Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.6.13

Der Watchdog des Schweizerischen Bundesgerichts hört auf

Markus Felber ist ein Schweizer Jurist und Journalist – womit ich mich quasi des Wikipedia-Intros bediene – der seit 30 Jahren vom Schweizerischen Bundesgericht berichtet und davon 19 Jahre für die Neue Züricher Zeitung (NZZ). Er ist damit sozusagen der Gerichtsreporter der Schweiz. Manche kennen und schätzen den sprachwitzigen Felber aber auch als twitternden @Frechgeist.

Felber (fel.) wird nun von seinem Hauptauftraggeber „frühpensioniert“ und beendet seine Tätigkeit für die NZZ zum Monatsende, was aber offenbar nicht ganz freiwillig geschieht, wenn man die Anmerkung auf seiner Website dazu liest:

Nach über dreissigjähriger Berichterstattung aus dem Bundesgericht werde ich vom Hauptauftraggeber NZZ unverhofft vorzeitig pensioniert. Ich gedenke indes, mich weiterhin mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu befassen und darüber für die bisherigen anderen Abnehmer (Schweizerische Juristenzeitung und Hauseigentümer) sowie für allfällige neue Interessenten zu berichten.

In der Schweiz wird das als Ende einer Ära gesehen, Felbers kritische Berichterstattung ist auch in einem ausführlichen und lesenswerten Wikipediaartikel gewürdigt worden.  

Dass der smarte Felber bei einem Bundesrichter derart verhasst war, dass dieser versucht hatte ihn anzuspucken, aber stattdessen einen daneben stehenden Gerichtsschreiber traf, mag man kaum glauben. Dieser Vorfall, der in der Schweiz einen enormen Medienwirbel verursachte und sogar das Parlament beschäftigte, hat anschließend zum Rücktritt des Richters geführt.

Für besonders erwähnens-und lesenswert halte ich außerdem das Manuskript eines Vortrags von Felber über das Verhältnis von Medien und Rechtsprechung, in dem er den Gerichtskorrespondenten als Diener der Öffentlichkeit beschreibt.

Man wird von Felber auch weiterhin das ein oder andere zu lesen bekommen. Er macht den Eindruck, als wolle er sich nur in den berühmten Unruhestand begeben. Ob er auch als gelegentlicher Autor für die NZZ schreiben wird, scheint indes noch offen zu sein. Vermutlich wird er jetzt aber (noch) mehr Zeit zum twittern haben, weshalb man @Frechgeist dort in jedem Fall folgen sollte. Markus Felber bloggt außerdem „Frechgeistiges über Justiz, Politik und ernsthafte Themen„.

posted by Stadler at 18:18  

3.6.13

Wer ist für die Medien- und Netzpolitik eigentlich zuständig?

Malte Spitz, Mitglied im Bundesvorstand der Grünen, schreibt heute bei SPON einen Meinungsbeitrag mit dem Titel „Medienstaatsvertrag: Netzpolitik darf nicht Ländersache werden„.  Er bezieht sich dabei auf eine Rede von Olaf Scholz in der u.a. von einem Medienstaatsvertrag (der Bundesländer) die Rede ist und davon, dass die Rundfunkkommission zu einer Medienkommission weiterentwickeln sollte. 

Die Rede von Olaf Scholz ist freilich wenig konkret und lässt kaum Konturen erkennen. Was er genau in einem Medienstaatsvertrag regeln möchte, bleibt unklar. Die Frage wäre dann auch die, was die Länder in einem Staatsvertrag überhaupt regeln dürften. Telekommunikations- und Urheberrecht unterfällt der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenez des Bundes (Art. 73 GG), Landesgesetze sind in diesen Bereichen überhaupt nicht möglich. Das gesamte bürgerliche Recht sowie das Strafrecht unterliegt der sog. konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz. Die Länder dürfen in diesen Bereichen Gesetze nur erlassen, wenn und solange der Bund nichts geregelt hat. Da das Zivilrecht und das Strafrecht umfassend geregelt sind, bleibt in diesem Bereich für die Länder kaum Gestaltungsspielraum. Der Bund hat außerdem über den Kompetenztitel Recht der Wirtschaft (Art. 74 Nr. 11 GG) die Möglichkeit den gesamten Bereich des E-Commerce zu regeln, wovon er  auch Gebrauch gemacht, insbesondere durch das Telemediengesetz.

Klassische Regelungsbereiche der Länder, für die der Bund nicht zuständig ist, sind demgegenüber das Presse- und das Rundfunkrecht. Die Länder haben speziell in den 90’er Jahren, als der längst nicht mehr in Kraft befindliche Mediendienstestaatsvertrag geschaffen wurde, gerne die Auffassung vertreten, dass das Internet ja auch nichts anderes sei als so eine Art Rundfunk und insoweit eine umfassende Regelungskompetenz für sich beansprucht. Mittlerweile hat sich allerdings die Ansicht eingependelt, dass die Länder nur für solche Inhalte eine Gesetzgebungskompetenz haben, die man im engeren Sinne als presse- und rundfunkähnlich ansehen kann.

Für die Schaffung einer umfassenden Medienordnung, von der Olaf Scholz träumt, haben die Länder also gar keine ausreichenden Kompetenzen. Unabhängig von der Kompetenzordnung dürfte es aber auch wenig sinnvoll sein, alte und verkrustete Strukturen des Rundfunkrechts auf das Internet zu übertragen. Im Ergebnis hat Malte Spitz also recht. Die Rede von Olaf Scholz weist nicht in die Zukunft.

posted by Stadler at 21:47  

14.5.13

Blogger sollten sich stärker vernetzen

Die stärkere Vernetzung der Blogosphäre hat sich das Projekt „Blognetz“ auf die Fahnen geschrieben. Eine im Grunde lobenswerte Idee, der ich mich schon anschließen wollte, bis ich merkte, dass man um sein Blog hinzufügen zu können, ein Facebookprofil braucht und sich zugleich mit der Nutzung seiner Facebook Profil-Daten im Rahmen von blognetz einverstanden erklären und eine Facebook-App autorisieren muss.

Das ist für mich als Blogger ehrlich gesagt starker Tobak. Auch wenn ich ein Facebook-Profil habe, mag ich Facebook aus verschiedensten Gründen nicht besonders und halte es schlicht für den falschen Ansatz, eine stärkere Vernetzung von Bloggern über einen Dienst wie Facebook zu realisieren. Abgesehen davon, dass man damit einen Teil der Blogger von vornherein ausschließt, besteht der Sinn eigener Blogs auch gerade darin, sich nicht von Plattformen wie Facebook oder Google+ abhängig zu machen und sich nicht deren Spielregeln beim Publizieren von Inhalten zu unterwerfen.

Vera Bunse scheint das drüben bei CARTA ähnlich zu sehen, wenn ich ihren Beitrag richtig verstanden habe. Ein offener Ansatz hätte da vielleicht tatsächlich die Möglichkeit geboten, die Blogosphäre zu stärken. Meines Erachtens sollten Blogger vor allem stärker darauf achten, sich gegenseitig zu verlinken. Es wäre wünschenswert ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass man im Zweifel auch auf einen guten Blogbeitrag verlinken kann, anstatt immer nur auf die etablierten Medien zurückzugreifen. Das wäre eine Maßnahme, die die Blogosphäre wirklich stärken könnte. Dafür muss man freilich erst einmal Bewusstsein schaffen. Aber vielleicht nicht unbedingt in geschlossenen Gesellschaften wie Facebook.

posted by Stadler at 22:22  

2.5.13

BVerfG: Kein Anspruch auf Videoübertragung im NSU-Prozess

Der Landshuter Anwaltskollege Ernst Fricke wollte als freier Journalist und Onlinejournalist – wie es in der Pressemitteilung des BVerfG – heißt, über den NSU-Prozess berichten. Weil das neue Verfahren zur Zuteilung von Plätzen für die Medien keine Kontingente für freie und Online-Journalisten vorgesehen hat, hat sich Fricke gegen die Verfügung des Vorsitzenden gewandt und beantragt, ihm einen Platz zur Verfügung zu stellen, hilfsweise eine Videoübertragung in einen Nebensaal des Gerichts durchzuführen.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 01.05.2013 (Az.: 1 BvQ 13/13) abgelehnt. Zur Begründung führt das BVerfG aus:

Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <97 f.>). Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 – 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069). Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten (BVerfGE 87, 331 <333>).

Es handelt sich immerhin schon um die 3. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Streit um die Presseplätze beim NSU-Verfahren, ohne, dass die Hauptverhandlung dort überhaupt begonnen hätte.

posted by Stadler at 14:47  

25.1.13

Der #Aufschrei der Herde

Es dürfte lange her sein, dass ein Artikel des Stern derart viel Aufmerksamkeit erregt hat, wie „Der Herrenwitz“ von Laura Himmelreich über Anzüglichkeiten des FDP-Politikers Rainer Brüderle an einer Hotelbar sowie der dazugehörige Vorabartikel des Stern im Netz, in dem man dann auch noch Brüderles Frau ins Spiel gebracht hatte.

Weil ich den Stern nicht für sonderlich seriös halte, messe ich der Veröffentlichung keine größere Relevanz bei. Der Stern versucht jedenfalls erkennbar in den Wahlkampf einzugreifen, was die Journalistin Laura Himmelreich gegenüber dem Deutschlandfunk mehr oder weniger auch einräumt. Es würde mich außerdem nicht wundern, wenn die Geschichte etwas aufgehübscht und ausgeschmückt ist, weil das zum Konzept des Stern passen würde.

Durchaus erstaunlich ist allerdings die Reaktion im Netz, die Twitter gerade auch schön kanalisiert. Wenn man dort den Hashtag #Aufschrei eingibt, erklärt Twitter dem Nutzer sofort worum es geht:

Nach Vorwürfen gegen Brüderle: „Aufschrei“ auf Twitter gegen Sexismus – Unter dem Hashtag #Aufschrei schreiben Menschen auf Twitter ihre persönliche Erfahrungen mit Sexismus im Alltag nieder.

Auch wenn ich glaube, dass wir gar nicht genug über Themen wie Sexismus und Chauvinismus diskutieren können, missfällt mir diese Diskussion. Denn ich würde bei diesem Aufhänger aktuell lieber über manipulative Strukturen im Pressebereich reden und darüber wie mit Mitteln des Tendenz- und Kampagnenjournalismus versucht wird, die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Zu diesem Thema passt aber der Twitterhashtag letztlich dann doch wieder, denn er steht für einen Herdentrieb der mit einer kritischen und inhaltsbezogenen Sachdiskussion wenig zu tun hat.

Ich sehe keinen Grund dafür, die Journalistin Laura Himmelreich jetzt als eine Art Heldin zu feiern und ich glaube auch nicht, dass nunmehr der Zeitpunkt gekommen ist, ab dem die Brüderles und die Cheferedakteure mit ihrer bisherigen Haltung nicht mehr durchkommen, wie Maximilian Steinbeis meint. Das was ich gerade beobachte, spricht nämlich eher für das Gegenteil. Die Chefredaktion des Stern kommt doch gerade irgendwie ganz gut durch, zumal sich wenige fragen, ob da nicht eine junge Journalistin instrumentalisiert worden ist, um einen Scoop zu landen und vielleicht gerade das ebenfalls eine Form von Sexismus darstellt. Denn Himmelreich räumt gegenüber dem DLF ein, dass der Stern vor einem Jahr keinen Grund gesehen habe, diese Story über Rainer Brüderle zu bringen. Aufgrund der aktuellen exponierten Position Brüderles habe sich die Lage aber geändert.

Auch wenn ich verstehen kann, dass viele froh darüber sind,  wenn jetzt überhaupt breit und öffentlich über Sexismus und sexuelle Belästigung diskutiert wird, denke ich, das Thema hätte eine ernsthaftere und etwas ruhigere Diskussion gebraucht.

Der Stern hat wieder einmal eine Sau durch das mediale Dorf getrieben, die gerade von einer großen Herde verfolgt wird. Ob das in eine nachhaltige Debatte mündet, darf man bezweifeln. Die große Herde schreit vermutlich nur kurz auf, bis sie eine neue Sau gesichtet hat, der sie anschließend hinterher rennen kann.

Vielleicht täusche ich mich aber auch, weil ich den Stern nicht mag und mir der menschliche Herdentrieb generell suspekt ist. Vielleicht ist es tatsächlich so, wie Antje Schrupp schreibt, dass wir es mit einem langsamen Veränderungsprozess zu tun haben – was ich durchaus glaube – der durch ein Ereignis wie den Stern-Artikel lediglich ans Licht kommt – was ich bezweifele. Was für mich aber schon jetzt feststeht, ist, dass der Stern für sich reklamieren wird, eine wichtige gesellschaftliche Debatte angestoßen zu haben. Ein Lehrstück über heuchlerischen Journalismus bietet seine Berichterstattung in jedem Fall.

Update vom 27.01.2013
Dass dieser Beitrag Widerspruch erfahren würde, war mir bewusst. Offenbar ist aber nicht überall angekommen, dass mein Text primär als Medienkritik gedacht ist und keinesfalls beabsichtigt war, Frauen die belästigt wurden, in irgendeiner Form runterzumachen. Den Begriff Herde habe ich deshalb gewählt, weil das plötzliche und lawinenartige Anschwellen der Diskussion für mich auf eine Diskussionshoheit der Trittbrettfahrer hindeutete, denen es nur darum geht, das gerade angesagte Thema zu diskutieren. Die mediale Entwicklung eines solchen Diskurses, die von einer Wechselwirkung von Mainstreammedien und sozialen Medien geprägt ist, erscheint mir beachtenswert und analysebedürftig.

posted by Stadler at 16:23  

20.4.12

Notwehr gegen Paparazzo

Ein Angeklagter eines Strafverfahrens wurde im Treppenhaus des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek von einem Fotografen einer großen deutschen Boulevard-Zeitung gegen seinen Willen fotografiert.

Der Angeklagte hat den Fotografen zunächst aufgefordert, das Fotografieren einzustellen. Der Fotograf reagierte darauf aber nicht. Auch die erneute lautstarke Aufforderung, das Fotografieren einzustellen, ignorierte der Fotograf und schlug dem Angeklagten vor, er möge sich doch ein Blatt Papier oder die mitgeführte Tasche vor das Gesicht halten. Der Angeklagte hielt sich stattdessen zunächst die Hand vor das Gesicht, ging dann, als der Fotograf weiter fotografierte, wütend auf ihn zu, holte mit dem rechten Arm aus und schlug mit der flachen Hand wuchtig gegen das Objektiv der Kamera, die der Fotograf gerade vor sein Gesicht hielt. Durch den Schlag wurde die Kamera in das Gesicht des Fotografen gedrückt.

Das Landgericht Hamburg hat wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt und die Annahme einer Notwehr abgelehnt. Das Fotografieren in einem öffentlichen Gerichtsgebäude anlässlich einer öffentlichen Hauptverhandlung auch gegen den erklärten Willen des Angeklagten stelle keinen rechtswidrigen, notwehrfähigen Angriff dar, der einen Schlag gegen die Kamera rechtfertige, so das Landgericht.

Das hat das OLG Hamburg anders gesehen und das Urteil mit Beschluss vom 5. April 2012 (Az.: 3-14/12) aufgehoben und zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht geht zunächst davon aus, dass die Kamera kein gefährliches Werkzeug darstellt, weshalb eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ausscheidet.

Anschließend erläutert das OLG, dass es das Fotografieren auf dem Gerichtsgang als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) des Angeklagten betrachtet. Eine Berichterstattung über ein Strafverfahren rechtfertigt es nicht in jedem Fall, den Angeklagten zu fotografieren. Das OLG verweist hierzu auf die Rechtsprechung des BVerfG, wonach die dem Täter entstehenden Nachteile im rechten Verhältnis zur Schwere der Tat oder ihrer sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen muss. Da es sich vorliegend um einen Fall der Kleinkriminalität gehandelt hat an dem kein besonderes öffentliches Interesse bestand, war das Verhalten des Fotografen rechtswidrig.

War das Fotografieren aber ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, dann durfte der Angeklagte sich dieses Angriffs grundsätzlich auch mit Gewalt erwehren. Hierzu führt das OLG aus:

Der Schlag gegen die Kamera ist grundsätzlich geeignet, ein rechtswidriges Fotografieren zu beenden. Die bisherigen Feststellungen ergeben auch nicht, dass dem Angeklagten ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden haben könnte. Der Angeklagte musste sich nicht darauf beschränken, sein Gesicht zu verdecken, denn der Angriff betraf die Abbildung seiner gesamten Person, nicht nur die seines Gesichts. Er durfte vielmehr die Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beendete. Die Feststellungen ergeben auch nicht, dass der zur Tatzeit 58-jährige Angeklagte in der Lage gewesen wäre, mit weniger Gewaltanwendung, etwa durch einfaches Wegnehmen der Kamera, den Angriff zu beenden.

 

posted by Stadler at 12:16  

2.4.12

Liebe Blogger, wer publizieren will, der muss auch den Druck aushalten

Blogger sollen sich nicht so anstellen, sagt der Kollege David Ziegelmayer in einem Beitrag für die LTO sinngemäß und meint, dass Blogger keine Narrenfreiheit hätten und, dass derjenige der publizieren will, den Abmahndruck der auf ihm lastet, schlicht ertragen muss. Blogger müssen laut Ziegelmayer, wie Presseunternehmen auch, mit dem Druck berechtigter und unberechtigter äußerungsrechtlicher Ansprüche leben lernen.

Ziegelmayer erläutert seine Thesen am Beispiel des Forenbetreibers Mike Frison, der für sich das sog. Laienprivileg in Anspuch nimmt und diesbezüglich auch Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Die Verfassungsbeschwerde von Frison mag unzulässig sein, die generelle Frage, ob ein Blogger wie ein Presseunternehmen haftet oder nicht, bleibt dennoch relevant.

Es geht m.E. aber hier nicht nur um die Frage nach dem Laienprivileg, sondern gerade auch darum, wie man die sog. Verbreiterhaftung fasst und definiert. BGH und Bundesverfassungsgericht differenzieren in ihrer Rechtsprechung zwischen der Verbreiterhaftung einerseits und dem Zueigenmachen fremder Meinungen und Tatsachen andererseits. Wenn die Presse fremden Äußerung – selbst z.B. im Rahmen eines Interviews – nur verbreitet, dann führt das nicht per se zu einer Haftung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH muss das Presseorgan vielmehr zusätzlich Sorgfaltspflichten verletzt haben, wobei die Anforderungen insoweit nicht überspannt werden dürfen, um den vom Grundgesetz geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren. Die Auferlegung uneingeschränkter Sorgfaltspflichten lehnt das BVerfG expressis verbis ab. In einer neueren Entscheidung des BVerfG heißt es wörtlich:

Dabei ist die Presse in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl.BVerfGE 12, 113 <130>; 85, 1 <22>; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2003 – 1 BvR 2243/02NJW 2004, S. 589 <590>). Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorgfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2003 – 1 BvR 2243/02NJW 2004, S. 589).

Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der BGH haben damit in sehr eindeutiger Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass auch in den Fällen einer (intellektuellen) Verbreitung fremder Meinungen und Tatsachen gerade keine uneingeschränkte Haftung des Verbreitenden besteht. Zudem hat das Verfassungsgericht deutlich gemacht, dass die Haftung Privater weniger weit reicht als die der Presse.

Die spannende Frage ist also zunächst die, ob ein Blogger als Privater betrachtet werden muss oder doch als Presseorgan. Dann müsste er konsequenterweise aber auch sämtliche Presseprivilegien genießen, die das Recht vorsieht. Ich tendiere dazu, zumindest den nicht kommerziellen Bloggern und Forenbetreibern nicht dieselben Sorgfaltspflichten aufzuerlegen wie der Presse.

Selbst für die Presse gilt aber nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, dass die Fachgerichte gehalten sind, bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die bei der Verbreitung einer fremden Äußerung auferlegt werden, die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen.

Die Instanzgerichte – speziell die in Hamburg und Köln – sind allerdings nicht annähernd so meinungsfreundlich wie es die Rechtsprechung aus Karlsruhe vorgibt. Das führt immer wieder dazu, dass Gerichte zur Unterlassung von Verhaltensweisen verurteilen, die manchmal mehr, manchmal weniger eindeutig zulässig sind.

In zwei Punkten möchte ich dem Beitrag Ziegelmayers außerdem widersprechen. Die Abgabe einer einfachen – also nicht strafbewehrten – Unterlassungserklärung beseitigt auch bei Forenbetreibern zumindest nach Ansicht einiger Gerichte die sog. Wiederholungsgefahr gerade nicht. Solange man keine strafbewehrte Unterlassungserkläung abgegeben hat, besteht also weiterhin die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage.

Und auch die Ansicht, das Löschen bestimmter Einträge würde nur den Stolz kosten, vermag ich nicht zu teilen. Sobald unter den Bloggern eine allgemeine Stimmung dergestalt herrscht, dass man aus Angst vor erheblichen Kosten im Zweifel löscht, verschwinden auf diesem Weg eine ganze Menge an zulässigen Inhalten aus dem Netz. Und dieses Ergebnis führt dazu, dass der von Art. 5 GG geschützte Kommunikationsprozess eingeschnürt wird und damit genau zu den „Chilling Effects“ die nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zu vermeiden sind.

posted by Stadler at 16:37  

14.2.12

Berichterstattung aus öffentlicher Verhandlung nicht immer zulässig

Jörg Kachelmann beschäftigt die Justiz, speziell die in Köln, weiterhin. Mit Urteil vom 14.02.2012 (Az.: 15 U 123/11, 15 U 125/11 und 15 U 126/11) hat das Oberlandesgericht Köln auf eine Klage des Wettermoderators hin entschieden, dass die Medien nicht ohne weiteres über Umstände aus dem privaten Lebensbereich Kachelmanns berichten durften, auch wenn diese zuvor in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden sind.

In der Pressemitteilung des Gerichts wird folgende Begründung gegeben:

Die Öffentlichkeit eines Gerichtssaales, sei nicht mit der Wirkung zu vergleichen, die von einer Veröffentlichung in den Medien, erst recht bei einer Veröffentlichung im Internet ausgehe. Die veröffentlichten Details hätten in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf gestanden und seien von den Beklagten auch in der Berichterstattung nicht in einen solchen Zusammenhang gerückt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden sei. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens und bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gelte zu Gunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Dementsprechend zurückhaltend und ausgewogen müsse über den Tatvorwurf und den auf dem Angeklagten lastenden Verdacht berichtet werden.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, in welchem Umfang auch über private, das Persönlichkeitsrecht berührende Umstände berichtet werden dürfe, die in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erörtert worden seien, sei bisher nicht höchstrichterlich entschieden.

 

posted by Stadler at 20:23  

7.2.12

Identifizierende Berichterstattung über Straftat eines Schauspielers

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 07.02.2012 (Az.: 39954/08) festgestellt, dass ein Urteil des OLG Hamburg vom 21.03.2006 (Az. 7 U 124/05) und damit der deutsche Staat gegen Art. 10 der Menschenrechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung) verstößt.

Die BILD hatte sowohl über die Verhaftung als auch die spätere Verurteilung eines deutschen Serienschauspielers wegen Drogendelikten unter Nennung seines Namens berichtet, was nach Ansicht des OLG Hamburg eine Verletzung der Perönlichkeitsrechte des Schauspielers darstellt.

Dem ist der EGMR nicht gefolgt. Der Gerichtshof betrachtet den Schauspieler als „public figure“, wovon aber auch das OLG Hamburg ausgeht. Anders als die Hamburger Gerichte nimmt der EGMR allerdings zusätzlich an, dass der Umstand, dass der Schauspieler in der Öffentlichkeit gerade für seine Darstellung als Kommissar bekannt war, das öffentliche Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung gesteigert hat.

Außerdem hat der Gerichtshof zu Lasten des Schauspielers berücksichtigt, dass dieser mehrfach Interviews zu seinem Privatleben gegeben und insoweit von sich aus das Rampenlicht gesucht hat. Ein solches Verhalten reduziert nach Ansicht des Gerichtshofs anschließend das Schutzbedürfnis für eine künftige Berichterstattung über private Lebensumstände. Wer also gerne „Home Stories“ mit den Medien macht, muss anschließend mehr an Berichterstattung über sein Privatleben dulden als andere Prominente. Eine Schlussfolgerung, die die Gerichte schon seit längerer Zeit ziehen.

Schließlich hat der EGMR auch berücksichtigt, dass die Informationsbeschaffung der BILD-Zeitung nicht unrechtmäßig war, sondern die maßgeblichen Informationen vielmehr von den zuständigen Polizeibehörden stammten.  Vor diesem Hintergrund hätte die BILD nicht annehmen müssen, dass die Anonymität des Schauspielers zu wahren sei.

Auch wenn ich die Entscheidung des EGMR im Ergebnis für vertretbar halte, ist die Annahme bedenklich, dass der Persönlichkeitsschutz deshalb abgeschwächt sein soll, weil Ermittlungsbehörden – möglicherweise in rechtswidriger Art und Weise – Informationen an die Presse geben. Das widerspricht m.E. der Schutzfunktion der Grundrechte, zu deren Einhaltung gerade staatliche Behörden verpflichtet sind. Weil der Staat also rechtswidrig handelt und dadurch die Grundrechte verletzt, die er eigentlich zu schützen hat, soll anschließend die Drittwirkung dieser Grundrechte im Zivilrecht – hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht – abgeschächt sein? Das zumindest ist die Konsequenz der Argumentation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

posted by Stadler at 15:33  

20.1.12

EGMR stärkt Berichterstattungsfreiheit

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich wegen eines Verstoßes gegen Art. 10 MRK (Meinungsfreiheit) verurteilt (Urteil vom 10.01.2012, Az.: 34702/07).

Hintergrund war eine Presseberichterstattung des Standard über staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Verantwortliche der Bank Hypo Alpe Adria. Der Artikel befasste sich u.a. mit einem Bereichsleiter der Bank, Christian Rauscher, weil dieser vom Vorstandschef der Bank Wolfgang Kulterer und dem damaligen Landeshauptmann Kärntens Jörg Haider als Alleinverantwortlicher eines erheblichen Spekulationsverlusts benannt worden war.

Rauscher sah sich durch die Nennung seines Namens in dem Beitrag in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und verlangte nach § 7a des österreichischen Mediengesetzes eine Geldentschädigung von der Zeitung. Die Vorschrift sieht vor, dass im Falle der Bekanntgabe der Identität einer Person unter  gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht. Im konkreten Fall hatte das OLG Wien eine Entschädigung von EUR 5.000 zugesprochen.

Darin hat der EGMR eine Verletzung von Art. 10 MRK gesehen. Der Gerichtshof erläutert zunächst, dass es im konkreten Fall nicht entscheidend darauf ankommt, ob Christian Rauscher eine Person des öffentlichen Lebens (Public Figure) ist, oder von sich aus die Öffentlichkeit gesucht hat. Dies ist nach Ansicht des EGMR nur einer von mehreren zu beachtenden Aspekten. Wesentlich ist nach Ansicht des Gerichtshofs das öffentliche Interesse an der Berichterstattung. Insoweit hätte das nationale Gericht den Presseartikel in seiner Gesamtheit würdigen müssen. Der Artikel erläutert, dass der Bankchef und Jörg Haider versuchen, die Verantwortung für einen Spekulationsverlust der Bank allein dem Bereichsleiter Rauscher anzulasten. Bei einer derartigen Berichterstattung sind nach Ansicht des EGMR Namen, Personen und persönliche Beziehungen und Verflechtungen von erheblicher Bedeutung. Der EGMR führt hierzu aus:

The article’s focus is instead on the extent to which politics and banking are intertwined and on the political and economic responsibility for the bank’s enormous losses. It mentions that Mr Haider, who himself also represented the Land as a shareholder and performed a supervisory function at the bank, and Mr Kulterer from the bank’s executive board, were trying to put the blame on the claimant and in this context refers to his father, member of the Socialist Party and former member of the regional government, thus hinting at motives of party politics. Names, persons and personal relationships are clearly of considerable importance in this sphere. It is difficult to see how the applicant company could have reported on these issues in a meaningful manner without mentioning the names of all those involved, including the claimant (see, mutatis mutandis, Flinkkilä and Others, cited above, § 85, where the Court also considered that the disclosure of the identity of the person concerned had a direct bearing on matters of public interest). That distinguishes the present case from a case in which the Court declared inadmissible the complaint by the publisher of an Austrian news magazine, which had been ordered to pay compensation for having disclosed the name of a police officer at an early stage of criminal proceedings against him. The Court found in that case that the disclosure of the police officer’s name did not add anything to the information already given in the article.

(via e-comm)

posted by Stadler at 10:49  
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