Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.12.13

Massenabmahnung wegen fehlendem Impressum bei Facebook war rechtsmissbräuchlich

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 03.12.2013 (Az.: 3 U 348/13) entschieden, dass der Ausspruch von 199 wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen fehlerhafter Impressumsangaben bei Facebook rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Abmahnwelle in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des abmahnenden Unternehmens steht und die Abmahnungen innerhalb von nur wenigen Tagen erfolgen.

Im konkreten Fall war es so, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Abmahnungen einen Nettoerlös erwirtschaftet hatte, der rechnerisch niedriger war als die Abmahnkosten. Dieser Umstand hat das OLG neben weiteren Indizien, wie die fehlende Verfolgung des Unterlassungsanspruchs und das geringe wirtschaftliche Eigeninteresse an der Verfolgung dieser Wettbewerbsverstöße, dazu bewogen, eine Rechtsmissbräuchlichkeit anzunehmen.

Das OLG hat die Klage deshalb bereits als unzulässig bewertet und sich mit der interessanten materiellen Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Facebook ein wettbewerbsrechtlich relevanter Impressumsverstoß gegeben ist, nicht mehr befasst.

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist. Gleichwohl wird erkennbar, dass man bei Massenabmahnungen durch kleine Unternehmen, deren eigenes Interesse an der (massenhaften) Verfolgung eines Verstoßes nicht ohne weiteres ersichtlich ist, durchaus ernsthaft über die Frage des Rechtsmissbrauchs nachdenken muss.

Für das klagende Unternehmen könnte es jetzt teuer werden, sofern eine große Zahl der 199 Abgemahnten ihre Gegenansprüche nunmehr geltend macht und auch durchsetzt.

posted by Stadler at 10:38  

28.11.13

Die Impressumspflicht im Internet und das Wettbewerbsrecht

Verstöße gegen die Impressumspflicht des § 5 TMG werden von den Gerichten bislang regelmäßig als Wettbewerbsverstoß betrachtet. Das Einfallstor zum Wettbewerbsrecht ist die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG die bei Verstößen gegen sog. Marktverhaltensregeln eine Unlauterkeit annimmt.

Diese Betrachtung könnte allerdings seit Mitte des Jahres gegen europäisches Recht verstoßen, eine Rechtsfolge die von den Gerichten bislang aber noch nicht erkannt worden ist.

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) sieht in ihrem Art. 3 Abs. 5 vor, dass die Mitgliedsstaaten nur bis zum 12.06.2013 nationale Vorschriften beibehalten können, die restriktiver oder strenger sind als die Richtlinie. 

Wenn die UGP-Richtlinie also die wettbewerbsrechtliche Behandlung von Impressumspflichten weniger streng regelt als das nationale Recht, dann kann die bisherige Anwendung von Art. 3, 4 Nr. 11 UWG nicht mehr aufrecht erhalten bleiben.

Art. 7 UGP-Richtlinie regelt die Vorenthaltung wesentlicher Informationen gegenüber Verbrauchern als irreführende Unterlassung. Diese Vorschrift ist mit § 5a UWG in deutsches Recht umgesetzt worden. Interessant daran ist insbesondere, dass die Vorenthaltung wesentlicher Informationen, zu denen man zwanglos auch die Informationen des § 5 TMG zählen kann, danach nicht per se zu einem Wettbewerbsverstoß führt. Die Vorschrift erfordert vielmehr eine Abwägung im Einzelfall, wobei es darauf ankommt, ob der Verbraucher von einer informierten geschäftlichen Entscheidung abgehalten wird bzw. der Verstoß geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung zu veranlassen, die der Verbraucher sonst nicht getroffen hätte. Insoweit sind nach Art. 7 Abs. 1 UGP-RL alle tatsächlichen Umstände sowie die Beschränkungen des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen.

Es kann vor diesem Hintergrund also ohne weiteres sein, dass ein Verstoß gegen § 5 TMG nicht als Wettbewerbsverstoß zu bewerten ist. Es stellt sich vielmehr der Frage, wann der Verbraucher diese Informationen benötigt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Bei E-Commerce-Anbietern wird man diese Informationen regelmäßig als notwendig anzusehen haben, wenn ein Vertragsschluss typischerweise online erfolgt. Bei einem örtlichen Betrieb, der nur im Netz für sein Unternehmen wirbt, dürfte dies aber häufig anders zu beurteilen sein. Denn in diesen Fällen wird der Verbraucher die Informationen dazu benutzen, um mit dem Unternehmer Kontakt aufzunehmen und um evtl. später vor Ort einen Vertrag zu schließen. Der Verstoß ist in solchen Fällen nicht geeignet, eine geschäftliche Entscheidung herbeizuführen, die der Verbraucher sonst nicht getroffen hätte.

Auf die dargestellten Aspekte hat Helmut Köhler in einem aktuellen Aufsatz (WRP 2013, 1419) hingewiesen. Da Köhler im Wettbewerbsrecht nicht irgendjemand ist, könnte es durchaus sein, dass die Rechtsprechung diese Argumentation demnächst aufgreifen wird.

posted by Stadler at 14:40  

12.11.13

Impressumspflicht bei Facebook

Es gibt, soweit ersichtlich, gerade die erste obergerichtliche Entscheidung des OLG Düsseldorf  (Urteil v. 13.8.2013, Az.: I-20 U 75/13), zur Frage der Impressumspflicht bei Facebook. Dass geschäftsmäßige Facebookauftritte ein Impressum benötigen, dürfte mittlerweile keine sensationelle Neuigkeit mehr darstellen. Interessanter ist allerdings nach wie vor die Frage, wie und wo die Anbieterkennzeichnung zu platzieren ist, nachdem Facebook keine Rubrik Impressum bereitstellt.

Das OLG Düsseldorf hält eine Weiterverlinkung auf ein Webimpressum unter der Rubrik „Info“ für unzureichend, weil die Bezeichnung “Info” dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutliche, dass hierüber auch Anbieterinformationen abgerufen werden könnten.

Gerade diesen Begründungsansatz halte ich allerdings für schwerlich vertretbar. Denn was soll der durchschnittlich aufmerksame Nutzer unter der Rubrik „Info“ denn anderes erwarten, als Informationen zum Anbieter? Das gilt umso mehr, als der durchschnittliche Facebooknutzer vermutlich weiß, dass Facebook eine Rubrik Impressum erst gar nicht anbietet, weshalb es noch naheliegender ist, nach der Anbieterkennzeichung in der Rubrik „Info“ zu suchen. Es gibt natürlich auch andere Wege und Möglichkeiten, das Impressum bei Facebook deutlicher darzustellen. Die Frage ist allerdings, ob man den Anbieter darauf verweisen und wirklich so kleinlich argumentieren kann, wie es viele Gerichte derzeit tun. Aus meiner Sicht muss es ausreichen, wenn man die gesetzlich vorgesehenen Informationen ohne erheblichen Aufwand erreichen kann. Und dafür sollte ein in der Rubrik „Info“ platzierter Link auf ein Webimpressum ausreichen. Schließlich ist der Maßstab der durchschnittlich aufmerksame Internet- bzw. Facebooknutzer und nicht der überpenible Richter.

(via Shopbetreiber-Blog)

posted by Stadler at 09:39  

10.9.13

Müssen ausländische Anbieter ein Impressum nach § 5 TMG haben?

Das Landgericht Siegen hat mit Urteil vom 09.07.2013 (Az.: 2 O 36/13) entschieden, dass ein ägyptischer Reiseveranstalter, der sich online an deutsche Reiesende wendet, für sein Onlineangebot nicht den Vorschriften des deutschen Telemediengesetzes unterliegt und deshalb auch kein Impressum nach § 5 TMG vorhalten muss.

Das Landgericht Siegen bleibt allerdings eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass das Marktortprinzip des Wettbewerbsrechts nicht zur Anwendung kommen soll, schuldig. Das Gericht kommt nämlich, nach an sich überflüssigen Ausführungen zum (europarechtlichen) Herkunftslandprinzip, zu der zutreffenden Schlussfolgerung, dass das Herkunftslandprinzip für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten nicht gilt. Die deutsche Rechtsprechung geht unter Berufung auf §§ 40, 41 EGBGB davon aus, dass bei marktbezogenen Wettbewerbshandlungen weiterhin das Marktortprinzip gilt. Eine Verdrängung durch das Herkunftslandprinzip kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das (europarechtliche) Herkunftslandprinzip für einen ägyptischen Anbieter nicht gilt. Zumindest der Werbemarkt für das ägyptische Unternehmen ist Deutschland. Indem es gezielt deutsche Touristen über das Internet anspricht, begibt es sich auch in Wettbewerb zu inländischen Veranstaltern, die ebenfalls Reisen nach Ägypten anbieten. Das Marktortprinzip ist also anzuwenden. Die Rückgriff des LG Siegen auf die Kollisionsnormen der Rom-I-Verordnung für Verbraucherverträge ist angesichts des wettbewerbsrechtlichen Charakters der Streitigkeit verfehlt.

Aber selbst dann, wenn man der Rechtsansicht des LG Siegen folgen möchte, sollte man mit der Schlussfolgerung, ausländische Unternehmen müssten keine Anbieterkennzeichnung vorhalten, wie sie beispielsweise bei den Kollegen Damm & Partner zu lesen ist, vorsichtig sein. Das gilt in dem Fall des ägyptischen Reiseveranstalters nämlich nur deshalb, weil er seine Leistung in Ägypten erbringt. In dem typischen Fall, dass die Leistung in Deutschland erbracht bzw. nach Deutschland versandt wird, gilt nämlich gerade gegenüber Verbrauchern sehr wohl deutsches Recht.

posted by Stadler at 11:35  

8.7.13

Betreiber eines Handelsportals muss darauf hinwirken, dass sich Händler an Impressumspflicht halten

Der Betreiber einer Handelsplattform muss darauf hinwirken, dass die bei ihm anbietenden Händler auch tatsächlich ein Impressum im Sinne von § 5 TMG vorhalten. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 18.06.2013 (Az.: I-20 U 145/12) entschieden.

Nach der Entscheidung trifft den Portalbetreiber eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung seiner Plattform geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken.

Was dem Betreiber eines Handelsportals insoweit genau zumutbar ist, erläutert das OLG Düsseldorf folgendermaßen:

posted by Stadler at 17:25  

20.4.13

Verstößt Google gegen die Impressumspflichten des § 5 TMG?

Die Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) hat Google wegen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Impressumspflichten des § 5 TMG abgemahnt.

Hintergrund ist der Umstand, dass die im Impressum von Google angegebene E-Mail-Adresse keine direkte Kontaktaufnahme mit dem Suchmaschinenanbieter ermöglicht. Wer sich an die angegebene Adresse support-de@google.com wendet, enthält nur eine automatisierte Antwort, die Mails werden aber tatsächlich von niemandem gelesen, wie es im GoogleWatchBlog heißt. In der automatisierten Antwortmail wird stattdessen auf Onlinekontaktformulare verwiesen.

Das Gesetz fordert in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (…) ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

Auch die zugrundeliegende E-Commerce-Richtlinie verlangt die Möglichkeit einer schnellen Kontaktaufnahme und einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation.

Diese Voraussetzungen dürften im Falle eines Autoresponders, der nur auf verschiedene Onlinekontaktformulare verweist, kaum erfüllt sein. Der Sinn der Angabe einer E-Mail-Adresse besteht nämlich gerade darin, dass sich der Nutzer damit direkt an den Anbieter wenden kann.

posted by Stadler at 14:21  

9.2.13

Prof. Dr. Schavan und der Mediendienstestaatsvertrag

Eine sicherlich unbedeutende Fußnote – in diesem Zusammenhang bestimmt der richtige Begriff – der aktuellen Geschehnisse bietet das nach wie vor unveränderte Impressum der Website von Annette Schavan. Dort heißt es (Stand: 09.02.2013, 21:30 Uhr):

Inhaltlich verantwortlich gemäß Paragraf 10 Absatz 3 des Mediendienstestaatsvertrags:
Deutscher Bundestag
Büro Prof. Dr. Annette Schavan
(…)

Nachdem der Mediendienstestaatsvertrag bereits 2007 außer Kraft getreten ist, kann es vermutlich noch eine Weile dauern, bis andere Unrichtigkeiten dort berichtigt werden. Warum außerdem der Deutsche Bundestag inhaltlich für den Content unter „annette-schavan.de“ verantwortlich sein sollte, erschließt sich mir jetzt irgendwie auch nicht.

posted by Stadler at 21:56  

6.2.13

Gericht verurteilt zur Unterlassung wegen fehlendem Impressum bei Facebook

Gewerbsmäßige Facebookprofile unterliegen nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Regensburg (Urteil vom 31.01.2013, Az.:1 HK O 1884/12) den Informationspflichten des § 5 TMG. Das Fehlen eines Impressums ist nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig. Ähnlich hatte bereits das Landgericht Aschaffenburg entschieden.

Die Entscheidung des LG Regensburg ist auch deshalb interessant, weil ihr offenbar eine wettbewerbsrechtliche Massenabmahnung zugrunde lag. Das Gericht geht insweit davon aus, dass 180 Abmahnungen binnen einer Woche, auch wenn der Abmahner ein eher kleiner Betrieb ist, allein nicht ausreichend sind, um auf einen Rechtsmissbrauch schließen zu können.

posted by Stadler at 09:48  

29.10.12

Kein Unterlassungsanspruch wenn im Impressum der Vertretungsberechtigte fehlt

Nach § 5 Abs. 1 TMG muss das Impressum eines Telemediums u.a. auch den Vertretungsberechtigten benennen, also beispielsweise im Fall einer GmbH den Geschäftsführer. Der Verstoß gegen § 5 TMG stellt nach überwiegender Ansicht zugleich eine Verletzung des Wettbewerbsrechts dar, weshalb unvollständige oder ungenaue Angaben zum Anbieter einen beliebten Aufhänger für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bilden.

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 21.09.2012 (Az.: 5 W 204/12) entschieden, dass das bloße Fehlen des Vertetungsberechtigten im Impressum einer Kapitalgesellschaft keinen Wettbewerbsverstoß begründet. Das Gericht hat dabei aber keineswegs einen Bagatellverstoß angenommen, sondern einen weitaus interessanteren Begründungsansatz bemüht.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und auch § 312c Abs. 1 BGB stellen nach Ansicht des Gerichts – soweit sie bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten fordern – gar keine sog. Marktverhaltensregelungen Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, weil es insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht fehlt. Das Kammergericht geht davon aus, dass ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch dann begründen kann, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Ansicht des KG  im Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nämlich grundsätzlich keine strengeren Maßnahmen vorsehen als die Richtlinie, auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.

Der Logik des KG folgend, wäre § 5 Abs. 1 TMG also insoweit auch europarechtswidrig.

posted by Stadler at 18:17  

10.10.12

Wen trifft die Impressumspflicht im Netz?

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 02.08.2012 (Az.: 13 U 72/12) entschieden, dass Diensteanbieter und damit Adressat der Impressumspflicht nach § 5 TMG nur derjenige ist, der maßgeblich die Funktionsherrschaft über die Domain bzw. das Telemedium inne hat. Danach ist bei einer Unternehmenshomepage nur der Unternehmer/Arbeitgeber Diensteanbieter und nicht dessen Mitarbeiter.

Auch wenn ich die Gleichsetzung von Inhaltsangebot und Domain für höchst fragwürdig halte, weist die Entscheidung des OLG Celle auf einen interessanten Aspekt hin, nämlich die Frage der Funktionsherrschaft. Vor diesem Hintergrund habe ich bereits vor einiger Zeit die Ansicht vertreten, dass beispielsweise ein Twitter-Profil keinen eigenständigen Dienst im Sinne des TMG darstellt und damit keiner Impressumspflicht unterliegt. In der juristischen Literatur wird dies freilich mehrheitlich anders gesehen.

posted by Stadler at 17:03  
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