Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.2.11

BVerfG: Im öffentlichen Raum darf demonstriert werden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 22. Februar 2011 (Az.: 1 BvR 699/06), das gestern veröffentlicht wurde, entschieden, dass die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) auch auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt gilt und dort deshalb grundsätzlich auch demonstriert werden darf.

Wenig überraschend ist die Entscheidung insoweit, als das BVerfG davon ausgeht, dass die Fraport AG unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, weil die Aktienmehrheit bei der öffentlichen Hand liegt. Der Staat hat nämlich nicht die Möglichkeit, sich seiner Grundrechtsbindung dadurch zu entziehen, dass er eine privatrechtliche Gesellschaftsform, also z.B. die einer Aktiengesellschaft, wählt. Diese „Flucht ins Privatrecht“ führt nicht dazu, dass die Bindung an die Grundrechte entfällt.

Damit ist allerdings noch nichts darüber ausgesagt, ob auf dem Gelände einer solchen AG beliebig demonstriert werden darf. Insoweit geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Versammlungsfreiheit noch kein allgemeines Zutrittsrecht zu beliebigen  Orten verschafft. Versammlungen können nicht ohne Weiteres auf frei gewählten Privatgrundstücken durchgeführt werden. Allerdings ist die Versammlungsfreiheit andererseits auch nicht auf den öffentlichen Straßenraum begrenzt, wie das Gericht betont. Die Durchführung von Versammlungen ist vielmehr auch an anderen Orten zulässig, an denen ein öffentliches Unternehmen einen allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet hat und damit für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind.

posted by Stadler at 10:50  

23.2.11

Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz erhoben

Zuammen mit dem Kollegen Dominik Boecker habe ich am 22.02.2011 für vier ausgewählte Beschwerdeführer aus dem Umfeld des Arbeitskreises gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur) Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz erhoben.

Auch wenn die Frage der Beschwerdebefugnis aufgrund der derzeitigen Nichtanwendung des Gesetzes durchaus kritisch ist, haben sich die Beschwerdeführer entschlossen, die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht verstreichen zu lassen und die Gelegenheit zu nutzen, unmittelbar gegen das Gesetz vorzugehen. Leider hat sich kein größerer Provider gefunden, der den Gang zum Bundesverfassungsgericht als Beschwerdeführer unterstützen wollte.

Warum das Gesetz verfassungswidrig ist, habe ich bereits früher ausführlich dargelegt.

Update:
Die Pressemitteilung des AK Zensur vom 23.02.2011

posted by Stadler at 10:28  

21.2.11

Aberwitziger Datenschutz made in Germany

Heise berichtet über einen aktuellen Fall in dem der niedersächsische Datenschutzbeauftragte den Einsatz des Werbeprogramms Google AdSense, des Amazon Partnerprogramms und des IVW-Pixels als datenschutzwidrig beanstandet hat und zudem das Webhosting als Auftragsdatenverarbeitung (i.S.v. § 11 BDSG) qualifiziert. Dem Betreiber von zwei Internetforen wurde aufgegeben, die Übermittlung personenbezogener Daten über die Dienste Google AdSense, Amazon Einzeltitel-Links sowie IVW-Box einzustellen und die Anwendungen aus dem Quelltext zu entfernen. Aus dem Schreiben des Landesbeauftragten für den Datenschutz – das mir vorliegt – ergibt sich zudem, dass die Datenschutzbehörde der Ansicht ist, beim Hosting würde eine sog. Auftragsdatenverabeitung nach § 11 BDSG stattfinden. Der Forenbetreiber wurde aufgefordert, die Zulässigkeit der Auftragsdatenverarbeitung durch seinen Host-Provider (Host Europe) nachzuweisen.

Die Datenschützer schießen  mit solchen Maßnahmen sehr weit über das Ziel hinaus. Die konsequente Schlussfolgerung aus der Haltung des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten ist letztlich die, dass sämtliche Websites, die Werbung mit Hilfe von Partnerprogrammen bzw. des Affiliate-Marketing treiben, gegen das Datenschutzrecht verstoßen.

Wenn man zudem das Hosting, wie es der Landesdatenschutzbeauftragte tut, als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 11 BDSG begreift, müssten damit eigentlich fast alle deutschen Websites vom Netz genommen werden und Massenhoster wie 1&1 und Strato könnten ihr Geschäft sofort einstellen.  Denn wenn die Rechtsansicht der Datenschutzbehörde zutreffend wäre, würde dies bedeuten, dass  jeder Webseitenbetreiber mit seinem Host-Provider eine schriftliche Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung abschließen müsste, die die äußerst strengen Anforderungen von § 11 Abs. 2 BDSG erfüllt. Die Haltung des niedersächsischen Landesbeauftragten kann man daher getrost als aberwitzig bezeichnen.

Für mich ist das Vorgehen der Datenschützer aber auch ein weiterer Beleg dafür, dass das deutsche und europäische Datenschutzrecht nach wie vor den Anforderungen des Internetzeitalters nicht gewachsen ist und die Datenschutzbehörden dieses Problem durch eine exzessive Auslegung datenschutzrechtlicher Bestimmungen noch zusätzlich befeuern.

Das ist auch deshalb fragwürdig, weil die Datenschutzbehörden oft genug die von ihnen gestellten Anforderungen selbst nicht erfüllen. Das habe ich hier vor einiger Zeit am Beispiel des Hamburger Datenschutzbeauftragten schon dargestellt.

Für den hier agierenden niedersächsischen Datenschutzbeauftragten gilt nichts anderes, wie ein Blick in seine eigene Datenschutzerklärung zeigt. Dort werden zunächst mit dem TDG und dem MDStV gesetzliche Regelungen genannt, die es seit Jahren nicht mehr gibt.

Die Datenschutzerklärung genügt aber auch den Vorgaben der geltenden gesetzlichen Regelungen des § 13 TMG nicht. Der Datenschutzbeauftragte informiert nicht ausreichend über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. Insbesondere wird nicht erklärt, welche Daten beim Aufruf des Servers „lfd.niedersachsen.de“ genau erhoben werden. Wenn Daten, wie angeben, in einer Protokolldatei gespeichert werden, dann dürfte es sich hierbei um nichts anderes als die Logdateien des Webservers handeln. Und dort werden dann gerade auch die IP-Adressen der Anfragenden erfasst. Man muss also, ausgehend von der eigenen Datenschutzerklärung des Datenschutzbeauftragten, annehmen, dass der Webserver „lfd.niedersachsen.de“ IP-Adressen speichert und zwar für einen Zeitraum von zwei Monaten.

In der Datenschutzerklärung des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten heißt es ferner, dass alle allgemein zugänglichen Seiten benutzt werden können, ohne dass Cookies gesetzt werden. Diese Aussage ist schlicht falsch. Bereits beim Aufruf der Privacy-Seite setzt der Server des Landesbeauftragten ein Cookie, wie der nachfolgende Screenshot zeigt:

Die Datenschutzerklärung des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten ist im Ergebnis also veraltet, unvollständig und falsch. Belegt wird dadurch einmal mehr, dass die Datenschutzbehörden, die hohen Anforderungen, die sie anderen abverlangen, selbst nicht erfüllen.

posted by Stadler at 14:47  

19.2.11

Das Wissenschaftsplagiat

Musst Du jetzt auch noch über Guttenberg schreiben, werden jetzt bestimmt einige fragen. Ja, muss ich. Würde es nur um die Genugtuung gehen, den Blender Karl-Theodor zu Guttenberg endlich als Lügenbaron entlarvt zu sehen,wäre mir das keinen Blogeintrag Wert gewesen. Aber es stehen wichtigere Fragen im Raum.

Was bedeutet der Fall zu Guttenberg für den Studien- und Wissenschaftsbetrieb an den Hochschulen und für die Haltung der Bundesregierung in Urheberrechtsfragen?

In den letzten Tagen ist mehr als deutlich geworden, dass der Verteidigungsminister im Rahmen seiner Dissertation in ganz erheblichem Umfang wörtlich oder nur leicht abgewandelt von einer Vielzahl anderer Autoren systematisch abgeschrieben hat. Das Dementi bzw. die relativierende Verharmlosung des Ministers stellt lediglich die Fortsetzung der Heuchelei dar. Denn nach § 8 Nr. 6 der Promotionsordnung der Uni Bayreuth musste zu Guttenberg bei Abgabe der Arbeit dort eine ehrenwörtliche Erklärung darüber abgeben, dass er die Dissertation selbständig verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

Dass diese Lüge des Ministers mit einer nicht ganz unerheblichen Urheberrechtsverletzung einher geht, ist für die Bundesregierung durchaus pikant. Denn sie wird ansonsten nicht müde zu betonen, dass man den Kampf gegen die Verletzung des geistigen Eigentums, insbesondere im Internet, verschärfen und die Position der Urheber und Rechteinhaber stärken müsse. Diese Bundesregierung muss nun aber mit ansehen, auf welch wackeligen Beinen solche Grundhaltungen stehen, wenn ein Mitglied ihres eigenen Kabinetts das Urheberrecht anderer gezielt verletzt. Guttenberg verschärft damit die Legitimationskrise des Urheberrechts. Denn Karl-Theodor zu Guttenberg ist ein Raubkopierer. Damit ist es allerdings nicht getan, denn er hat im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit raubkopiert und damit zugleich fundamentale wissenschaftliche Grundregeln verletzt. Die wörtliche Übernahme von Textpassagen muss als Zitat gekennzeichnet werden, die Übernahme eines fremden Gedankengangs ist mit einer Quellenangabe zu versehen.

Der Verstoß gegen diese wissenschaftlichen Grundprinzipien, sollte er tatsächlich ungeahndet bleiben, würde das gesamte Prüfungswesen der deutschen Hochschulen in eine Legitimationskrise stürzen. Wie soll man Studenten, Doktoranden und Prüflingen noch erklären, dass man eine Arbeit nicht per Copy & Paste aus den Texten anderer zusammenklauen darf, wenn ein Minister genau dafür mit summa cum laude belohnt wird? Was bei Helene Hegemann, trotz der damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen, noch als kreativer Prozess durchgehen kann, muss auf wissenschaftlicher Ebene stets geächtet werden und im konkreten Fall mit der Aberkennung der Doktorwürde verbunden sein.

Wenn die Universität Bayreuth diese Konsequenz nicht zieht, dann bestätigt sie den bereits im Raum stehenden Verdacht, dass Dissertationen dort auch nach politischen Kriterien bewertet werden. Dass zwei renommierte Hochschullehrer eine Arbeit, die in ganz erheblichen Teilen aus verschiedensten Texten Dritter zusammengesetzt wurde, mit der Bestnote bewerten, ist ohnehin mehr als erstaunlich. Denn eine solche Dissertation sollte bereits in sprachlicher Hinsicht einen inkonsistenten Eindruck hinterlassen.

posted by Stadler at 22:21  

17.2.11

BGH: Sperrung des Mobilfunkanschlusses erst bei Zahlungsverzug mit 75 EUR

Der BGH hat heute über die Zulässigkeit verschiedener Klauseln in AGB von Mobilfunkanbietern entschieden (Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 35/10).

Beanstandet hat der BGH hierbei die Regelung, dass der Zugang bereits dann gesperrt werden kann, wenn ein Zahlungsverzug des Kunden mit einem Betrag von EUR 15,50 besteht. Der BGH hat die gesetzgeberische Wertung aus § 45k TKG auf den Mobilfunkbereich übertragen und hält eine Anschlusssperre erst ab einem Entgeltrückstand von EUR 75,- für möglich.

posted by Stadler at 20:39  

17.2.11

Bayerisches LKA setzt rechtswidrige Methoden der Onlineüberwachung ein

Nach einem Bericht des Münchener Merkur hat das bayerische Landeskriminalamt einen Verdächtigen drei Monate lang mithilfe eines auf den Rechner des Mannes eingeschleusten Trojaners überwacht. Der Trojaner hat offenbar immer dann, wenn der Verdächtige mit seinem Browser online war, alle 30 Sekunden einen Screenshot angefertigt. Auf diese Weise wurden über 60.000 Screenshots an die Polizeibehörde übermittelt. Damit konnte das Internetnutzungsverhalten des Verdächtigen lückenlos erfasst werden.

Für derartige Maßnahmen gibt es (derzeit) keine Rechtsgrundlage und das BVerfG hat auch bereits entschieden, dass die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht werden kann, verfassungsrechtlich nur zulässig ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung eines überragend wichtigen Rechtsguts bestehen. Das LKA musste also wissen, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist.

Gegen das, was die Polizeibehörden also tatsächlich praktizieren, ist die Vorratsdatenspeicherung wohl eher Kinderkram. Man muss auch davon ausgehen, dass das LKA diese Technik nicht zum ersten Mal zur Anwendung gebracht hat.

posted by Stadler at 11:57  

16.2.11

Brauchen wir mehr Beleidigungen im Netz?

Während manche das Persönlichkeitsrecht durch das Internet massiv in Gefahr sehen, finden andere, dass noch nicht genug beleidigt wird.

Sascha Lobo – das ist der Typ mit dem roten, eightiesartigen Iro – versucht sich in seiner Kolumne bei SPON an einem rechtspolitischen Ansatz, was erwartungsgemäß in die Hose geht.  Lobo ist von der ganzen Höflichkeit im Netz genervt und meint, der Kampfbegriff der Schmähkritik würde vor allem Unternehmern dazu dienen, Kritiker mundtot zu machen.

Lobo fordert eine vernünftige Beleidigungskultur und führt dazu wörtlich aus:

„Schmähungen und Abfälligkeiten müssen straffrei möglich sein, der Gesetzgeber sollte im Netz einen entspannteren Umgang mit Beleidigungen aller Art fordern und fördern. Dabei geht es nicht um die vollständige Abschaffung des Straftatbestandes der Beleidigung, sondern um eine fortschrittsbedingte Anpassung.“

Man könnte Herrn Lobo jetzt noch etwas erzählen vom Grundgesetz und der Menschenrechtskonvention und davon, dass der Gesetzgeber sich darüber auch nicht so ohne weiteres hinwegsetzen kann. Diese Ausführungen spare ich mir an dieser Stelle aber, denn Lobo trifft mit seinem Ansatz ohnehin nicht den Punkt.

Es ist nämlich nicht die Schmähkritik, also die persönliche Kränkung ohne ausreichenden sachlichen Bezug, die es im Internet ermöglicht, Kritiker mundtot zu machen.

Was die Meinungsfreiheit im Netz wirklich beeintächtigt, ist nicht das Verbot andere Menschen mit Ausdrücken wie „Arschloch“ titulieren zu dürfen, sondern das Vorgehen gegen unbequeme Blogger und Betreiber von Meinungsforen, weil von ihnen kritische Tatsachenbehauptungen wiedergegeben, weiterverbreitet oder auch nur gehostet werden. Beispiele hierfür sind das Vorgehen der Diözese Regensburg gegen das Blog „regensburg-digital.de“ oder auch der aktuelle Fall des Fanforums Nürburgring.

Was wir brauchen, ist also nicht eine Beleidigungskultur, sondern vielmehr eine größere Toleranz gegenüber kritischer Berichterstattung, an der ein Informationsinteresse besteht. Hier wird leider von Teilen der Rechtsprechung – die Landgerichte Hamburg und Köln sind vorrangig zu nennen – in schöner Regelmäßigkeit eine meinungs- und medienfeindliche Abwägung vorgenommen.Verlage wehren sich mitunter gegen solche Angriffe und müssen dazu aber auch häufig über mehrere Instanzen prozessieren. Blogger und Forenbetreiber können demgegenüber zumeist kein fünfstelliges Prozesskostenrisiko eingehen, weshalb der Einschüchterungsmechanismus dort allzu oft  seine Wirkung entfalten kann.

Das Recht andere Menschen mit Kraftausdrücken der Vulgär- und Fäkalsprache beleidigen zu dürfen, brauchen wir aber auch im Netz nicht.

posted by Stadler at 18:05  

16.2.11

BGH: Verwertung von Verkehrsdaten aus der Vorratsdatenspeicherung

Der BGH hat mit Beschluss vom 04.11.2010 (Az.: 4 StR 404/10) entschieden, dass Verkehrsdaten, die aus der Vorratsdatenspeicherung stammen zum Zwecke der Strafverfolgung verwertet werden dürfen, wenn die Verkehrsdaten in Übereinstimmung mit den einschränkenden Vorgaben der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.  März 2008 (1 BvR 256/08) erhoben und übermittelt worden sind.

Daran ändert nach Ansicht des BGH auch nichts, dass das BVerfG in seiner späteren Hauptsacheentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung die Vorschriften der  §§ 113a, 113b TKG  sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO wegen Verstoßes  gegen Art. 10 Abs. 1 GG teilweise für nichtig erklärt hat. Denn die vorausgegangene einstweilige Anordnung des BVerfG  stelle sog. normvertretendes Übergangsrecht dar, das für den Übergangszeitraum bis zur Hauptsachentscheidung maßgeblich bleibt. Dies ergibt sich nach Ansicht des BGH auch unmittelbar aus den Gründen des Urteils des Verfassungsgerichts vom  2.  März  2010.

posted by Stadler at 11:23  

15.2.11

Die Haftung des Forenbetreibers

In den letzten Tagen hat die Schließung des „Nürburgring-Fanforums“ für Diskussionsstoff gesorgt. Gegen den Betreiber des Forums liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az.: 28 O 72/11) vor, die von der Mediinvest GmbH beantragt wurde. Mediinvest ist wiederum an der „Nürburgring Automotive GmbH“ (NAG) beteiligt, die den Nürburgring betreibt.

Der Betreiber des Fan-Forums hat daraufhin sein komplettes Forum vom Netz genommen, weil er der Meinung ist, die Befolgung des gerichtlichen Verbots nur so sicherstellen zu können. Die Befürchtung des Forenbetreibers ist durchaus nachvollziehbar.

Hintergrund war offenbar der, dass in einem Forumsbeitrag, der von einem Nutzer stammte, ein kritischer Zeitungsartikel über ein Bauprojekt am Nürburgring wörtlich wiedergegeben war. Dieser Zeitungsartikel ist bereits zuvor untersagt worden.

Der Forumsbetreiber hat auf die Abmahnung der Mediinvest zwar den beanstandeten Nutzerbeitrag vom Netz genommen, sich aber geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit dem durchaus beachtlichen Argument, er könne als Forumsbetreiber nicht sicherstellen, dass ein anderer Nutzer dieselben Aussagen nicht erneut in das Forum postet.

Der Fall wirft die Frage des Umfangs der Haftung eines Forumsbetreibers auf. Es darf mittlerweile als anerkannt gelten, dass ein Betreiber eines Meinungsforums erst ab dem Zeitpunkt haftet, ab dem er positive Kenntnis von einem unschwer zu erkennenden Rechtsverstoß hat. In diesem Fall bleibt aber die Frage bestehen, ob ihn dann tatsächlich eine in die Zukunft gerichtete Unterlassungsverpflichtung trifft oder nur ein Beseitigungsanspruch besteht.

In der juristischen Literatur (Volkmann, Der Störer im Internet, § 11 IV 4; Stadler, Haftung für Informationen im Internet, Rn. 69b ff.) wird vertreten, dass die allgemeine Verpflichtung zur Unterlassung einem Host-Provider oder einem Forumsbetreiber prinzipiell unzumutbar ist, weil diese Anbieter der Unterlassungsverpflichtung nicht nachkommen können bzw. allenfalls dann, wenn sie lückenlos eine manuelle Prüfung aller (fremden) Einzelinhalte vornehmen. Dass eine solche manuelle Prüfung aber nicht zumutbar ist, hat der BGH kürzlich zugunsten von eBay entschieden.

Hieraus folgt, dass die Unterlassungspflicht von Forenbetreibern regelmäßig darauf beschränkt sein muss, die Fortsetzung des konkreten Verstoßes zu unterbinden und dies im Urteil auch entsprechend einschränkend auszusprechen ist. Die Unterlassungspflicht ist damit auf die Beseitigung der konkreten Störung beschränkt, ggf. verbunden mit der weiteren Verpflichtung, denselben Verstoß desselben Nutzers/Kunden im Wiederholungsfalle erneut zu unterbinden.

Diese Ansicht steht in Einklang mit dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 TMG. Nach dieser Vorschrift bleibt nur die Pflicht zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung unberührt. Weitergehende Unterlassungsansprüche stehen unter der Einschränkung des § 7 Abs. 2 S. 1 TMG, wonach die Auferlegung solcher Pflichten nicht dazu führen darf, dass der Anbieter gezwungen wird, ganz allgemein Informationen bzw. Handlungen seiner Nutzer/Kunden zu überwachen. Forumsbetreiber sind deshalb nach richtiger Ansicht nicht allgemein zur Unterlassung zu verpflichten, sondern regelmäßig nur zur Entfernung von konkreten Inhalten. Diese Konsequenz ziehen die meisten Gerichte bislang aber leider nicht, wie die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln belegt.

posted by Stadler at 12:38  

13.2.11

Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz

Der Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur sucht nach Providern für eine Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz, die bis zum 23.02.2011 zu erheben ist. Eine Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen das Gesetz richtet, muss nach § 93 Abs. 3 BVerfGG binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Der Ablauf dieser Frist bedeutet zwar nicht, dass anschließend keine Verfassungsbeschwerde mehr in Betracht kommt. Allerdings kann dann nur noch ein Vollzugsakt angegriffen werden.

Auch wenn ich das Zugangserschwerungsgesetz für verfassungswidrig halte, könnte die Verfassungsbeschwerde an der Zulässigkeitshürde scheitern. Denn der Beschwerdeführer muss geltend machen, selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einem Grundrecht verletzt zu sein. Das ist mit Blick auf das Zugangserschwerungsgesetz deshalb kniffelig, weil das Gesetz derzeit vom Bundeskriminalamt nicht angewendet wird und es deshalb bislang auch noch keine Sperrlisten gibt und die im Gesetz vorgesehene Zugangserschwerung folglich noch nicht praktiziert wird.

Ein betroffener Internetzugangsanbieter wäre zum jetzigen Zeitpunkt derjenige Beschwerdeführer, der wohl die größten Chancen hätte, die Zulässigkeitshürde zu überspringen. Seine Betroffenheit resultiert daraus, dass er die Zugangserschwerung technisch umsetzen muss und hierfür auf eigene Kosten die technische Infrastruktur für die Blockade von Websites zu schaffen hat. Kleinere Provider kommen als Beschwerdeführer allerdings nicht in Betracht, weil § 2 ZugErschwG nur solche Provider in die Pflicht nimmt, die den Zugang zur Nutzung von Informationen über ein Kommunikationsnetz für mindestens 10000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte ermöglichen. Bislang scheint allerdings kein größerer Provider bereit zu sein, in den Ring zu steigen.

posted by Stadler at 17:15  
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