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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.12.09

BGH: Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen negativer Äußerungen in Patentschrift

Die Klägerin hatte versucht, eine nachteilige Beschreibung ihres eigenen Produkts in der Patentschrift eines Konkurrenten wettbewerbsrechtlich untersagen zu lassen, was ihr vor den Instanzgerichten auch gelungen ist. Diese Entscheidung hat der BGH mit Urteil vom 10.12.2009 aufgehoben und dies u.a. wie folgt begründet:

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs richtet sich die Frage, welche Angaben in die Fassung der Patentanmeldung aufzunehmen sind, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die als Bestandteil der Patentschrift veröffentlicht werden, ausschließlich nach den für die Patenterteilung geltenden Rechtsvorschriften des Patentgesetzes. Rechtsstreitigkeiten darüber sind in den dafür nach dem Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten ist mit den Erfordernissen eines sachgerechten, im Patentgesetz gesondert geregelten Patenterteilungsverfahrens nicht vereinbar. Eine Klage, mit der – wie im vorliegenden Rechtsstreit – außerhalb der durch das Patentgesetz zur Verfügung gestellten Verfahrensordnung auf die Patenterteilung oder das weitere rechtliche Schicksal eines erteilten Patents Einfluss genommen werden soll, ist daher bereits unzulässig. Soweit die Klägerin Unterlassung der beanstandeten Äußerungen auch außerhalb einer Patentanmeldung begehrt hat, hat der Bundesgerichtshof die Klage zwar für zulässig erachtet. Er hat sie aber als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hatte nicht vorgetragen, dass die Beklagte die nachteiligen Aussagen über das Produkt der Klägerin auch außerhalb des Patenterteilungsverfahrens zu machen beabsichtigte.

Urteil des BGH vom 10.12.2009 (Az.: I ZR 46/07) – Fischdosendeckel

posted by Stadler at 17:30  

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