Justizminsterin Brigitte Zypries hat der Welt ein Interview gegeben, das aufhorchen lässt.
Frau Zypries äußert sich u.a. zum Thema Filesharing und zwar so:
„Schon in meiner Jugend war das Mitschneiden von Musik aus dem Radio üblich, damals auf Tonbändern oder Kassetten. Es gibt also eine gewisse Tradition zu glauben: Man darf das.“
Dies, werte Frau Zypries, mag daran liegen, dass man das tatsächlich durfte und immer noch darf!
Noch besser wird es dann beim Thema Netzsperren:
„Das ist Unsinn. Es geht nicht um Zensur. Es geht darum, strafbare Inhalte aus dem Netz zu entfernen. Es gibt eine Gruppe von Internet-Usern, die glaubt: Im Netz darf man alles, das Internet ist ein Ort unbegrenzter Freiheit, jede Regel verletzt unsere Identität. Das ist falsch: Meine Freiheit, mein Recht endet auch im Netz dort, wo sie die Freiheit und das Recht von anderen verletzt. Grundrechten wie der Meinungsfreiheit sind im Internet genauso Grenzen gesetzt wie in der realen Welt. Es gibt kein Recht des Stärkeren oder technisch Versierteren. Was offline verboten ist, ist auch online verboten. Das ist keine Zensur, sondern eine simple Erkenntnis, die auch juristischen Laien verständlich sein sollte.“
Die Platitüden der Justizministerin sind für juristische Laien bestimmt verständlich. Von mir dann noch zwei Anmerkungen zur Sache.
Ziel des Zugangserschwerungsgesetzes íst es ja gerade nicht, strafbare Inhalte aus dem Netz zu entfernen. Das Konzept des Gesetzes besteht vielmehr darin, diese Inhalte online zu belassen. Und genau hiergegen richtet sich u.a. auch die Kritik der Community.
Von welcher Gruppe von Internetnutzern Frau Zypries spricht, bleibt rätselhaft. Die Justizministerin stellt sich, zuhause in Wolkenkuckucksheim, eine Netzgemeinde vor, die so nicht existiert. Und das, was diese nicht existierende Community angeblich für zutreffend hält, erachtet Frau Zypries für falsch. Und da kann ich ihr dann wieder zustimmen.
posted by Stadler at 09:00
Kommentare deaktiviert für Zypries an Peinlichkeit kaum zu überbieten
Thomas Hoeren, einer der schillerndsten Figuren des Internetrechts, hat dem elektrischen Reporter ein Interview zur Notwendigkeit einer Neuordnung des Urheberrechts gegeben. Wie immer ganz erfrischend.
posted by Stadler at 15:12
Kommentare deaktiviert für Thomas Hoeren zum Kampfbegriff des geistigen Eigentums
Die Netzdemo Freiheit statt Angst, die kurz vor der Bundestagswahl am 12.09.2009 in Berlin stattfindet, wird durch einen Trailer angekündigt, der mir, trotz anderweitig geäußerter Kritik, sehr gut gefällt.
Solche Ankündigungsfilme sind immer plakativ, das liegt in der Natur der Sache. Dass der Regisseur eine „Generation C64“ fokussiert, kann ich übrigens nicht erkennen, denn im Film geht es ja weiter über DOS hin zum MacBook. Oder hätte er besser die Generation Upload thematisiert? Urteilen Sie selbst:
Thomas Hoeren, einer der schillerndsten Figuren des Internetrechts, hat dem elektrischen Reporter ein Interview zur Notwendigkeit einer Neuordnung des Urheberrechts gegeben. Wie immer ganz erfrischend.
posted by Stadler at 14:12
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Die Netzdemo Freiheit statt Angst, die kurz vor der Bundestagswahl am 12.09.2009 in Berlin stattfindet, wird durch einen Trailer angekündigt, der mir, trotz anderweitig geäußerter Kritik, sehr gut gefällt.
Solche Ankündigungsfilme sind immer plakativ, das liegt in der Natur der Sache. Dass der Regisseur eine „Generation C64“ fokussiert, kann ich übrigens nicht erkennen, denn im Film geht es ja weiter über DOS hin zum MacBook. Oder hätte er besser die Generation Upload thematisiert? Urteilen Sie selbst:
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte einen Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware „Spielbausteine“ eingetragen.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.
Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.