Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.9.11

Die deutsche WIRED, eine erste Zwischenbilanz

Gestern am Münchener Flughafen habe ich mir zum ersten Mal in meinem Leben eine Zeitschrift namens GQ – die Don Alphonso in der FAZ als das Zentralorgan der Muckibudenbesitzer bezeichnet hat – gekauft. Das Objekt der Begierde war allerdings die beiliegende deutsche Erstausgabe der WIRED und nicht das Lifestyle-Magazin. Ob man mit diesem Konzept sein Zielpublikum erreicht, sei einmal dahingestellt, aber der Versuchsballon deutsche WIRED sollte offenbar ohne großartig zusätzliche Vertriebskosten auskommen.

Bereits die auf dem Cover angepriesenen Themen „Darknet – Drogen shoppen im Web“ und „Badoo – The Sexual Network“ stimmen mich irgendwie skeptisch. Im Editorial kommt Chefredakteur Thomas Knüwer dann sehr schnell auf die angebliche „German Angst“ zu sprechen, um uns zu erklären, dass dieses Heft Menschen porträtiert, die das anders sehen. Damit hat man eine der großen Plattitüden als zentralen Aufhänger gewählt. Kann das funktionieren? Sympathisch ist jedenfalls, dass Knüwer das Heft dem kürzlich verstorbenen Blogger und Netzaktivisten Joerg-Olaf Schaefers widmet. Ich frage mich, was Olaf zu dem Heft wohl gesagt hätte.

Der gesamte erste Teil (Start) besteht, so wie man es von vielen Zeitschriften kennt, aus kurzen, vermischten, bebilderten Geschichten und Nachrichten die entbehrlich erscheinen.

Der erste wirklich lesenswerte Text folgt auf S. 36 und stammt von Mario Sixtus. Für die Erkenntnis, dass man Sixtus immer lesen kann, braucht man sich andererseits nicht unbedingt das Doppelpack aus GQ und WIRED anzuschaffen.

Seiner Kolumne folgen weitere von Gunter Dueck, Tessa Bücker, Richard Gutjahr und Friedrich von Borries, die allesamt mehr oder weniger lesenswert sind. Ob damit bereits der Höhepunkt des Heftes markiert wurde, weiß ich nicht, weil der Flug von München nach Berlin nicht lang genug war für die ganze WIRED. Die sich anschließende Designstrecke, der eine erst auf den zweiten Blick als Anzeige erkennbare Werbung von BMW folgt, ist jedenfalls etwas, was mich zum zügigen Weiterblättern animiert.

In der Mitte des Heftes, angelangt beim „Dossier“, erklärt uns Thomas Knüwer dann den Unterschied zwischen Geeks, Nerds und Freaks. Sein Hinweis, dass es Geeks wie Johannnes Gutenberg, Carl Benz und Heinz Nixdorf waren, die dieses Land groß gemacht haben, versetzt mich allerdings in Erstaunen. Wenn man dann noch zum Ausdruck bringt, dass Geeks in diesem Land generell wenig Anerkennung und Respekt ernten, dann sind die Beispiele Gutenberg oder Benz bestimmt falsch gewählt.

Irgendwann war der Flug dann zu Ende und ich habe meine Lektüre unterbrochen. Fortsetzung heute oder morgen. Bis zur Heftmitte hält sich meine Begeisterung – vermutlich typisch deutsch – doch arg in Grenzen. Mir ist der erkennbare Grundtenor des Heftes, der deutschen Angst und Skepsis eine von Optimismus geprägte Aufbruchstimmung entgegenzusetzen, ehrlich gesagt suspekt und auch eine Spur zu plakativ.

Vielleicht ändert sich mein Eindruck bis zum Heftende ja noch.

 

posted by Stadler at 12:02  

9.9.11

Apple vs. Samsung: LG Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung

Der Widerspruch von Samsung gegen eine einstweilige Verfügung, durch die der Vertrieb des Tablets Galaxy Tab 10.1 untersagt wurde, ist erwartungsgemäß erfolglos gebleiben. Das Landgericht hat nach Presseberichten die Beschlussverfügung jetzt durch Urteil bestätigt.

Apple macht in diesem Verfahren eine Verletzung des Designs seines iPads geltend. Gegen das Urteil des Landgerichts kann Samsung nunmehr Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

Update:
Mittlerweile liegt auch die Pressemitteilung des Landgerichts vor.

posted by Stadler at 12:07  

8.9.11

Vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen Presseberichterstattung

Gegen eine zu erwartende personenidentifizierende Presseberichterstattung über ein Hauptverhandlung in einem Strafverfahren, kann im Einzelfall ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegeben sein, der auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Das hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 30.08.2011 (nicht rechtskräftig) entschieden. Gegenstand des Prozesses war eine nicht ganz unübliche Form der Berichterstattung, in der eine Person mit ihrem Vornamen und dem ersten Buchstaben des Nachnamens, ergänzt um Berufsbezeichnung und Alter, benannt war.

 

posted by Stadler at 18:15  

8.9.11

„Freiheit statt Angst“ am 10.09.2011 in Berlin

Wie in den letzten Jahren auch, ruft ein breites Bündnis zur Teilnahme an der Demonstration „Freiheit statt Angst – Stoppt den Überwachungswahn!“ am 10.09.2011 auf.

Gründe, für eine freie und offene Gesellschaft und eine überwachungsfreie Kommunikationsstruktur zu demonstrieren, gibt es nach wie vor genug. Der Bundestag hat gerade die Verlängerung der sog. Anti-Terror-Gesetze beschlossen, die Diksussion über die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung ist in vollem Gange und speziell auf EU-Ebene ist eine Tendenz zu ausufernder Datenerfassung festzustellen und dazu, sensible Daten europäischer Bürger bereitwillig an die USA zu übermitteln. Stichwort: Fluggastdaten und Swift-Abkommen. Dieser Entwicklung gilt es entgegenzutreten.

Ich werde deshalb am Samstag in Berlin vor Ort sein und hoffe, man sieht sich.

posted by Stadler at 13:49  

7.9.11

Die tatsächliche Speicherpraxis der Telefon- und Internetanbieter

In der heutigen Tagespresse wird darüber berichtet, dass Telefonanbieter Daten ihrer Kunden deutlich länger speichern würden, als bisher bekannt. Dies ergäbe sich, so z.B. die Berliner Zeitung, aus einer vertraulichen Aufstellung der Generalstaatsanwaltschaft München. Diese Aufstellung, die mir ebenfalls vorliegt, nennt sich „Leitfaden zum Datenzugriff“ und stammt vom Juni 2011, ist also relativ aktuell. Dieser Leitfaden dient der Information von Staatsanwaltschaften. Dort enthalten ist neben einer ausführlichen Darstellung der Befugnisse im Bereich der TK-Überwachung u.a. auch eine ausführliche Übersicht über die Speicherpraxis von Telefonabietern und Providern, die ich hier in Auszügen wiedergeben möchte. An der einen oder anderen Stelle ist man doch erstaunt, wie lange tatsächlich gespeichert wird. Von den großen Anbietern speichert u.a. Vodafone bedenklich lange, kleinere bzw. regionale Anbieter wie Hanse-Net oder M-Net können dies allerdings noch toppen.

 

Übersicht rückwirkende Verkehrsdaten der Netzbetreiber

T-Mobile D1
1 – 30 Tage: Alle Verkehrsdaten liegen vollständig vor
31 – 180 Tage:
– T-Mobile-Rufnummern: 80 Tage abgehend
– Prepaidkunden: 180 Tage
– Serviceprovider: 180 Tage

Vodafone (D2) Mobilfunkbereich
1- 7 Tage: Alle Verkehrsdaten liegen vollständig vor (inkl. IMSI-IMEI-Geo-Daten)
30 Tage: Alle gebührenpflichtigen ankommenden und alle abgehenden Verkehrsdaten liegen vollständig vor (inkl. IMSI, IMEI, Geo-Daten)
31 – 80 Tage: IMEI-Kennungen können bis zu diesem Zeitpunkt vollständig beauskunftet werden
81 – 180 Tage: Alle noch gespeicherten Verkehrsdaten liegen ohne IMEI, IMSI, Geo-Daten vor, mit der Folge, dass die abgehenden Daten zu IMEI-Kennungen ab diesemZeitpunkt nicht mehr festgestellt werden können.

Vodafone Festnetzbereich (Integration von Arcor)
92 Tage: Alle Verkehrsdaten liegen vollständig vor

E-Plus
90 Tage: Alle Verkehrsdaten liegen vollständig vor

Telefonica O2
1 – 7 Tage: Alle Verkehrsdaten liegen vollständig vor
8 – 30 Tage: Es liegen nur noch abrechnungsrelevante Daten vor. Eingehende Anrufe liegen nur vor, sofern sie von einem Fremdnetz kamen; rkehrsdaten von Serviceprovidern liegen vor

Deutsche Telekom AG (DTAG)
0 Tage: Ankommende Verkehrsdaten werden nicht gespeichert
3 Tage: Abgehende Verkehrsdaten liegen vollständig vor (auch Flatrate)
4 – 80 Tage: Speicherung ist abhängig vom Kundenwunsch.

HanseNet
180 Tage: Alle Verkehrsdaten liegen vollständig vor

M-Net
180 Tage: Alle Verkehrsdaten liegen vollständig vor

BT Germany
180 Tage: netzübergreifend beide Richtungen, ankommende Verbindungen können unvollständig sein

 

Übersicht Funkzellendaten der Netzbetreiber

T-Mobile D1
30 Tage (kommend) 30 Tage (gehend), Telefonie und SMS vollständig

Vodafone (D2)
7 Tage (kommend) 80 Tage (gehend), Telefonie und SMS vollständig

E-Plus
90 Tage (kommend) 90 Tage (gehend), Telefonie und SMS vollständig

Telefonica O2
7 Tage (kommend) 30 – 182 Tage (gehend), Telefonie und SMS vollständig

 

Übersicht Speicherfristen IP-Adressen Diensteanbieter

Web.de
30 Tage

1 & 1
60 Tage

GMX
Daten werden beim nächsten Login überschrieben

 

Übersicht Speicherfristen IP-Adressen Netzbetreiber

Freenet
Keine Speicherung

1 & 1
60 Tage (Non-Access-Provider; als VoIP Anbieter)

Kabel Deutschland
Keine Speicherung, bei aktuellem Login IP-Adressen Feststellung möglich; aber hoher technischer Aufwand

Net Cologne
4 Tage

Versatel Deutschland
3 Tage

posted by Stadler at 17:30  

7.9.11

Das unseriöse Geschäftsgebaren der 1&1 Internet AG

Dieses Blog wird bei 1&1 gehostet, was möglicherweise ein Fehler ist, aber ich wollte die Kosten niedrig halten, weil ich mit Internet-Law keine Einnahmen erziele. Wie ich jetzt erkennen musste, hat dafür der Provider 1&1 ohne mein Wissen und gegen meinen Willen mit diesem Blog Einnahmen erzielt. Und damit meine ich nicht die monatlichen Hosting-Entgelte, die 1&1 von mir bekommt. Aber der Reihe nach.

Einige meiner Leser haben bemerkt, dass die Inhalte meines Blogs in den letzten beiden Tagen nicht vollständig verfügbar waren. Bei sämtlichen Beiträgen aus den Jahren 2008 – 2010 endete der Versuch eines Aufrufs auf einer Fehlerseite mit der Statusmeldung 404, allerdings einer ganz besonderen. Gleiches gilt für die „Categories“ im Blog, die ebenfalls auf besagter 404-Seite endeten.

Hintergrund war eine von 1&1 angekündigte Serverumstellung am 05.09.2011 um 8 Uhr („Umstellung Ihres 1&1 Hosting Paketes auf eine aktualisierte Betriebsumgebung“).

Gegen Mittag des 05.09.2011 habe ich zunächst bemerkt, dass die Feeds nicht mehr funktionierten und kurze Zeit später dann auch, dass sämtliche älteren Beiträge nicht mehr aufrufbar waren, obwohl der Content in WordPress unverändert angezeigt worden ist.

Vom 1&1 Support gab es nach zwei Tagen heute immerhin die Rückmeldung, dass man meine Anfrage an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet hat. Soviel Service ist wirklich beeindruckend. Ich musste daher das Problem heute mit externer Hilfe lösen. Das Blog sollte also jetzt wieder wie gewünscht funktionieren.

Durch diese Geschichte habe ich zufällig Kenntnis davon erlangt, wie die 404-Seiten, die 1&1 seinen ahnungslosen Hosting-Kunden per Default aufzwingt, ausgestaltet sind. Wenn man beispielsweise „www.internet-law.de/2010/07“ eingegeben hat, erschien bis heute Mittag eine Domainparking-Seite von Sedo, auf der u.a. Werbung für Anwaltskanzleien (!) eingeblendet worden ist. 1&1 missbraucht also meine Domain und meinen Webspace für eigene Werbezwecke. In meinem Fall handelte es sich zudem um sog. Sponsored Links, die überwiegend von Rechtsanwälten stammten, was angesichts des Werbekonzepts von Sedo natürlich naheliegend ist. Ich habe also auf meinem Blog, unfreiwillig und unbewusst, kostenlose Werbung für Anwaltskollegen und damit potentielle Konkurrenten gemacht und damit gleichzeitig die Kassen von 1&1 und Sedo aufgefüllt. Sedo und 1&1 sind übrigens konzernmäßig miteinander verbunden und beides Tochterunternehmen der United Internet AG.

Offenbar praktiziert 1&1 dieses „Geschäftskonzept“ seit dem Jahr 2010, wie man in anderen Blogs nachlesen kann. Wenn man sich im „Control-Center“ von 1&1 umsieht, findet man äußerst versteckt den Punkt „Domainparking“ unter dem sich der Hinweis befindet:

Wenn Sie noch keine eigenen Inhalte hinterlegt haben, blenden wir Ihren Besuchernstatt einer „Baustellenseite“ Suchergebnisse ein, die in inhaltlichem Zusammenhang mit Ihrem Domain-Namen stehen.

Dort steht natürlich kein Wort davon, dass es sich um ein kommerzielles Domainparking handelt, mit dem 1&1 Werbeinnahmen erzielt und auch nichts davon, dass dies gewöhnliche Fehlerseiten ebenfalls betrifft. Wenn man diese – schwer auffindbare – Funktion deaktiviert, dann erscheint anschließend wieder eine normale 404-Seite. Dies habe ich vor einigen Stunden dann auch gemacht, da mein Blog keine Werbeplattform von 1&1 und Sedo ist.

Mit diesem Verhalten greift 1&1 nach meiner Einschätzung in grob vertragswidriger Art und Weise in geschützte Rechtspositionen seiner Kunden ein und nutzt die Domains und den Webspace der Hosting-Kunden dazu, um eigene Einnahmen zu erzielen. Diese Einnahmen stehen in Wirklichkeit natürlich dem Kunden zu und nicht 1&1, denn sie entstehen nur dadurch, dass Besucher der Website des Kunden auf diese Domainparking-Seite umgeleitet werden.

In den AGB von 1&1 findet man dazu übrigens nichts, vermutlich weil 1&1 ohnehin weiß, dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle nicht standhalten würden.

Für die ahnungslosen Providerkunden ist dies, abgesehen davon, dass sich 1&1 ungerechtfertigt bereichert, noch aus weiteren Gründen problematisch. Denn für einen Außenstehenden ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich 1&1 des Webservers des Kunden bemächtigt, um eigene Werbung zu schalten. Vielmehr sieht es auf den ersten Blick so aus, als würde es sich um eine Werbemaßnahme des Seitenbetreibers handeln. Das ist äußerst heikel, nachdem die Rechtsprechung dazu neigt, werbefinanzierte Websites als gewerblich bzw. geschäftsmäßig zu qualifizieren. Dadurch findet sich eine private Website oder ein privates Blog nämlich unfreiwillig sehr schnell im Anwendungsbereich des Wettbewerbs- und Markenrechts wieder und läuft damit auch noch Gefahr, für die grob vertragswidrige Werbung von 1&1 von Dritten in Haftung genommen zu werden.

Ich habe mich entschlossen, die Angelegenheit nicht auf sich beruhen zu lassen, sondern werde 1&1 zur Unterlassung auffordern und zur Auskunftserteilung darüber, welche Werbeeinnahmen man über derartige Einblendungen mit meinem Blog verdient hat. Außerdem bin ich der Ansicht, dass sich auch Verbraucherschutzorganisitationen für das dreiste und rechtswidrige Geschäftsmodell von 1&1 interessieren sollten.

Update vom 08.09.2011:
Der Kollege Hecksteden hat einen kurzen und treffenden Beitrag zum Thema geschrieben.

 

posted by Stadler at 16:13  

6.9.11

Der Streit um die Vorratsdatenspeicherung

In einem Beitrag für Heise-Online und in diesem Blog habe ich unlängst einen SPD-Musterantrag zur Vorratsdatenspeicherung kritisiert. Alvar Freude, einer der Autoren dieses Musterantrags hat nunmehr hierzu, ebenfalls bei Heise, eine Replik verfasst, in der er mir vorwirft, ein verzerrendes Bild zu zeichnen.

Wer Verzerrungen behauptet, sollte allerdings sauber argumentieren. Alvar Freude führt in seiner Replik u.a. aus:

Für Deutschland sehen die Anträge eine maximale Speicherfrist von ca. 80 Tagen für IP-Adressen vor, die Dauer für etwaige andere Daten soll auf maximal 7 Tage begrenzt werden.

Genau das ergibt sich aber aus dem von mir kritisierten Musterantrag nicht. Dort heißt es vielmehr zur Speicherdauer:

Bei Beibehaltung einer europaweiten Verpflichtung ist die Maximalspeicherfrist von verdachtslos gespeicherten Daten auf sechs Monate, statt bisher auf zwei Jahre, festzulegen. Für sensible Daten wie beispielsweise Telefon-Verbindungsdaten sollte eine maximal auf wenige Tage beschränkte Speicherverpflichtung und hohe Zugriffshürden gelten (…)

Die Beauskunftung von Anschlussinhabern anhand einer IP-Adresse kann als milderes und weniger eingriffsintensives Mittel zur Aufklärung von Straftaten genutzt werden. Dabei sollte ein Abruf jedoch nur innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen können.

Dieser Musterantrag sieht also eine Regelspeicherdauer für Verkehrsdaten von 6 Monaten vor. Telefonverbindungsdaten sollen nur für wenige Tage gespeichert werden und für IP-Adressen soll eine angemessene Speicherfrist gelten, wobei offen bleibt, was angemessen sein soll. Im Zweifel wird man auch 6 Monate als angemessen betrachten können.

Die Replik von Alvar Freude zeigt außerdem, dass in der Diksussion zwei Aspekte vermengt werden, die strikt zu trennen sind. Freude führt aus:

Zwar lehne ich persönlich eine Speicherung von Telefon-Verbindungsdaten (wer wann mit wem telefonierte) und E-Mail-Kommunikations-Daten (wer wann wem eine E-Mail geschrieben hat) ab, sehe aber durchaus, dass die Provider diese Daten zumindest wenige Tage für eigene Zwecke (z.B. Abrechnung, Störungsbekämpfung) speichern. Hier besteht derzeit keinerlei Hürde für die Ermittlungsbehörden, auf diese Daten zuzugreifen: ein Anruf beim Provider reicht. Ich halte eine Regelung für sinnvoll, die diese Zugriffe einschränkt, für eine revisionssichere Protokollierung sorgt, die Zugriffe unter Richtervorbehalt stellt und Informationspflichten für die Betroffenen einführt.

Hier wird die Frage der (datenschutzrechtlichen) Zulässigkeit einer Speicherung durch die Provider für eigene betriebliche Zwecke mit einer Speicherverpflichtung durch Einführung einer Vorratsdatenspeicherung vermengt bzw. verwechselt. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Würde man im Wege einer Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung z.B. eine nur noch kurzzeitige Speicherpflicht für bestimmte Verkehrsdaten einführen, so bedeutet dies nicht, dass der Provider nicht für eigene Zwecke länger speichern darf. Die Vorratsdatenspeicherung begründet eine staatliche Speicherpflicht, aber kein Verbot über diese Mindestspeicherfristen hinaus aus anderen Gründen länger zu speichern.

Vor diesem Hintergrund ist auch die immer wieder geäußerte Ansicht, man wolle ja nur zu einer Speicherdauer von 80 Tagen zurück, die es angeblich vor einigen Jahren schon gegeben haben soll, nichts weiter als eine politische Schimäre.

Diese Ansicht beruht auf der mittlerweile außer Kraft befindlichen Telekommunikationsdatenschutzverordnung, die bereits seit dem Jahr 2000 eine Höchstspeicherdauer von 6 Monaten und nicht mehr von 80 Tagen vorsah. Danach durften die Verbindungsdaten unter Kürzung der Zielnummer um die letzten drei Ziffern zu Beweiszwecken höchstens 6 Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. IP-Adressen hat dies aber ohnehin nicht betroffen.

Eine Regelung, wonach IP-Adressen generell 80 Tage lang gespeichert werden durften, hat es in Deutschland zu keiner Zeit gegeben. Die anderslautende Aussage Alvar Freudes gehört ins Reich der Mythen.

posted by Stadler at 14:50  

5.9.11

LG Köln: Internetzugangsanbieter muss nicht sperren

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 31.08.2011 (Az.: 28 O 362/10) entschieden, dass ein Access-Provider nicht als Störer haftet und die Klage von führenden Tonträgerherstellern abgewiesen. Die Kläger waren der Ansicht, der Provider müsse dafür sorgen, dass seine Kunden keinen Zugang zu  bestimmten“Filesharing-Diensten“ erhalten, was im Ergebnis auf DNS- oder IP-Sperren hinausgelaufen wäre.

Eine solche Sperrverpflichtung hat das LG Köln abgelehnt. Die Errichtung von Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter ist nach Meinung des LG Köln ohne gesetzliche Grundlage mit dem Fernmeldegeheimnis unvereinbar.

Aufgrund der Vielzahl von Rechtsverletzungen im Internet hätte die Etablierung einer entsprechenden Vorsorgepflicht nach Auffassung des LG Köln außerdem zur Folge, dass der Provider eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern einrichten müsste, die wiederum immer neuen Gegebenheiten und neuen Verletzungsformen angepasst werden müssten, was einem Access-Provider nicht zumutbar sei.

Das Gericht betont schließlich noch, dass die geforderten Sperren auch kein taugliches Mittel zur  Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen darstellen. Die mangelnde Tauglichkeit des Mittels wird nach Ansicht des Landgerichts im konkreten Fall auch daran deutlich, dass die Klägerinnen den Klageantrag mehrfach ändern und auf immer neue URL erweitern mussten.

Wie der Fall zeigt, scheut die Musikindustrie auch nicht davor zurück, abwegige Rechtsansichten vor Gericht zu bringen, was hier allerdings noch nicht einmal beim Landgericht Köln zum Erfolg geführt hat.

posted by Stadler at 15:51  

5.9.11

Ägypten unterdrückt die Meinungsfreiheit weiterhin brutal

Dass Ägypten nach wie vor eine Militärdiktatur ist, die die Meinungsfreiht brutal unterdrückt, zeigt der Fall des Bloggers Maikel Nabil Sanad, der wegen nichts weiter als einer kritischen Meinungsäußerung – die sich freilich gegen das neue Regime richtete – von einem Militärgericht im April 2011 zu drei Jahren Haft verurteilt wurde.

Sanad hat Ende August, aus Protest gegen seine Inhaftierung, einen Hungerstreik begonnen. Daraufhin wurde er in Einzelhaft genommen, sein Gesundheitszustand soll sich laut Amnesty International verschlechtert haben, wie es ihm derzeit geht, ist unklar. Verschiedene Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen wie Amnesty International und Reporters Without Borders und fordern seine Freilassung.

Den Fall von Maikel Nabil Sanad, der die tatsächlichen Verhältnisse in Ägypten offenbart, schildert Alex Rühle in der heutigen Ausgabe der SZ.

Das Bloggen scheint nach der sog. Revolution in Ägypten und auch in anderen arabischen Staaten nicht ungefährlicher geworden zu sein, denn der Fall Sanad ist kein Einzelfall. Von einer Demokratisierung kann man angesichts derartiger Vorgänge wahrlich (noch) nicht sprechen.

posted by Stadler at 11:31  

5.9.11

Neue Zeitschrift zum Datenschutz

Der Beck-Verlag bringt eine neue Zeitschrift zum Datenschutzrecht auf den Markt. Die Erstausgabe der Zeitschrift für Datenschutz (ZD) ist als Appetizer vollständig im Netz verfügbar. Darin beschäftigen sich u.a. Thomas Hören mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Google Analytics und Antonie Knierim mit der Problematik der Kumulation der Vorratsspeicherung von TK- und Fluggastdaten.

In der zweiten Ausgabe der Zeitschrift wird übrigens ein Beitrag von mir zum Thema Ausschluss von Pseudonymen bei Google Plus und Facebook erscheinen.

Man kann sich natürlich die Frage stellen, ob eine weitere juristische Zeitschrift (zum Datenschutz) wirklich gebraucht wird.

posted by Stadler at 09:57  
« Vorherige Seite — Nächste Seite »