Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.7.10

Strafbare Massenabmahnungen

Eine kriminelle Masche bei der Abmahnung von  eBay-Händlern – die in ähnlicher Form vermutlich öfter praktiziert wird – hatte für zwei Hagener Rechtsanwälte strafrechtliche Konsequenzen. Die Juristen haben  sich das Anwaltshonorar, das die Abgemahnten bezahlt hatten, mit ihren Mandanten geteilt. In derartigen Fällen rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen entsteht der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten aber überhaupt nicht, weil nur für berechtigte Abmahnungen Anwaltskosten verlangt werden können. Die Anwälte haben folglich die Erstattung von Honorar gefordert, das gar nicht entstanden war. Das ist nicht nur berufsrechtlich unzulässig, sondern stellt einen Betrug zu Lasten der Abgemahnten dar.

Über den Fall berichtet DER Westen. (via Telemedicus)

posted by Stadler at 08:00  

10.6.10

eBay-Händler und die 14-tägige Widerrufsfrist

Morgen am 11.06.2010 treten Änderungen im Fernbsatzrecht in Kraft. Es wird u.a. – wieder einmal – eine neue Musterwiderrufsbelehrung geben, die nunmehr Gesetzesrang hat. Außerdem will der Gesetzgeber durch eine Änderung von § 355 BGB erreichen, dass auch eBay-Händler eine nur zweiwöchige Widerrufsfrist einräumen können und nicht die von einem Monat.

Hierbei ist allerdings vorerst noch Vorsicht geboten, denn über eine Widerrufsfrist von 14 Tagen darf nur dann belehrt werden, wenn diese Belehrung unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform erfolgt. Diese Belehrung müsste deshalb sinnvollerweise Bestandteil der E-Mail sein, die den Kauf bzw. das Auktionsende bestätigt. eBay wird, nach eigenen Angaben, die in „Mein eBay“ bzw. im Verkaufsformular im Feld „Rücknahmebedingungen“ angegebene Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Verkäufers voraussichtlich aber erst ab Juli 2010 in die E-Mail zum Angebotsende integrieren.

Bis dahin sollten eBay-Händler zwar zwingend die neue Musterwiderrufsbelehrung verwenden, allerdings zunächst weiterhin mit der Monatsfrist.

posted by Stadler at 12:26  

28.5.10

Onlinehandel: Änderungen im Widerrufsrecht zum 11.06.2010

Am 11.06.2010 treten Änderungen im Fernabsatzrecht in Kraft, die für Onlinehändler wichtige Neuerungen mit sich bringen.

Durch eine Änderung des § 355 BGB soll nunmehr gewährleistet werden, dass auch bei Verkäufen über die Handelsplattform eBay eine 14-tägige Widerrufsfrist eingeräumt werden kann. Bislang hatten einige Obergerichte die durchaus fragwürdige Rechtsansicht vertreten, dass Widerrufsbelehrungen auf Websites nicht der Textform genügen, mit der Folge, dass speziell bei eBay-Verkäufen eine einmonatige Widerrufsfrist eingeräumt werden musste. Diese Ungleichbehandlung versucht der Gesetzgeber nunmehr zu beseitigen. Ob der neue Gesetzeswortlaut insoweit ausreichend Klarheit bietet, wird man allerdings abwarten müssen.

Wer wegen einer zu kurzen Widerrufsfrist bei eBay in der Vergangenheit abgemahnt wurde und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegegeben hat, muss sich u.U. Gedanken darüber machen, ob er den Unterlassungsvertrag wegen der Gesetzesänderung kündigen muss. Denn andernfalls ergibt sich bei einer Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage und die Verkürzung der Frist auf 14 Tage das Problem, dass man damit gegen die weiter existente Unterlassungsverpflichtung verstößt. Hier ist in jedem Fall Vorsicht geboten und ggf. anwaltlicher Rat einzuholen.

Neu ist ferner auch, dass die Musterwiderrufsbelehrung nunmehr Gesetzesrang hat. Damit ist es den Gerichten verwehrt, die Widerrufsbelehrung als unwirksam oder intransparent zu qualifizieren, was zu mehr Rechtssicherheit führen soll.

posted by Stadler at 11:20  

9.4.10

eBay ist so träge wie der sowjetische Beamtenapparat

Das zumindest meint das österreichische Landesgericht St. Pölten, das eBay kürzlich zur Zahlung von Schadensersatz an einen Nutzer verurteilt hat.

Die entsprechende Passage findet sich auf S. 27 f. des lesenswerten Urteils (Az.: 4 Cg 144/08i):

“…die Erklärung der Zeugin über die angeblich komplizierte innere Kommunikation im Unternehmen der Beklagten ließ an die Trägheit sowjetischer Beamtenapparate erinnern, überzeugte aber hinsichtlich der hochtechnisierten Beklagten nicht. Sowohl das Vorbringen als auch die Aussage der Zeugin erschöpfen sich in mehr oder weniger unbestimmten Formulierungen und Floskeln.“

posted by Stadler at 10:48  

8.4.10

Österreichisches Gericht verurteilt eBay zur Zahlung von Schadensersatz an eBay-Nutzer

Nach einer Pressemitteilung von „falle-internet.de“ hat das Landesgericht St. Pölten am 31.03.2010 (Az.: AZ 4 Cg 144/08i) einem eBay-Nutzer 16.463 Euro Schadenersatz zugesprochen. Der Nutzer hatte im  September 2007 bei einem deutschen eBay-Powerseller Goldbarren gegen Vorkasse erworben, die dann nicht geliefert wurden.

Erst später erfuhr der Käufer, dass eBay in den vorausgegangenen Monaten in Mails, Telefonaten und Forenbeiträgen
nachdrücklich vor diesem Händler gewarnt worden ist. Der Plattformbetreiber hat dennoch nichts unternommen, um Käufer vor einem Schaden zu schützen.

Das österreichische Gericht war der Ansicht, dass eBay wegen grob fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Nutzungsvertrag mit dem Käufer für den gesamten eingetretenen Schaden haftet.

Das ist eine Entscheidung, die nach deutschem Recht ebenfalls denkbar wäre. Denn zwischen eBay und seinen registrierten Mitgliedern besteht ein Vertragsverhältnis. Und aus einem Vertrag resultiert grundsätzlich die Pflicht, auf die Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB).  Die deutsche Rechtsprechung hat auch schon sehr früh den Grundsatz aufgestellt, dass auch Aufklärungs- und Informationspflichten bestehen können, wenn die Gefahr von Schäden oder Nachteilen für den anderen Vertragspartner gegeben ist und dieser von der Gefahrensituation aber keine Kenntnis hat. Im Fall der schuldhaften Verletzung von Vertragspflichten besteht nach deutschem Recht ein Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 BGB).

posted by Stadler at 09:20  

22.1.10

BGH: Unzulässige Fernabsatzklauseln eines eBay-Händlers

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.12.2009 (Az.: VIII ZR 219/08), das jetzt im Volltext vorliegt, zwei Klauseln eines eBay-Händlers im Zusammenhang mit der Warenrückgabe nach Ausübung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts beanstandet. Der BGH hat folgende amtliche Leitsätze formuliert:

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in mit Verbrauchern über die Internethandelsplattform eBay zu schließenden Kaufverträgen verwendet werden, hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand:
[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.

b) Aus dem Erfordernis einer möglichst umfassenden, unmissverständlichen und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutigen Rückgabebelehrung lässt sich keine Pflicht ableiten, für jeden im Fernabsatz angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht.

c) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand:
[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.

posted by Stadler at 17:52  

6.2.09

Verwendung fremder Produktfotos auf eBay kann teuer werden

Bei eBay ist es ein ganz beliebtes Spielchen und viele machen es aus Unwissenheit. Wenn man ein bestimmtes Produkt bei eBay zum Verkauf einstellt und kein eigenes Produktfoto zur Hand hat, dann ist die Versuchung groß, sich schnell irgendwo ein Foto desselben Produkts zu kopieren.

Damit verletzt man allerdings das sog. Lichtbildrecht des Fotografen nach § 72 UrhG. Der Fotograf/Urheber kann deshalb nicht nur Unterlassung verlangen, sondern auch Schadensersatz, der zumeist in Form der sog. Lizenzanalogie gefordert wird. Hierzu ist es bei Fotos beliebt, die sog. MFM-Liste heranzuziehen, um die Höhe des Schadens zu beziffern.

Einen aktuellen Fall dieser Art hat gerade das OLG Brandenburg (Urteil vom 3.2.2009 – 6 U 58/08) entschieden. Der dortige Beklagte ist übrigens noch vergleichsweise billig davon gekommen.

posted by Stadler at 17:35  
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