Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.2.09

OLG München watscht Pro 7 ab

Unter der Überschrift „In Unterhosen vor der Kamera“ berichtet die Süddeutsche Zeitung am 04.02.2009 über eine Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht München (Az.: 18 U 4520/08).

Der Privatsender hatte eine Gerichtsvollzieherin begleitet und hierbei Menschen gegen ihren Willen gefilmt. Bürger müssen sich nicht gegen ihren Willen von sensationslüsternen Reportern heimsuchen lassen, machte der Senat in der mündlichen Verhandlung deutlich. Das Gericht forderten die Unterföhringer TVGmbH auf, ihre Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts München I zurückzunehmen, durch das der Sender zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von EUR 5.500,- verurteilt wurde. Der uneinsichtige Fernsehsender hat seine Berufung offenbar zunächst aufrecht erhalten.

Dass Privatsender wie Pro 7 im Kampf um die Einschaltquote keine Menschenwürde mehr kennen, kann man täglich mitverfolgen. Oder um es mit Harald Schmidt zu sagen: Unterschichtenfernsehen.

posted by Stadler at 21:28  

4.2.09

Bahn mahnt Blogger ab (Update)

Meine gestrige rechtliche Einschätzung zu der Abmahnung des Bürgerrechtsportals „netzpolitik.org“ durch die Bahn war Teil einer riesigen Solidaritätswelle, die binnen Stunden durch das Netz schwappte. Der Betreiber von „netzpolitik.org“ Beckedahl sagte heute auf Twitter, er fühle sich wie wie im Epizentrum eines Tsunamis. Selten zuvor ist mir bewusst gewesen, wie mächtig die Kommunikationsstrukturen des Web 2.0 tatsächlich sind. Und auf der anderen Seite steht ein Konzern, der das noch nicht begriffen hat.

Und es gibt auch weitere Neuigkeiten zu vermelden. Dem Berliner Datenschutzbeauftragten hat die Bahn nämlich ebenfalls Geheminisverrat vorgeworfen, wie Spiegel Online berichtet. Der Datenschutzbeauftragte Dix bezeichnete die Vorwürfe der Bahn als absurd, weil das fragliche Gesprächsprotokoll bereits Grundlage einer Berichterstattung des Stern vom 21. Januar 2009 gewesen ist und das Dokument davor von dritter Seite an die Presse geleitet und damit öffentlich gemacht worden ist.

Das bestärkt mich in der Ansicht, dass der Inhalt der fraglichen Datei im Zeitpunkt der Veröffentlichung keine geheimhaltungsbedürftigen Umstände mehr enthalten hat.

Mittlerweile haben sich auch die Grünen mit Beckedahl solidarisiert und das Dokument auf ihrer eigenen Website eingestellt. Damit hat die Bahn das Gegenteil dessen erreicht was sie wollte. Die Datei ist jetzt an jeder Ecke des Netzes zu finden.

Und eine weitere juristische Einschätzung des Vorgangs gibt es von Simon Möller bei Telemedicus.

posted by Stadler at 16:49  

4.2.09

Wahlcomputer eine Gefahr für die Demokratie?

Habe gerade den Bericht des Chaos Computer Clubs (CCC) zum Einsatz von Wahlcomputern bei der Brandenburgischen Kommunalwahl 2008 überflogen. Angesichts der Manipulationsmöglichkeiten, die nicht nur der CCC sieht, kann man wirklich nur hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht den Einsatz von Wahlcomputern in der anstehenden Entscheidung bis auf weiteres untersagt.

posted by Stadler at 14:51  

4.2.09

BGH-Entscheidung zum Sampling „Metall auf Metall“ jetzt online

Die vieldiskutierte Entscheidung des BGH zum Sound-Sampling ist jetzt im Volltext online. Die Band Kraftwerk hatte den Produzenten Moses Pelham auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil Pelham einen Soundfetzen aus dem Stück „Metall auf Metall“ für einen Song von Sabrina Setlur gesampelt hatte.

Die amtlichen Leitsätze des BGH:
Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Ton-träger kleinste Tonfetzen entnommen werden.
Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.

BGH, Urt. v. 20. November 2008 – I ZR 112/06 – OLG Hamburg

posted by Stadler at 10:30  

4.2.09

BGH-Entscheidung zum Sampling "Metall auf Metall" jetzt online

Die vieldiskutierte Entscheidung des BGH zum Sound-Sampling ist jetzt im Volltext online. Die Band Kraftwerk hatte den Produzenten Moses Pelham auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil Pelham einen Soundfetzen aus dem Stück „Metall auf Metall“ für einen Song von Sabrina Setlur gesampelt hatte.

Die amtlichen Leitsätze des BGH:
Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Ton-träger kleinste Tonfetzen entnommen werden.
Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.

BGH, Urt. v. 20. November 2008 – I ZR 112/06 – OLG Hamburg

posted by Stadler at 10:30  

4.2.09

Sperrverfügungen gegen Provider wegen kinderpornografischer Inhalte noch im Februar?

Nach einem Bericht des Kölner Stadtanzeigers möchte Familienministerin von der Leyen noch im Februar 2009 die sieben größten Zugangsprovider zwingen, den Zugang zu ausländischen Seiten mit kinderpornografischen Inhalten zu blockieren.

Es dürfte interessant sein, wie solche Sperrungsverfügungen rechtlich ausgestaltet werden und vor allem, welche Behörde sie erlässt.

Die m.E. einzig denkbare Rechtsgrundlage ergibt sich derzeit aus § 20 ABs. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), der wiederum auf § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages verweist und außerdem vorsieht, dass die Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) zu beachten sind.

Zuständig für solche Maßnahmen sind die Landesmedienanstalten, eine Kompetenz des Bundes für eine bundeseinheitliche Anordnung besteht derzeit nicht.

§ 59 Abs. 4 RStV sieht vor, dass sich Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 TMG (also auch Zugangsprovider) richten können, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

Ob diese Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage für Sperrungsanordungen gegenüber Access-Providern darstellt, war und ist juristisch äußerst umstritten.

Von der Leyen will die Provider deswegen jetzt angeblich zunächst vertraglich verpflichten, worauf sich die Provider hoffentlich nicht einlassen werden und sodann eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung im TMG schaffen.

Was gegen Netzsperren zur Bekämpfung der Kinderpornografie spricht, hatte ich hier schon dargestellt.

posted by Stadler at 10:03  

3.2.09

Foto-/Bildhonorare – MFM-Empfehlung 2009

Für Urheberrechtlicher ist sie unverzichtbar, die jährliche Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) für Bildhonorare. Die Sätze sind manchmal etwas hoch, wie mir Fotografen immer wieder berichten, aber die Gerichte orientieren sich gerade in Verletzungsfällen sehr stark an dieser Übersicht.
Die Ausgabe 2009 ist jetzt erschienen.

posted by Stadler at 18:18  

3.2.09

Bahn mahnt Internetportal „netzpolitik.org“ wegen Geheimnisverrat ab

Bei der Bahn scheinen einige Leute sehr nervös zu sein. Die Bahn hat das Bürgerrechtsportal „netzpolitik.org“ wegen der Veröffentlichung eines internen Gesprächsprotokolls der Bahn abgemahnt. In dem Gespräch, das Vertreter der Bahn mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten geführt haben, geht es um das unlängst bekannt gewordene Screeing der Bahn, von dem mehr als 170.000 Bahnmitarbeiter betroffen sein sollen.

Die Bahn behauptet einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (sog. Geheimnisverwertung) sowie gegen §§ 823, 826 BGB und verlangt von dem Betreiber, dass er das Dokument vom Netz nimmt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.

Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind m.E. aus verschiedenen Gründen nicht erfüllt. Der Betreiber von „netzpolitik.org“ hat nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz oder in der Absicht der Bahn Schaden zuzufügen, gehandelt, sondern aus einem Berichterstattungsinteresse heraus. Damit fehlt es in jedem Fall am subjektiven Tatbestand der Norm.

Aber auch die objektiven Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht erfüllt. Es ist bereits fraglich, ob das Dokument auf eine der im Gesetz genannten (unlauteren) Arten erlangt worden ist. Um das abschließend beurteilen zu können, müsste man freilich genauer wissen, woher das Dokument stammt.

Die Frage ist aber auch, ob die Datei überhaupt geheimhaltungsbedürftige Geschäftsgeheimnisse der Bahn enthält, zumal das Dokument ganz offensichtlich verschiedensten Journalisten und Redaktionen bereits vorgelegen hat und daraus in den Medien auch schon mehrfach zitiert worden ist.

Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit ist zudem, gerade im Rahmen von § 823 BGB, eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die Pressefreiheit und das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu berücksichtigen sind und gegen ein evtl. Geheimhaltungsbedürfnis der Bahn abgewogen werden müssen. Insoweit dürfte angesichts des Hintergrunds von einem Überwiegen des Informationsinteresses auszugehen sein.

Die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB), wie sie die Bahn ebenfalls behauptet, ist gänzlich abwegig und keiner Diskussion wert.

Mir scheint es, dass bei der Bahn einige Leute nicht mehr wirklich bei Trost sind und gerade wild um sich schlagen. Diese Abmahnung ist nicht nur juristisch äußerst fragwürdig, sondern wird das schlechte Image der Bahn nicht verbessern. Vielleicht sollte die Bahn einfach ihre Rechts- und Presseabteilungen zusammen mit Herrn Mehdorn in die Wüste schicken.

Quellen:
Netzpolitik.org
ORF Futurezone

posted by Stadler at 17:12  

3.2.09

Bahn mahnt Internetportal "netzpolitik.org" wegen Geheimnisverrat ab

Bei der Bahn scheinen einige Leute sehr nervös zu sein. Die Bahn hat das Bürgerrechtsportal „netzpolitik.org“ wegen der Veröffentlichung eines internen Gesprächsprotokolls der Bahn abgemahnt. In dem Gespräch, das Vertreter der Bahn mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten geführt haben, geht es um das unlängst bekannt gewordene Screeing der Bahn, von dem mehr als 170.000 Bahnmitarbeiter betroffen sein sollen.

Die Bahn behauptet einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (sog. Geheimnisverwertung) sowie gegen §§ 823, 826 BGB und verlangt von dem Betreiber, dass er das Dokument vom Netz nimmt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.

Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind m.E. aus verschiedenen Gründen nicht erfüllt. Der Betreiber von „netzpolitik.org“ hat nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz oder in der Absicht der Bahn Schaden zuzufügen, gehandelt, sondern aus einem Berichterstattungsinteresse heraus. Damit fehlt es in jedem Fall am subjektiven Tatbestand der Norm.

Aber auch die objektiven Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht erfüllt. Es ist bereits fraglich, ob das Dokument auf eine der im Gesetz genannten (unlauteren) Arten erlangt worden ist. Um das abschließend beurteilen zu können, müsste man freilich genauer wissen, woher das Dokument stammt.

Die Frage ist aber auch, ob die Datei überhaupt geheimhaltungsbedürftige Geschäftsgeheimnisse der Bahn enthält, zumal das Dokument ganz offensichtlich verschiedensten Journalisten und Redaktionen bereits vorgelegen hat und daraus in den Medien auch schon mehrfach zitiert worden ist.

Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit ist zudem, gerade im Rahmen von § 823 BGB, eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die Pressefreiheit und das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu berücksichtigen sind und gegen ein evtl. Geheimhaltungsbedürfnis der Bahn abgewogen werden müssen. Insoweit dürfte angesichts des Hintergrunds von einem Überwiegen des Informationsinteresses auszugehen sein.

Die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB), wie sie die Bahn ebenfalls behauptet, ist gänzlich abwegig und keiner Diskussion wert.

Mir scheint es, dass bei der Bahn einige Leute nicht mehr wirklich bei Trost sind und gerade wild um sich schlagen. Diese Abmahnung ist nicht nur juristisch äußerst fragwürdig, sondern wird das schlechte Image der Bahn nicht verbessern. Vielleicht sollte die Bahn einfach ihre Rechts- und Presseabteilungen zusammen mit Herrn Mehdorn in die Wüste schicken.

Quellen:
Netzpolitik.org
ORF Futurezone

posted by Stadler at 17:12  

3.2.09

UDRP-Verfahren zur Domain „quicksilverstore.com“

Das WIPO Arbitration and Mediation Center hat in einem UDRP-Verfahren entschieden, dass der Lizenznehmer der Marke „Quicksilver“ keinen Anspruch auf Übertragung der Domain „quicksilverstore.com“ hat.
Quelle: WIPO, ADMINISTRATIVE PANEL DECISION, 27.01.2009, Case No. D2008-1859

posted by Stadler at 09:46  
« Vorherige Seite — Nächste Seite »