Google hat während seiner Street View Fahrten auch Nutzerdaten und nicht nur Standortdaten aus offenen W-LANs gespeichert. Diese Information, die von Google selbst an die Öffentlichkeit gebracht worden ist, hat zu einer neuen Welle der Empörung über den Suchmaschinengiganten geführt. SpiegelOnline fragt in Bild-Zeitungs-Manier: „Wie kommt Schnüffelcode in das umstrittene Street-View-Projekt?“ Es ist fast überflüssig zu erwähnen, dass auch Politiker und Datenschützer wieder einmal empört sind.
Vor dem Hintergrund dieser Hysterie ist es immer hilfreich, die Einschätzung von Leuten zu bekommen, die Ahnung von den technischen Abläufen haben. Kristian Köhntopp erläutert den Vorgang in seinem Blog und gelangt zu folgender Schlussfolgerung:
„Die Software, die da zur Erfassung der WLAN-Daten geschrieben und betrieben worden ist folgt der Struktur, die die Technik und der WLAN-Standard der IEEE vorgeben. Das Vorgehen, das Google bei der Erfassung der Daten zeigt, ist logisch, vernünftig und in Deutschland illegal (§89 TKG und §202b StGB, wahrscheinlich).
Die Erklärungen, die Google für das Entstehen des Fehlers gegeben hat, sind in im Kontext der Standards und im Vergleich mit anderer Software, die ähnliches leistet, konsistent und schlüssig, der Fehler, der zu dem Problem geführt hat, ist naheliegend.“
Diese Aussage verdeutlicht zunächst, dass offenbar – und das ist gerade im Bereich des Datenschutzes nicht wirklich neu – eine gewisse Inkongruenz zwischen technischen Standards und gesetzlichen Regelungen besteht. Köhntopp macht aber auch deutlich, dass die These vom „Schnüffelcode“ nicht wirklich fundiert ist und SpiegelOnline, wie auch andere, schlicht der Versuchung einer reißerischen und verzerrten Darstellung erlegen ist.
Google könnte mit seinem Verhalten in der Tat den (objektiven) Tatbestand des § 202b StGB erfüllt haben, wenn beispielsweise vollständige E-Mails aufgezeichnet worden wären. Das dürfte angesichts dessen, was bekannt geworden ist, aber eher unwahrscheinlich sein. Datenfragmente, die quasi beiläufig gespeichert worden sind, reichen nicht aus. Ob es sich um ein Abhören i.S.v. § 89 TKG handelt, ist ebenfalls fraglich. Denn das würde voraussetzen, dass ein Dritter (Google) eine Kommunikation, die zwischen anderen Personen stattfindet, mithört. Das setzt aber wiederum eine Kenntnisnahme vom konkreten Inhalt eines Kommunikationsvorgangs voraus.
Es spricht eigentlich nicht gegen Google, dass das Unternehmen diese Datenerhebung von sich aus publik gemacht hat. Die Öffentlichkeit scheint das freilich anders zu sehen.