Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.9.16

Unterlassungsanspruch gegen die Eltern wegen Kinderfotos bei Facebook?

Eines der Boulevardthemen der letzten Tage war eine Klage einer 18-jährigen Östereicherin wegen zahlreicher Babyfotos, die ihre Eltern ins Netz bzw. auf Facebook gestellt und trotz Aufforderung der Tochter nicht wieder entfernt haben.

Das Thema verfügt, wie jeder Facebooknutzer weiß, über enorme praktische Bedeutung. Das Recht am eigenen Bild ist in Deutschland im KUG gesetzlich geregelt, als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießt es auch grundrechtlichen Schutz. Bilder, auf der eine Person erkennbar ist, dürfen im Grundsatz nach § 22 KUG nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet und veröffentlicht werden. Bei der Verbreitung und öffentlichen Abbildung geschäftsunfähiger Minderjähriger ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, im Regelfall die Eltern, maßgeblich. Bei beschränkt Geschäftsfähigen – Kinder ab dem 7. Lebensjahr – ist wegen der persönlichkeitsrechtlichen Komponente zusätzlich eine Einwilligung des Minderjährigen erforderlich, sofern das Kind bereits über eine ausreichende Einsichtsfähigkeit verfügt. Zum Teil gesteht die Rechtsprechung dem einsichtsfähigen Minderjährigen sogar die alleinige Entscheidung zu.

Der Minderjährige wird sich vor diesem Hintergrund ab einem gewissen Zeitpunkt, der nicht notwendigerweise erst mit der Volljährigkeit beginnt, sondern regelmäßig jedenfalls ab dem Alter von 14 Jahren, auch gegen seine Eltern mit Unterlassungsansprüchen zur Wehr setzen können, wenn diese Bilder ins Netz gestellt haben, die der Abgebildete dort nicht sehen will. In der Rechtsprechung und Literatur wird zwar überwiegend davon ausgegangen, dass eine einmal erteilte Einwilligung nur aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Auf einen solchen wichtigen Grund, der auch in einer geänderten Überzeugung bestehen kann, wird sich aber der Minderjährige stets berufen können, wenn die Fotos zu einem Zeitpunkt ins Netz gestellt wurden, in dem er wegen mangelnder Einsichtsfähigkeit noch nicht selbst mitentscheiden konnte. Andernfalls würde man seinen Willen, den er ja erstmals selbst bilden konnte, vollständig missachten. Sobald eine ausreichende Einsichtsfähigkeit besteht, dürfen auch Eltern keine Fotos ihrer Kinder bei Facebook oder anderswo mehr ohne Zustimmung ins Netz stellen.

posted by Stadler at 10:08  

2 Comments

  1. Wie ich seit Jahren schreibe, haben Kinderfotos in Netzwerken gar nichts zu suchen. Endlich hat mal ein Kind geklagt und Recht bekommen. Enthemmte Eltern sind in die Schranken zu weisen. Wer solche Eltern hat, braucht keine Feinde mehr. Wie es das Gericht schon richtig ausgedrückt hat: Sie kannten keine Schamgrenze! Leider kann man sich Eltern nicht aussuchen. Ich vermute, ein Drittel aller Eltern wären sofort kinderlos.

    Comment by Elke — 15.09, 2016 @ 18:43

  2. Bei der Geschichte deutet alles darauf hin, dass es sich, genau wie bei einigen uninspirierten Kommentaren hier *nach oben schau*, um einen Hoax handelt.

    Immerhin hatten die Macher so viel Talent, dass jemand drauf reingefallen ist. Das gelingt nicht jedem, wie man hier ja öfters beobachten darf.

    http://www.morgenpost.de/vermischtes/article208250793/Verklagt-18-Jaehrige-wirklich-die-Eltern-wegen-Facebookfotos.html

    Comment by doc-rofl — 16.09, 2016 @ 12:37

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