Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.12.09

Ilse bleib bei Deinen Melkmaschinen

Ilse Aigner von der CSU ist Landwirtschaftsministerin und manchmal offenbar auch Verbraucherschutzministerin. In Talk-Shows ist mir aufgefallen, dass es ihr schwer fällt, einen korrekten deutschen Satz zu formulieren, aber das gehört nicht hierher und steht augenscheinlich einer Berufung zur Bundesministerin auch nicht im Wege. Dass eine Landwirtschaftsministerin am IT-Gipfel der Bundesregierung teilnimmt, muss daran liegen, dass die Melkmaschinen mittlerweile auch softwaregestützt arbeiten. Aber zu den Melkmaschinen hat sich Ilse Aigner leider nicht geäußert, sondern zum Onlinebetrug. Da ist der Laie erstaunt und der Fachmann wundert sich.

Seit wann kennt das Strafgesetzbuch den Tatbestand des Onlinebetrugs? Wieder eine Gesetzesänderung verpasst? Nein, es gibt ihn offenbar wirklich nicht. Denn Betrug ist immer noch Betrug, ob online oder offline. Diesbezüglich gibt es leider auch im Internet keine rechtsfreien Räume, die die Bundesregierung jetzt schließen müsste.

Aber dieser nicht existierende Onlinebetrug soll laut Frau Aigner nun auch noch eine minderschwere Straftat darstellen? Das erscheint in der Tat skandalös. Was, der Strafrahmen des Betrugs ist seit mehr als 100 Jahren unverändert? Dann muss das aber wirklich schleunigst geändert werden.

Was will uns Ilse Aigner mit Ihrer Forderung also sagen? Genau! Bei schweren Straftaten gibt es die Möglichkeit der TK-Überwachung, des Lauschangriffs und der Onlinedurchsuchung. Bei (einfachem) Betrug stehen diese Instrumentarien nicht zur Verfügung und das ist auch gut und richtig so.

Der Schuster sollte schlicht bei seinen Leisten bleiben und die Ilse bei ihren Melkmaschinen. Andererseits fällt sie beim IT-Gipfel auch nicht weiter auf, denn dieser Gipfel wird auch in diesem Jahr eine Demonstration der Ahnungslosigkeit der Bundesregierung sein. Alle Jahre wieder, so heißt es kurz vor Weihnachten eben.

posted by Stadler at 21:45  

7.12.09

Neue Meta-Suchmaschine für die Markenrecherche

TMView ist eine Art Meta-Suchmaschine für die Markenrecherche, die in Zukunft Daten aller teilnehmenden Markenämter abfragt und eine einheitliche europaweite Markenrecherche ermöglichen soll und zwar nach Gemeinsschaftsmarken, IR-Marken und den nationalen Marken aller EU-Staaten. Im derzeitigen Beta-Stadium sind bereits die Daten des Harmonierungsamts (HABM) und der WIPO sowie von einigen nationalen Registern recherchierbar. TMView wird vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) betrieben.

posted by Stadler at 16:50  

7.12.09

Kornmeier: Die Hunde bellen, aber die Karawane zieht weiter

Die Kanzlei Kornmeier & Partner setzt bei der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen für ihre Mandantin DigiProtect die eingeschlagene Linie unverändert fort.

In einem Schreiben vom 03.12.2009 an mich heißt es:

„Ihre Rechtsauffassung dazu, dass wir mit unserer Mandantschaft eine unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung abgeschlossen haben, ist unzutreffend. Unzutreffend ist weiterhin, dass wir unsere Mandantschaft „von jeglichem Kostenrisiko“ freistellen. Woher Ihre Information stammt, dass wir sämtliche unserer Mandantin im Zusammenhang mit Abmahnungen von Rechtsverletzern anfallenden Kosten übernehmen, ist nicht nachvollziehbar.“

Diese Ausführungen sind angesichts des Umstandes, dass Dr. Udo Kornmeier in einem Telefax vom 19.03.08 zum Geschäftsmodell DigiProtect u.a. ausdrücklich ausführt

„The whole project, as DigiProtect sees ist, is kind of a joint venture where no party charges the other party with any costs“

doch mehr als erstaunlich. Was dies für rechtliche Konsequenzen hat, habe ich bereits ausführlich erläutert.

Dazu passt, dass sich die Kanzlei Kornmeier offenbar entschlossen hat, ihren bisherigen Weg fortzusetzen. In dem mir vorliegenden Schreiben vom 03.12.09 wird erneut eine Kostenberechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgenommen, ein „zu erstattenden Betrag“ von EUR 651,80 errechnet und die gerichtliche Geltendmachung dieser Forderung angedroht.

In Widerspruch dazu, hat eine von Rechtsanwalt Kornmeier und der Kanzlei Kornmeier & Partner beauftragte Rechtsanwaltskanzlei mich aufgefordert, die Behauptung zu unterlassen, mir liege in einer Abmahnangelegenheit ein Schreiben der Kanzlei Kornmeier vor, in welchem für DigiProtect Anwaltskosten nach dem RVG geltend gemacht werden. Dass mir nach dieser Abmahnung der Kanzlei Kornmeier vom 24.11.2009 bislang immer noch keine einstweilige Verfügung zugestellt worden ist, mag u.a. daran liegen, dass mir tatsächlich eine ganze Reihe von Schreiben in Angelegenheiten der DigiProtect vorliegen, in denen die Kanzlei Kornmeier Anwaltskosten nach dem RVG beansprucht.

Gegenüber der Financial Times Deutschland hat Kornmeier kürzlich geäußert, ein Geschäftsmodell würden eher „Opferanwälte“ betreiben, die sich in Blogs verbreiten und hierdurch auf Mandantenfang gehen. Außerdem sei es perfide, so Kornmeier, dass solche Anwälte von den abgemahnten Rechtsverletzern oftmals Honorare verlangen, die teilweise sogar höher seien als die den Abgemahnten angebotenen Vergleichszahlungen.

Soweit sich das auf meine Person beziehen sollte, sehe ich mich zu zwei Anmerkungen veranlasst. Für unsere Kanzlei spielen, anders als bei der Kanzlei Kornmeier, Filesharing-Fälle wirtschaftlich eine gänzlich untergeordnete Rolle. Für eine außergerichtliche Verteidigung gegen eine Digi-Protect Abmahnung hat bislang außerdem kein einziger von mir vertretener Mandant auch nur annähernd EUR 450,- an Honorar bezahlt.

Man wird die Reaktion von Kornmeier vor dem Hintergrund der enormen wirtschaftlichen Dimension des Geschäftskonzepts „Turn Piracy Into Profit“ als naheliegend betrachten müssen. Er wird sein Geschäftsmodell und das seiner Mandantin DigiProtect so lange fortsetzen, bis ihn die Gerichte stoppen.

posted by Stadler at 11:50  

6.12.09

Die meisten Verfassungsschutzberichte sind verfassungswidrig

Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung des Instituts für Öffentliches Recht der Universität Freiburg. Damit die Verfassungsschutzbehörden über Organisationen, die sie als extremistisch einstufen, berichten dürfen, müssen bestimmte vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Kriterien beachtet werden. Und diesen Erfordernissen genügen die meisten Verfassungsschutzberichte nicht.

Wenn beispielsweise eine Organisation nicht nachweislich verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, dann darf über diese Gruppierung nur dann berichtet werden, wenn gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfassungsfeindlichkeit vorliegen und der Verfassungsschutzbericht unmissverständlich deutlich macht, dass nur ein Verdachtsfall gegeben ist.

Wie wenig sich die Verfassungsschützer an diese Vorgaben halten, kann man z.B. anhand des aktuellen bayerischen Verfassungsschutzberichts sehen, der den Verein a.i.d.a. (Antifaschistische Informations-, Dokumentations- und Archivstelle München e.V.) unter „sonstige Linksextremisten“ aufführt.

posted by Stadler at 11:25  

5.12.09

Datenschutzrechtlich bedenklich: Google personalisiert Suchergebnisse

Google personalisiert seit heute die Suchergebnisse und zeichnet dazu das Nutzerverhalten auf und speichert es. Google unterscheidet dabei zwischen aktiviertem und deaktiviertem Google-Konto.

Eine Zustimmung des Nutzers holt Google hierfür nicht ein, vielmehr besteht lediglich die Möglichkeit des Opt-Out. Die offizielle Mitteilung von Google klingt wie meistens beschönigend unspektakulär.

Man muss kein Prophet sein um sagen zu können, dass das speziell in Deutschland zu datenschutzrechtlichen Diskussionen führen wird.

Update:
Der Ausgewogenheit halber möchte ich darauf hinweisen, dass es auch unter denjenigen, die wirklich etwas davon verstehen, zahlreiche Google-Fans gibt, die zu Recht auf die Vorzüge solcher Featurers hinweisen. Der von mir sehr geschätzte Stefan Münz, der diesem Thema einen ausführlichen Blogeintrag gewidmet hat, gehört zu diesen Menschen.

Und das aktuell zu beobachtende Google-Bashing ist sicherlich ein Stück weit unfair, weil Google auch nichts anderes macht, als sagen wir mal Amazon. Andererseits sollte man es m.E. dem Nutzer überlassen, welche Features er nutzen und aktivieren will. Und das erfordert ein Opt-In-Konzept.

posted by Stadler at 17:25  

4.12.09

Die Zitierfreiheit im Netz

Im Internet wird gerne und viel zitiert und zwar häufig auch in unzulässiger Art und Weise. Ein Zitat im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein Werke oder Teile eines Werkes in ein anderes Werk übernommen werden. Das Zitatrecht ist in § 51 UrhG geregelt.

Derjenige der zitiert, muss dies im Rahmen eines selbständigen Werkes tun. Der zitierende Text muss also selbst ein schutzfähiges urheberrechtliches Sprachwerk darstellen. Tut er das nicht, weil er z.B. nur aus dem Zitat besteht, liegt keine Schutzfähigkeit vor und damit auch kein zulässiges Zitat. Dient das Zitat nur als Blickfang oder zur Ausschmückung, dann ist es nicht von § 51 UrhG gedeckt.

Daneben ist allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zitats, dass es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient und eine innere Verbindung zu den eigenen Gedanken hergestellt wird.

In welchem Umfang man zitieren darf, hängt enstcheidend vom Zitatzweck ab. Ein sog. Großzitat ist dann statthaft, wenn das zitierende Werk wissenschaftlicher Natur ist und das Zitat zur Erläuterung des Inhalts dient. Ist das der Fall, kann u.U. sogar ein komplettes Werk zitiert werden.

Beim sog. Kleinzitat in Sprachwerken, also das was regelmäßig für Blogs und Websites von Bedeutung sein wird, dürfen nur einzelne Stellen eines Werkes zitiert werden, wobei hier immer die Bindung an den Zitatzweck zu beachten ist. Wichtig ist außerdem, dass die Quelle angegeben wird (§ 63 UrhG).

Neben dem Zitatrecht, ist für die Berichterstattung in Blogs die Vorschrift des § 49 UrhG von großer Bedeutung. Danach ist, unter gewissen Voraussetzungen, die öffentliche Wiedergabe einzelner Artikel und Rundfunkkommentare oder Auszüge daraus zulässig, wenn es sich um politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen dreht. Das ist dann allerdings vergütungspflichtig, außer bei kurzen Auszügen. Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten und Tagesneuigkeiten.

posted by Stadler at 17:00  

4.12.09

Vorlagebeschluss des BGH zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Der Vorlagebeschluss vom 10.11.2009 (Az.: VI ZR 217/08) des BGH zur Internationalen Zuständigkeit und zum anzuwendenden Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Veröffentlichungen im Internet, ist nunmehr im Volltext online.

Der Kläger, der wegen Mordes am Schauspieler Walter Sedlmayer verurteilt worden ist, verlangt von einem in Österreich ansässigen Medienunternehmer es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten.

Der BGH hält die Frage seiner Zuständigkeit und die Frage, ob nach dem Herkunftslandprinzip österreichisches Recht anzuwenden ist, für klärungsbedürftig und hat an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Die Vorlagefragen lauten:

1. Ist die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann, oder setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht?

2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist:
Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug? Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann? Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an?

3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt:
Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen, oder handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird?
Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat:
Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein ren-voi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands möglich bleibt?

posted by Stadler at 10:10  

3.12.09

Haftung des Admin-C endlich beim BGH

Eine der umstrittensten Fragen des Internethaftungsrechts kommt nun endlich vor den BGH (Az.: I ZR 150/09), nachdem gegen ein Urteil des OLG Stuttgart vom 24.09.2009 (2 U 16/09) die zugelassene Revision auch eingelegt worden ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in dieser neuen Entscheidung – anders als noch vor einigen Jahren – die Haftung des Admin-C deutlich eingeschränkt und bejaht eine solche nur noch in Fällen offenkundiger und sich aufdrängender Rechtsverletzung. Der Senat stützt sich hierbei auf die vom BGH entwickelten Kriterien zur Verantwortlichkeit des nur mittelbaren Störers. Konkret ging es um eine Markenrechtsverletzung durch den Domainnamen selbst.

In der Rechtsprechung der Obergerichte ist in jüngster Zeit in dieser Frage ein deutlicher Meinungsumschwung erkennbar gewesen. Unlängst hatten auch die Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf eine Haftung des Admin-C verneint.

Es freut mich außerdem, dass das OLG Stuttgart einen älteren Aufsatz von mir (CR 2004, 521) in seinem Urteil zitiert. Ich habe zu diesem Thema mehrfach veröffentlicht (K&R 2008, 695; jurisPR-ITR 7/2009 Anm. 2; Haftung für Informationen im Internet, 2. Aufl., Rn. 255a ff.) und auch auf dem diesjährigen @kit-Kongress hierzu vorgetragen.

posted by Stadler at 14:07  

3.12.09

Der Piratenkönig und die Minarette

Eigentlich wollte ich zu diesem Thema nichts schreiben und mir liegt es auch fern, den Piratenpolitiker Aaron König zu verteidigen. Aber die Diskussion hierzu liegt derart neben der Spur, dass ich mir ein paar Anmerkungen nicht verkneifen kann.

Aaron König ist vor einiger Zeit dadurch aufgefallen, dass er der Zeitschrift JungleWorld rechtliche Schritte angedroht hat, wegen einer kritisch-satirischen Berichterstattung zur Piratenpartei. Bereits an diesem Punkt hätten die Piraten die Reißleine ziehen und König rauswerfen müssen. Denn er hat eine meinungsfeindliche Haltung im Namen einer Partei artikuliert, die sich das exakte Gegenteil auf ihre Fahnen geschrieben hat.

Der große Aufreger ist aber jetzt ein ganz anderer. König hat in seinem Blog der Mehrheit der Schweizer für ihr Abstimmungsverhalten zum Verbot von Minaretten Respekt gezollt.

Das hat eine heftige Diskussion darüber ausgelöst, ob König als Mitglied des Bundesvorstandes der Piraten noch tragbar ist. Seine Kritiker unterstellen ihm rechtspopulistisches, gar faschistisches Gedankengut. Um es vorweg deutlich zu machen, ich teile die Meinung von Aaron König in dieser Frage ganz und gar nicht. Trotzdem halte ich es mit Voltaire der sagte: „Ihre Meinung ist mir absolut zuwider. Jedoch würde ich mich dafür totschlagen lassen, damit Sie sie äußern dürfen!“

Seine politisch vermeintlich korrekten Gegner offenbaren in dieser Frage aber leider ein Haltung, die mich erschreckt und die mir meinungsfeindlich und totalitär erscheint. Und sie sind damit nicht sehr weit entfernt von der Geisteshaltung die sie König unterstellen.

Und, dass die für die taz schreibende Grünenpolitikerin Julia Seeliger gegen die direkte Demokratie wettert und dies versucht als Argument gegen König ins Feld zu führen, kann man höchstens als Treppenwitz betrachten.

posted by Stadler at 08:30  

2.12.09

Gravenreuth ist auch wieder da

Als ich heute morgen ins Büro kam, lag ein Fax des Rechtsanwalts von Gravenreuth auf meinem Tisch, in dem er sich über einen Kommentar in diesem Blog beschwerte und mich nach § 10 TMG (!) auf den Kommentareintrag des Kollegen von Hohenhau aufmerksam gemacht hat:

„Tja Tom – nach Gravereuth jetzt Kornmeier – aber ich weiß ja dass Du Dich gut wehren kannst. Viel Erfolg.“

Da ich dem Kommentar aber weder eine falsche Tatsachenbehauptung noch eine Schmähkritik entnehmen kann, bleibt er online.

Außerdem hat sich der Kollege von Hohenhau sogar nochmals klarstellend geäußert und zwar mit folgendem Wortlaut:

„aus gegebenen Anlass möchte ich zu meinem obigen Kommentar (26.11.09 – 14.49) klarstellen, dass ich keineswegs behaupte, oder behauptet habe, dass der geschätzte Kollege v. Gravenreuth nach meiner Information den Kollegen Stadler jemals abgemahnt hat. (so was tut man doch unter Kollegen nicht)

Ich wollte mit meinem Kommentar lediglich ausdrücken, dass Kollege Stadler nun erneut sein Können gegen einen im Internet für Abmahnungen bekannten Anwalt (sicherlich mit Erfolg) beweisen kann.“

Eine solche öffentliche Richtigstellung sollte doch eigentlich ganz nach dem Geschmack des Herrn von Gravenreuth sein.

posted by Stadler at 16:10  
« Vorherige SeiteNächste Seite »