Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.12.09

BGH: Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen negativer Äußerungen in Patentschrift

Die Klägerin hatte versucht, eine nachteilige Beschreibung ihres eigenen Produkts in der Patentschrift eines Konkurrenten wettbewerbsrechtlich untersagen zu lassen, was ihr vor den Instanzgerichten auch gelungen ist. Diese Entscheidung hat der BGH mit Urteil vom 10.12.2009 aufgehoben und dies u.a. wie folgt begründet:

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs richtet sich die Frage, welche Angaben in die Fassung der Patentanmeldung aufzunehmen sind, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die als Bestandteil der Patentschrift veröffentlicht werden, ausschließlich nach den für die Patenterteilung geltenden Rechtsvorschriften des Patentgesetzes. Rechtsstreitigkeiten darüber sind in den dafür nach dem Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten ist mit den Erfordernissen eines sachgerechten, im Patentgesetz gesondert geregelten Patenterteilungsverfahrens nicht vereinbar. Eine Klage, mit der – wie im vorliegenden Rechtsstreit – außerhalb der durch das Patentgesetz zur Verfügung gestellten Verfahrensordnung auf die Patenterteilung oder das weitere rechtliche Schicksal eines erteilten Patents Einfluss genommen werden soll, ist daher bereits unzulässig. Soweit die Klägerin Unterlassung der beanstandeten Äußerungen auch außerhalb einer Patentanmeldung begehrt hat, hat der Bundesgerichtshof die Klage zwar für zulässig erachtet. Er hat sie aber als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hatte nicht vorgetragen, dass die Beklagte die nachteiligen Aussagen über das Produkt der Klägerin auch außerhalb des Patenterteilungsverfahrens zu machen beabsichtigte.

Urteil des BGH vom 10.12.2009 (Az.: I ZR 46/07) – Fischdosendeckel

posted by Stadler at 17:30  

16.12.09

Dämliche Phishing-Mail

Aus einer in überzeugendem Deutsch gehaltenen Phishing-Mail, die ich vorher bekommen habe:

„Sie werden angewiesen, um die t-online.de E-Mail-Konto anmelden, um zu überprüfen, ob Ihr Konto noch gültig ist und senden Ihnen umgehend die Folowing:

Login-Name: …………………………….( Pflicht)
Passwort: ………………………………( Pflicht)
Geburtsdatum ……………………………( Optional)
Bundesland: ………………………………..( Optional)

Alles, was Sie tun müssen, ist Klicken Sie auf Antworten und geben Sie die oben genannten Informationen, Ihr Konto wird nicht unterbrochen werden und wird auch weiterhin wie gewohnt.“

Es gibt vermutlich selbst bei solchen Mails noch Leute, die brav ihre Daten hinschicken.

posted by Stadler at 14:38  

16.12.09

Italienische Regierung lässt Facebook-Profile sperren

Dass freiheitsfeindliche Tendenzen in Europa auf dem Vormarsch sind, lässt sich schon eine ganze Weile lang beobachten. Italien geht dabei wieder einmal mit schlechtem Beispiel voran. Facebook Italien hat auf Druck der italienischen Regierung Facebook-Profile „verdunkelt“, auf denen die Attacke auf Ministerpräsident Berlusconi gelobt und gefeiert worden war. Das berichtet der Standard.

Aber damit nicht genug. Der italienische Innenminister kündigte zugleich ein Gesetz an, das die Grundlage dafür schaffen soll, Internet-Webseiten sofort „verdunkeln“ zu können, wenn sie zu politischer Gewalt aufhetzen. Dass ein Feind der Meinungsfreiheit wie Silvio Berlusconi das Internet als Bedrohung wahrnimmt und „verdunkeln“ möchte, ist nicht erstaunlich. Möglicherweise stärkt er damit aber auch nur den Widerstand gegen seine Regierung und seine Person. Die Sperrfantasien ganz allgemein haben sich allerdings in verschiedensten Ausprägungen in sehr vielen politischen Köpfen weltweit festgesetzt.

posted by Stadler at 12:20  

16.12.09

BGH: FIFA-WM-Gewinnspiel

Der Bundesgerichtshof hat mit einem heute veröffentlichten Urteil vom 09.07.2009 (Az.: I ZR 64/07) entschieden, dass die Vorschrfit des § 4 Nr. 5 UWG mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist. § 4 Nr. 5 UWG regelt, dass es unlauter ist, bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig anzugeben.

Nach der Entscheidung des BGH muss der Verbraucher bereits vor der Teilnahme am Gewinnspiel Gelegenheit haben, sich umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren. Deshalb muss der Anbieter unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen schon unmittelbar in der Werbung offenbaren.

posted by Stadler at 11:45  

15.12.09

Auch beim Zugangserschwerungsgesetz wurde die Öffentlichkeit gezielt getäuscht

Die Sperrgegner hatten immer wieder vergeblich darauf hingewiesen, dass die große Mehrzahl der Server, die auf ausländischen Sperrlisten als kinderpornografisch aufgeführt sind, in Europa und den USA stehen.

Wie nunmehr bekannt wurde, war dies auch den Bundestagsfraktionen, insbesondere der SPD-Fraktion, bereits vor der Abstimmung im Bundestag positiv bekannt und zwar interessanter Weise aufgrund eines Schreibens des BKA. Das BKA weist in seinem Schreiben darauf hin, dass die Täter Länder mit ausgebauter Internetinfrastruktur bevorzugen, allen voran USA und Deutschland. Hiervon hörte man freilich aus den Reihen der großen Koalition kein Wort. Vielmehr hat man der Öffentlichkeit weiterhin und wider besseren Wissens erzählt, dass das Gesetz vor allen Dingen deshalb notwendig sei, weil es viele Staaten gäbe, in denen Kinderpornografie nicht strafbar sei.

Die SPD setzt dem nunmehr die Krone auf, indem sie diese Information, die ihr bereits im Zeitpunkt ihrer Zustimmung zum Zugangserschwerungsgesetz bekannt war, als Begründung dafür heranzieht, sich nachträglich gegen das Gesetz auszusprechen. Damit setzt die Partei ein einsames Highlight in Sachen Unglaubwürdigkeit, das kaum mehr zu toppen ist.

posted by Stadler at 21:24  

15.12.09

BGH erteilt dem „Hamburger Landrecht“ erneut eine Absage

Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 15.12.2009 (VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08) erneut meinungs- und rundfunkfeindliche Entscheidungen des Landgerichts Hamburg, die das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigt hatte, aufgehoben.

Der Kläger ist wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilt worden. Mit seiner Klage hat er vom Deutschlandradio verlangt, Mitschriften alter Rundfunkbeiträge von der Website „dradio.de“ zu entfernen, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr sein Name genannt wird.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es zur Begründung u.a.:

Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Die beanstandete Meldung beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger „ewig an den Pranger“ zu stellen oder in einer Weise „an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren“, die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Sie enthält sachlich abgefasste, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, war die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Internetauftritt der Beklagten zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Der Meldung kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Sie war nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet und nur durch gezielte Suche auffindbar. Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Das von den Klägern begehrte Verbot hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde.

posted by Stadler at 16:53  

15.12.09

BGH erteilt dem "Hamburger Landrecht" erneut eine Absage

Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 15.12.2009 (VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08) erneut meinungs- und rundfunkfeindliche Entscheidungen des Landgerichts Hamburg, die das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigt hatte, aufgehoben.

Der Kläger ist wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilt worden. Mit seiner Klage hat er vom Deutschlandradio verlangt, Mitschriften alter Rundfunkbeiträge von der Website „dradio.de“ zu entfernen, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr sein Name genannt wird.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es zur Begründung u.a.:

Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Die beanstandete Meldung beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger „ewig an den Pranger“ zu stellen oder in einer Weise „an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren“, die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Sie enthält sachlich abgefasste, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, war die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Internetauftritt der Beklagten zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Der Meldung kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Sie war nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet und nur durch gezielte Suche auffindbar. Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Das von den Klägern begehrte Verbot hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde.

posted by Stadler at 16:53  

15.12.09

Die Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung fast live, dank Twitter & Co.

Einige Prozessbeobachter, die bei der heutigen Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung vor Ort sind, twittern aus dem Gerichtssaal. Netzpolitik.org hat verschiedene dieser Meldungen in einem Ticker zusammengefasst. Die Fragen der Verfassungsrichter erscheinen sehr kritisch und lassen Skepsis gegenüber der Vorratsdatenspeicherung erkennen.

Das Hauptproblem wird für das Bundesverfassungsgericht am Ende vermutlich der Umgang mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung sein.

Hätte man dieselbe Frage dem BVerfG vor 10 Jahren vorgelegt, wäre das Ergebnis wohl klar gewesen. Die anlass- und verdachtsunabhängige Speicherung von Telekommunikationsdaten, die unstreitig dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) unterliegen, ist nicht zulässig, weil nicht verhältnismäßig. Inwieweit sich das Gericht allerdings durch die Vorgaben aus Brüssel gebunden sieht, wird die vielleicht spannendste Frage sein. Aber ohne jede Beanstandung, wird das Gesetz wohl kaum durchkommen.

posted by Stadler at 14:17  

15.12.09

Das neue Sturmgeschütz der Demokratie

Als Sturmgeschütz der Demokratie hat Rudolf Augstein den Spiegel gerne bezeichnet. Wenn dieser etwas martialische Ausdruck heute noch eine zutreffend Beschreibung darstellt, dann wohl weniger für das ehemalige Nachrichtenmagazin, sondern viel eher für eine Initiative wie Wikileaks. Die Aktivisten von Wikileaks haben es sich zur Aufgabe gemacht, geheime und brisante Dokumente, die der Öffentlichkeit aus verschiedenen Gründen vorenthalten werden, zu veröffentlichen. Was sich klassische Medien aus Angst vor Repressalien nicht trauen, das erledigt Wikileaks. In Deutschland kamen so unlängst z.B. geheime Berichte zum Luftangriff von Kundus ans Tageslicht oder die Toll-Collect-Verträge. Wikileaks gilt für Journalisten weltweit mittlerweile als die vielleicht wichtigste Informationsquelle überhaupt.

ZeitOnline hat jetzt Daniel Schmitt porträtiert, einen der (deutschen) Köpfe von WikiLeaks. Und ich denke, es ist auch für mich an der Zeit, meine Wertschätzung und Bewunderung für die Wikileaks-Aktivisten zum Ausdruck zu bringen.

Viele betrachten den konsequent aufklärerischen Ansatz von Wikileaks als Bedrohung. Es ist häufig von Geheimnisverrat oder Ähnlichem die Rede. Wenn aber Demokratie die Herrschaft des Volkes ist, dann kann diese Herrschaft nur dann funktionieren, wenn die Bürger mit ausreichend Informationen versorgt werden und ein Gegenpol zur Staatsmacht geschaffen wird, die tendenziell bestrebt ist, unangenehme und unliebsame Wahrheiten zu unterdrücken.

Es gehört viel Mut dazu, die Arbeit von Wikileaks zu machen, denn man stellt sich gegen die Mächtigen und Einflussreichen dieser Welt. Und deshalb braucht Wikileaks unsere Unterstützung.

posted by Stadler at 08:15  

14.12.09

Links auf Wikileaks strafbar?

Rechtsanwalt Markus Kompa stellt in seinem Blog die Frage: „Darf man auf Wikileaks linken?“.

Es geht ihm konkret um die Verlinkung von geheimen Dokumenten zur sog. Kundus-Affaire der Bundeswehr, die Wikileaks kürzlich publiziert hatte. Hierbei unterstellt Kompa, dass es sich wegen des Vermerks „VS“ (Verschlusssache) um ein Staatsgeheimnis handeln würde,weshalb auch die Verlinkung auf Wikileaks eine Straftat nach §§ 94 ff StGB (Landesverrat, Offenbaren von Staatsgeheimnissen) darstellen könnte. Kompa gelangt zu dem Ergebnis, dass bereits die Veröffentlichung bei Wikileaks dazu führt, dass es sich nicht mehr um ein Geheminis handelt und deshalb verlinkt werden darf. Das ist sicher richtig.

Man sollte trotzdem ergänzend darauf hinweisen, dass eine Veröffentlichung von behördlichen Dokumenten, die als Verschlusssache gekennzeichnet sind, in den wenigsten Fällen eine Strafbarkeit nach § 94 ff. StGB nach sich zieht, was man in Deutschland spätestens seit der Spiegel-Affäre weiß.

Die Definition von Staatsgeheimnissen in § 93 StGB ist relativ eng:

Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

Ein schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik ist wohl kaum gegeben, wenn die Hintergründe des Luftangriffs von Kundus öffentlich bekannt gemacht werden. Abgesehen davon, waren die äußeren Fakten, aufgrund eigener Ermittlungen der ISAF und der Nato, den Bündnispartnern ohnehin bereits bekannt. Für die Bundesregierung ging es lediglich darum, die Motive des Luftangriffs und den Umfang der Kenntnis politischer Entscheidungsträger zu verschleiern. Dieses illegitime politische Interesse schützt das Strafgesetzbuch nicht.

posted by Stadler at 13:50  
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