Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.5.14

Anspruch auf kostenlose Eintragung der Geschäftsbezeichnung in das Telefonbuch

Nach § 45m TKG kann man von seinem Telefonanbieter jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis (Telefonbuch) kostenfrei eingetragen zu werden.

Eine Versicherungsagentur verlangte den Eintrag in das gedruckte Telefonbuch und „dastelefonbuch.de“ unter der Geschäftsbezeichnung  X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname). Der Telefondiensteanbeiter meinte, es sei nur der Eintrag von Vorname und Nachname mit dem Zusatz Versicherungen geschuldet.

Der BGH hat mit Urteil vom 17. April 2014 (Az.: III ZR 87/13), das jetzt auch im Volltext vorliegt, entschieden, dass zum Namen im Sinne von § 45 m TKG auch die vollständige, tatsächlich geführte geschäftliche Bezeichnung gehört und nicht nur die handelsrechtliche Firma. Der BGH hält es nicht für maßgeblich, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist, weil dies andernfalls zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung eingetragener Unternehmen führen würde.

Der Kläger hatte also einen Anspruch auf Eintragung in die gedruckte Fassung und die Onlineversion des Telefonbuchs in der von ihm beantragten Art und Weise.

posted by Stadler at 21:45  

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