Das Bundesverfassungsgericht hat im NSU-Prozess den Vorsitzenden Richter mit Beschluss vom heutigen 12.04.2013 angewiesen, eine angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben.
Das ist eine schwere Klatsche für das OLG München und m.W. das erste Mal, dass das Bundesverfassungsgericht in die Frage der Journalistenakkreditierung eines Strafprozesses eingreift.
Ehrlich gesagt hatte ich den Eilanträgen türkischer Medien zunächst keine großen Erfolgsaussichten eingeräumt, weil die Platzvergabe nach dem Prioritätsprinzip im Regelfall nicht zu beanstanden ist. Das hat sich erst geändert, als nach und nach bekannt wurde, dass es selbst bei diesem Verfahren Unregelmäßigkeiten gegeben hatte und offenbar auch eine unzureichende Informationspolitik des Oberlandesgerichts speziell gegenüber ausländischen Medien. Und genau dieser Umstand spielt auch im Beschluss des BVerfG eine durchaus tragende Rolle.
Das BVerfG hat, wie bei Eilentscheidungen zulässig und üblich, noch keine abschließende Position zur Frage der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde der türkischen Zeitung bezogen, sondern sich primär auf eine Folgenabwägung beschränkt.
Gleichwohl deutet alles darauf hin, dass das Verfassungsgericht einen Gleichheitsverstoß im publizistischen Wettbewerb für äußerst naheliegend hält. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts sind, wenn man die bei Eilverfahren immer gebotene große Zurückhaltung berücksichtigt, bereits vergleichsweise deutlich:
Hier könnte von Bedeutung sein, dass die Justizpressestelle des Oberlandesgerichts einzelnen Medienvertretern bereits vorab die voraussichtliche Berücksichtigung der Akkreditierung nach der Reihenfolge der Eingänge mitgeteilt hat. Dabei wäre allerdings zu berücksichtigen, inwieweit sich eine verzögerte Information der Beschwerdeführer auf ihre Chance auf Zuweisung eines festen Sitzplatzes auswirkte. In Anbetracht des zu erwartenden und laut Stellungnahme des zuständigen Vorsitzenden auch erwarteten Medienandrangs kann zu erwägen sein, ob wegen des hierbei naheliegenden besonderen Interesses auch ausländischer Medien, insbesondere aus den Herkunftsländern der Opfer der angeklagten Straftaten, die Anwendung des Prioritätsprinzips bei der Akkreditierung und der Beginn des Akkreditierungsverfahrens rechtzeitig und auch für Unerfahrene eindeutig hätte angekündigt werden müssen. In Betracht zu ziehen ist auch, ob im Sinne der Fairness des Verfahrens dabei auf die absehbar jedenfalls begrenzte Zahl der zur Verfügung stehenden Sitzplätze für Medienvertreter hätte hingewiesen werden müssen, so dass sich gerade auch ausländische Medien, die nicht regelmäßig an deutschen Gerichtsprozessen teilnehmen, auf die Knappheit der Sitzplätze und die Eilbedürftigkeit der Anmeldung besser hätten einstellen können. Vor diesem Hintergrund können auch weitere Umstände des in Frage stehenden Akkreditierungsverfahrens verfassungsrechtlich gewürdigt werden, wie die Tatsache, dass die Geltung des Prioritätsprinzips in der Verfügung vom 4. März 2013 lediglich in Verbindung mit der Akkreditierung als solcher, nicht aber explizit in Verbindung mit einer Sitzplatzvergabe genannt wurde und die ausdrückliche Unterscheidung zwischen Akkreditierung und nachfolgender Sitzplatzvergabe erst nachträglich am 22. März 2013 verfügt wurde. Schließlich stellt sich auch die Frage, ob in Anbetracht der Herkunft der Opfer ausnahmsweise ein zwingender Sachgrund für eine eventuell teilweise Differenzierung zwischen verschiedenen Medien beispielsweise im Sinne einer Quotenlösung gegeben gewesen wäre.
Man kann nur hoffen, dass sich der bisherige, eher dilettantische Umgang des OLG München mit dem NSU-Verfahren in der Hauptverhandlung nicht fortsetzen wird.
Update vom 16.04.2013:
Dass sich das OLG München nunmehr dazu entschlossen hat, den Prozessbeginn zu verschieben und das Akkreditierungsverfahren vollständig zu wiederholen, anhand von Kriterien, die bislang nicht nicht bekannt gegeben worden sind, ist wohl die schlechteste aller Lösungen, passt allerdings zum Bild eine sturen und unbelehrbaren Senatsvorsitzenden.
Eine vollständige Neuvergabe der Presseplätze bietet sicherlich das größte Angriffspotential für weitere Verfassungsbeschwerden, denn einige Pressevertreter, die bislang einen Platz hatten, werden nun vermutlich leer ausgehen und sich benachteiligt fühlen. Das BVerfG hatte dem Gericht durchaus die Möglichkeit einer kleinen und wenig angreifbaren Lösung aufgezeigt. Der Vorsitzende hätte einfach die Saalöffentlichkeit um drei Plätze reduzieren und diese freien Plätze türkischen Medien – nach dem Losverfahren – zuteilen können. Juristisch wäre das kaum angreifbar gewesen.
Update vom 01.05.2013
Dass das vom OLG München nunmehr durchgeführte Losverfahren ebenfalls wieder fehlerhaft war, passt ins bisherige Bild. Um die angekündigten weiteren Verfassungsbeschwerden bzw. Eilanträge zum Bundesverfassungsgericht hat man in München durch die Entscheidung, die Akkreditierung komplett neu durchzuführen, förmlich gebettelt. Dabei hatte das BVerfG dem Vorsitzenden Richter, wie gesagt, eine einfache und unangreifbare Lösung aufgezeigt.
Der offenkundig gewordene Eigensinn und die Sturheit des Vorsitzenden Richters lässt bereits im Vorfeld Zweifel daran aufkommen, ob er wirklich die Befähigung besitzt, einen der bedeutendsten Strafprozesse der Geschichte der Bundesrepublik zu leiten.
Als Organ der Rechtspflege, das ich als Anwalt nach dem Gesetz bin, schäme ich mittlerweile für das unwürdige Schauspiel, das uns die Münchener Justiz derzeit präsentiert.