Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.12.09

BGH: FIFA-WM-Gewinnspiel

Der Bundesgerichtshof hat mit einem heute veröffentlichten Urteil vom 09.07.2009 (Az.: I ZR 64/07) entschieden, dass die Vorschrfit des § 4 Nr. 5 UWG mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist. § 4 Nr. 5 UWG regelt, dass es unlauter ist, bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig anzugeben.

Nach der Entscheidung des BGH muss der Verbraucher bereits vor der Teilnahme am Gewinnspiel Gelegenheit haben, sich umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren. Deshalb muss der Anbieter unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen schon unmittelbar in der Werbung offenbaren.

posted by Stadler at 11:45  

3 Comments

  1. Wenn das acte clair ist, warum ist das dann überhaupt beim BGH gelandet? Sind die Anwälte alle so blöd?

    Comment by JensMueller — 16.12, 2009 @ 13:32

  2. Also ich würde die Zusammenfassung etwas anders formulieren:
    Nach der Entscheidung des BGH muss der Verbraucher bereits vor der Teilnahme am Gewinnspiel Gelegenheit haben, sich umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren. Darüber hinaus muss der Anbieter unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen schon unmittelbar in der Werbung offenbaren.

    Gerade das scheint doch der Kern des Urteils zu sein: In der (Fernseh-)Werbung muss lediglich auf unerwartetes und überraschendes hingewiesen werden. "Normale" Bedingungen können dagegen auch anderweitig vermittelt werden, wenn sie vor Teilnahme zur Kenntnis genommen werden können.

    Comment by RA Neldner — 16.12, 2009 @ 13:36

  3. @RA Nelder: Ich denke schon, dass meine Formulierung korrekt ist. In den Gründen heißt es nämlich:

    "Nach § 4 Nr. 5 UWG ist es daher erforderlich und ausreichend, die Information so rechtzeitig zu erteilen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher sie bei seiner Entscheidung über die Teilnahme an dem Gewinnspiel berücksichtigen kann (…). Daraus folgt, dass unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen in der Werbung stets unmittelbar offenbart werden müssen."

    Comment by Pavement — 16.12, 2009 @ 17:09

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