Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.2.09

Haftung von Google für den Inhalt des Textes unterhalb des Suchergebnisses?

Der Telemedicus berichtet über ein interessantes neues Urteil des Landgerichts Hamburg (Urteil v. 09.01.2009, Az. 324 O 867 /06) wonach der Text in „Google Snipplets“, also die kurze Zusammenfassung des Seiteninhalts, die Google bei seinen Suchergebnissen liefert, nicht zwingend geeignet ist, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen und gegen Google auch kein Anspruch auf Unterlassung und Entfernung besteht.

Bei Eingabe des Namens des Klägers als Suchbegriff zeigte Google in einer Reihe von Treffern in den Snipplets“ sowohl den Namen des Klägers als auch die Begriffe Betrug bzw. Immobilienbetrug an. Das Landgericht Hamburg wies die Unterlassungsklage ab. Begründet wurde dies damit, dass es bereits an einer Rechtsverletzung fehlt, weil sich aus den Snipplets nicht unmittelbar ergebe, dass der Kläger ein Betrüger sei und der Nutzer auch wisse, dass diese Schnippsel nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sind. Mit dem Suchergebnis verbindet der Nutzer deshalb nach Ansicht des Gerichts jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Wörter als „Schnippsel“ aufgeführt werden.

Interessant wäre gewesen, wie das Landgericht entschieden hätte, wenn in dem Suchtext in einem vollen Satz gestanden hätte, dass der Kläger ein Betrüger ist. Denn mit der allgemeinen Frage, ob und in welchem Umfang Google für den Inhalt des unter den Suchtreffern angezeigten Textes haftet, hat sich das Gericht letztlich nicht beschäftigt.

posted by Stadler at 12:41  

6.2.09

Eu-Parlament: Medina-Report zum Urheberrecht soll offenbar durchgewunken werden

Wie die ORF-Futurezone berichtet, soll der sog. Medina-Report Anfäng März 2009 im Europaparlament zur Abstimmung gestellt werden und zwar ohne Diskussion im Plenum und ohne die Möglichkeit von Abänderungsanträgen.

Der Bericht befasst sich mit der „Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ und enthält fragwürdige Thesen und Ansätze und ist m.E. ein weiterer Kniefall vor der Urheberrechtslobby. Lesen Sie hierzu meinen Blogeintrag vom 26.01.09.

posted by Stadler at 12:24  

5.2.09

C & A mahnt Nachrichtenportal ab

Die Modekette C&A meint, dass Google Adsense Werbung, die neben einem redaktionellen Bericht über ihr Unternehmen platziert wird, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt und hat „die-topnews.de“ abgemahnt.

Ich kann mir eigentlich nur vorstellen, dass das primär auf einen Verstoß gegen des sog. Trennungsgebot (Trennung von redaktioneller Berichterstattung und Werbung) gestützt sein kann, weil nicht ausreichend deutlich abgegrenzt worden ist.
Quelle: die.topnews.de

posted by Stadler at 18:51  

5.2.09

OLG Düsseldorf: Zuständigkeit deutscher Gerichte für ausländische Online- und Printpublikationen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich in einem Urteil vom 30.12.2008 (Az.: I-15 U 17/08) mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen für ausländische Pressepublikationen eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu bejahen ist. Zu entscheiden war dies sowohl für die Print- als auch für Onlinefassung eines Zeitungsartikels.

Für den Onlinebereich ist folgende Passage aus dem Urteil des OLG relevant:

„Im Bereich der Informationsverbreitung durch elektronische Medien wird eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte von der wohl herrschenden Meinung im Schrifttum und von Teilen der Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn sich das Angebot gezielt, bzw. bestimmungsgemäß auch auf den deutschen Markt richtet (KG Berlin, Urteil vom 25.03.1997 – 5 U 659/97, NJW 1997, 3321 „concert-concept“; OLG Bremen, Urteil vom 17. Februar 2000 – 2 U 139/99 CR 2000, 770-772 „Werbung mit Rechtsberatung im Internet“; OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 6 W 161/07, NJW-RR 2008, 359; OLG München, Urteil vom 6. Dezember 2007 29 U 271/07, AfP 394, 396 „Salzburger Nachrichten“; LG Hamburg, Urteil vom 22. März 2001 – 315 O 856/00, GRUR-RR 2002, 267, 268 „schuhmarkt.de“; Mankowski a.a.O. MMR 2002, 817, 818; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 14 UWG Rdnr. 16).)“

Dieser zutreffenden Linie hat sich das OLG Düsseldorf dann auch angeschlossen.

posted by Stadler at 18:29  

5.2.09

Beabsichtigte Nebenwirkungen von Netzsperren

Die Aktivistin „Twister“, die unlängst Verfassungsbeschwerde gegen das BKA-Gesetz erhoben hat, schreibt in ihrem neuen Blog der Zeitung „der Freitag“ über konkrete und beabsichtigte Nebeneffekte der finnischen Access-Sperrungen, die Frau von der Leyen immer gerne als Vorbild für ihr Vorhaben kinderpornogarfische Webseiten zu sperren, nennt. Lesen!

posted by Stadler at 16:15  

5.2.09

Post von den Kollegen Massenabmahnern

Habe wieder mal einen dieser Filesharing-Fälle auf dem Tisch und auf der Gegenseite die einschlägig bekannte Kanzlei SBR Schindler Boltze, die den Pornofilmhersteller Gedast vertritt.

Manchmal verliert man wirklich die Lust, wenn man auf konkrete Einwendungen hin wieder nur fünf Seiten Textbaustein vorgesetzt bekommt.

Mir war z.B. neu, dass man nach den Grundsätzen der Störerhaftung – Unterlassungserklärung war schon abgegeben – auch Schadensersatz verlangen kann. War da nicht mal was mit Verschulden?

Dieser Fall ist insoweit anders, als die Mandantschaft ein Hotel betreibt und offenbar einer der Hotelgäste über den zur Verfügung gestellten DSL-Zugang kleine Filmchen aus einer Tauschbörse auf sein Notebook geladen hat. Hier stellt sich mit Blick auf Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche endlich mal die Frage, ob die Mandantin sich auf § 8 TMG berufen kann. Schließlich vermittelt sie nur den Zugang zum Netz. Und was kommt darauf für eine Antwort der Kollegen SBR? Wieder nur Textbaustein Nr. 17 zur Störerhaftung.

posted by Stadler at 13:04  

5.2.09

BGH: Änderungen und Irrtümer vorbehalten

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. hat ein Unternehmen, das Handys und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch genommen und wollte ihm die Werbeaussage: „Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“ verbieten, weil dies nach Ansicht der Verbraucherschützer eine Irreführung darstellt.

Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt. Die Hinweise bringen nach Auffassung des BGH lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften – ebenso wie die Abbildungen – nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als die Katalogangaben durch die Beklagte vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden können. Die Hinweise verdeutlichen damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder –abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Den Hinweisen ist keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kataloghinweis „Irrtümer sind vorbehalten“ wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 – VIII ZR 32/08
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 25/09

posted by Stadler at 10:10  

5.2.09

Betreiber eines Anzeigenportals muss gewerbliche Inserenten auf Impressumspflicht hinweisen

In der aktuellen Ausgabe von JurPC ist ein Urteil des OLG Frankfurt vom 23.10.2008 (Az.: 6 U 139/08) veröffentlicht, wonach den Betreiber eines Internetportals für kostenlose Kleinanzeigen eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend trifft, darauf zu achten, dass gewerbliche Inserenten ihrer Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 I Nr. 1 TMG) nachkommen.

Ist diese Entscheidung tatsächlich richtig? Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die zentrale Frage, ob die Informationspflichten des § 5 TMG auch für Kleinanzeigen gelten und Kleinanzeigen mihin Telemedien i.S.d. des TMG sind und die Inserenten Diensteanbieter, gar nicht gestellt. Wenn die Ansicht des OLG Frankfurt zutreffend wäre, hätte das weitreichende Folgen. Jede Google-AdWords-Werbung bräuchte dann ein Impressum, vielleicht sogar auch jedes Posting eines Gewerbetreibenden in einem beliebigen Webforum. Chiffre-Anzeigen wären im Netz auch nicht mehr möglich. Das würde aber auch bedeuten, dass für Onlinesanzeigen strengere Anforderungen gelten als für gedruckte Anzeigen.

§ 1 Abs. 1 TMG definiert die Telemedien als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. M.E. kann sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine einzelne Kleinanzeige schwerlich als Dienst begriffen werden, da ein Informations- und Kommunikationsdienst ein Mindestmaß an Eigenständigkeit und Abgeschlossenheit aufweisen muss. Das trifft auf eine einzelne Kleinanzeige aber nicht zu.

posted by Stadler at 09:58  

5.2.09

Rowohlt verklagt den Spiegel (Update)

Der Rowohlt Verlag hat Klage gegen das Nachrichtenmagazin Spiegel zum Landgericht Hamburg erhoben, weil der Spiegel eine Besprechung von Daniel Kehlmanns neuem Roman „Ruhm“ zwei Wochen vor dem Erstverkaufstag veröffentlicht hat.

Der Meldung von borsenblatt.net lässt sich leider das nicht entnehmen, was den Juristen wirklich interessiert, nämlich ob es sich um eine Unterlassungs- oder Schadensersatzklage handelt. Ich tippe ja auf Unterlassung, weil ein Schaden wohl kaum darstellbar sein dürfte.

Update (5.2.09): Wie die Süddeutsche in Ihrer heutigen Ausgabe berichtet, stützt sich Rowohlt darauf, dass der Spiegelredakteur die Sperrfristvereinbarung, die ein Vertragsstrafeversprechen in Höhe von EUR 250.000,- enthalten hat, zwar nicht unterschrieben, ihr aber angeblich mündlich zugestimmt hat. Das ist, zumindest was die Vertragsstrafe angeht, wegen des Schriftformerfordernisses des § 780 BGB nicht ganz unproblematisch.

posted by Stadler at 09:10  

4.2.09

Richterbund gegen Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands

Der deutsche Richterbund hat sich gegen Bestrebungen ausgesprochen, die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung am sog. „fliegenden Gerichtsstand“ abzuschaffen oder einzuschränken. Der Richterbund ist der Meinung, dass die Rechtsprechung die Fälle von Rechtsmissbrauch im Einzelfall bereits jetzt ausreichend ahnden kann.

Der fliegende Gerichtsstand ist gerade bei Internetfällen wegen der Möglichkeit des sog. Forum-Shopping ins Gerede gekommen. Häufig werden vom Kläger/Antragsteller Gerichte angerufen, deren Rechtsprechung er als für sich günstig empfindet oder die vom Sitz des Beklagten sehr weit entfernt sind.

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zu Änderungen im Recht der einstweiligen Verfügung

posted by Stadler at 22:05  
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