Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.8.11

Gilt deutsches Datenschutzrecht für Facebook überhaupt?

In Bezug auf Facebook kann man immer wieder lesen, dass das soziale Netzwerk sich nicht an deutsche Datenschutzstandards hält. Aber gilt das deutsche Datenschutzrecht für Facebook überhaupt?

Der norwegische Datenschutzbeauftragte ist beispielsweise der Ansicht, dass das norwegische Datenschutzrecht auf Facebook keine Anwendung findet, sondern für norwegische Facebook-Nutzer vielmehr irisches Datenschutzrecht gelten soll, weil sich der europäische Hauptsitz von Facebook in Irland befindet. Nachdem Norwegen die Datenschutzrichtlinie der EU ebenso wie Deutschland umgesetzt hat, stellt sich die Frage, ob die norwegische Einschätzung korrekt ist und ob sie auch auf Deutschland übertragen werden kann.

Für grenzüberschreitende Sachverhalte enthält § 1 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Kollisionsregeln, die in Umsetzung der Datenschutzrichtlinie geschaffen wurden. Das BDSG gilt jedenfalls dann, wenn eine Niederlassung in Deutschland als verantwortliche Stelle Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt. Befindet sich die Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, ist das dortige nationale Datenschutzrecht anzuwenden. Befindet sich die maßgebliche Niederlassung demgegenüber im EU-Ausland – also z.B. in den USA – gilt wiederum das BDSG, wenn eine Datenerhebung im Inland erfolgt.

Eine derartige Niederlassung ist aber nur dann gegeben, wenn sie auch die datenschutzrelevanten Handlungen vornimmt. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie spricht davon, dass in der Niederlassung die effektive und tatsächliche Ausübung einer (datenverarbeitenden) Tätigkeit mittels fester Einrichtungen erfolgen muss. Vor diesem Hintergrund dürfte Facebook weder in Deutschland noch in Irland eine entsprechende Niederlassung unterhalten.

Die Datenverarbeitung findet nämlich nicht in Deutschland statt und auch die zu Grunde liegenden wesentlichen Entscheidungen werden nicht von europäischen Niederlassungen getroffen, sondern allein von der amerikanischen Facebook-Mutter.

Die abweichende norwegische Ansicht stützt sich primär auf die Nutzungsbedingungen von Facebook, in denen es u.a. heißt, dass für Nutzer außerhalb der USA und Kanada eine Vertragbeziehung nur mit Facebook Irland zustande kommt. Nachdem § 1 Abs. 5 BDSG aber nicht vertraglich abbedungen werden kann, ist allein entscheidend, wo die datenverarbeitende Tätigkeit tatsächlich stattfindet und welche Stelle hierüber entscheidet. Bereits ein Blick in die Datenschutzrichtlinie von Facebook bestätigt, dass die Datenerfassung und -verarbeitung in den Vereinigten Staaten von Amerika (so wörtlich Ziff. 9) erfolgt. In den Nutzungsbedingungen (Ziff. 16) heißt es ebenfalls:

Du bist damit einverstanden, dass deine persönlichen Daten in die USA weitergeleitet und dort verarbeitet werden.

Facebook gibt also selbst an, dass die Datenverarbeitung in den USA stattfindet. Damit ist aber auch klar, dass die Facebook Inc. verantwortliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne ist.

Dafür spricht auch der Umstand, dass Facebook ein weltweit einheitlicher Dienst ist, der zentral von Kalifornien aus betrieben und gesteuert wird. Die wesentlichen Entscheidungen fallen also weder in Deutschland noch in Irland, sondern allein in den USA.

Das BDSG ist in solchen Fällen wie gesagt dann anwendbar, wenn die verantwortliche Stelle Daten im Inland (Deutschland) erhebt, verarbeitet oder nutzt. Die entscheidende Frage lautet bei sozialen Netzwerken wie Facebook, Google Plus oder auch Twitter also, ob Daten in Deutschland erhoben werden. Die Anbieter sozialer Netze erheben zweifellos Daten von inländischen Nutzern, die diese an ihrem heimischen Rechner eingeben. Ob das als Datenerhebung im Inland zu qualifizieren ist, hängt nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie  davon ab, ob der Verantwortliche auf Mittel zurückgreift, die sich im Inland befinden. Nach überwiegender Ansicht ist der Standort des Clients – also des Rechners des Nutzers – zumindest dann ein maßgebliches Mittel, wenn sich der Anbieter erkennbar (auch) an deutsche Nutzer richtet bzw. auf den deutschen Markt abzielt. Das trifft aber auf die großen sozialen Netzwerke durchwegs zu.

Die letzte Frage ist dann die, ob die Kollisionsregel des § 1 Abs. 5 BDSG auch für die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) gilt. Aus § 1 Abs. 5 TMG ergibt sich, dass das TMG keine Regelungen im Bereich des Internationalen Privatrechts trifft, weshalb es bei den allgemeineren Kollisionsregeln, also § 1 Abs. 5 BDSG, verbleibt.

Facebook (wie auch Google+ und Twitter) müssen deshalb im Hinblick auf ihre deutschen Nutzer die datenschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 11 ff. TMG und die des BDSG befolgen. Dieselbe rechtliche Schlussfolgerung ist nach meiner Einschätzung auch für alle anderen EU-Staaten zu ziehen.

posted by Stadler at 17:41  

17.8.11

Aufruf zu Straftaten über soziale Netze?

Bin gerade von On3-Radio zu den England-Riots interviewt worden. Eine der Fragen lautete, ob auch in Deutschland eine Verurteilung – wie in England geschehen – zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren denkbar sei, für einen Aufruf über Facebook, sich an Plünderungen zu beteiligen.

Der Tatbestand der öffentlichen Aufforderungen zu Straftaten (§ 111 StGB) sieht vor, dass derjenige, der zur Tat aufruft wie ein Anstifter zu bestrafen ist, wenn die Aufforderung tatsächlich in eine entsprechende Tat mündet. Wer also zum Beispiel zu einem Mord auffordert, muss mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen, wenn dieser Mord dann begangen wird.

Wenn der Aufruf nicht erfolgreich ist, wird die Tat mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der englische Fall würde sich in Deutschland also im obersten Bereich des Strafrahmens bewegen, aber gänzlich ausgeschlossen wäre eine derart hohe Strafe auch nach deutschem Recht nicht.

Eine Aufforderung zu einer Straftat ist übrigens mehr als eine bloße Befürwortung. Der BGH spricht von einer an die Motivation Dritter gerichteten Erklärung, die erkennbar ein bestimmtes Tun verlangt. Auch wenn einige Staatsanwaltschaften hierzu andere Auffassungen vertreten haben, dürfte deshalb der Klick auf den Gefällt-Mir-Button bei Facebook noch keine ausreichende Tathandlung darstellen.

posted by Stadler at 16:17  

16.8.11

Rundfunkgebühren: In Zukunft noch mehr Schnüffeleien?

Die bisherigen Rundfunkgebühren sollen bekanntlich ab dem Jahr 2013 durch eine Haushaltsabgabe ersetzt werden.

In letzter Zeit regt sich verstärkt Kritik an den umfassenden Auskunftsansprüchen, die die GEZ bzw. die Landesrundfunkanstalten im Zuge der Neuregelung erhalten sollen und auch daran, dass selbst Grundstückseigentümer und Verwalter zur Auskunft über Mieter bzw. Bewohner verpflichtet sein sollen. Hiergegen wenden sich nicht nur Datenschützer sondern z.B. auch die Eigentümervereinigung Haus und Grund.

Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in den §§ 8 und 9 des geplanten 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Auf besondere Kritik ist u.a. die Vorschrift des § 8 Abs. 5 Nr. 3 gestoßen, die lautet:

Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen: (…) der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners

Damit weiß die GEZ im Grunde immer, aus welchen Gründen jemand eine bestimmte Wohnung bzw. einen bestimmten Haushält verlässt und in eine neue Wohnung umzieht.

Nachdem die Beitragsschuld den Inhaber einer Wohnung trifft- nach der geplanten Regelung ist das jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt – läuft dies auf eine weitgehende Pflicht zur Offenbarung privater Lebensumstände hinaus, die alle volljährigen Bürger trifft. Wer sich von seiner Frau trennt und aus der Ehewohnung auszieht, muss dies der GEZ nach dem Willen des Gesetzgebers als Grund der Abmeldung ebenso mitteilen und ggf. sogar nachweisen, wie die Beitragsnummer seiner neuen Lebensgefährtin, bei der er anschließend einzieht.

Hier stellt sich in der Tat die Frage, ob dies zur Erhebung von Rundfunkgebühren notwendig ist und ob eine solche Auskunftserteilung noch als angemessen betrachtet werden kann.

posted by Stadler at 16:14  

16.8.11

Gesetzesentwurf zur Änderung des TMG offenbar nicht mehrheitsfähig

Seit einigen Wochen wird über einen vom Bundesrat bereits beschlossenen Gesetezsentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes diskutiert.

Nach dem Willen der Bundesländer sollen damit u.a. die E-Privacy-Richtlinie, gerne auch Cookie-Richtlinie genannt, umgesetzt werden, sowie mit einem neuen §13a TMG strengere Datenschutzregelungen für soziale Netzwerke etabliert werden. In den Medien kolportiert wurde auch die Aussage, dass geplant sei, die Nutzung sozialer Netzwerke erst ab 16 zu erlauben.

Für diese Regelungen zeichnet sich, zumindest in dieser Form, keine Mehrheit im Bundestag ab. In der Stellungnahme der Bundesregierung (am Ende des Dokuments ab S. 13) wird der Gestzesvorschlag in den zentralen Punkten abgelehnt. Zu der geplanten Regelung des § 13 Abs. 8 TMG, in der es um die Cookie-Thematik geht, hat die Bundesregierung eigene Vorschläge im Rahmen der laufenden TKG-Novellierung angekündigt. Was die datenschutzrechtlichen Aspekte anbelangt, möchte die Bundesregierung zunächst nach Lösungen auf europäischer Ebene suchen.

posted by Stadler at 14:29  

15.8.11

Warum ist es politisch so ruhig um Stuttgart21?

Der Verfassungsrechtler Hans Mayer hat letzte Woche in der Süddeutschen erläutert, warum er die Verträge zur Finanzierung von Stuttgart21 für verfassungswidrig und damit nichtig hält. Diese Ansicht Mayers ist nicht neu und sie ist möglicherweise auch nicht politisch neutral, nachdem er zu dieser Erkenntnis bereits im letzten Jahr im Rahmen eines von den Grünen beauftragten Rechtsgutachtens gelangt ist.

Mir stellt sich allerdings die Frage, welche Schlussfolgerung die grün-rote Landesregierung in Baden-Württemberg daraus ziehen möchte. Denn ohne die rechtliche Problematik weiter zu thematisieren, bereitet Ministerpräsident Kretschmann die Menschen auf den Bau vor und meint, nur ein Wunder könne Stuttgart21 noch verhindern, nachdem er die Entscheidungen seiner Vorgänger nicht rückgängig machen könne. Solche Aussagen sind unredlich, weil gerade die Grünen im Wahlkampf andere Erwartungen geweckt hatten.

Sie sind aber auch falsch. Wenn der Verfassungsrechtler Mayer Recht haben sollte, dann kann Kretschmann Stuttgart21 nicht nur stoppen, er muss es sogar. Denn das Land darf keine Haushaltsmittel für ein Projekt bereitstellen, dessen Finanzierung rechtswidrig ist. Eine solches Verhalten würde das Land schädigen.

Was wäre also zu tun? Kretschmann müsste die Finanzierungszusage des Landes zurücknehmen bzw. eine gerichtliche Klärung herbei führen. Dass das nicht passiert, hat politische Gründe. Wunder sind jedenfalls keine nötig. Politische Konsequenz und Durchsetzungsfähigkeit wären vollkommen ausreichend.

Update vom 17.08.2011:
Die Frage der Verfassungsgemäßheit der Finanzierung und damit der Wirksamkeit der (öffentlich-rechtlichen) Verträge ist umstritten. Es gibt allerdings weitere juristische Einschätzungen, die von einer Verfassungswidrigkeit ausgehen.

posted by Stadler at 20:57  

12.8.11

Apple vs. Samsung

Das Landgericht Düsseldorf hatte auf Antrag von Apple am 09.08.2011 eine einstweilige Verfügung erlassen, die Samsung den Vertrieb des Tablets Galaxy Tab 10.1 in der Europäischen Union untersagt.

Wie das Landgericht Düsseldorf heute mitteilt, hat Samsung gegen die Beschlussverfügung Widerspruch erhoben, über den das Gericht am 25.08.2011 mündlich verhandeln wird.

In der Pressemitteilung des Landgerichts wird außerdem erwähnt, dass die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege erlassen wurde, obwohl eine Schutzschrift von Samsung vorgelegen hat. Das Gericht hat die Einwendungen von Samsung also für gänzlich unbeachtlich gehalten, ansonsten hätte es vor einer Entscheidung terminieren müssen. Der Einwand von Samsung, es sei ein Nichtigkeitsantrag – zum Harmonisierungsamt in Alicante – in Vorbereitung, ist in jedem Falle unerheblich.

Dass das Landgericht trotz Schutzschrift durch Beschluss entschieden hat, bestätigt meine Einschätzung, dass es Samsung schwer haben wird, eine Aufhebung der Verfügung zu erreichen. Sofern es nicht spätestens in einer Berufung gelingt, die einstweilige Verfügung aufheben zu lassen, dürfte das vermutlich das Ende des Galaxy Tab 10.1 – in seiner bisherigen Form – sein. Denn bis eine eventuelle Hauptsacheentscheidung ergeht, wird voraussichtlich zu viel Zeit für eine Markteinführung verstrichen sein. Andererseits geht Apple mit seinem Vorgehen das Risiko erheblicher Schadensersatzansprüche ein, sollte eine abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen oder die Nichtigkeit des Musters festgestellt werden.

Update vom 13.08.2011:
Oliver Garcia weist auf einen äußerst interessanten Zuständigkeitsaspekt hin und vertritt die Ansicht, dass die Antragsgegnerin zu 2), die SAMSUNG Electronics Co., Ltd, am Sitz des Harmonisierungsamts in Alicante verklagt werden müsste und mithin keine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben ist. Diese Ansicht erscheint mir keineswegs abwegig.

Zwar ließe sich die Zuständigkeit des LG Düsseldorf zusätzlich aus Art. 82 Abs. 5 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ableiten, weil die Verletzungshandlung auch in Deutschland droht. Nach Art. 83 Abs. 2 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ist diese Zuständigkeit dann aber beschränkt auf Verletzungshandlungen in Deutschland. Ein EU-weites Verbot kann dann nicht ausgesprochen werden.

Wenn Samsung diesen Aspekt vernünftig vorträgt, kann es durchaus sein, dass die Verfügung allein deshalb in Richtung der Antragsgegnerin zu 2) (Samsung Südkorea) aufgehoben bzw. auf Verletzungshandlungen in Deutschland beschränkt wird.

Update vom 15.08.2011:
Das was Golem.de heute schreibt, stellt zumindest in Teilen ein Missverständnis dar. Im Hinblick auf die Samsung GmbH (Antragsgegner zu 1) war das Landgericht Düsseldorf m.E. durchaus zuständig, auch mit Blick auf einen EU-weit wirkenden Ausspruch. Anders sehe ich das allerdings bzgl. der koreanischen Muttergesellschaft (Antragsgegner zu 2). Insoweit ist das LG Düsseldorf nur bzgl. eines auf Deutschland beschränkten Verbots zuständig. Ich hoffe, meine Rechtsansicht ist spätestens jetzt deutlich geworden.

Update vom 16.08.2011:
Das Landgericht Düsseldorf hat nach einer Meldung von tagesschau.de die einstweilige Verfügung – noch vor der mündlichen Verhandlung – eingeschränkt und zwar genau wie hier beschrieben, in Richtung der Muttergesellschaft von Samsung auf ein Verbot, das nur für Deutschland gilt und nicht die gesamte EU umfasst. Das Landgericht hat wohl erkannt, dass es für die weitergehende Verfügung nicht zuständig ist. Die Frage der Zuständigkeit ist ein von Amts wegen zu prüfender Umstand.

posted by Stadler at 21:17  

11.8.11

IVW-Tracking-Tool doch nicht datenschutzkonform?

Vor drei Tagen habe ich darüber berichtet, dass der Hamburgische Datenschutzbeauftragte in einer Pressemitteilung verkündet hat, dass das Tracking-Tool der Fa. INFOnline GmbH, das u.a. von der IVW für ihre Reichweitenmessung eingesetzt wird, nunmehr datenschutzkonform sei.

Kris Köhntopp hat diese Aussage aus technischer Sicht unter die Lupe genommen und erläutert anschaulich, warum eine Verbesserung des Datenschutzniveaus gerade nicht erreicht worden ist. Denn das Tracking des IVW basiert auf dem Einsatz von Cookies, wobei nach Ansicht Köhntopps im konkreten Fall mehr Daten erhoben werden als für die statistischen Zwecke der IVW notwendig.

Auf Google+ hatte zuvor bereits Jürgen Kuri von der c’t darauf hingewiesen, dass das IVW-Zählverfahren offensichtlich dadurch datenschutzkonform gemacht wird, dass eine Opt-out-Möglichkeit eingeführt wird, die wiederum ein permamentes Cookie setzt. Denn durch dieses Cookie erkennt die IVW, dass man nicht gezählt werden möchte.

Das ist aus datenschutzrechtlicher Sicht gänzlich widersinnig, um nicht zu sagen absurd und verdeutlicht einmal mehr, dass der Datenschutz in seiner bisherigen Form im Netz schlecht bis gar nicht funktioniert. Und ein Landesdatenschutzbeauftragter bejubelt den zusätzlichen Einsatz von Cookies als Durchbruch für den Datenschutz.

Mir stellt sich hier dann aber auch die Frage, wie die Anbieter solcher Tools reagieren werden, wenn dieses Gesetzgebungsvorhaben tatsächlich das Ende der Cookies ohne Einwilligung einläutet? Was dann Herr Caspar?

Wann kommt der längst überfällige Reality-Check im Datenschutzrecht?

posted by Stadler at 21:53  

11.8.11

Die intellektuelle Plattheit

Innenminister Friedrich wirft seinen Kritikern „intellektuelle Plattheit“ vor. Dass es vielleicht seine eigene Plattheit ist, die Häme hervorrruft, scheint er nicht in Betracht zu ziehen.

Friedrich legt auch gleich mit ein paar weiteren Plattitüden nach und fordert, dass im weltweiten Netz „Klarheit, Wahrheit und Verlässlichkeit“ gebraucht würden. Wirklich? Die notwendige Klarheit hat der deutsche Gesetzgeber durch die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung in § 5 TMG und § 55 RStV längst geschaffen.

Der Nutzer, der sich ansonsten anonym im Netz bewegt, macht von seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch. Die Transparenz, die Friedrich einfordert, zielt demgegenüber auf staatliche Kontrolle ab. Und genau das ist mit dem Grundkonzept der Grund- und Bürgerrechte schwerlich in Einklang zu bringen.

Der freiheitlich-demokratische Staat ist vom Spannungsverhältnis zwischen Staat und Bürger geprägt und muss eigentlich dafür sorgen, dass die öffentliche Gewalt so transparent wie möglich agiert, während er dem Bürger als dem Träger der Grundrechte die größtmögliche Intransparenz zubilligen muss.

Diese Grundprämisse scheint langsam in Vergessenheit zu geraten. Die Politik will sich nämlich am Liebsten nicht so genau auf die Finger schauen lassen, während sie gleichzeitig dem Bürger immer mehr Transparenz abverlangt und von ihm auch immer mehr Daten erhebt und speichert.

posted by Stadler at 11:19  

10.8.11

Erstes Jugendschutzprogramm steht vor behördlicher Anerkennung

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat das Jugendschutzprogramm des JusProg e.V. positiv bewertet, wie es in einer Pressemitteilung vom heutigen Tag heißt.

Das Konzept entspricht nach Ansicht der KJM grundsätzlich den Anforderungen von § 11 JMStV. Damit steht zum ersten Mal eine Filtersoftware für jugendgefährdende Internet-Inhalte vor der behördlichen Anerkennung.

Die KJM wird das JusProg-Jugendschutzprogramm anerkennen, wenn das Konzept in den nächsten sechs Monaten auch faktisch umgesetzt wird, sagte der KJM-Vorsitzender Ring.

Update vom 11.08.2011:
Hierzu gibt es eine interessante Anmerkung von Alvar Freude

posted by Stadler at 17:22  

10.8.11

Was steckt hinter der Unterlassungsverfügung von Apple gegen Samsung?

Wie gestern bekannt wurde, hat Apple gegen den Konkurrenten Samsung beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es Samsung untersagt, das Android-Tablet Galaxy Tab 10.1 in der Europäischen Union zu vertreiben. Die Antragsschrift von Apple, die von der Kanzlei Freshfields stammt, ist mittlerweile als Leak online, weshalb konkret nachvollzogen werden kann, wie Apple argumentiert hat.

In der Sache geht es um Designschutz. Apple macht also geltend, das Design seines iPad sei von Samsung für dessen Produkt Galaxy Tab 10.1 praktisch kopiert worden. Apple beruft sich primär auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, durch das das Design des iPad geschützt sein soll.

Ein Geschmacksmuster ist ein eingetragenes gewerbliches Schutzrecht durch das ganz konkret die (äußere) Erscheinungsform eines Gegenstands (Produkts) geschützt wird. Schutzvoraussetzung und damit Voraussetzung für eine Eintragung als Schutzrecht ist nach Art. 4 GemeinschaftsgeschmacksmusterVO, dass das Design neu und eigenartig ist. Bei der Frage der Neuheit und der Eigenart ist der ästhetische Gesamteindruck maßgeblich. Apple hat bereits 2004 ein Design für einen Taschencomputer als Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützen lassen, worauf sich der jetzige Antrag stützt. Dieses Muster ist offenbar auch nie angegriffen worden.

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf – das an die Eintragungsentscheidung des zuständigen Harmonisierungsamts gebunden ist – nachvollziehbar.

Andererseits lassen sich mit diesem Muster vermutlich beliebige Tablets der aktuellen Generation untersagen, denn Gegenstand des Schutzes ist letztlich ein flacher rechteckiger Bildschirm, mit einem schmalen Rahmen und abgerundeten Ecken.

Apple beruft sich zudem auf den sog. ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Das Argument hierbei ist, dass das iPad sog. wettbewerbliche Eigenart besitzt, weil jedermann das Produktdesign des iPad mit Apple in Verbindung bringen würde. Hier kommt Apple in der Tat die hohe Bekanntheit des iPad zugute. Auch wenn es schon längere Zeit Tablets gibt, hat erst das iPad diesen Markt überhaupt in nennenswerter Art und Weise in Schwung gebracht.

Es wird für Samsung daher gar nicht so einfach sein, die Entscheidung zu kippen, zumal jedem klar ist, dass sich Samsung an das Design des iPad anlehnt, auch wenn Apple das Rad natürlich nicht erfunden hat.

Streitigkeiten dieser Art, über die viele Leute vermutlich nur den Kopf schütteln, werden übrigens laufend geführt. Nur in den meisten Fällen eben unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Der Fall ist aber auch ein gutes Beispiel dafür, dass gewerbliche Schutzrechte eingesetzt werden, um Wettbewerb zu verhindern. Wer sich hieran stört, sollte aber nicht auf die Gerichte schimpfen, sondern muss das bestehende Konzept des gewerblichen Rechtsschutzes kritisch hinterfragen.

Udo Vetter befasst sich im LawBlog ebenfalls mit dem Thema.

Update vom 11.08.2011:
Der Verfügungsantrag von Apple lautet: „wird untersagt, es (…) zu unterlassen (…) zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen“.

Das ist natürlich doppelt gemoppelt und bedeutet aus sprachlichen Gründen eigentlich, dass Samsung verpflichtet ist, das Tablet zu vetreiben. ;-)

Ob das Gericht auch so tenoriert hat, ist mir nicht bekannt. Im Zweifel wäre dieser Fehler vom Gericht über eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) zu beseitigen.

posted by Stadler at 16:55  
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