Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.7.11

OLG Hamburg: Haftung von Google würde Gefahr der Zensur beinhalten

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 26. Mai 2011 (Az.: 3 U 67/11), über das u.a. Heise berichtet, eine Haftung von Google für ehrverletzende Äußerungen in Suchergebnissen (Snippets) verneint. Danach kann es Google nicht untersagt werden, bestimmte Suchergebnisse anzuzeigen, die im Zusammenhang mit der Person des Klägers die Begriffe „Immobilie“ und „Betrug“ bzw. „Machenschaften“ enthielten.

Im vorangegegangen Verfügungsverfahren hatte es die Pressekammer das Landgerichts Hamburg – unter ihrem Vorsitzenden Buske – allerdings Google noch untersagt, diese Treffer anzuzeigen. Nachdem das OLG Hamburg diese Entscheidung bereits im Verfügungsverfahren aufgehoben hatte, war nunmehr auch die Hauptsacheklage erfolglos.

Das OLG Hamburg begründet seine Entscheidung u.a. damit, dass Google durch das Bereitstellen von Suchergebnissen nicht willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers beigetragen habe und Suchergebnisse keine Äußerungen des Suchmaschinenbetreibers darstellen. Das ist in dieser Klarheit erfreulich.

Für jeden verständigen Nutzer einer Internetsuchmaschine sei es, so der Senat, außerdem offenkundig, dass der Suchmaschine nur die Nachweisfunktion für das Auffinden fremder Inhalte zukomme und gerade keine Äußerungen getätigt werden.

Das Gericht betont außerdem, dass Google auch nicht als Störer haftet, weil eine Prüfpflicht des Suchmaschinenbetreibers eine übermäßige Belastung darstellen würde, die sich „einschüchternd“ auf die Meinungsfreiheit auswirken könne. Interessant ist insoweit auch der Hinweis des Gerichts, dass sich Google als Suchmaschinebetreiber auf die Pressefreiheit berufen kann, was allerdings seit jeher für sog. Informationsmittler anerkannt ist. Hieraus zieht das OLG dann allerdings den durchaus interessanten Schluss, dass eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung von Google für Suchtreffer zu einer verfassungsrechtlich nicht zulässigen Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit führen würde. Das OLG spricht dann sogar von der Gefahr einer Zensur, die im Interesse eines freien Meinungs- und Informationsausstausches nicht hinnehmbar sei.

Darin muss man auch eine klare Ansage in Richtung der Pressekammer des Landgerichts Hamburg sehen, die für ihre meinungs- und pressefeindliche Rechtsprechung bekannt ist. Ein erfreuliches Urteil.

posted by Stadler at 10:42  

5.7.11

Muss die Presse über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens berichten?

Der BGH hat sich in einem aktuellen Beschluss – in allerdings sehr knapper Weise – mit der Frage beschäftigt, ob die Presse über die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens berichten muss, wenn zuvor über eine Strafanzeige berichtet wurde.

Der Kläger hatte dies verlangt und sich auf einen entsprechenden Folgenbeseitigungsanspruch berufen. Hierzu hat der BGH in seinem Beschluss vom 07.06.2011 (Az.: VI ZR 225/10) ausgeführt:

Das  Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in dem beanstandeten Artikel nur mitgeteilt wird, gegen den Kläger sei eine Anzeige erstattet, nicht aber über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens berichtet worden. Zudem wurde in dem Bericht  darauf  hingewiesen, dass eine frühere Anzeige gegen den Kläger ohne Erfolg geblieben ist. Im Hinblick darauf ist – insbesondere auch nicht bei Zugrundelegung der vom Kläger angeführten Äußerungen im Schrifttum – offensichtlich kein äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch gegeben. Dem Bericht ist nicht mehr als die Erstattung einer Strafanzeige und die Meinung der Anzeigenden zu entnehmen, ohne dass eine Prognose über den weiteren Verlauf aufgestellt wurde.

Diese Entscheidung besagt also keinesfalls, dass ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch generell nicht gegegeben ist. Der BGH bringt vielmehr nur zum Ausdruck, dass in Fällen, in denen lediglich über eine Strafanzeige berichtet wurde und noch nicht einmal über das Ermittlungsverfahren, auch kein Anspruch gegen das Presseorgan darauf besteht, dass später über die Einstellung des Verfahrens berichtet wird. Die Entscheidung ist keinesfalls verallgemeinerungsfähig.

posted by Stadler at 09:49  

4.7.11

Unverständliche Berichterstattung zur Sitzung der Internet-Enquete

Die heutige Sitzung der Internet-Enquete endete bekanntlich mit einem Eklat. Der Abschluss des eigentlich abzustimmenden Zwischenberichts wurde auf nach die Sommerpause vertragt, weil – so die Mutmaßung – die Vertreter der Koalition beim Thema Netzneutralität eine Niederlage fürchteten.

Beschlossen wurde allerdings der Teil zum Urheberrecht. Insoweit ist die Berichterstattung, speziell die der taz und von Heise, gelinde gesagt, erstaunlich.

Der Antrag zur Kulturflatrate wurde – anders als der Bericht der taz suggeriert – nämlich abgelehnt.

Dass die Regierungsparteien einige Male überstimmt wurden, sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich Union und FDP dennoch in entscheidenden Punkten durchgesetzt haben.

Speziell der Bericht der taz erweckt den Eindruck, man hätte sich auf eine Neuausrichtung des Urheberrechts verständigt. Das Gegenteil ist allerdings zutreffend.

Die Handlungsempfehlung (Zeile: 655)

Die Enquête-Kommission empfiehlt daher, bei der Ausgestaltung des Urheberrechts den Interessenausgleich zwischen Urhebern, Nutzern und Verwertern als Zielformulierung in den Mittelpunkt zu stellen Sie empfiehlt zu prüfen, ob und wie, den Urheberinnen und Urhebern ein Recht auf wirtschaftliche Beteiligung unabhängig von den Urheberpersönlichkeitsrechten einzuräumen und eine Entkoppelung von Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechten zu ermöglichen ist. Sie regt an, zu prüfen, welche Spielräume die Vorgaben der internationalen Verträge im Urheberrecht bieten.

die hierfür maßgeblich gewesen wäre wurde nämlich mit den Stimmen der Koalitionsvertreter abgelehnt.

Manchmal ist die Berichterstattung auch bei so etablierten Medien wie Heise und taz, denen man geneigt ist zu vertrauen, leider irreführend.

posted by Stadler at 21:40  

4.7.11

Internet-Enquete hat Zwischenbericht zum Urheberrecht beschlossen

Wer den Live-Stream zur absatzweisen Abstimmung der Berichtstexte der Projektgruppe Urheberrecht der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft verfolgt hat, dürfte selbst dann Probleme gehabt haben, der Abstimmung zu folgen, wenn er den Text vor sich liegen hatte. Von den Aspekten die ich behalten konnte, sind zwei abgelehnte Textpassagen besonders erwähnenswert.

Die m.E. progressiv und zukunftsorientiert formulierten Handlungsempfehlungen (Zeile: 655)

Die Enquête-Kommission empfiehlt daher, bei der Ausgestaltung des Urheberrechts den Interessenausgleich zwischen Urhebern, Nutzern und Verwertern als Zielformulierung in den Mittelpunkt zu stellen Sie empfiehlt zu prüfen, ob und wie, den Urheberinnen und Urhebern ein Recht auf wirtschaftliche Beteiligung unabhängig von den Urheberpersönlichkeitsrechten einzuräumen und eine Entkoppelung von Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechten zu ermöglichen ist. Sie regt an, zu prüfen, welche Spielräume die Vorgaben der internationalen Verträge im Urheberrecht bieten.

und (Zeile 778)

Die Enquête-Kommission empfiehlt daher, von repressiven Rechtsdurchsetzungsmethoden abzusehen. Sie empfiehlt dem Deutschen Bundestag, die Anwendbarkeit von Pauschalvergütungen für verschiedene Fälle der nichtkommerziellen Internetnutzung zu prüfen, bzw. die Regelungen zur Privatkopie auch für Downloads anzuwenden.

haben keine Mehrheit gefunden und wurden abgelehnt. Das bedeutet, dass man mehrheitlich weiterhin auf das tradierte Urheberrechtsmodell setzen will und selbst diese Enquete-Kommission nicht bereit ist, insoweit auf die grundlegend veränderten Rahmenbedingungen zu reagieren.

Die Urheberrechtsgesetzgebung wird damit wie gehabt ermutigt, das bestehende Modell mit immer stärkeren Schutzmechanismen zugunsten der Rechteinhaber zu verteidigen.

Update:
In der offiziellen Pressemitteilung liest sich das dann so.

posted by Stadler at 12:13  

4.7.11

Vodafone müsste für Vorratsdatenspeicherung Überwachungsinfrastruktur aufbauen

Das ZDF-Hyperland berichtet über einen interessanten Aspekt der von der Union geforderten Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung.

Telefongesellschaften wie Vodafone müssten hierfür nämlich eine aufwendige und neue Überwachungsinfrastruktur errichten, um beispielsweise die Verbindungsdaten der Internettelefonie erfassen und speichern zu können. Das ist bislang, zumindest von politischer Seite, immer anders dargestellt worden.

Wenn man andererseits Web-Mail-Dienste und Voice-Over-IP-Dienste von einer Speicherverpflichtung ausimmnt, was offenbar im Gespräch ist, dann kann und sollte man auf eine Vorratsdatenspeicherung lieber gänzlich verzichten.

posted by Stadler at 10:40  

2.7.11

Die Arbeit der Internet-Enquete

Der Online Talk bei Deutschlandradio Wissen hatte heute die Arbeit der Enquete Kommission Internet und digitale Gesellschaft zum Thema. Zu Gast waren die Enquete-Mitglieder Konstantin von Notz (Die Grünen), Jimmy Schulz (FDP), Alvar Freude und der Journalist Daniel Bouhs.

Das Gespräch war interessant zu verfolgen, wenngleich die Aussagen in Bezug auf die inhaltlichen Themen relativ stark an der Oberfläche blieben.

Alvar Freude, der als Sachverständiger der Enquete angehört, bemängelte außerdem, dass das Abstimmungsverhalten in der Kommission zu stark parteipolitisch geprägt sei. Auf Twitter war Freude hierzu vor einigen Tagen noch deutlicher und schrieb:

Schade, dass @padeluun sich der Fraktionsdisziplin beugt und mit CDU/CSU und FDP nicht gegen Netzsperren gestimmt hat. Der Zwischenbericht, den die Enquete vorlegen sollte, ist weitgehend noch nicht abgestimmt.

Hintergrund von Alvar Freudes Unmut war eine Passage aus dem Bericht der Projektgruppe Medienkompetenz, wo auf S.72 ein Ergänzungsantrag der SPD zum Jugendmedienschutz formuliert war, der u.a. auch die Forderung enthielt, im Kontext des Jugendmedienschutzes auf das Instrument der Netzsperren zu verzichten. Die Aufnahme dieses Ergänzungstexts wurde mit den Stimmen von Union und FDP abgelehnt, wobei sich Padeluun der Stimme enthalten hat. Ein Abstimmungsverhalten, das sich aus bürgerrechtlicher Sicht schwer nachvollziehen lässt.

Der angekündigte Zwischenbericht ist bislang noch unvollständig, weil neben der Medienkompetenz noch die Handlungsempfehlungen zu den Themen Urheberrecht, Netzneutralität und Datenschutz fehlen, die in der nächsten Sitzung am 04.07.2011 beschlossen werden sollen.

Die öffentlich am häufigsten genannte Handlungsempfehlung im Bereich der Medienkompetenz ist die Forderung, jeden Schüler der Sekundarstufen I und II (also ab der 5. Klasse) mit einem Notebook auszustatten. Eine Forderung die allenfalls dann sinnvoll erscheint, wenn sichergestellt werden kann, dass das Notebook regelmäßig als Werkzeug im Rahmen des Unterrichts eingesetzt wird, was wiederum auch entsprechend geschulte Lehrer voraussetzt, bzw. eine Veränderung der didaktischen Konzepte verlangt. Nachdem zu meiner Schulzeit bereits der anzuschaffende Taschenrechner von den Schülern bzw. Eltern selbst bezahlt werden musste, dürfte außerdem wenig Hoffnung darauf bestehen, dass die zuständigen Länder die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stellen werden.

Die Handlungsempfehlungen im Bereich der Medienkompetenz empfinde ich weitgehend als ernüchternd.

Auf die Fixierung von Empfehlungen wie

Die Enquete-Kommission regt daher an, dass die Bundesregierung zu regelmäßigen Diskussionsrunden – gegebenenfalls mit der in Gründung befindlichen Stiftung Datenschutz – einlädt und thematische Schwerpunkte für solche medialen und viralen Kampagnen in einem mindestens sechsmonatigen Turnus erörtert

hätte man außerdem besser verzichtet. Für derartige Allgemeinplätze brauchen wir keine Enquete-Kommission.

posted by Stadler at 21:58  

1.7.11

Die Rückkehr der Jedi-Ritter

Der gesamte YouTube-Kanal von Greenpeace wurde kurzfristig gelöscht und das YouTube-Konto der Umweltschutzorganisation gekündigt. Hintergrund ist, dass Greenpeace in einem Video eine Star-Wars-Parodie dazu nutzt, den Autokonzern VW zu kritisieren. VW hat sich nach Ansicht von Greenpeace der dunklen Seite der Macht zugewandt, was Greenpeace in einem an Star Wars angelehnten Video-Spot filmisch darstellt. Das zu Google gehörende Videoportal YouTube reagierte schnell und forsch und hat neben dem Video gleich den gesamten Greenpeace-Kanal geschlossen. Erwirkt wurde die Löschung offenbar von Lucasfilm Ltd., der Produktionsfirma von Star Wars.

Eine einstweilige Verfügung oder sonstige gerichtliche Entscheidung gegen Greenpeace scheint bislang allerdings nicht zu existieren, denn die Kampagnenwebsite von Greenpeace ist nach wie vor online und auf dem Portal Vimeo ist das Video ebenfalls abrufbar.

Vermutlich hat sich Lucasfilm gegenüber Google/YouTube auf den amerikanischen Digital Millenium Copyright Act (DMCA) und das dort geregelte „Notice And Take Down“ Verfahren berufen. Danach erlangt ein Hoster eine Haftungsfreistellung, sofern er, auf eine Mitteilung des Rechteinhabers über eine (angebliche) Rechtsverletzung hin, das beanstandete Material zügig vom Netz nimmt. Es erscheint naheliegend, dass Lucasfilm eine entsprechende Aufforderung an YouTube geschickt hatte.

Unklar ist allerdings, worauf sich der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung genau stützt. Die an Stars Wars angelehnte filmische Parodie erhält keine erkennbare Urheberrechtsverletzung. Gemutmaßt wurde allerdings, Lucasfilm würde sich an der Verwendung der Musik aus den Star Wars Filmen stören.

Ob provoziert oder unerwartet, die Geschichte wirkt wie ein cleverer Schachzug.  Die Krieger des Regenbogens haben sich in Jedi-Ritter verwandelt.;-)

Man kann natürlich auch wieder einmal auf Mrs. Streisand verweisen.

Update:
Der Film ist mittlerweile auch bei Vimeo gelöscht. Dort kann man folgendes lesen:

Sorry, „VW: The Dark Side“ was deleted at 12:10:45 Fri Jul 1, 2011. Vimeo has removed or disabled access to the following material as a result of a third-party notification by Lucasfilm Ltd. claiming that this material is infringing: VW: The Dark Side.

Damit erhärtet sich meine Vermutung, dass ein Notice-And-Take-Down-Verlangen nach dem DMCA gestellt worden ist.

posted by Stadler at 17:12  

1.7.11

Heilung der fehlerhaften Zustellung einer einstweiligen Verfügung

Einstweilige Verfügungen müssen im Parteibetrieb zugestellt werden. Das bedeutet, dass der Antragsteller die einstweilige Verfügung selbst an den Antragsgegner bzw. dessen Prozessbevollmächtigten zustellen muss und die Zustellung nicht vom Gericht vorgenommen wird.

Wenn ein Prozessbevollmächtigter mit Empfangsvollmacht vorhanden ist, dann muss an diesen zugestellt werden (§ 172 ZPO). Eine Zustellung (nur) an den Antragsgegner ist in solchen Fällen unwirksam. Das ist bei einstweiligen Verfügungen deshalb kritisch, weil das Gesetz eine Vollziehungsfrist von einem Monat vorsieht.

Vor diesem Hintergrund spielt eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 31.01.2011 – 5 W 274/10). Das Gericht ging davon aus, dass die Zustellung der Beschlussverfügung zunächst unwirksam war. Dieser Mangel ist nach Ansicht des Kammergerichts aber nach § 189 ZPO dadurch geheilt worden, dass dem Rechtsanwalt des Antragsgegners eine Kopie des Beschlusses – per E-Mail und zwar übersandt durch seinen eigenen Mandanten! – noch innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat zugegangen ist.

Das ist auch für die anwaltliche Praxis von Bedeutung, weil es durchaus Fälle gibt, in denen man sich nicht sicher ist, ob der gegnerische Anwalt tatsächlich zustellungsbevollmächtigt ist. In solchen Fällen birgt die Zustellung an den Anwalt die Gefahr, dass dieser die Entgegennahme verweigert und darauf verweist, nicht empfangsbevollmächtigt zu sein. Es empfiehlt sich dann, direkt an den Gegner zuzustellen und dem Anwalt die einstweilige Verfügung ergänzend, z.B.per Fax, zuzuschicken.

(via MIR)

posted by Stadler at 11:11  

30.6.11

Bundestag ignoriert jetzt auch die verbindlichen Vorgaben des Verfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann.

Das Gericht hat den Gesetzgeber deshalb mit Urteil vom 3. Juli 2008 (Az.: 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07) dazu verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2011 – also dem heutigen Tag – eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Nachdem es noch nicht einmal einen entsprechenden Gesetzesentwurf gibt, verstößt der deutsche Bundestag durch seine Untätigkeit ab dem morgigen Tag gegen die verbindliche Vorgabe des BVerfG.

An der formellen Rechtslage ändert sich dadurch aber nichts, da das Gesetz nicht für nichtig erklärt wurde und deshalb weiterhin in Kraft bleibt.

Update:
Es gibt offenbar doch bereits einen Gesetzesentwurf der Koalition vom 28.06.2011, der in den Bundestag eingebracht wurde.

Update vom 01.07.2001:
Der Gesetzesentwurf der Koalition scheint auf den ersten Blick den Vorgaben des BVerfG zu genügen, weil er § 7 BWG streicht und damit die dort normierte Listenverbindung beseitigt. Das Gericht hatte dies ausdrücklich als eine von mehreren Lösungsmöglichkeiten angesehen. Dieses Konzept begünstigt allerdings (weiterhin) die größten Parteien – und damit wohl vor allem die Union – weil es voraussichtlich auch in Zukunft für zahlreiche Überhangmandate sorgen wird.

Es könnte allerdings sein, dass der geplante neue § 6 Abs. 2a BWG wiederum zu dem vom BVerfG beschriebenen Effekt des negativen Stimmgewichts führt, zumindest wird dies befürchtet.

Der Gesetzesentwurf der Koalition ist jedenfalls nicht von dem Bestreben getragen, eine für den Bürger nachvollziehbare und klare Regelung zu schaffen. Die Neuregelung bleibt vielmehr kompliziert und intransparent und soll am Ende eben wiederum der Union nützen.

Selbst wenn die geplante Neuregelung als verfassungsgemäß zu betrachten ist, kann man sie politisch, von einem demokratischen Standpunkt aus betrachtet, nicht begrüßen.

posted by Stadler at 16:06  

29.6.11

Übermäßig hohe Mobilfunkgebühren, die durch Roaming entstanden sind, müssen u.U. nicht bezahlt werden

Das Landgericht Kleve hat mit Urteil vom 15.06.2011 (Az.: 2 O 9/11) entschieden, dass übermäßig hohe Handy-Kosten – im konkreten Fall ca. 6.000 EUR – die durch die Nutzung eines ausländischen Netzes entstanden sind, dann nicht bezahlt werden müssen, wenn der Kunde durch Abschluss eines Flatrate-Tarifs zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Kosten niedrig halten möchte. In einem solchen Fall müsse der Mobilfunkanbieter den Kunden nämlich zügig per SMS oder E-Mail darüber informieren, dass durch die Inanspruchnahme des ausländischen Netzes exorbitante Kosten entstehen und sich vergewissern, dass der Kunde diesen teueren Zugriff auf das ausländische Netz auch wünscht.

Der Beklagte hatte offenbar auch dahingehend argumentiert, dass er überhaupt nicht im Ausland war, sondern sich lediglich im grenznahen Bereich aufgehalten hat, weshalb es dort immer wieder zu einer Einwahl in ein ausländischen Netz gekommen sei. Hierauf hat das Gericht aber gar nicht abgestellt, sondern dies vielmehr als unerheblich betrachtet.

posted by Stadler at 13:49  
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