Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.10.14

Das Leistungsschutzrecht scheitert vorerst und verzerrt dennoch den Wettbewerb

Eine Gruppe von Verlegern unter Federführung von Springer hat im letzten Jahr mit hohem lobbyistischem Aufwand eine gesetzliche Regelung über das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse durchgesetzt. Die beteiligten Verlage haben sich anschließend in der VG Media zusammengeschlossen, mit dem Ziel von Google und kleineren Suchmaschinen und Aggregatoren Lizenzzahlungen zu erlangen.

Dieses Vorhaben ist vorerst gescheitert. Die VG Media hat gestern mitgeteilt, dass sich die Presseverlage dem Druck Googles beugen und und die VG Media angewiesen haben, Google eine „Gratiseinwilligung“ für die Rechtenutzung zu erteilen.

Gleichzeitig weist die VG Media aber ausdrücklich darauf hin, dass man eine Entscheidung der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt über die Anwendbarkeit des Presseleistungsschutzrechtes beantragt hat. Sollte diese Entscheidung zu Lasten der Verlage ausgehen, steht dagegen dann der Rechtsweg offen. Es ist außerdem damit zu rechnen, dass die Verlage um Springer und Burda ihre politisch-lobbyistischen Bemühungen wieder aufnehmen werden. Die Kapitulation der Verlage ist also nur vorübergehend, von einem Ende des Leistungsschutzrechts zu sprechen, wäre verfrüht.

Die jetzige Ankündigung der VG Media führt allerdings zu dem absurden Ergebnis, dass von Google vorläufig keine Lizenzzahlungen mehr gefordert werden, während kleine Suchmaschinen und Aggregatoren weiterhin bezahlen sollen. Sollte die VG Media dieses Vorgehen fortsetzen, könnte die Sache doch noch ein Fall für das Bundeskartellamt werden, allerdings anders als von den Verlagen erhofft. Das Amt hatte sich ausdrücklich vorbehalten zu prüfen, ob nicht der Zusammenschluss der Verlage zur Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts kartellrechtlich relevant ist. Vor diesem Hintergrund könnte es missbräuchlich sein, ausschließlich von kleinen Anbietern Zahlungen zu fordern, während man Google (vorerst) verschont. Zumal ein solches Vorgehen dazu führt, dass die Position von Google gestärkt und die der kleineren Anbieter geschwächt wird. Die vom Gesetzgeber künstlich erzeugte Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsverzerrung trifft gerade die kleinen Anbieter, denn anders als Google verfügen sie nicht über die Marktmacht den Verlagen die Stirn zu bieten und auch nicht über das Geld, die sich stellenden Fragen juristisch klären zu lassen.

Es wäre daher in der Tat sinnvoll, wie von der Linkenabgeordneten Halina Wawzyniak vorgeschlagen, das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ersatzlos zu streichen. Der von ihr vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Leistungsschutzrechtes dürfte allerdings kaum Aussichten auf eine parlamentarische Mehrheit haben.

posted by Stadler at 21:09  

21.10.14

Warum darf die heute show nicht im Bundestag drehen?

Der ZDF-Satiresendung heute show wurde eine Drehgenehmigung im Bundestag versagt, was medial hohe Wellen geschlagen hat, nachdem Moderator Oliver Welke die Weigerung der Bundestagsverwaltung in der Sendung öffentlich gemacht hatte.

Gegenüber der Süddeutschen hat die Bundestagsverwaltung die Verweigerung der Drehgenehmigung damit begründet, dass „die Absicht offenbar wurde, unter Verstoß gegen die hiesige Geschäftsordnung im Reichstagsgebäude eine Satire-Inszenierung aufzuzeichnen„. Die Produktionsfirma der heute show habe einen Protagonisten auf der Pressetribüne filmen wollen, was nach dem Beschluss des Ältestenrates nur zum Zwecke einer unmittelbaren politisch-parlamentarischen Berichterstattung erlaubt sei.

Diese Begründung ist rechtlich in jedem Fall problematisch, denn sie offenbart die Haltung der Bundestagsverwaltung, die heute show würde keine unmittelbare politisch-parlamentarische Berichterstattung bieten. Gerade diese Bewertung steht der Verwaltung aber nicht zu, wie der Kollege Jonas Kahl bei Telemedicus erläutert. Wie und in welcher Form berichtet wird, ist eine Entscheidung die das berichtende Presseorgan selbst zu treffen hat. Es ist gerade der Wesenskern der Pressefreiheit, dass die Verwaltung nicht darüber zu bestimmen hat, was man als seriöse Berichterstattung ansieht und was nicht. Formale und inhaltliche Anforderungen darf die Bundestagsverwaltung daher gar nicht erst stellen. Eine satirische oder belustigende Berichterstattung hat denselben Stellenwert wie die eines klassischen Nachrichtenformats. Das was die heute show macht, stellt deshalb natürlich auch eine unmittelbare politisch-parlamentarische Berichterstattung dar.

Vielleicht ist die satirische Berichterstattung sogar die bessere Berichterstattung, weil sie Aspekte darstellt und hervorhebt, die bei der „seriösen“ Berichterstattung verborgen bleiben. Oder wie es Jens Best auf Twitter formuliert hat:

Wenn Satire im Bundestag wirklich untersagt wäre, dann müsste auch einigen MdBs der Zutritt verweigert werden.

Dass die Bundestagsverwaltung Angst vor kritischer bzw. entlarvender Berichterstattung hat, die sich etwas außerhalb der gewohnten Bahnen bewegt, konnte man schon an der Verweigerung einer Jahresakkreditierung für das Blog netzpolitik.org sehen, die ebenfalls auf die Begründung gestützt wurde, netzpolitik.org würde keine parlamentarische Berichterstattung betreiben. Auch wenn dem Blog netzpolitik.org die Jahresakkreditierung zwischenzeitlich erteilt wurde, offenbaren diese Begründungsansätze der Bundestagsverwaltung eine eigentümliche Vorstellung von Berichterstattung und Pressefreiheit.

posted by Stadler at 12:19  

1.10.14

Leistungsschutzrecht: Google zeigt bei Inhalten von Springer und Burda keine Snippets und Thumbnails mehr an

Google reagiert auf das Vorgehen verschiedener Verlage zur Durchsetzung des Leistungsschutzrechts und hat angekündigt, die Inhalte der betreffenden Verlage, unter ihnen Springer und Burda, nur noch eingeschränkt in der Suchmaschine und Google News anzuzeigen.

In einem Blogbeitrag hat Google heute mitgeteilt, dass es vor dem Hintergrund einer Klage der VG Media, die sich auf das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse stützt, keine Snippets und Thumbnails bekannter Webseiten wie bild.de, bunte.de oder hoerzu.de mehr anzeigen wird. Von der Maßnahme betroffen sind laut Google alle Verlage, die sich in der VG Media zur Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts organisiert haben. Bei Inhalten dieser Verlage wird Google künftig nur noch den Link zum Artikel sowie dessen Überschrift anzeigen.

Über die Auseinandersetzung um das Leistungsschutzrecht für Presseverlage habe ich in der Vergangenheit ausführlich gebloggt.

Update:
Schön ist hierzu auch der Beitrag von Stefan Niggemeier, der den Nagel exakt auf den Kopf trifft: „Verlage empört: Jetzt will Google nicht mal mehr ihr Recht verletzen!

posted by Stadler at 17:32  

10.9.14

Drittsendezeiten im Programm von Sat1 entfallen vorerst

Privatsender mit einem gewissen Marktanteil müssen zur Sicherung der Meinungsvielfalt grundsätzlich in ihren Hauptprogrammen Sendezeiten für externe Programmanbieter als Fensterprogramme einräumen. Bei Sat1 waren das u.a. die Sendungen Planetopia und Spiegel TV Reportage/Focus TV Reportage.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in zwei gestern veröffentlichten Beschlüssen entschieden, dass die durch die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz im letzten Jahr vorgenommene Vergabe von Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm von Sat.1 an die bisherigen Programmanbieter rechtswidrig ist (Beschlüsse vom 23. Juli 2014 und 8. September 2014, Aktenzeichen 2 B 10323/14.OVG und 2 B 10327/14.OVG).  In der Pressemitteilung des OVG werden die maßgeblichen Erwägungen des Gerichts folgendermaßen zusammengefasst:

Das Oberverwaltungsgericht stuft den Zulassungsbescheid insgesamt als rechtswidrig ein. Es sieht bereits Fehler bei der Ausschreibung der Drittsendezeiten, die offensichtlich auf die Bedürfnisse von „News and Pictures“ ausgerichtet gewesen sei. Darüber hinaus beanstandet es, dass die LMK das Verfahren unter einem für Sat.1 unangemessenen Zeitdruck durchgeführt habe und die nach den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages notwendige Erörterung mit Sat.1 wegen der Auswahl der Bewerber um die Fensterprogramme nicht mit dem Ziel einer einvernehmlichen Einigung vorgenommen worden sei. Auch aus einer Gesamtschau weiterer Gesichtspunkte ergebe sich, dass die Auswahl unter den Bewerbern für die Fensterprogramme nicht fair und ergebnisoffen erfolgt sei.

posted by Stadler at 14:03  

13.8.14

Presserecht à la Rechtsanwalt Schertz

Der Kollege Prof. Dr. Schertz gibt ein presserechtliches Informationsschreiben zu seiner Mandantin Bettina Wulff heraus, das er selbst im Internet veröffentlicht, in dem er aber die angesprochenen Journlisten gleichzeitig darauf hinweist, dass dieses Schreiben ausschließlich der presserechtlichen Interessenvertretung dient und nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist. Das kann man sich nicht ausdenken.

Ich hoffe, der geschätzte Kollege bewertet meine Verlinkung auf seine Onlineveröffentlichung jetzt bloß nicht als unzulässige Veröffentlichung.  Aber ich bin ja schließlich kein Journalist. ;-)

posted by Stadler at 16:25  

28.7.14

ZEIT-Journalisten gehen gerichtlich gegen das ZDF und „Die Anstalt“ vor

Die Journalisten Jochen Bittner und Josef Joffe (ZEIT) haben eine einstweilige Verfügung gegen das ZDF erwirkt, durch die ein Beitrag der Satiresendung „Die Anstalt“ untersagt wird, in dem Verbindungen der Journalisten zu transatlantischen Lobbyverbänden dargestellt wurden.

Offiziell findet man beim ZDF zu der rechtlichen Auseinandersetzung nichts, Max Uthoff spricht aber in einem Interview über das Thema. Offenbar geht das ZDF aber gegen die einstweilige Verfügung vor. Der Beitrag findet sich aktuell nicht mehr in der Mediathek des ZDF. Man kann ihn aber bei YouTube noch aufrufen.

Bittner beanstandet laut Uthoff, dass er nicht wie behauptet, Mitglied des German Marshall Fund (GMF) sei, einer Stiftung, deren Zweck es ist, die transatlantische Zusammenarbeit zu fördern. Richtig sei aber laut Uthoff, dass Bittner sog. Participant (Teilnehmer) des German Marshall Fund ist. Jochen Bittner hat jedenfalls u.a. an einem Projekt des German Marshall Fund und der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) mitgewirkt. Er hat dabei – wie es auf der Website des SWP heißt – in einer sich über ein Jahr erstreckenden Serie von Konferenzen und Workshops die zentralen Herausforderungen für die deutsche Außen- und Sicherheitspolitik der kommenden Jahre diskutiert. Das Projekt wurde vom Planungsstab des Auswärtigen Amts gefördert.

Dass Bittner also eine erhebliche Nähe zum GMF aufweist, ist folglich nicht zu bestreiten. Das ist auch prinzipiell nicht ehrenrührig, allerdings sollte man sich als Journalist nicht daran stören, dass solche Zusammenhänge öffentlich diskutiert werden und die Frage der Auswirkungen auf die Berichterstattung thematisiert wird. Denn möglicherweise liest man seine Artikel anders – wie zuletzt den über den Versuch MH17 als Europas 9/11 darzustellen – wenn man diese Hintergründe kennt.

Josef Joffe, Herausgeber der ZEIT, steht seit längerem in der Kritik für seine Nibelungentreue zu den USA und seine Mitgliedschaft in bzw. Nähe zu verschiedenen transatlantischen Organisationen. Außerdem ist wohl nicht nur Stefan Niggemeier und mir aufgefallen, dass sich die Kommentare Joffes nicht durchgängig durch eine sachliche und stringente Gedankenführung auszeichnen.

Auch wenn der Beitrag aus der Anstalt kleinere Unrichtigkeiten aufweisen sollte, so gebührt den Machern dennoch Dank dafür, dass sie eine breitere Öffentlichkeit auf die Nähe meinungsbildender Journalisten wie Josef Joffe von der ZEIT oder Stefan Kornelius von der SZ zu Lobbyorganisationen und transatlantischen Think-Tanks aufmerksam gemacht haben. Die Anstalt knüpft damit an eine wissenschaftliche Veröffentlichung von Uwe Krüger über den Einfluss von Eliten auf Leitmedien und Alpha-Journlisten an. Es handelt sich um Zusammenhänge, die eine kritische Öffentlichkeit kennen muss, um die Artikel von bestimmten Journalisten auch inhaltlich besser einordnen zu können. Und offenbar stören sich einige dieser Journlisten genau an einer solchen öffentlichen Diskussion.

Es gab unlängst eine Debatte über die Vereinbarkeit von Journalismus und Aktivismus, die sich insbesondere an der Person Glenn Greenwalds entzündete. Joffe und Bittner sind im Grunde auch Aktivisten, nur anders als Greenwald stehen sie nicht offen dazu. Die (deutsche) Debatte um Greenwald begann interessanterweise übrigens auf ZEIT-Online.

Für ein Flaggschiff wie die ZEIT kommt das juristische Vorgehen von Joffe und Bittner gegen das ZDF einem journalistischen Offenbarungseid gleich. Leider berichten die großen Zeitungen wie SZ, FAZ oder Spiegel über den Streit Joffes und Bittners mit dem ZDF nicht. Ein Schelm, wer böses dabei denkt.

Update vom 29.07.2014:
Meedia hat das Thema aufgegriffen und auch Stellungnahmen des ZDF und von einem der kritisierten Journalisten, Jochen Bittner, eingeholt. Die einstweilige Verfügung wurde, wenig überraschend, von der als meinungsfeindlich bekannten Pressekammer des Landgerichts Hamburg erlassen. Hiergegen habe das ZDF Widerspruch eingelegt. Außerdem soll bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig sein, in dem sich das ZDF ebenfalls verteidigen will.

Ob man die Darstellung von Jochen Bittner, so wie bei Meedia wiedergegeben, stehen lassen kann, erscheint mir fraglich. Bittner hat nicht nur an einer Konferenz oder Diskussionsrunde von GMF und SWP teilgenommen, wie er es gegenüber Meedia darstellt. Es handelte sich vielmehr um ein Projekt, das sich über einen Zeitraum von einem Jahr erstreckte und das in ein Papier zur deutschen Außen- und Sicherheitspolitik mündete. Dieses Projekt hatte also eher den Charakter eines Think Tanks, der zu verschiedensten Aspekten auch konkrete Empfehlungen ausspricht.

Bittner hat gegenüber Meedia erklärt, es nicht Ziel der Gruppe gewesen, die Rede von Bundespräsident Gauck in München vorzubereiten. In einem Artikel für die ZEIT schrieb Bittner (zusammen mit Matthias Nass) allerdings folgendes:

Ein Jahr lang, von November 2012 bis Oktober 2013, trifft sich in Berlin eine Arbeitsgruppe, um über eine außenpolitische Strategie für Deutschland zu sprechen. Beamte aus dem Kanzleramt und dem Auswärtigen Amt diskutieren darin ebenso mit wie Vertreter von Denkfabriken, Völkerrechtsprofessoren, Journalisten sowie die führenden Außenpolitiker aller Bundestagsfraktionen.

Den Anstoß hatte der German Marshall Fund (GMF) gegeben, ein Washingtoner Thinktank. Am Ende der Beratungen steht ein Papier mit dem Titel: „Neue Macht, neue Verantwortung“. Einer der Initiatoren des Projekts war der damalige GMF-Direktor und frühere ZEITRedakteur Thomas Kleine-Brockhoff. Kurze Zeit später, im August 2013, wird er Chef des Planungsstabs beim Bundespräsidenten. Seither gehen über seinen Schreibtisch alle Reden von Joachim Gauck.

Am Freitag vergangener Woche schließlich hält Gauck seine lange vorbereitete Rede in München.

Bittner erwähnt am Ende des Textes ausdrücklich, dass er selbst aktiv an dieser Arbeitsgruppe teilgenommen hat. Aufgrund dieser eigenen Darstellung Bittners entsteht zudem der Eindruck, die Rede Gaucks sei unmittelbar aus der Arbeit der Projektgruppe heraus entstanden.

Es sieht also ganz so aus, als würden sich Bittner und Joffe in haarspalterischer Weise auf einige Details konzentrieren, mit dem Ziel die Darstellung größerer Zusammenhänge zu verhindern.

Update vom 30.07.2014:
Mittlerweile hat sich auch Josef Joffe zu Wort gemeldet und sich laut Meedia darauf berufen, dass die Aussage, er sei Mitglied oder Kuratoriumsmitglied in einer großen Zahl von Institutionen falsch wäre, weil er tatsächlich nur im Gremium von zwei Organisationen säße, nämlich in der American Academy in Berlin und der American Institute for Contemporary German Studies (AICGS). Mit anderen genannten Institutionen würde ihn keine Mitgliedschaft verbinden. Demgegenüber weist Telepolis zurecht darauf hin, dass sich das auf der Website der  Stanford University, wo Joffe als Senior Fellow des Freeman Spogli Institute for International Studies vorgestellt wird, ganz anders liest, nämlich so:

Boards: American Academy in Berlin, International University Bremen, Ben Gurion University, Israel; Goldman Sachs Foundation, New York, Aspen Institute Berlin, Leo Baeck Institute, New York; German Children And Youth Foundation, Berlin; European Advisory Board, Hypovereinsbank, Munich (2001-2005). Editorial Boards: The American Interest, (Washington); International Security (Harvard), and Prospect (London), The National Interest (Washington, 1995-2000). Trustee: Atlantik-Brücke (Berlin), Deutsches Museum (Munich), Abraham Geiger College (Berlin). Member: American Council on Germany, Intl. Institute for Strategic Studies.

Sind die Angaben auf der Website der Uni Stanford also falsch oder geht es wieder nur in haarspalterischer Art und Weise darum, dass Joffe formal kein Mitglied in Organisationen ist, obwohl er deren Aufsichts- oder Kontrollgremien angehört?

posted by Stadler at 12:13  

9.7.14

RTL hat mit einer Folge der „Super Nanny“ gegen die Menschenwürde von Kindern verstoßen

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 08.07.2014 (Az.: 7 A 4679/12) eine Klage des Fernsehsenders RTL gegen eine Beanstandungsverfügung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) abgewiesen. Die NLM hatte eine Folge der Fernsehreihe „Die Super Nanny“ beanstandet, weil in der Sendung gegen die Menschenwürde der in der Folge dargestellten Kinder verstoßen worden ist, insbesondere gegen die Rechte eines Vierjährigen. In der Pressemitteilung des VG Hannover heißt es hierzu:

Entgegen der vorausgegangenen Prüfentscheidung der FSF verstößt die Ausstrahlung der beanstandeten Sendefolge der Reihe „Die Super Nanny“ nach Auffassung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover auch tatsächlich gegen die Menschenwürde der in der Sendung gezeigten Kinder, insbesondere des im Zeitpunkt der Ausstrahlung 4jährigen Sohnes. Deshalb ist in dem streitbefangenen Bescheid von der NLM zu Recht ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV festgestellt worden.

In der Fernsehsendung wird ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben, in dem die erziehungsberechtigte Mutter gegen das einfachgesetzlich von § 1631 Abs. 2 BGB garantierte Recht ihrer Kinder auf gewaltfreie Erziehung sowie das Verbot körperlicher Bestrafungen, seelischer Verletzungen und anderer entwürdigender Maßnahmen verstößt. Es werden neben zahlreichen Beschimpfungen und Bedrohungen der Mutter gegen ihre schutzbefohlenen Kinder insgesamt 10 Gewalthandlungen gezeigt, die teilweise bis zu 3mal wiederholt werden (= 4mal dargestellt) und auch in einem sogenannten „Teaser“ als für die Sendung werbendem Vorspann in schneller Schnittfolge eingebunden sind. Insgesamt sind in unterschiedlicher Schnittfolge 22 Gewalthandlungen der – nach dem Inhalt der Sendung – therapiebedürftigen Mutter zu sehen. 14 dieser Gewaltszenen richten sich gegen den damals 4jährigen Sohn, der in insgesamt 9 Szenen weint bzw. sich über Schläge beklagt. Die ebenfalls geschlagene 3jährige Tochter weint in 3 Szenen. Auch der u.a. geschlagene 7jährige Sohn beklagt sich im Gespräch mit Frau Saalfrank über fortgesetzte Schläge.

In dem streitbefangenen Bescheid der NLM wurde ein Verstoß gegen die Menschenwürde der gezeigten Kinder u.a. aufgrund der Vielzahl der dargestellten Gewalt- und Leidensbilder sowie der mehrfachen Wiederholung dieser Szenen und deren Verwendung in dem sogenannten „Teaser“ festgestellt. Das Verwaltungsgericht beanstandet diese Wertung nicht.

Nach Auffassung der Kammer verbietet die Menschenwürde der beteiligten Kinder vielmehr das wiederholte Darstellen einzelner an ihnen begangener Gewalthandlungen und insbesondere die Zusammenstellung einzelner dieser Handlungen in einen „Teaser“, um Zuschauer anzulocken. Aus dem Gesamtzusammenhang der Sendung folgt zudem, dass 9 Gewalthandlungen der Mutter von dem Aufnahmeleiter hingenommen wurden und erst eine in Gegenwart von Frau Saalfrank von der Mutter begangene 10. Gewalthandlung zu einem Einschreiten geführt hatte. Die Präsenz des Aufnahmeteams bei 9 Gewalthandlungen ohne Einschreiten muss nach Auffassung des Verwaltungsgerichts den Kindern als ein „Ausgeliefertsein“ nicht nur gegenüber der therapiebedürftigen Mutter, sondern auch gegenüber dem Aufnahmeteam vorgekommen sein. Deshalb erkennt auch das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen die Menschenwürde der Kinder, der nicht durch das erkennbare erziehungspädagogische Ziel der Sendung, die Situation der Familie positiv zu verändern, gerechtfertigt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

posted by Stadler at 08:58  

25.6.14

Die von den Verlagen geführte „Google-Debatte“ ist rabulistisch

Dem Feuilleton der FAZ lässt sich entnehmen, dass es eine Google-Debatte geben soll. Welche Debatte ist damit gemeint? Geht es um die eventuell zu enge Zusammenarbeit zwischen Google und der NSA, um die Datensammelwut und den fehlenden Datenschutz oder wieder mal um YouTube? Nein, jedenfalls nicht im Kern, denn der Autor des Gastbeitrags heißt Gabor Steingart und ist Herausgeber des Handelsblatts. Und bereits Steingarts schüchterne Überschrift „Unsere Waffen im digitalen Freiheitskampf“ lässt erahnen, dass es im Grunde nur um das Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse gehen kann, das die Verlagslobby politisch durchgedrückt hat, um wirtschaftliche Interessen der Verlage durchzusetzen zum Wohle aller in einen digitalen Freiheitskampf gegen den Suchmaschinenmonopolisten Google ziehen zu können.

Steingart leitet seinen Text mit einem mehr oder minder gelungenen Täuschungsmanöver ein. Er schreibt, dass die Verlage wir alle Angst vor Google hätten, was sich schon dadurch belegen lasse, dass das Begriffspaar „Google & Angst“ bei der Googlesuche die zehnfache Trefferanzahl von „Putin & Angst“ auswirft. Dass es – jedenfalls bei meiner Suche – nur etwa das Sechsfache war, ist noch nicht das, was an diesem Ansatz wirklich bemerkenswert ist. Bemerkenswert ist vielmehr, dass man sich in der Verlagswelt, die offenbar mit der Außenwelt nichts mehr gemein hat, traut, einfache, logische Zusammenhänge zu leugnen und die FAZ derlei Unfug dann auch noch auf Papier bannt.

Steingart will uns in seinem Text Verlagslobbyismus als wackeren Freiheitskampf gegen den neuen Feudalherren und „Willkürherrscher“ Google verkaufen, wofür er u.a. den französischen Humanisten Étienne de La Boëtie missbraucht bemüht.

Und nachdem dieser Grundtenor erst einmal ausformuliert ist, gibt es kein Halten mehr. Steingart feuert ein Highlight nach dem anderen ab. Den Anfang macht folgende, äußerst schrillen Behauptung:

Von den vielen Millionen deutschen Dokumenten, die das Google-Archiv auf seinen Servern bereithält, stammt kein einziger Text von einem Google-Mitarbeiter, sondern alles, was da an Artikeln begeistert, polarisiert, langweilt oder einfach nur informiert, ist von den Autoren deutscher Verlage in deutscher Sprache erstellt worden

Hierauf kann ich als Blogger nur eine Antwort geben und die lautet:

Von den vielen Millionen deutschen Dokumenten, die das Google-Archiv auf seinen Servern bereithält, stammen die wenigsten von Autoren deutscher Verlage. Alles, was da beispielsweise an Blogbeiträgen begeistert, polarisiert, langweilt oder einfach nur informiert, ist von Bloggern in deutscher Sprache ohne jede Hilfe und Unterstützung von Verlagen erstellt worden.

Steingart erläutert uns im Anschluss, dass dem finsteren Treiben Googles nur auf eine einzige Art und Weise – Sie ahnen es vermutlich bereits – Einhalt geboten werden kann und zwar folgendermaßen:

Die Gegenwehr beginnt am besten damit, dass wir aufhören, die Texte unserer Journalisten kostenfrei an Google auszuliefern. Dieser Jahrhundertfehler der Verleger muss korrigiert werden. Wobei nicht die Texte selbst aus der Suchmaschine verschwinden sollten, denn wir wollen ja weiter gefunden und gelesen werden; lediglich ihrem Gratischarakter muss ein Ende gesetzt werden. Das würde dann so aussehen: Die Suchmaschine liefert weiterhin den Hinweis auf den Artikel, der Vorspann bietet wie gehabt die Produktbeschreibung, aber der eigentliche Inhalt wird das, was er immer war: kostenpflichtig. Gutes Geld für gute Arbeit.

Hier sind wir dann auch schon an einem auch in juristischer Hinsicht kritischen Punkt der Debatte angekommen. Wenn Google dafür, dass es Artikel aus den Häusern von Springer, dem Handelsblatt, Burda & Co. indiziert und als Suchmaschinentreffer anzeigt, zahlen muss, dann müsste es konsequenterweise auch für den Nachweis meiner ca. 3400 Texte aus diesem Blog bezahlen. Denn es stellt sich in der Tat die Frage, ob nicht auch ein Blogger als Presseverleger im Sinne von § 87f UrhG angesehen werden muss. Andernfalls wäre die gesetzliche Regelung unter Gleichheitsaspekten verfassungsrechtlich kaum haltbar.

Wer aber fordern würde, dass ein Suchmaschinenbetreiber im Grunde jedem, der Inhalte ins Netz stellt, Geld dafür bezahlen muss, dass diese Inhalte für die Nutzer auffindbar gemacht werden, stellt Suchmaschinen und damit die Funktionsfähigkeit des Internets insgesamt in Frage. Die Verlage kämpfen also in Wahrheit gegen das Netz. Und das ist kein Kampf der Freiheit sondern ein solcher der Unfreiheit. Steingarts Aufruf zu einer Google-kritischen Koalition

In einer großen Koalition von Autoren und Lesern, von Verlagen und ihren Kunden läge die Stärke der Google-kritischen Bewegung

kann man sich als Bürger deshalb keinesfalls anschließen. Denn die wirtschaftlichen Interessen der Verlage, um die es Steingart alleine geht, weisen noch nicht einmal eine kleine Schnittmenge mit den Interessen der internetnutzenden Bürger auf.

Es gibt viele gute Gründe Google zu kritisieren. Ich habe das hier erst vor zwei Tagen getan. Es ist auch richtig, dass Google seine Marktmacht mitunter missbraucht und zudem eine Datenerfassung betreibt, die man für bedenklich halten muss. Aber angesichts von Debattenbeiträgen wie dem Steingarts, wird der vernunftbegabte Mensch in diesem Punkt zwangsläufig in die Rolle des Fürsprechers von Google gedrängt. Denn es gilt vor allen Dingen zu erkennen, dass es in dieser von den Verlagen angezettelten Debatten nicht (nur) um Google, sondern um das Prinzip Suchmaschine und das Prinzip Aggregator geht. In dem von Verlagslobbyisten durchgesetzten Gesetz ist deshalb auch ausdrücklich von Anbietern von Suchmaschinen oder Anbietern von Diensten die Rede, die Inhalte entsprechend aufbereiten.

Ohne Suchmaschinen funktioniert das Internet wie wir es kennen aber nicht. Leistungsfähige Suchmaschinen sind unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Nutzer überhaupt Inhalte finden können. Den Verlagen wäre es natürlich am liebsten, sie könnten die Uhr um 30 Jahre zurückdrehen, es gäbe das WWW nicht und sie könnten weiter nur ihre Print-Titel verkaufen. Das ist aber nicht die Welt die wir uns als Bürger und Internetnutzer wünschen.

Der bildungsbürgerliche FAZ-Leser sollte sich auch darüber im Klaren sein, dass es sich beim Text Steingarts um ein verlagslobbyistisches Pamphlet handelt, das die FAZ in irreführender Art und Weise als Feuilletonbeitrag gekennzeichnet hat.

Update:
Sixtus zum selben Thema

posted by Stadler at 11:40  

25.3.14

Der politische Einfluss ist zu groß: ZDF-Staatsvertrag verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dem Gebot der Staatsferne genügen muss und der Staat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar zu organisieren hat, aber gleichzeitig dafür Sorge tragen muss, dass eine Beeinflussung der Berichterstattung durch staatliche und staatsnahe politische Akteure wirksam verhindert wird (Urteil v. 25.03.2014, Az.: 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11). Das BVerfG stört sich u.a. an den sog. „Freundeskreisen“ von Union und SPD, die sich informell vorab treffen, um bestimmte Entscheidungen vorzubesprechen.

Konkret bedeutet das, dass der Anteil  staatlicher und staatsnaher Mitglieder auf ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Aufsichtsgremiums nach klaren Kriterien begrenzt werden muss. Dies gilt ausdrücklich auch für weitere Untergliederungen wie Ausschüsse. Was als staatsnah gilt, definiert das Bundesverfassungsgericht folgendermaßen:

Wer im Sinne dieser Anteilsbegrenzung als staatliches und staatsnahes Mitglied zu gelten hat, bestimmt sich nach einer funktionalen Betrachtungsweise. Maßgeblich ist hierfür, ob es sich um eine Person handelt, die staatlich-politische Entscheidungsmacht innehat oder im Wettbewerb um ein hierauf gerichtetes öffentliches Amt oder Mandat steht und insoweit in besonderer Weise auf die Zustimmung einer breiteren Öffentlichkeit verwiesen ist. Diese Betrachtungsweise schließt neben Regierungsmitgliedern, Abgeordneten, politischen Beamten auch Wahlbeamte in Leitungsfunktionen oder Mitglieder politischer Parteien mit herausgehobener Verantwortung ein. Demgegenüber sind Personen, die von Hochschulen, aus der Richterschaft oder aus der funktionalen Selbstverwaltung wie etwa den Industrie- und Handelskammern in die Aufsichtsgremien entsandt werden, nicht als staatliche oder staatsnahe Mitglieder in diesem Sinne anzusehen.

Die anteilsmäßig zu begrenzende Gruppe der staatlichen und staatsnahen Mitglieder schließt nach Ansicht des BVerfG grundsätzlich Personen ein, die von politischen Parteien in die Aufsichtsgremien entsandt werden, weil sie bei funktionaler Betrachtung als staatsnah zu qualifizieren sind.

Aber auch bei der Auswahl der als staatlich und staatsnah zu bestellenden Mitglieder, die künftig auf 1/3 zu beschränken ist, müssen die verschiedenen politischen Strömungen möglichst vielfältig abgebildet werden. Dem Grundsatz der Vielfaltsicherung entspricht es hierbei, dass gerade auch kleinere politische Strömungen einbezogen werden.

Diesen Anforderungen genügt der geltende ZDF-Staatsvertrag nicht. Er verstößt damit in weiten Teilen gegen die Rundfunkfreiheit. Das BVerfG hat die Regelung freilich nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber nur aufgegeben, bis spätestens zum 30.06.2015 eine Neuregelung zu schaffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

In seiner Entscheidung betont das Gericht außerdem erneut den Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der auch durch die Entwicklung neuer Kommunikationstechnologien und neuer Medienmärkte nicht überholt sei. Es wird sehr deutlich, dass das BVerfG keinen Grund dafür sieht, das Betätigungsfeld des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gerade auch mit Blick auf die Entwicklung des Internets, in irgendeiner Form einschränkend zu interpretieren. Das Gericht bleibt auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung und beschreibt den Programmauftrag der öfentlich-rechtlichen Sender stattdessen wie folgt:

Entsprechend dieser Bedeutung (für die publizistische Vielfalt als Gegengewicht zum privaten Rundfunk, Anm. d.Verf.) beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>; 119, 181 <218>) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 <298>). Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 <324 f., 350 f.>; 83, 238 <298, 299 f.>; 119, 181 <218>).

posted by Stadler at 12:32  

10.10.13

Viel diskutiert: Der Start der deutschen Huffington Post

Die heute gestartete deutsche Ausgabe der Onlinezeitung Huffington Post präsentiert einen boulevardesken Mix aus Politik, Wirtschaft, Technik und Unterhaltung. Die Startausgabe wartet außerdem mit ein paar prominenten Gastkommentatoren auf, deren Beiträge zum Teil allerdings arg verunglückt daherkommen. Stefan Niggemeier meint nicht ganz zu Unrecht, dass „der hiesigen Medienlandschaft kaum etwas weniger gefehlt hat als eine solche Windmaschine„, während Mario Sixtus auf Twitter einen Vergleich zum Privatfernsehen zieht, das nur Aufmerksamkeit und Zeit saugt und nichts zurückgibt. Im Netz überwiegt insgesamt die Kritik und der Spott.

Richard Gutjahr spricht in seinem Blog von einem hoffnungsvollen Tag für „Inbetweener“. So nennt Richard die Journalisten seiner (Sandwich-)Generation, die sich, mit klassischer Ausbildung ausgestattet, im „Neuland“ auf die Suche nach einer neuen journalistischen Identität begeben haben. Das klingt zunächst verhalten positiv. Sein Ratschlag an Autoren und Journalisten lautet dann allerdings doch, es lieber mit einem eigenen Blog zu versuchen, als unbezahlt für die Huffington Post zu schreiben.

Was Autoren, die nicht zu den wenigen Stars zählen, die Frau Huffington zweifellos bezahlt, zur Huffington Post treibt, ist wohl die Hoffnung auf Aufmerksamkeit. Wer sich allerdings als Journalist auf die Huffington Post einlässt, wird damit seinen Marktwert kaum steigern, jedenfalls nicht, wenn hochwertiger und kritischer Journalismus sein Anspruch ist. Und die Frage, warum man kostenlos schreiben und damit die Turn­schuhe von Cherno Joba­tey bezahlen soll, ist mehr als berechtigt.

Und was bringt die Huffington Post aus Lesersicht? Wenn der erste Hype verflogen ist, wird man erkennen, dass die Huffington Post irgendwie kaum einen Mehrwert gegenüber Portalen bietet, wie sie sich an jeder Ecke des Netzes finden. Dass die Zukunft des Journalismus derart billig daherkommt, hätte man dann doch nicht erwartet. Ich glaube kaum, dass sich hier ein wirklich relevanter Player unter den deutschen Onlinemedien entwickelt, auch wenn diese Prognose am ersten Tag verfrüht erscheinen mag. Denn anspruchsvolle und gut geschriebene Texte findet man zumindest bislang kaum und für die Freunde des Boulevards dürfte das Ganze optisch zu wenig reizvoll sein.

Update vom 11.10.2013 zu den Nutzungsbedingungen:
Gerade habe ich erstmals einen Blick auf die Nutzungsbedingungen der Huffington Post geworfen und mich doch sehr gewundert. Diese Nutzungsbedingungen sprechen nicht unbedingt dafür, dass Autoren gut beraten sind, dort kostenlos etwas zu veröffentlichen. Denn obwohl kein Honorar bezahlt wird, möchte die Huffington Post eine umfangreiche Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Die Rechtseinräumung ist zwar nicht ausschließlich, das heißt, man kann seinen Text anschließend auch noch anderweitig verwerten, aber ansonsten äußerst weitreichend. Die Rechtseinräumung ist zeitlich und örtlich unbeschränkt, gilt also weltweit. Das Recht soll zudem übertragbar sein und beinhaltet insbesondere auch das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen. Die Rechtseinräumung erfolgt nicht nur gegenüber der Huffington Post Deutschland (TOMORROW FOCUS Content & Services GmbH) sondern außerdem auch gegenüber AOL Europe und MEDIA & CIE S.E.N.. Schließlich wird auch noch ein Recht zur Bearbeitung eingeräumt, insbesondere die Möglichkeit der Zusammenfassung, Kürzung und Übersetzung sowie der Erstellung davon abgeleiteter Werke.

Diese weitreichende Rechtseinräumung ist angesichts des Umstands, dass keinerlei Vergütung bezahlt wird, starker Tobak und wirft die Frage auf, ob eine solche Rechtseinräumung in Nutzungsbedingungen AGB-rechtlich überhaupt möglich und mit dem grundsätzlichen Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) vereinbar ist.

posted by Stadler at 22:40  
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