Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.4.09

Impressumspflicht für Twitter-Account?

Der Kollege Henning Krieg vertritt in einem Interview mit der Computerwoche die Ansicht, dass „bei einem Twitter-Account genau wie bei allen anderen Telemediendiensten die Impressumspflicht“ besteht.

Dasselbe müsste dann konsequenterweise auch für Profile bei Xing, Facebook oder MySpace gelten.

Natürlich kann man Dienste wie Twitter oder Facebook geschäftsmäßig im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG nutzen. Die insoweit entscheidende Frage lautet aber, ob man als Inhaber eines Twitter-Accounts bereits Anbieter eines Telemediums im Sinne des TMG ist.

Was ist bei Twitter also das Telemedium? Twitter selbst, das Profil eines Twitternutzers oder gar das einzelne Posting?

Meines Erachtens sollte man den Begriff des Dienstes eng auslegen und nur eigenständige und abgeschlossene Gesamtangebote als Dienste auffassen. Alles andere würde zu einer uferlosen Ausweitung der Impressumspflichten führen. Man könnte dann wohl auch kaum mehr erklären, warum nicht auch noch einzelne Textnachrichten Dienste sein sollten.

Der Twitter-Account weist eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Nutzerprofil in einem Diskussionsforum auf, weil sein primärer Zweck darin besteht, auf einer Plattform Textnachrichten unter einem bestimmten User-Namen zu posten. Das stellt noch kein eigenständiges Diensteangebot dar.

Auf dem Twitter-Profil von Henning Krieg finde ich übrigens auch kein Impressum. Es sei denn, man lässt den Link auf seine Website genügen.

Update: Jens Ferner hat sich mit dem Thema ebenfalls beschäftigt. Hierzu ergänzend noch der Hinweis, dass ich meine enge Auslegung des Dienstebegriffs dahingehend, dass nur wesentliche und selbständige Einheiten als Dienste aufgefasst werden können, bereits in der 1. Auflage von Haftung für Informationen im Internet, Rn. 51(Erich Schmidt Verlag, 2002) vertreten habe.

posted by Stadler at 13:48  

7 Comments

  1. […] Beiträge aus einer kürzlich geführten Debatte zum Thema finden sich im Blog “Internetrecht” sowie im […]

    Pingback by Impressumspflicht für Mikroblogs und öffentliche Profilseiten « Markus Schumacher — 19.04, 2010 @ 23:00

  2. […] es bei der Frage ebenso. Er vertritt die Ansicht der engen Auslegung in einem aktuellen Beitrag, hier zu lesen und führt dies in seinem Werk “Haftung im Internet” aus. Ich werde berichten, wenn […]

    Pingback by Impressumpflicht bei Twitter? | Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf — 27.04, 2010 @ 13:45

  3. […] Mal der Frage, ob eine Impressumspflicht für Twitter Profile bestehen könnte. Mittlerweile haben sich mehrere Kollegen – nach einem Interview in der Computerwoche mit dem oben Genannten – […]

    Pingback by netzrecht » Impressumspflicht für Twitter Accounts? — 15.08, 2010 @ 15:22

  4. […] kann – und damit ein klein wenig Staub aufgewirbelt. Die Reaktionen reichen von Zustimmung über Ablehnung bis hin zu, sagen wir einmal, absolutem […]

    Pingback by Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 1 - Grundsätzliches zur Impressumspflicht » kriegs-recht.de — 8.10, 2010 @ 11:37

  5. […] anbietet. Die Frage ist bislang weder im Schrifttum noch gerichtlich geklärt. Ablehnende Stimmen (@RAStadler | @jensferner) verweisen darauf, dass nur ein fremder Dienst genutzt, aber kein eigener angeboten […]

    Pingback by Klarnamenspflicht in sozialen Netzwerken ist rechtswidrig | Digital Constitution — 16.11, 2011 @ 20:28

  6. […] Thomas Stadler ist der Meinung, dass Twitter-Profile keine selbständigen “Telemedien” darstellen […]

    Pingback by Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 2 – Wann die Impressumspflicht bestehen kann » kriegs-recht.de — 3.04, 2015 @ 22:08

  7. end-to-end

    Comment by Electronics — 17.09, 2021 @ 20:10

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