Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.9.16

Unterlassungsanspruch gegen die Eltern wegen Kinderfotos bei Facebook?

Eines der Boulevardthemen der letzten Tage war eine Klage einer 18-jährigen Östereicherin wegen zahlreicher Babyfotos, die ihre Eltern ins Netz bzw. auf Facebook gestellt und trotz Aufforderung der Tochter nicht wieder entfernt haben.

Das Thema verfügt, wie jeder Facebooknutzer weiß, über enorme praktische Bedeutung. Das Recht am eigenen Bild ist in Deutschland im KUG gesetzlich geregelt, als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießt es auch grundrechtlichen Schutz. Bilder, auf der eine Person erkennbar ist, dürfen im Grundsatz nach § 22 KUG nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet und veröffentlicht werden. Bei der Verbreitung und öffentlichen Abbildung geschäftsunfähiger Minderjähriger ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, im Regelfall die Eltern, maßgeblich. Bei beschränkt Geschäftsfähigen – Kinder ab dem 7. Lebensjahr – ist wegen der persönlichkeitsrechtlichen Komponente zusätzlich eine Einwilligung des Minderjährigen erforderlich, sofern das Kind bereits über eine ausreichende Einsichtsfähigkeit verfügt. Zum Teil gesteht die Rechtsprechung dem einsichtsfähigen Minderjährigen sogar die alleinige Entscheidung zu.

Der Minderjährige wird sich vor diesem Hintergrund ab einem gewissen Zeitpunkt, der nicht notwendigerweise erst mit der Volljährigkeit beginnt, sondern regelmäßig jedenfalls ab dem Alter von 14 Jahren, auch gegen seine Eltern mit Unterlassungsansprüchen zur Wehr setzen können, wenn diese Bilder ins Netz gestellt haben, die der Abgebildete dort nicht sehen will. In der Rechtsprechung und Literatur wird zwar überwiegend davon ausgegangen, dass eine einmal erteilte Einwilligung nur aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Auf einen solchen wichtigen Grund, der auch in einer geänderten Überzeugung bestehen kann, wird sich aber der Minderjährige stets berufen können, wenn die Fotos zu einem Zeitpunkt ins Netz gestellt wurden, in dem er wegen mangelnder Einsichtsfähigkeit noch nicht selbst mitentscheiden konnte. Andernfalls würde man seinen Willen, den er ja erstmals selbst bilden konnte, vollständig missachten. Sobald eine ausreichende Einsichtsfähigkeit besteht, dürfen auch Eltern keine Fotos ihrer Kinder bei Facebook oder anderswo mehr ohne Zustimmung ins Netz stellen.

posted by Stadler at 10:08  

16.8.16

Haftung für Nutzung eines Facebook-Accounts durch einen Dritten

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main haftet der Inhaber eines Facebooks-Accounts auch für persönlichkeitsrechtsverletzende Postings durch Dritte (Urteil vom 21.07.2016, Az.: 16 U 233/15). Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sind die vom BGH in der sog. Halzband-Entscheidung (I ZR 114/06) entwickelten Grundsätze zur missbräuchlichen Nutzung eines eBay-Kontos auch auf Facebook-Accounts übertragbar, mit der Folge, dass sich der Inhaber eines Facebook-Profils nicht darauf berufen kann, nicht er selbst, sondern ein Dritter habe über seinen Account ein persönlichkeitsrechtsverletzendes Posting veröffentlicht.

Nach der Halzband-Entscheidung des BGH haftet der Inhaber eines eBay-Kontos für Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße, die über sein Konto begangen wurden als Täter. Der Grund für die Haftung besteht nach Ansicht des I. Zivilsenats in der vom Account-Inhaber geschaffenen Gefahr, dass  für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden  Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat. Diese Grundsätze möchte das OLG Frankfurt nunmehr auch auf Facebook-Accounts übertragen und damit auf soziale Netzwerke.

Das OLG Frankfurt hat die Revision zum BGH zugelassen.

posted by Stadler at 15:19  

10.3.16

Sind Social Plugins rechtswidrig?

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem brandaktuellen Urteil (Urteil vom 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15) einem Unternehmen untersagt, auf seiner Website das „Social Plugin „Gefällt mir“ von Facebook zu integrieren“, ohne die Nutzer vorab darüber zu informieren, dass Facebook Zugriff auf die IP-Adresse und den Browserstring des Nutzers nimmt und ohne insoweit ausdrücklich und unübersehbar über den Zweck der Erhebung und Verwendung der an Facebook übermittelten Daten aufzuklären. Zusätzlich wurde dem Unternehmer auch verboten, das Plugin zu verwenden, ohne vorab die Einwilligung des Nutzers in die Datenverwendung einzuholen.

Wenn sich diese Rechtsprechung durchsetzt, kann man den Like Button und das Page Plugin von Facebook in Deutschland wohl nicht mehr rechtskonform in die eigene Website einbauen. Denn eine konkrete Information des Nutzers darüber, wie und zu welchem Zweck Facebook die Daten verarbeitet, ist schon deshalb nicht möglich, weil  kein Webseitenbetreiber mit Sicherheit sagen kann, was Facebook mit den Daten macht. Einen Ausweg bietet hier allenfalls die sog. Zwei-Klick-Lösung, wobei sich auch hier die Frage stellt, ob eine informierte Einwilligung des Nutzers in Betracht kommt, nachdem der Umfang der Datenverarbeitung durch Facebook am Ende immer unklar bleibt.

Das Landgericht Düsseldorf schließt sich in seinem Urteil zunächst der Meinung vom absoluten Personenbezug an und geht davon aus, dass (dynamische) IP-Adressen stets als personenbezogene Daten zu bewerten sind.

Anschließend qualifiziert das Landgericht Düsseldorf den Webseitenbetreiber als verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Dies scheint mir der zentrale, diskutable Aspekt der Entscheidung zu sein. Letztlich stützt das Landgericht seine Auffassung primär darauf, dass der Webseitenbetreiber die Daten, die Facebook dann verarbeitet, beschafft. Das Landgericht stellt damit eine Kausalitätsbetrachtung an, die in der Tendenz auf eine datenschutzrechtliche Störerhaftung hinausläuft.

Durch die Einbindung des Codes wirkt der Webseitenbetreiber natürlich an der Erhebung von Daten mit und er macht dies auch für eigene Zwecke, denn er möchte damit ja eine Empfehlung seines Angebots erreichen. Andererseits ist er nicht derjenige, der den Datenverarbeitungsvorgang steuert und kontrolliert.

Nach Art. 2 d) der Datenschutzrichtlinie ist Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Wenn man das eng am Wortlaut auslegt, wird man den Webseitenbetreiber nicht ohne weiteres als Verantwortlichen betrachten können, denn er entscheidet nicht (zusammen mit Facebook) über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung. Er weiß im Zweifel noch nicht einmal genau, welche Daten Facebook erhebt. Andererseits leistet er zweifellos einen kausalen Beitrag für die Datenverabeitung durch Facebook, weshalb man ihn durchaus als eine Art Gehilfen von Facebook betrachten kann, der zudem auch ein gewisses Eigeninteresse an dem Vorgang der Datenverarbeitung hat.

Letztlich regelt das Gesetz diese Konstellation nicht eindeutig. Die entscheidende Frage lautet hier also, ob allein Facebook verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts ist oder ob daneben (auch) der Webseitenbetreiber datenschutzrechtlich verantwortlich ist. Ist verantwortliche Stelle also nur derjenige, der die Kontrolle und Herrschaft über die Daten und den Datenverarbeitungsvorgang hat, oder darüber hinausgehend jeder, der in kausaler Weise an der Beschaffung oder Verarbeitung der Daten mitwirkt? Diese Frage wird die Rechtsprechung eindeutig zu klären haben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Thomas Schwenke hat FAQs zum Urteil zusammengestellt.

posted by Stadler at 11:01  

3.2.16

Zugang der Erben zum Facebookaccount

Nach einem ausführlich begründeten Urteil des Landgerichts Berlin haben die Erben gegenüber Facebook grundsätzlich Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account des verstorbenen Erblassers (Urteil vom 17.12.2015, Az.: 20 O 172/15).

Der Nutzungsvertrag zwischen Facebook und dem Erblasser geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB auf die Erben über. Der Erblasser hat aufgrund eines Vertrages mit Facebook das Recht, auf seinen bei Facebook gehosteten Account zuzugreifen und dieses Recht geht zusammen mit dem bestehenden Vertragsverhältnis auf die Erben über.

Das Gericht betont auch, dass eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“ Nachlasses nicht zu rechtfertigen ist, weil dies ansonsten dazu führen würde, dass Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private Facebook-Nachrichten und -Inhalte hingegen nicht.

Nach einer aktuellen Meldung von Heise hat Facebook gegen das Urteil Berufung eingelegt. Es stellt sich umgekehrt auch die Frage, mit welchem Recht Facebook meint, den Erben den Zugriff auf die dem Erblasser zugeordneten Inhalte und Daten verweigern zu können.

posted by Stadler at 16:54  

21.1.16

Das Netz und die Dummheit – eine Antwort auf Sascha Lobo

Eigentlich lese ich die Kolumne von Sascha Lobo gerne. Vielleicht ärgere ich mich gerade deshalb darüber, wenn er zwischendurch etwas schreibt, dem ich nicht zustimmen kann. Lobo versucht aktuell die zunehmenden rechten Tendenzen in unserer Gesellschaft, die wir anhand der Phänomene AfD und Pegida diskutieren, auf den Aspekt der Dummheit zu reduzieren.

Diese Betrachtung empfinde ich, selbst wenn man sich wie Sascha Lobo auf den Bereich Social-Media bezieht, eher als unterkomplex und öffentlich geäußert auch als gefährlich. Dummheit und mangelnde Bildung mag bei einem Teil der Anhänger von Pegida und Co. eine Rolle spielen. Gerade bei Äußerungen in sozialen Netzwerken wie Facebook kommt aber ein weiterer Aspekt hinzu, nämlich, dass sich die Empörung über bestimmte Ereignisse – oftmals sind es auch Reaktionen auf Falsch- oder Tendenzmeldungen – in Filterblasen sehr viel schneller und intensiver hochschaukelt. Das Phänomen an sich kennt man auch aus seiner eigenen Filterbubble und vermutlich hat sich jeder schon mal dazu hinreißen lassen, bei welchem Thema auch immer, auf der anschwellenden Welle der Empörung mitzureiten. Das funktioniert bei der Verbreitung rechter und rassistischer Parolen besonders gut, denn dort geht es immer einerseits um Ausgrenzung und andererseits um Gruppenzugehörigkeit.

Durch die Verbindung mit Gleichgesinnten – Facebookfreunde oder Follower – wird man in seiner eigenen selektiven Wahrnehmung nur noch bestärkt, der Blick über den Tellerrand fällt zunehmend schwerer. Es entwickeln sich Teilöffentlichkeiten, die sich immer weiter aufsplittern. Menschen, die anfällig sind für rechte, nationalistische oder rassistische Parolen, haben vielleicht früher noch ab und zu die Tagesschau angeschaut und wurden dort halbwegs ausgewogen informiert. Mittlerweile nutzen sie im Netz nur noch ihre eigenen Gruppen und Kanäle und dort werden Informationen nur von Gleichgesinnten bereitgestellt, die Gegenauffassung hat dort keinen Platz und ist auch nicht erwünscht. Das verstärkt bereits vorhandene Haltungen, weil Zweifel oder Gegenspositionen gar nicht erst aufkommen können.

Wir hatten das Netz einst als grenzenlos wahrgenommen und das könnte es auch sein, wenn wir es anders nutzen würden. Aber wir denken in Schubladen und soziale Netzwerke fördern dieses Schubladendenken ungemein. Soziale Medien, nicht das Web als solches, wirken mittlerweile als Katalysator zur Verfestigung vorgefasster Positionen. Dieses Phänomen ist in manchen Teilöffentlichkeiten zwar stärker ausgeprägt als in anderen. Dennoch werden wir uns in Zukunft noch stärker damit befassen müssen, wie sich die zunehmende Entstehung von Teilöffentlichkeiten und Filterblasen gesamtgesellschaftlich auswirkt. Die Polarisierung, die wir gerade erleben, dürfte nicht zuletzt auf neue Teilöffentlichkeiten und Filterblasen zurückzuführen sein, die in sozialen Netzen entstehen.

Lobo richtet einen Hilferuf an die mindestens durchschnittlich Begabten, im Netz mitzudiskutieren, mitzureden und sich zu zeigen. Nach meiner Erfahrung ist es nicht sonderlich zielführend, mit Rechten und Rassisten zu diskutieren. Was bei manchen Menschen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung über Jahrzehnte hinweg schiefgelaufen ist, lässt sich durch eine einzelne, auf Argumente gestützte Diskussion selten gerade biegen.

Dass sich die (schweigende) Mehrheit allerdings artikulieren sollte, um einer rechten Minderheit deutlich zu machen, dass sie nicht das Volk sind, dass man ihre Ansichten und Forderungen nicht teilt und Hass, Rassismus und Ausgrenzung nicht die Werte sind, für die wir stehen, würde ich jederzeit unterschreiben.

Darüber hinaus wird kein Weg daran vorbeiführen, dass Facebook und Twitter jedenfalls strafbare Äußerungen künftig konsequent löschen muss und auch ansonsten juristisch, sei es strafrechtlich oder zivilrechtlich, gegen die äußernden Personen vorgegangen wird.

posted by Stadler at 12:20  

19.10.15

Ermittlungsverfahren gegen Facebook-Manager wegen Hasspostings

Wie die Tagesschau berichtet, hat die Staatsanwaltschaft Hamburg ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen drei Manager von Facebook Deutschland wegen Hasspostings auf Facebook eingeleitet, die von den Verantwortlichen des sozialen Netzwerks nicht oder spät gelöscht worden sind. Zum Streitthema Hasspostings bei Facebook hatte ich vor ein paar Wochen bereits gebloggt.

Können sich Mitarbeiter von Facebook aber überhaupt nach deutschem Recht strafbar machen, wenn sie Hasspostings die aus Deutschland stammen, nicht entfernen? Auch wenn es viele überraschen wird, aber die Antwort lautet ja.

Die Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches ist jedenfalls dann unproblematisch, wenn der maßgebliche Inhalt von Deutschland aus eingestellt wurde. Nachdem sich Hasspostings im Zusammenhang mit der deutschen Diskussion um die Flüchtlings- und Asylthematik aber auch gegen inländische Rechtsgüter richten, werden die Gerichte derartige Verfahren jedenfalls nicht an der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts scheitern lassen.

Wenn man davon ausgeht, dass es sich um ein Posting handelt, das inhaltlich den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllt, dann wird dieser Inhalt via Facebook im strafrechtlichen Sinne verbreitet bzw. öffentlich zugänglich gemacht. Sobald ein Facebookmitarbeiter, der die Möglichkeit hat, das Posting zu entfernen oder die Entfernung zu veranlassen, Kenntnis davon erlangt, ist auch der notwendige Vorsatz gegeben.

Die Privilegierung des § 10 TMG schützt Facebook und seine Mitarbeiter nur bis zum Zeitpunkt der Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt. Von diesem Zeitpunkt an, muss unverzüglich gehandelt werden, ansonsten geht die Privilegierung des TMG verloren. Wenn also nachweisbar ist, dass ein Verantwortlicher von Facebook konkrete Kenntnis von strafbaren, volksverhetzenden Inhalten erlangt hat, dann macht er sich selbst strafbar, wenn er nicht unverzüglich tätig wird und Maßnahmen zur Entfernung ergreift.

Bei den Managern von Facebook Deutschland wird sich allerdings die Frage stellen, ob sie von den konkreten Inhalten, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, Kenntnis erlangt haben und ob sie in der Position sind, diese Inhalte zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

Eine Strafbarkeit von Facebookmitarbeitern kommt in diesen Fällen grundsätzlich aber in Betracht.

posted by Stadler at 15:56  

6.10.15

Safe-Harbor-Abkommen ist ungültig: Schrems siegt beim EuGH

Der EuGH hat mit Urteil vom heutigen Tag (Az.: C – 362/14), das sog. Safe-Harbor-Abkommen für ungültig erklärt. Das ist durchaus als Knaller zu bewerten.

Zwischen der EU-Kommission und den USA besteht ein datenschutzrechtliches Abkommen, das sich Safe Harbor nennt und, das es US-Unternehmen ermöglichen soll, Daten von EU-Bürgern in Übereinstimmung mit europäischem Recht zu verarbeiten. Dieses Abkommen ist oft kritisiert worden, weil amerikanische Unternehmen sich damit ohne effektive Kontrolle quasi selbst als datenschutzkonform einstufen können. Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hatte das Abkommen bereits als ungültig qualifiziert. Der EuGH ist diesem Votum jetzt gefolgt und führt als Schlussfolgerung seiner Entscheidung folgendes aus:

Dieses Urteil hat zur Folge, dass die irische Datenschutzbehörde die Beschwerde von Herrn Schrems mit aller gebotenen Sorgfalt prüfen und am Ende ihrer Untersuchung entscheiden muss, ob nach der Richtlinie die Übermittlung der Daten der europäischen Nutzer von Facebook in die Vereinigten Staaten auszusetzen ist, weil dieses Land kein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bietet.

posted by Stadler at 14:06  

23.9.15

Generalanwalt beim EuGH stützt die Rechtsauffassung von Max Schrems

Der Jurist und Aktivist Max Schrems (Europe vs. Facebook) führt beim irischen High Court ein Verfahren, in dem geklärt werden soll, ob die irische Datenschutzbehörde sich darauf zurückziehen kann, dass die USA nach der Entscheidung der EU-Kommission datenschutzrechtlich ein sicherer Hafen seien oder ob sie vielmehr individuell prüfen muss, ob die Datenübermittlung in den Drittstaat USA gegen irisches bzw. europäisches Datenschutzrecht verstößt.

Konkret wehrt sich Max Schrems gegen die Sammlung und Speicherung seiner Daten durch Facebook und hat vor dem irischen High Court Klage gegen Facebook erhoben. Der High Court hat die zentrale Frage anschließend denm EuGH zur Beantwortung vorgelegt.

Heute hat der Generalanwalt beim EuGH seine Schlussanträge (Az.: 362/14) vorgelegt.

Der Generalanwalt stützt die Rechtsansicht von Max Schrems und vertritt die Auffassung, dass die Existenz einer Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau für die übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet, die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden nach der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten weder beseitigen noch auch nur verringern kann. Hierzu führt der Generalanwalt m.E. völlig zutreffend aus, dass die Kommission, wegen der gänzlich unabhängigen Stellung der nationalen Datenschutzbehörden überhaupt nicht ermächtigt ist, die Befugnisse der nationalen Kontrollbehörden zu beschränken.

Der Generalanwalt ist sogar der Ansicht, dass die Safe-Harbour-Entscheidung der Kommission ungültig ist.

Intreressant und aufschlussreich sind auch die Ausführungen des Generalanwalts zur Zusammenarbeit zwischen Facebook und der NSA. In der Pressemitteilung heißt es hierzu:

Der Generalanwalt ist ferner der Ansicht, dass der Zugang der amerikanischen Nachrichtendienste zu den übermittelten Daten einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten bedeutet. Desgleichen bedeutet der Umstand, dass die Unionsbürger keine Möglichkeit haben, zur Frage des Abfangens und der Überwachung ihrer Daten in den Vereinigten Staaten gehört zu werden, einen Eingriff in das von der Charta geschützte Recht der Unionsbürger auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Der Generalanwalt sieht in diesem Eingriff in die Grundrechte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere weil die von den amerikanischen Nachrichtendiensten ausgeübte Überwachung massiv und nicht zielgerichtet ist. Der Zugang zu personenbezogenen Daten, über den die amerikanischen Nachrichtendienste verfügen, erfasst nämlich in generalisierter Weise alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie sämtliche übertragenen Daten (einschließlich des Inhalts der Kommunikationen), ohne jede Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des im Allgemeininteresse liegenden Ziels, das verfolgt wird. Unter diesen Umständen kann nach Ansicht des Generalanwalts nicht davon ausgegangen werden, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, zumal die Regelung über den sicheren Hafen in der Entscheidung der Kommission keine Garantien enthält, die geeignet sind, einen massiven und generalisierten Zugang zu den übermittelten Daten zu verhindern. Denn keine unabhängige Behörde ist in der Lage, in den Vereinigten Staaten zu kontrollieren, ob staatliche Akteure wie die amerikanischen Sicherheitsdienste gegenüber Unionsbürgern gegen die Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten verstoßen.

Angesichts eines solchen Befunds der Verletzung von Grundrechten der Unionsbürger hätte die Kommission nach Auffassung des Generalanwalts die Anwendung der Entscheidung aussetzen müssen (…)

posted by Stadler at 10:41  

13.9.15

Muss Facebook stärker gegen rassistische Postings vorgehen?

Bundesjustizminister Heiko Maas fordert von Facebook ein stärkeres Vorgehen gegen rassistische Äußerungen. Konkret verlangt Maas, dass Facebook ein Team mit deutschsprachigen Mitarbeitern einstellt, das gezielt gegen Hass-Botschaften vorgeht, die über das soziale Netzwerk verbreitet werden und Ausländer und Flüchtlinge betreffen. Das hat erwartungsgemäß zu kontroversen Diskussionen geführt, im Heise-Newsticker war sogar davon die Rede, Maas würde ein deutschsprachiges Zensurteam von Facebook fordern.

Im Zusammenhang mit amerikanischen Anbietern wie Facebook oder Google wird immer wieder die Frage gestellt, weshalb sie sich überhaupt an deutschen Gesetzen orientieren sollten. Diese Frage ist sowohl in der deutschen wie auch der europäischen Rechtsprechung geklärt. Maßgeblich für die Anwendung von nationalem Recht ist ein hinreichender Inlandsbezug. Wenn also beispielsweise auf Facebook Deutsche, in deutscher Sprache, über ein aktuelles inländisches Thema wie den Zustrom von Flüchtlingen nach Deutschland diskutieren, dann ist der Bewertungsmaßstab der Äußerungen der Nutzer das deutsche Recht.

Sobald Facebook Kenntnis von Äußerungen erhält, die Strafgesetze verletzen, also insbesondere eine Volksverhetzung oder Beleidigung darstellen, ist Facebook zur Löschung verpflichtet. Gleiches gilt auch für ehr-, persönlichkeits- und datenschutzrechtsverletzende Postings.

Nun ist allerdings nicht alles, was man als rassistisch oder hetzerisch betrachten kann, ohne weiteres strafbar. Die Hürden für eine Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB sind vielmehr eher hoch, so dass sie nur in wenigen Fällen überschritten sein werden.

Ein Blick in die Geimschaftsstandards von Facebook macht allerdings deutlich, dass Facebook nach seinen selbstaufgestellten Regeln, die die Nutzer bei der Anmeldung akzeptieren, Hassbotschaften ganz allgemein verbietet. Wer eine Person, wegen ihrer Rasse, ethnischen Zugehörigkeit, wegen ihrer sexuellen Orientierung oder des Geschlechts direkt angreift oder Hass gegen eine solche Personengruppe schürt, wird nach diesen Regeln bei Facebook gelöscht. Die Schwelle der Community-Standards von Facebook ist also deutlich niedriger als die des § 130 StGB bei der Volksverhetzung.

An dieser Stelle muss sich Facebook in der Tat fragen lassen, warum es sich nicht einmal an seine eigenen, selbstgesetzten Regeln hält. Gemessen an den eigenen Standards hätte Facebook in letzter Zeit deutlich mehr löschen müssen. Meine Erfahrung als Anwalt ist die, dass Facebook auch bei klar rechtswidrigen Äußerungen häufig nicht reagiert, während beispielsweise nackte Brüste oder auch (behauptete) Urheber- oder Markenrechtsverletzungen oftmals sehr schnell gelöscht werden.

Den Vorschlag von Heiko Maas, dass Facebook ein deutschsprachiges Team zusammenstellen soll, das rechtswidrige Äußerungen von Nutzern überprüft, kann man meines Erachtens nicht ernsthaft kritisieren. Facebook hat als Betreiber eines sozialen Netzwerks die Vorgaben des Strafrechts und zum Schutz der persönlichen Ehre zu beachten und es darf politisch auch angehalten werden, seine eigenen Standards zu befolgen.

Man muss andererseits natürlich berücksichtigen, dass das übereifrige Löschen von Postings die aus dem rechten Spektrum kommen, auch die Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer beeinträchtigen kann. Unserem Grundgesetz liegt das Konzept einer streitbaren Demokratie zugrunde und auch Rechtsradikale, Rassisten und Nazis können sich deshalb in ihrem Sinne an der öffentlichen Debatte beteiligen, solange sie keine Straftatbestände erfüllen oder die persönliche Ehre eines Anderen verletzen. Die Löschung von Postings erfordert daher immer eine sorgfältige Abwägung. Dass diese Abwägung zumindest in einem ersten Schritt auf Unternehmen wie Facebook abgewälzt wird, mag man bedauern oder für bedenklich halten, liegt aber in der Natur der Sache. Wer, wenn nicht Facebook selbst, sollte die Durchsetzung von Regeln auf Facebook denn gewährleisten? Die Entscheidungen von Facebook bestimmte Inhalte zu löschen oder nicht zu löschen, unterliegen außerdem der gerichtlichen Kontrolle. Facebook wird derzeit von Deutschland aus nur selten verklagt, weil es vielen Betroffenen zu mühsam oder riskant erscheint, sich mit Facebook auseinanderzusetzen. Wenn sich das ändert, wird Facebook in Zukunft vielleicht auch sorgfältiger prüfen, welche Äußerungen zu beanstanden sind und welche nicht.

Update:
Mein heutiges Interview mit der Radiowelt auf Bayern2 zum Thema kann man hier nachhören.

posted by Stadler at 21:05  

24.3.15

Abmahnfalle Facebook Share-Button?

Die Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke hat gestern mit einem Blogbeitrag über eine Abmahnung eines Facebooknutzers, der ein Bild geteilt hat, für Aufregung gesorgt. Zum ersten Mal sei ein Internetnutzer nur für das Drücken des Teilen Buttons abgemahnt worden, schreibt Rechtsanwalt Solmecke. Diese Aussage ist insofern falsch, als über solche Abmahnungen bereits vor über zwei Jahren berichtet worden ist. In einem Blogbeitrag aus dem Jahre 2013 habe ich die Rechtslage bereits etwas ausführlicher erläutert.

Durch die Betätigung des Share-Buttons bei Facebook wird von Facebook ein Vorschaubild erzeugt, das in der Timeline des Facebooknutzers erscheint. Dieser Vorgang stellt eine Vervielfältigung dar, die meines Erachtens sowohl dem Nutzer als auch Facebook zuzurechnen ist. Ob der Nutzer haftet, hängt davon ab, ob man die Vorschaubilderrechtsprechung des BGH auch auf diese Konstellation übertragen kann oder nicht.

Der BGH hat in der Entscheidung „Vorschaubilder I“ ausgeführt, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine (schlichte) Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Vorschaubild durch eine Suchmaschine erklärt. Eine solche schlichte Einwilligung liegt nach der Entscheidung „Vorschaubilder II“ (Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10) auch dann vor, wenn die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht vom Urheber des Werkes, sondern mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt wird.

Wenn das Foto also vom Fotografen oder zumindest mit seiner Zustimmung ins Netz gestellt worden ist, dann muss er auch mit Vorschaubildern bei Suchmaschinen und wohl auch bei sozialen Medien wie Facebook rechnen und hat hierzu stillschweigend auch seine Zustimmung erteilt.

Lesenswert zum Thema ist auch der Blogbeitrag des Kollegen Ulbricht, der die Rechtslage zutreffend und ausführlich erläutert.

Update:
Stefan Niggemeier bezeichnet die Meldung von RA Solmecke als gelungene Anwalts-PR.

posted by Stadler at 10:49  
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