Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.4.13

BGH: Ready To Fuck als Marke nicht eintragungsfähig

Der BGH hält die Wortfolge „Ready To Fuck“ als Marke, wegen Verstoß gegen die guten Sitten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG für nicht eintragungsfähig (Beschluss vom 2. Oktober 2012, Az.: I ZB 89/11).

In der Begründung heißt es u.a.:

Die Bezeichnung „READY TO FUCK“ stellt eine als abstoßend empfundene, vulgäre Aussage dar, die das sittliche Empfinden überwiegender Bevölkerungskreise über Gebühr beeinträchtigt. In diese Beurteilung hat das Bundespatentgericht – anders als die Rechtsbeschwerde meint – auch zu Recht die Frage einbezogen, wie eine derartige Marke auf die Teile des Verkehrs wirkt, die für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen verantwortlich sind. Da die angemeldete Marke Schutz für Waren und Dienstleistungen beansprucht, mit der im Alltag alle Bevölkerungskreise in Kontakt kommen, ist in die Beurteilung auch der Umstand einzubeziehen, dass Kinder und Jugendliche die Marke sehen sowie ihren Bedeutungsgehalt erkennen und ob dies das allgemeine Publikum als anstößig ansieht.

Man kann durchaus darüber streiten, ob der BGH hier eine übermäßig konservative Position eingenommen hat, oder ob es (auch) aus Gründen des Jugendschutzes notwendig ist, solche Marken vom Publikum fernzuhalten.

posted by Stadler at 17:30  

8.4.13

Filesharing: Keine Störerhaftung ohne Endgeräte und W-LAN-Router

Das Landgericht München I hat – allerdings in einem seltenen Ausnahmefall – eine Störerhaftung einer Rentnerin für eine Urheberrechtsverletzung mit Urteil vom 22.03.2013 (Az.: 21 S 28809/11) verneint, die angegeben hat, überhaupt keine internetfähigen Endgeräte zu besitzen und darüber hinaus auch keinen W-LAN-Router betrieben zu haben.

Das Landgericht München I geht in diesem Fall davon aus, dass es bereits an der notwendigen Kausalität mangelt und nicht nachgewiesen ist, dass die Beklagte überhaupt zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Der Fall, dass jemand glaubhaft vortragen kann, dass er den vorhandenen Internetanschluss überhaupt nicht nutzt, wird allerdings eine seltene Ausnahme darstellen.

Interessant ist andererseits der Hinweis des Gerichts, dass der beauskunftete Anschlussinhaber prozessual nicht gehalten ist, die von ihm im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen. An dieser Stelle hat jedenfalls das Amtsgericht München bislang deutlich strengere Anforderungen gestellt. Das Landgericht führt hierzu auch aus, dass eine derart überspannte Betrachtungsweise – wie sie das Amtsgericht anstellt – die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken würde, wofür es eine gesetzliche Grundlage bräuchte.

Gerade dieser Aspekt ist ein zentraler Knackpunkt vieler Filesharing-Verfahren. Welche Anforderungen stellt man an eine Darlegung des Beklagten, aus der sich ergibt, dass er als Verletzer oder Störer nicht in Betracht kommt?

Das Landgericht München I hat die Revision (zum BGH) zugelassen.

Die Entscheidung wird auch ausführlich kommentiert von Reto Mantz in seinem Blog.

posted by Stadler at 11:35  

7.4.13

Wann ist Internet eigentlich Rundfunk?

Die Diskussion darüber, ob ein Google Hangout von Angela Merkel (zulassungspflichtiger) Rundfunk ist oder ein zulassungsfreier sog. Telemediendienst, hat eine nicht ganz neue juristische Diskussion ins Blickfeld einer breiteren Öffentlichkeit gerückt.

Zunächst muss man wissen, dass es Rundfunk im verfassungsrechtlichen und im einfachgesetzlichen Sinne gibt und beides nicht zwingend deckungsgleich ist. Der Rundfunk im Sinne von Art. 5 GG ist also nicht unbedingt identisch mit dem was der Rundfunkstaatsvertrag unter Rundfunk versteht.

In der juristischen Diskussion gibt es eine weit verbreitete Ansicht, die Internetangebote mit einer gewissen publizistischen Relevanz immer als Rundfunk im Sinne von Art. 5 GG betrachten. Da das Grundgesetz das Internet bzw. neue Medien nicht kennt, lassen sich entsprechende Angebote verfassungsrechtlich nur als Rundfunk oder als Presse qualifizieren. Beides passt im Grunde nicht wirklich. Dieser Streit ist aber mehr oder minder vorwiegend akademischer Natur.

Anders ist es bei der einfachgesetzlichen Frage, ob ein Angebot Rundfunk oder Telemediendienst ist. Denn das eine bedarf einer Zulassung, das andere ist zulassungsfrei. § 2 des Rundfunkstaatsvertrags trifft die Abgrenzung folgendermaßen:

Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

Der Rundfunk ist legal also unmittelbar definiert, während Telemedien nur negativ als diejenigen Dienste definiert werden, die nicht Telekommunikation oder Rundfunk sind.

Man kann danach einen Google Hangout durchaus als Rundfunk qualifizieren, wenn er sich an die Allgemeinheit richtet, also eine gewisse Reichweite hat und für jedermann zugänglich ist. Es ist folglich verständlich, dass sich diejenigen, deren Livestreams von Landesmedienanstalten als Rundfunk qualifiziert wurden, nunmehr darüber wundern, dass der Hangout mit der Bundeskanzlerin relativ schnell als zulassungsfreies Telemedium eingestuft wurde. Die Frage ist an dieser Stelle die, ob das Gesetz mit dem Begriff des „Sendeplans“ auf eine regelmäßige bzw. wiederkehrende Ausstrahlung von Inhaltsangeboten abstellt, oder auch eine einmalige „Sendung“ ausreichend sein kann.

Die Frage der Staatsferne des Rundfunks, die in der Diskussion um den Google Hangout Merkels ebenfalls ins Feld geführt wird, hat mit dieser Diskussion nicht unmittelbar etwas zu tun, sondern knüpft eigentlich nur an die verfassungsrechtliche Frage an, ob der Staat selbst Rundfunk anbieten darf. Hier kommen wir zu dem zurück, was ich eingangs gesagt habe. Wenn man auch Telemedien als Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinne betrachten würde, dann dürften der Bundestag und die Bundesregierung streng genommen noch nicht einmal Websites betreiben.

An dieser Stelle zeigt sich sehr deutlich, dass das Netz hier auch die Rechtsdogmatik an ihre Grenzen führt.

Wer einen Google Hangout mit Angela Merkel für verfassungsrechtlich bedenklich hält, muss erklären können, warum das nicht auch für die Website der Bundesregierung gelten sollte.

posted by Stadler at 10:00  

6.4.13

Kirchenzeitung fühlt sich von taz-Troll provoziert

Es ist nur eine Petitesse, aber ein amüsante. Was der BILD ihr Franz-Josef Wagner, ist bekanntlich der taz ihr Deniz Yücel. Die sachliche und konstruktive Kritik ist ihre Sache nicht. Mitte März lästert Yücel unter der Überschrift „Junta-Kumpel löst Hitlerjunge ab“ über den neuen Papst und die Kirchenzeitung „Der Pilger“ fühlt sich provoziert. Man spricht von faschistoider Wortwahl und beschwert sich beim Presserat wegen Verstoß gegen den Pressekodex. Eine Klage wie gegen das Satire-Magazin Titanic war wohl nicht zu organisieren.

Die Wortwahl des plumpen Provokateurs Yücel ist tatsächlich starker Tobak. Dennoch wäre die Kirchenzeitung besser beraten gewesen, den Troll nicht zu füttern. Denn das wird ihn nur ermuntern und die taz wird uns auch weiterhin mit der verzichtbaren Kolumne Yücels behelligen.

posted by Stadler at 00:02  

5.4.13

Weiterverkauf „gebrauchter“ digitaler Musikdateien?

Wer Musik auf einem physikalischen Tonträger wie einer CD erwirbt, kann diesen Tonträger später beliebig weiterverkaufen. Hieran schließt sich die Frage an, wie es dann mit dem Weiterverkauf digitaler Werkkopien aussieht, die jemand im Wege des (legalen) Downloads beispielsweise bei iTunes erworben hat. Kann man solche Musikstücke genauso wie eine CD weiterverkaufen oder gelten hierfür andere Regeln?

In den USA hat jetzt das United States District Court (Southern District Of New York) entschieden, dass der An-und Verkauf von gebrauchter („used“) digitaler Musik, die ursprünglich über den iTunes Store bezogen wurde, die Urheberrechte der Plattenfirma Capitol Records verletzt. Das Gericht sieht hierin, nämlich anders als beim Weiterverakuf einer CD, einen Vervielfältigungsvorgang, der eine Urheberrechtsverletzung begründet.

Das Gericht weist allerdings auch darauf hin, dass die Unterscheidung zwischen dem Weiterverkauf von CDs oder Kassetten einerseits und per Download erworbener Musik andererseits, nahezu absurd sei und es viele Gründe gebe, beides gleich zu behandeln. Dies sei aber Aufgabe des Kongresses und nicht des Gerichts.

Die Rechtslage in der EU ist nach einer Entscheidung des EuGH zum Weiterverkauf „gebrauchter“ Software jedenfalls für Computerprogramme anders zu beurteilen.  Ob diese Entscheidung allerdings auch auf andere Werkarten wie Musik zu übertragen ist, könnte fraglich sein, nachdem sich der EuGH ausdrücklich auf die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen stützt. Ob diese Rechtsprechung auf den Weiterverkauf von MP3-Dateien übertragen werden kann, ist folglich unter Juristen umstritten. Die Infosoc-Richtlinie enthält ebenfalls eine Regelung des sog. Erschöpfungsgrundsatzes, der sich nach dem Wortlaut aber nur auf das Verbreitungsrecht und nicht auf das Vervielfältigungsrecht bezieht. Andererseits spricht die Richtlinie über Computerprogramme auch nur von einer Verbreitung einer Kopie und nicht von einer Vervielfältigung.

Es liegt deshalb nahe, die Rechtsprechung des EuGH auch auf Musikdateien zu übertragen. Der EuGH stützt sich nämlich darauf, dass die Berufung auf das Vervielfältigungsrecht es dem Urheberrechtsinhaber ermöglichen würde, die tatsächliche Nutzung einer gebrauchten Kopie, an der sein Verbreitungsrecht erloschen ist, zu verhindern, wodurch dem Erschöpfungsgrundsatz seine praktische Wirksamkeit genommen würde. Dieser Begründungsansatz passt für Musik ebenso wie für Software. Im Ergebnis bedeutet das, dass eine Weiterverbreitung auch dann möglich sein muss, wenn sie aus technischen Gründen eine Vervielfältigung, also einen Kopiervorgang, erfordert.

posted by Stadler at 10:58  

3.4.13

Bundesregierung erwägt Publikationsverbot für „Mein Kampf“

Die Veröffentlichung von Hitlers Hetzschrift „Mein Kampf“ wird bekanntlich von der Bayerischen Staatsregierung unter Berufung darauf, der Freistaat Bayern sei Inhaber des Urheberrechts, blockiert. Diese Ansicht ist unlängst vom Landgericht München I gestützt worden, auch wenn man diesen urheberrechtlichen Ansatz durchaus in Frage stellen kann.

Aber selbst wenn das Urheberrecht ein geeignetes Mittel darstellen würde, die Wiederveröffentlichung von „Mein Kampf“ zu unterbinden, wird damit Ende 2015 Schluss sein, denn das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Wie eine Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der SPD ergibt, prüft der Bund derzeit, ob ein Publikationsverbot für „Mein Kampf“ ab dem Jahre 2016 in Betracht kommt. Die Ausführungen der Regierung zeigen, dass ihr die verfassungsrechtlichen Probleme durchaus bewusst sind. Ein Publikationsverbot ist entgegen der Ansicht der Bundesregierung aber nicht nur an der Pressefreiheit, sondern auch an der Informationsfreiheit zu messen.

Zumindest eine (wissenschaftlich) kommentierte Ausgabe von „Mein Kampf“ wird sich schwerlich verhindern lassen. Ein gesetzliches, generelles Publikationsverbot dürfte kaum mit Art. 5 GG zu vereinbaren sein.

posted by Stadler at 16:10  

3.4.13

BGH: Providerauskunft beim Filesharing setzt keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 5. Dezember 2012, Az.: I ZB 48/12), die heute veröffentlicht wurde, seine Rechtsprechung bestätigt, nach der in Fällen des Filesharing der Provider auch dann Auskunft über den Anschlussinhaber erteilen muss, wenn keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Diese Rechtsprechung steht jedenfalls nicht in Einklang mit der Gesetzesbegründung, weshalb sie zu einer kontroversen Diskussion geführt hat.

Der BGH sieht den Umstand, dass auch bei äußerst geringfügigen Rechtsverletzungen auf Verkehrsdaten zugegriffen und damit in das Fernmeldegeheimnis eingegriffen wird, weiterhin nicht als problematisch an. Formelhaft begründet der BGH das wie folgt:

Ein solcher Antrag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 – Alles kann besser werden).

Das bedeutet im Ergebnis, dass der BGH in diesen Fällen von vornherein keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführt, was den verfassungsrechtlichen Anforderungen schwerlich genügt.

Der BGH hat in dieser neuen Entscheidung – entgegen der Rechtsprechung des OLG Köln – zudem ausgeführt, dass die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 63 Abs. 3 FamFG) nicht für Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG gilt. Der betroffene Anschlussinhaber ist nämlich kein am ursprünglichen Verfahren Beteiligter. Die Beschwerdefrist gilt auch deshalb nicht für die in ihren Rechten betroffenen Anschlussinhaber, weil sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und die Gewährleistung von effektivem Rechtsschutz verletzt würde.

Davon haben die Anschlussinhaber aber nicht viel, da es kaum mehr Argumente gibt, gegen einen solchen Beschluss inhaltlich vorzugehen.

posted by Stadler at 09:44  

2.4.13

Gesetzlicher Anspruch auf Rufnummernmitnahme? Nicht bei O2!

Seit dem letzten Jahr regelt § 46 Abs. 4 TKG, dass Kunden von Mobilfunkanbietern nicht nur bei Vertragsende, sondern jederzeit verlangen können, dass ihre Rufnummer auf einen anderen Anbieter übertragen wird.

Da mich die Qualität von o2 schon seit längerer Zeit, vor allen Dingen beim Datendienst, nicht mehr überzeugt, habe ich mich entschlossen mobil zur Telekom zu wechseln. Deshalb habe ich zunächst den bestehenden Vertrag gegenüber O2 schriftlich gekündigt und gleichzeitig ausdrücklich darum gebeten, meine Rufnummer bereits vor Vertragsende zu portieren. Anschließend habe ich der Telekom einen neuen Auftrag erteilt und die Mitnahme meiner Rufnummer dort in Auftrag gegeben.

Kurze Zeit später erhalte ich von der Telekom dann die Rückmeldung, dass der abgebende Anbieter (o2) die Freigabe der Rufnummer verweigert. Angeblich wegen nicht übereinstimmender Daten. Da der Vertrag in beiden Fällen auf mich läuft, kann es da allerdings keine Diskrepanzen geben. O2 hüllt sich derweil in Schweigen, beantwortet E-Mails und SMS nicht. Stattdessen bekomme ich von O2 – wie auch schon bisher in schöner Regelmäßigkeit – unerlaubte Werbung per SMS und am 28.03.13 dann noch die Nachfrage, wie zufrieden ich mit dem Service des letzten Kontakts (vom 26.03.2013) war. Am 26.03.2013 habe ich mich über die Verweigerung der Rufnummernübertragung beschwert. Die SMS blieb wie gesagt unbeantwortet.

Zwischenzeitlich habe ich O2 per Anwaltsschreiben zur Mitwirkung an der Rufnummernübertragung aufgefordert. Mal sehen, ob das reicht, oder ob ich sie wirklich gerichtlich in Anspruch genommen werden wollen. Die Art und Weise, wie hier – offenbar gezielt – gegen gesetzliche Pflichten verstoßen wird, ist jedenfalls skandalös.

Ich würde mich über Rückmeldungen freuen, wenn Sie ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Denn derartiges Verhalten verlangt nach Öffentlichkeit.

Update vom 15.04.2013:
Nachdem ich O2 per Anwaltsschreiben und unter Klageandrohung zur Rufnummernübertragung aufgefordert habe, schien sich tatsächlich etwas zu tun. O2 teilt mir am 03.04.2013 per SMS mit, dass eine bis zum 02.06.2013 gültige Portierungserklärung vermerkt sei. Also erneut bei der Telekom nachgehakt und wieder um eine Portierung gebeten. Dort wiederholt sich daselbe Schauspiel allerdings erneut. Die Telekom teilt mir mit, dass der Import der Rufnummer nicht durchgeführt werden kann, weil der abgebende Diensteanbieter (O2) die Portierung ablehnt. Ich versuche es nochmals über die sehr hilfsbereiten Twitterer von O2, die intern offenbar auch nochmals nachhaken.  Am 10.04.2013 teilt mir die Telekom schließlich mit, dass O2 dem Import meiner Rufnummer zugestimmt hat und die Übertragung am 17.04.2013 stattfinden soll.

Fazit:
Auch wenn das Gesetz in § 46 Abs. 4 TKG mittlerweile eine jederzeitige Rufnummernmitnahme zu einem neuen Anbieter ermöglicht, funktioniert das in der Praxis alles andere als problemlos und wohl auch nur dann, wenn man sehr hartnäckig dran bleibt und immer wieder nachhakt.

posted by Stadler at 22:37  
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