Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.5.14

Die Haftung von Google und das Recht auf Vergessenwerden im Internet

Der EuGH hat mit Urteil vom heutigen Tage (Az.: C – 131/12) entschieden, dass Google als Verantwortlicher personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzrichtlinie verarbeitet. Das stellt nach Ansicht des EuGH einen Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen dar, der einer Rechtfertigung bedarf.

Deshalb kann der Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über diese Person zu entfernen. Eine solche Verpflichtung kann nach Ansicht des EuGH sogar dann bestehen, wenn die Veröffentlichung an der Quelle rechtmäßig ist.

Anschließend betont der EuGH allerdings, dass eine Abwägung mit der Informationsfreiheit der Internetnutzer vorzunehmen ist.

Der EuGH führt dann weiter aus, dass aufgrund von Zeitablauf auch ein „Recht auf Vergessenwerden“ besteht. In der Pressemitteilung des EuGH heißt es hierzu:

Zu der Frage, ob die betroffene Person nach der Richtlinie verlangen kann, dass Links zu Internetseiten aus einer solchen Ergebnisliste gelöscht werden, weil sie wünscht, dass die darin über sie enthaltenen Informationen nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die in der Ergebnisliste enthaltenen Informationen und Links gelöscht werden müssen, wenn auf Antrag der betroffenen Person festgestellt wird, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste nicht mit der Richtlinie vereinbar ist. Auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten kann im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, wenn die Daten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen. Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, ist u.a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z.B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.

Der EuGH begründet die von ihm postulierten Löschpflichten von Google unmittelbar mit der Datenschutzrichtlinie. Diese Entscheidung bestätigt das, was von Datenschützern gerne in Abrede gestellt wird, nämlich dass das Datenschutzrecht in einem erheblichen Spannungsverhältnis zur Meinungs- und Informationsfreiheit steht. Die Entscheidung ist deshalb problematisch, weil sie zu weitreichenden Löschpflichten von Google führen wird und damit auch dazu, dass Google künftig mit einer Flut von entsprechenden Löschungsaufforderungen zu rechnen hat. Das Urteil hat das Potential, die Funktionsfähigkeit von Suchwerkzeugen erheblich einzuschränken und damit auch die Auffindbarkeit von Inhalten im Netz zu beeinträchtigen.

Update:
Das Urteil des EuGH liegt mittlerweile auch im Volltext vor. Der Volltext enthält noch einen bemerkenswerten Aspekt. Der EuGH spricht davon, dass Informationen erst durch Google einer allgemeinen Öffentlichkeit („general public“) zugänglich gemacht werden, was bedeutet, dass sie ohne Google nur einer eingeschränkten Öffentlichkeit zugänglich sind. Google kann danach selbst bei Inhalten, die im Netz rechtmäßig veröffentlicht wurden, nicht länger davon ausgehen, dass auch die Indizierung für die Googlesuche stets rechtmäßig ist.

So manche Berichterstattung zu dem Urteil, erscheint mir nicht ganz zutreffend. Anders als SPON schreibt, geht es nicht nur um die Löschung sensibler persönlicher Daten, sondern um personenbezogene Daten ganz allgemein. Der EuGH postuliert einen grundsätzlichen Vorrang des Datenschutzrechts bzw. des Schutzes der Privatssphäre, worauf Carlo Piltz zu recht hinweist.

Auch der österreichische Medienrechtler Hans Peter Lehofer kritisiert das Urteil deutlich, ebenso wie der Berliner Kollege Niko Härting. Lehofer bringt das vom EuGH ausgelöste Dilemma mit einem Bonmot auf den Punkt:

Eine ketzerische Frage dazwischen: dürfte der Betroffene von Google auch verlangen, dass bei der Suche nach seiner Person ein Link auf dieses Urteil des EuGH aus den Ergebnlisten genommen wird (der Name des Betroffenen wurde vom EuGH nicht anonymisiert)?

Fürwahr, eine berechtigte Frage.

posted by Stadler at 10:48  

13.5.14

Reichweite des Unterlassungsgebots beim Bilderklau im Internet

Wenn ein (urheberrechtliches) Unterlassungsurteil auf drei Fotos beschränkt ist, dann stellt eine Benutzung weiterer Fotos desselben Fotografen bzw. Rechteinhabers keinen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar, wenn nur die drei Fotos Gegenstand des Rechtsstreits waren. Insbesondere eine Verletzung von Rechten, die im Zeitpunkt des Erkenntnisverfahrens noch gar nicht entstanden waren, kann keinen Verstoß gegen das Unterlassungsurteil begründen. Der BGH führt in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 03.04.2014, Az.: I ZB 42/11) hierzu folgendes aus:

Die Kerntheorie erlaubt aber nicht, die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel auf Schutzrechte zu erstrecken, die nicht Gegenstand des vorhergehenden Erkenntnisverfahrens gewesen sind. Insbesondere kommt keine Vollstreckung von Ordnungsmitteln wegen der Verletzung solcher Schutzrechte in Betracht, die zur Zeit des Erkenntnisverfahrens noch nicht einmal entstanden waren. Denn dies wäre eine wegen des Sanktionscharakters der Ordnungsmittel des § 890 ZPO unzulässige Titelerweiterung. Demgegenüber beschränkt sich die Kerntheorie darauf, ein im „Kern“ feststehendes und bei dessen sachgerechter Auslegung auch eine abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere anzuwenden (BGH, Urteil vom 30. März 1989 – I ZR 85/87, W RP 1989, 572, 574 – Bioäquivalenz – Werbung, insoweit nicht in BGHZ 107, 136; vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.Aufl., Kap. 57 Rn. 14). Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist daher auf das beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist (vgl. Teplitzky aaO Kap. 57 Rn. 12; Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 112 Rn. 52). Da bjedes Schutzrecht – im Streitfall jedes vom Gläubiger angefertigte Lichtbild – einen eigenen Streitgegenstand darstellt, kann sich das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform nicht über die konkreten Schutzrechte hinaus erstrecken, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren. Eine Ausnahme davon ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um gleichartige Schutzrechte desselben Rechtsinhabers handelt. Nur so ist der Umfang der Rechtskraft sicher feststellbar und eine Grundlage der Vollstreckung gegeben, die den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BGH, WRP 1989, 572, 574 – Bioäquivalenz-Werbung).

posted by Stadler at 10:03  

8.5.14

Müsste Deutschland Snowden an die USA ausliefern?

Die Frage ob die Bundesrepublik Deutschland Edward Snowden an die USA ausliefern müsste, sollte er denn für eine Zeugenaussage oder aus anderen Gründen einreisen, ist politisch umstritten. Der Rechtswissenschaftler Nikolaos Gazeas geht in einem Artikel für ZEIT-Online dieser Frage nach und kommt zu dem Ergebnis, dass Snowden nicht ausgeliefert werden müsste bzw. dürfte. Gazeas geht im Gegensatz zu anderen davon aus, dass die USA Snowden einer politischen Straftat verdächtigen, was einer Auslieferung im Wege steht.

Nach dem zwischen der EU und den USA bestehenden Auslieferungsabkommen könnte Snowden ohnedies nur ausgeliefert werden, wenn ihm eine Straftat vorgeworfen wird, die nach dem Recht des ersuchenden und des ersuchten Staates mit Strafe bedroht ist. Ob das was die USA Snowden vorwerfen, nach deutschem Recht strafbar ist, kann man mit guten Gründen bezweifeln. Denn beim Verrat von Staatsgeheimnissen kommt es darauf an, ob der Bundesrepublik dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für ihre äußere Sicherheit entstünde. Bereits das ist fraglich.

Der Verrat illegaler Staatsgeheimnisse – was auf eine Massenüberwachung im Stile der NSA zutreffen dürfte – ist nach deutschem Recht auch nur dann strafbar, wenn das Geheminis unmittelbar einer fremden Macht mitgeteilt wird, die bloße Veröffentlichung reicht nicht. Damit wird dem rechtsstaatlichen Interesse an der Aufdeckung illegaler Vorgänge im staatlichen Bereich Rechnung getragen.

Es ist deshalb wohl eher so, dass die Bundesregierung den Eindruck erwecken will, Snowden müsste ausgeliefert werden, um damit zu verhindern, dass er überhaupt einreist. Würde Snowden tatsächlich einreisen, müsste ein Oberlandesgericht über die Auslieferung entscheiden und nicht mehr die Bundesregierung. Würde das Gericht die Voraussetzungen nicht bejahen, dürfte nicht ausgeliefert werden. Würde das Gericht andererseits die Möglichkeit einer Auslieferung bejahen, würde das die Behörden dennoch nicht zu einer Auslieferung zwingen. In einem Interview mit der SZ erinnert Wolfgang Nešković daran, dass die USA beispielswweise keine CIA-Agenten ausliefern, obwohl gegen sie Haftbefehle vorliegen und die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen. Auch die Bundesregierung muss nicht ausliefern, wenn sie das im Interesse unseres Staates für nicht geboten erachtet.

Was sich in der Causa Snowden bemerkbar macht, ist das massive politische Ungleichgewicht zwischen Deutschland und den USA, was nicht zuletzt an einer Bundesregierung liegt, die sich weigert, in dieser Frage eine klare bürgerrechtsfreundliche und damit rechtsstaatliche Position zu beziehen.

posted by Stadler at 17:44  

8.5.14

Werbung in automatisierter Antwort-E-Mail ist Spam

Dass auch Privatleute die unaufgeforderte Zusendung von Werbung verbieten können, ist nicht neu und entspricht ständiger Rechtsprechung.

Neu ist allerdings die Ansicht, dass auch eine Werbung in einer Autoreply-E-Mail Spam darstellt. Denn in diesem Fall hat der Werbeempfänger den Werbenden natürllich zuerst eine E-Mail geschrieben.

Im konkreten Fall hatte der Kläger an eine Versicherung geschrieben und um eine Eingangsbesätigung einer Kündigungserklärung gebeten. Die Versicherungsgesellschaft schickte zunächst eine automatisierte Antwortmail, an deren Ende Werbung u.a. für eine kostenlose Unwetterwarnung enthalten war.

Das hat dem Amtsgericht Stuttgart – Bad Cannstatt (Urteil vom 25. April 2014, Az. 10 C 225/14) genügt, um eine unzulässige unaufgeforderte Zusendung von Werbung anzunehmen. Das Gericht hat letztlich schematisch darauf abgestellt, dass die automatisierte Anwort-E-Mail Werbung enthielt und der Kläger in die Zusendung von Werbung nicht eingewilligt hat.

Das kann man sicherlich so sehen. Wenn dieses Urteil allerdings Schule macht, dann würde dies bedeuten, dass kein Unternehmen auch nur irgendeinem (angeforderten) Schreiben mehr Werbung beilegen dürfte. Selbst in einer Telefonwarteschleife eines Unternehmens wäre Werbung damit wohl unzulässig.

Auch der Gegenstandswert von EUR 5.000,- den das Amtsgericht angenommen hat, ist jedenfalls ausßerhalb des geschäftlichen Verkehrs eher sportlich. Andere Gerichte haben selbst im kaufmännischen Bereich bereits bei der Annahme eines Streitwert von EUR 2.500,- für die erstmalige Zusendung von Werbe-E-Mails Bedenken.

posted by Stadler at 15:23  

7.5.14

Anspruch auf kostenlose Eintragung der Geschäftsbezeichnung in das Telefonbuch

Nach § 45m TKG kann man von seinem Telefonanbieter jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis (Telefonbuch) kostenfrei eingetragen zu werden.

Eine Versicherungsagentur verlangte den Eintrag in das gedruckte Telefonbuch und „dastelefonbuch.de“ unter der Geschäftsbezeichnung  X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname). Der Telefondiensteanbeiter meinte, es sei nur der Eintrag von Vorname und Nachname mit dem Zusatz Versicherungen geschuldet.

Der BGH hat mit Urteil vom 17. April 2014 (Az.: III ZR 87/13), das jetzt auch im Volltext vorliegt, entschieden, dass zum Namen im Sinne von § 45 m TKG auch die vollständige, tatsächlich geführte geschäftliche Bezeichnung gehört und nicht nur die handelsrechtliche Firma. Der BGH hält es nicht für maßgeblich, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist, weil dies andernfalls zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung eingetragener Unternehmen führen würde.

Der Kläger hatte also einen Anspruch auf Eintragung in die gedruckte Fassung und die Onlineversion des Telefonbuchs in der von ihm beantragten Art und Weise.

posted by Stadler at 21:45  

7.5.14

Lobos Rede zur Lage der Nation

Sascha Lobo hat auf der re:publica eine kämpferische Rede zur „Lage der Nation“ gehalten, in der u.a. nochmals seine These vom kaputten Internet verteidigt, die ich hier deutlich kritisiert hatte.

Lobo liest dem in Berlin anwesenden Teil der Netz-Community die Leviten wegen ihrer Passivität und fordert sie auf, dafür zu kämpfen, dass die aktuelle Überwachung des Internets durch NSA, BND und Co. nicht zur Normalität wird. Lobo bezieht sich in seinem Vortrag u.a. auf Herbert Marcuse und dessen These, dass bereits in die Konstruktion von Technologie Zwecke und Interessen der Herrschaft eingebaut seien.

Im zweiten Teil seiner Rede greift Lobo die Bundesregierung wegen der Nichtaufklärung des Spähskandals massiv an. Der SPD-nahe Lobo meint dann, man müsse der SPD als der weniger schlechten Regierungspartei helfen, auf dem richtigen Weg zu bleiben. Obwohl ich die Rede insgesamt für gut bis großartig halte, erscheint mir dieser Appell dann doch etwas naiv. Die SPD wollte schon immer gerne staatstragend sein und man kriegt ihre Spitenpolitiker immer am besten damit, dass man sie als politisch unzuverlässig qualifiziert. Und das funktioniert auch und gerade beim Thema Kontrolle von Geheimdiensten. Politiker wie Merkel oder Seehofer reagieren da auf öffentlichen Druck u.U. wesentlich deutlicher als andere, wofür Fukushima und die Energiewende das beste Beispiel bilden.

Aber beim Thema Überwachung fehlt einfach der Druck der Öffentlichkeit und auch der Druck der Straße, was Lobo im ersten Teil seiner Rede ja auch beklagt. Würde die Spähaffäre von der Öffentlichkeit tatsächlich als das Fukushima des Informationszeitalters wahrgenommen, dann würde sich auch die politische Haltung deutscher Spitzenpolitiker, egal ob von der Union oder der SPD schnell ändern. Merkel hatte sich nur vorübergehend etwas aufgeregt, als bekannt wurde, dass ihr Handy von der NSA abgehört wird. Nachdem sie aber bemerkt hat, dass die Überwachungsaffäre die deutsche Öffentlichkeit nicht übermäßig bewegt, sieht sie aktuell offenbar auch keinen Anlass mehr für politische Forderungen und Konseqenzen, weder im In- noch im Ausland. Das einzige was hier also helfen würde, ist öffentlicher Druck.

posted by Stadler at 15:32  

5.5.14

BGH entscheidet erneut über „Screen Scraping“

Der BGH hat letzte Woche erneut über einen Fall des sog. Screen Scraping entschieden (Urteil vom 30. April 2014, Az.:  I ZR 224/12 – Flugvermittlung im Internet).

Im konkreten Fall ging es um das automatisierte Auslesen der Onlinedatenbank einer Fluggesellschaft, wobei die Flugdaten anschließend anderweitig für Nutzer aufbereitet bzw. angezeigt wurden. Der BGH hatte in einer früheren Entscheidung bereits eine Urheberrechts- und Wettbewerbsrechtsverletzung verneint. Ähnlich hatte u.a. auch das OLG Frankfurt vor einigen Jahren entschieden.

Im konkreten Fall kam hinzu, dass die Daten nur dann auslesbar waren, wenn man zuvor die AGB der Fluggesellschaft akzeptiert hatte, in denen das Screen Scraping ausdrücklich untersagt worden ist. Aber auch das genügte dem BGH nicht für die Annahme einer Rechtsverletzung. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

Der Bundesgerichtshof hat eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin gemäß § 4 Nr. 10 UWG verneint. Im Streitfall führt eine Gesamtabwägung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der Allgemeinheit nicht zu der Annahme, dass die Klägerin durch die beanstandete Vermittlung von Flügen durch die Beklagte ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Erforderlich ist insoweit eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmomente aufweist. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte über den von der Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen geäußerten Willen hinwegsetzt, keine Vermittlung von Flügen im Wege des sogenannten „Screen-Scraping“ zuzulassen, führt nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin. Ein Unlauterkeitsmoment kann allerdings darin liegen, dass eine technische Schutzvorrichtung überwunden wird, mit der ein Unternehmen verhindert, dass sein Internetangebot durch übliche Suchdienste genutzt werden kann. Einer solchen technischen Schutzmaßnahme steht es aber – anders als es das Berufungsgericht angenommen hat – nicht gleich, dass die Klägerin die Buchung von Reisen über ihre Internetseite von der Akzeptanz ihrer Geschäfts- und Nutzungsbedingungen durch Ankreuzen eines Kästchens abhängig macht und die Beklagte sich über diese Bedingungen hinwegsetzt. Der Bundesgerichtshof hat auch nicht angenommen, dass die Interessen der Klägerin die der Beklagten überwiegen. Das Geschäftsmodell der Beklagten fördert die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtert dem Kunden das Auffinden der günstigsten Flugverbindung. Dagegen wiegen die Interessen der Klägerin daran, dass die Verbraucher ihre Internetseite direkt aufsuchen und die dort eingestellte Werbung und die Möglichkeiten zur Buchung von Zusatzleistungen zur Kenntnis nehmen, nicht schwerer. Das Oberlandesgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Klägerin Ansprüche wegen Irreführung und nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zustehen.

Der BGH würde es also als unlauter betrachten, wenn durch das Screen Scraping ein technischer Schutzmechanismus umgangen wird. Dass der Zugriff von der Akzeptanz der AGB abhängig gemacht wird, stellt nach Ansicht des BGH aber keine technische Schutzmaßnahme dar. Der BGH hält aber Ansprüche wegen Irreführung und/oder Verstoß gegen die Grundsätze des (ergänzenden) wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für denkbar. Je nachdem wie das OLG diese nicht thematisierten Aspekte betrachtet, könnte der Fall also durchaus nochmals beim BGH landen.

In den letzten Jahren haben fast alle damit befassten Gerichte eine Rechtsverletzung durch ein sog. Screen Scraping verneint, während die Rechtsprechung zunächst uneinheitlich war.

posted by Stadler at 15:06  

5.5.14

Urteil zur wechselseitigen Nutzung von Produktfotos durch Amazon-Händler

Der Versandhändler Amazon verkauft nicht nur selbst Waren, sondern hat parallel ein Netzwerk von Händlern aufgebaut, die ebenfalls über die Plattform von Amazon ihre Produkte vertreiben.

In einem Rechtsstreit zwischen zwei solchen Amazon-Händlern hat das Landgericht Köln nunmehr entschieden (Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13), dass die Nutzung von Produktfotos des klagenden Händlers durch den beklagten Händler keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dieser Entscheidung liegt allerdings der Sonderfall zugrunde, dass Amazon für den Verkauf desselben Produkts durch verschiedene Händler grundsätzlich auch dasselbe Produktfoto verwendet und zwar regelmäßig dasjenige, das zuerst eingestellt worden ist. Es stellt insofern bei Amazon den Regelfall dar, dass ein Händler ein fremdes Produktfoto benutzt, um sein Produkt anzubieten.

Das Landgericht Köln führt hierzu folgendes aus:

posted by Stadler at 10:59  

4.5.14

Eine Anmerkung zur angeblichen OSZE-Mission in der Ukraine

Im Osten der Ukraine wurden bekanntlich gerade Militärbeobachter freigelassen, die u.a. aus Deutschland stammten. In der Berichterstattung fast aller großen Medien und Zeitungen war regelmäßig von einer OSZE-Mission oder auch von OSZE-Beobachtern die Rede. Die SZ spricht noch heute von einem „OSZE-Beobachtungsteam“, der SPIEGEL von einer „Militärbeobachter-Mission der OSZE„. Ähnliche Formulierungen konnte man in der letzen Woche in nahezu allen großen deutschen Medien lesen und hören.

Journalisten haben damit fast durchgehend die unrichtige und grob irreführende Darstellung der Bundesregierung übernommen. Denn die Tätigkeit dieser Militärbeobachter erfolgte weder im Rahmen eines OSZE-Mandats noch hat es sich um OSZE-Mitarbeiter oder OSZE-Beobachter gehandelt. Vielmehr haben u.a. Angehörige der Bundeswehr im Auftrag der Bundesregierung – und nicht der OSZE – mit Zustimmung der dortigen Regierung Militärinspektionen im Osten der Ukraine durchgeführt.

Der einzige Zusammenhang zur OSZE besteht darin, dass Grundlage dieser Militärinspektionen durch Nationalstaaten ein OSZE-Papier, das sog. Wiener Dokument, ist, in dem es dazu heißt:

In Übereinstimmung mit den in diesem Dokument enthaltenen Bestimmungen hat jeder Teilnehmerstaat das Recht, auf dem Territorium eines jeden anderen Teilnehmerstaats innerhalb der Anwendungszone für VSBM (vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen; Anm. d.Verf.) Inspektionen durchzuführen. Der inspizierende Staat kann andere Teilnehmerstaaten zur Teilnahme an einer Inspektion einladen.

Deutschland hat also als Mitglied der OSZE eine Militärinspektion in dem Mitgliedsstaat Ukraine durchgeführt und hierzu ein Inspektorenteam unter Leitung von Bundeswehroffizieren entsandt. Dieser korrekte Sachverhalt wurde vom Bundesverteidigungsministerium durch eine gezielt irreführende Wortwahl verschleiert. Anders als die SZ oder der SPIEGEL schreiben, handelt es sich weder um ein OSZE-Team noch um eine Mission der OSZE.

Man muss sich also die Frage stellen, ob sämtliche führenden Journalisten des Landes nicht in der Lage sind, Primärquellen wie das Wiener Dokument zu lesen und einen an sich recht klaren Sachverhalt auch zutreffend darzustellen. Die Motivation der Bundesregierung für diese Falschdarstellung ist klar. Begriffe wie OSZE-Mission oder OSZE-Mitarbeiter deuten auf eine neutrale Aktion einer internationale Organisation hin und wirken öffentlich natürlich besser, als der sachlich korrekte Hinweis auf eine Miltiärinspektion der Bundeswehr im Auftrag der Bundesregierung. Aber warum machen fast alle führenden Medien des Landes diese Camouflage mit? Jenseits von Verschwörungstheorien wie die von der Gleichschaltung der Presse, würde mich eine ernsthafte und nachvollziehbare Antwort interessieren.

Update vom 05.05.2014
Die SZ schreibt heute, dass die deutschen Inspektoren, entgegen der Darstellung der Bundesregierung, doch eine Nähe zu BND und MAD aufweisen. Ist die Mission also nachrichtendienstlicher Art mit Gestattung des Gastlandes Ukraine?

posted by Stadler at 21:08  

3.5.14

Nicht auf Augenhöhe

Ein Bundesgericht in New York hat unlängst entschieden, dass Microsoft verpflichtet werden kann, auch E-Mails und andere Inhalte die außerhalb der USA – beispielsweise auf europäischen Servern – gespeichert werden, an amerikanische Behörden herauszugeben.

Zu diesem Thema findet man ein lesenswertes Interview mit der Datenschutzrechtlerin Indra Spiecker in der FAZ. Spiecker weist auf den bislang wenig beachteten Aspekt hin, dass diese Entscheidung nicht nur amerikanische Anbieter betrifft, sondern auch europäische Anbieter die eine US-Niederlassung unterhalten. Die Reichweite des Urteils ist daher deutlich weiter, als bislang berichtet.

Spiecker merkt außerdem zurecht an, dass dieses Thema eigentlich auf die Tagesordnung des transatlantischen Freihandelsabkommen (TTIP) gehört, das gerade zwischen den USA und der EU verhandelt wird. Offenbar hat man aber datenschutzrechtliche Fragen ebenso gezielt ausgeklammert, wie sämtliche Fragen im Zusammenhang mit den Aktivitäten der NSA. Diese Fragen gehörten freilich wegen ihrer erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung und des Potentials, den Handel zwischen der EU und den USA zu beeinträchtigen, zwingend auf die Agenda des Abkommens. Weder die EU-Kommission, noch die EU-Mitgliedsstaaten scheinen allerdings ein gesteigertes Interesse daran zu haben, auch solche Themen, die evident im Interesse der Bürger sind, auf die Tagesordnung zu bringen. Ist das Verhandlungsungleichgewicht zwischen der EU und den USA tatsächlich derart groß? Es hat fast den Anschein.

Angela Merkel jedenfalls hat in den letzten Monaten ziemlich viel Kreide gefressen. Während die Bundesregierung vor einiger Zeit noch ein No-Spy-Abkommen gefordert und empört darauf reagiert hat, dass die US-Dienste Merkels Handy abgehört haben, scheint das alles aktuell kein Thema mehr zu sein. Diese Chronologie des Scheiterns der Bundesregierung hat Constanze Kurz – ebenfalls für die FAZ – gerade nachgezeichnet. Und alle diejenigen, die ein kurzes Gedächtnis haben, sollten den Artikel von Constanze aufmerksam lesen. Man wird nach der Lektüre nämlich nicht um die Frage herumkommen, warum weder eine deutsche Regierungschefin noch eine EU-Kommission dazu in der Lage sind, auf Augenhöhe mit den Amerikanern zu verhandeln.

Das Satiremagazin Postillon titelte: „Merkel reist in USA, um sich bei Obama für NSA-Skandal zu entschuldigen“. Selten war Satire so bitter nah an der Wahrheit.

posted by Stadler at 21:36  
« Vorherige Seite