Ansicht kann man hier nachlesen.

posted by Stadler at 20:55  

14.4.09

Impressumspflicht für Twitter-Account?

Der Kollege Henning Krieg vertritt in einem Interview mit der Computerwoche die Ansicht, dass „bei einem Twitter-Account genau wie bei allen anderen Telemediendiensten die Impressumspflicht“ besteht.

Dasselbe müsste dann konsequenterweise auch für Profile bei Xing, Facebook oder MySpace gelten.

Natürlich kann man Dienste wie Twitter oder Facebook geschäftsmäßig im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG nutzen. Die insoweit entscheidende Frage lautet aber, ob man als Inhaber eines Twitter-Accounts bereits Anbieter eines Telemediums im Sinne des TMG ist.

Was ist bei Twitter also das Telemedium? Twitter selbst, das Profil eines Twitternutzers oder gar das einzelne Posting?

Meines Erachtens sollte man den Begriff des Dienstes eng auslegen und nur eigenständige und abgeschlossene Gesamtangebote als Dienste auffassen. Alles andere würde zu einer uferlosen Ausweitung der Impressumspflichten führen. Man könnte dann wohl auch kaum mehr erklären, warum nicht auch noch einzelne Textnachrichten Dienste sein sollten.

Der Twitter-Account weist eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Nutzerprofil in einem Diskussionsforum auf, weil sein primärer Zweck darin besteht, auf einer Plattform Textnachrichten unter einem bestimmten User-Namen zu posten. Das stellt noch kein eigenständiges Diensteangebot dar.

Auf dem Twitter-Profil von Henning Krieg finde ich übrigens auch kein Impressum. Es sei denn, man lässt den Link auf seine Website genügen.

Update: Jens Ferner hat sich mit dem Thema ebenfalls beschäftigt. Hierzu ergänzend noch der Hinweis, dass ich meine enge Auslegung des Dienstebegriffs dahingehend, dass nur wesentliche und selbständige Einheiten als Dienste aufgefasst werden können, bereits in der 1. Auflage von Haftung für Informationen im Internet, Rn. 51(Erich Schmidt Verlag, 2002) vertreten habe.

posted by Stadler at 13:48  

9.2.09

OLG Düsseldorf: Verstoß gegen Impressumspflicht bei Website

Nach einer neuen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 04.11.2008
– I-20 U 125/08)
zur Impressumspflicht bei Telemedien, stellt eine nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumsseite technisch bedingte Unerreichbarkeit noch keinen Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit dar.

Ist im Impressum der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin allerdings nicht mit volständigem Namen (Vor- und Nachname) benannnt, stellt dies nach Ansicht des OLG Düsseldorf einen erheblichen Verstoß dar, der zugleich einen UWG-Verstoß begründet.

posted by Stadler at 10:07  

6.2.09

Impressumspflicht für Blogs?

Nachdem bei Bloggern Unsicherheit darüber herrscht, ob sie ein Impressum brauchen und es sogar (angebliche) Richter gibt, die meinen, anonym bloggen zu können, bin ich in einem Beitrag auf unserer Kanzleiwebsite der Frage der Impressumspflicht einfach mal nachgegangen.
Impressumspflicht für Blogs? (AFS-Rechtsanwälte)

posted by Stadler at 14:51  
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