Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.9.11

LG Köln: Internetzugangsanbieter muss nicht sperren

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 31.08.2011 (Az.: 28 O 362/10) entschieden, dass ein Access-Provider nicht als Störer haftet und die Klage von führenden Tonträgerherstellern abgewiesen. Die Kläger waren der Ansicht, der Provider müsse dafür sorgen, dass seine Kunden keinen Zugang zu  bestimmten“Filesharing-Diensten“ erhalten, was im Ergebnis auf DNS- oder IP-Sperren hinausgelaufen wäre.

Eine solche Sperrverpflichtung hat das LG Köln abgelehnt. Die Errichtung von Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter ist nach Meinung des LG Köln ohne gesetzliche Grundlage mit dem Fernmeldegeheimnis unvereinbar.

Aufgrund der Vielzahl von Rechtsverletzungen im Internet hätte die Etablierung einer entsprechenden Vorsorgepflicht nach Auffassung des LG Köln außerdem zur Folge, dass der Provider eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern einrichten müsste, die wiederum immer neuen Gegebenheiten und neuen Verletzungsformen angepasst werden müssten, was einem Access-Provider nicht zumutbar sei.

Das Gericht betont schließlich noch, dass die geforderten Sperren auch kein taugliches Mittel zur  Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen darstellen. Die mangelnde Tauglichkeit des Mittels wird nach Ansicht des Landgerichts im konkreten Fall auch daran deutlich, dass die Klägerinnen den Klageantrag mehrfach ändern und auf immer neue URL erweitern mussten.

Wie der Fall zeigt, scheut die Musikindustrie auch nicht davor zurück, abwegige Rechtsansichten vor Gericht zu bringen, was hier allerdings noch nicht einmal beim Landgericht Köln zum Erfolg geführt hat.

posted by Stadler at 15:51  

10 Comments

  1. Puh.
    Resthirn vorhanden im LG Köln.
    Und womöglich ein Lernprozess angestossen – ich kann in dem Prozess geradezu nichts schlechtes mehr erkennen.

    Verweise ansonsten auf meine Rede seit einem Jahrzehnt: Filter ist untauglich. Immer.

    hase

    Comment by Hartmut Semken — 5.09, 2011 @ 15:55

  2. Was man wohl in Hamburg dazu sagen wird!?

    Comment by Oliver — 5.09, 2011 @ 16:16

  3. LG Köln?! Öha.

    Comment by vera — 5.09, 2011 @ 16:20

  4. @Oliver Das sagt das LG Hamburg dazu:

    LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2008, Az. 308 O 548/08

    Keine Pflicht zur DNS-Sperre bei Filesharing

    1. Ein Access-Provider haftet nicht als Störer für urheberrechtsverletzende Webseiten, die über seine Internetanschlüsse abrufbar sind. Denn eine Sperrung dieser Webseiten wäre für ihn unzumutbar. Bei der Abwägung sind sowohl der wirtschaftliche Aufwand für den Access-Provider, als auch die technische Wirksamkeit eventueller Sperrmaßnahmen zu berücksichtigen.

    2. DNS-Sperren sind nur bedingt geeignet den Zugriff auf Internetseiten zu verhindern.

    http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=D0EE59E4F4B727BF37EAB3766448FAB8.jpj4?showdoccase=1&doc.id=KORE205162009&st=ent

    Comment by RA Michael Seidlitz — 5.09, 2011 @ 16:37

  5. [ironie] Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) fordert von den Autoherstellern auf Grund der zunehmenden Geschwindigkeitsübertretungen von Autofahrern die Hersteller dazu auf dafür zu Sorge zu tragen, dass ihre Autos in Gebieten in denen es eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht mehr fahren dürfen [/ironie]

    Comment by Michael — 5.09, 2011 @ 21:26

  6. Und was ist mit google?

    Comment by Heiko — 5.09, 2011 @ 23:13

  7. @all, 3 Fragen hätte ich da… Eher im Allgemeinen natürlich, denn es sollte m.E. glasklar sein daß irgendwelche Lizenznehmer nicht einfach „eben so“ Netzsperren einführen können weshalb das Urteil selbstverständlich die einzig richtige Antwort auf deren unverschämten Versuch war. Zu den Fragen:

    Was man wohl in Hamburg dazu sagen wird!?

    Diese Frage wurde zwar bereits beantwortet, allerdings möchte ich das einfach gerne als Aufhänger nutzen. Denn ganz besonders die Musik-Abmahn-Industrie spielt ja regelmäßig Wunschkonzert und pickt sich i.d.R. das Gericht heraus, welches gerade passt.
    Hier hat das zwar nicht funktioniert, aber Ausnahmen bestätigen ja die Regel.

    Nun zu den Fragen mit der Bitte, daß sich jemand erbarmt zu antworten. Würde mich echt freuen. Danke!:

    In dem Text des oben verlinkten Urteils heißt es ja unter anderem wie folgt:

    Die Klägerinnen zählen zu den führenden Tonträgerherstellern.

    Hier wird also im Plural gesprochen, weswegen ich auf die „üblichen Verdächtigen“ Major-Label schließe:
    – EMI Music Germany GmbH & Co. KG (Sitz in Köln)
    – Warner Music Group Germany Holding GmbH (Sitz in Hamburg)
    – Universal Music GmbH (Sitz in Berlin)
    – Sony Music Entertainment Germany GmbH (Sitz in München)

    1a. Weshalb ist eigentlich quasi „per default“ das LG Köln zuständig? Immerhin sitzt lediglich EMI in Köln und außerdem sprechen wir hier über Inhaber verwandter Schutzrechte, also über Lizenznehmer und nicht über die Urheber.
    Es werden auch keine Tonträger (physikalisch) kopiert – wir sind also nicht auf’m Flohmarkt!
    1b. Weshaln können die eigentlich stets als „Vierer-Gruppe“ auftreten und wild durch die Gegend klagen? Ich dachte, „Massenklagen“ seien in Deutschland nicht zulässig?

    Und was ist mit google?

    Diese Frage führt mich zu meiner 2. Frage.
    Und zwar ist in dem oben verlinkten Urteil z.B. von Depeche Mode, Silbermond und so zu lesen, auf die ich mich auch gerne als Beispiel im Folgenden beziehen möchte.
    Denn unabhängig davon, daß ich persönlich daran erhebliche Zweifel hege daß die 4 Tonträgerhersteller allesamt die AUSSCHLIEßLICHEN Nutzungsrechte für die Nutzungsart „Verbreiten in dezentralen Netzwerken“ inne haben, steht auf deren covern (hab’s stichprobenartig geprüft) i.d.R. folgendes: „GEMA BIEM„.
    Frage Nr. 2:
    2a. Wie kann gleichzeitig ein Tonträgerhersteller UND die Verwertungsgesellschaft gleichzeitig das AUSSCHLIEßLICHE Nutzungsrecht an der GLEICHEN Nutzungsart vom Urheber eingeräumt bekommen? Das dürfte sich im Fall „Michael Jackson“ sicherlich etwas schwieriger gestalten, denn ob die Erben (= Kinder) wohl mit SONY UND der GEMA entsprechende Verträge unterzeichnet haben? Außerdem kommt bei der Google-Tochter „youtube“ des öfteren bekanntermaßen der Spruch, daß die GEMA nicht die erforderlichen/entsprechenden Rechte eingeräumt hat…
    2b. In der Regel ist es ja so, daß nicht der jeweilige Geschäftsführer vor’m Rechner sitzt und sich IP-Adressen notiert. Dafür gibt es ja diese „anti-piracy“-Dingenskirchen-Witzfirmen. Wie hier ja auch („Ermittler“). Unabhängig davon, daß die m.M.n. sowieso nix wirklich können sondern i.d.R. einfach nur eine willkommene Steuer-Spar-GmbH darstellen, vermisse ich seit Jahren schon eine Antwort auf die Frage, wer denen eigentlich das Recht eingeräumt „Dateien in dezentralen Netzwerken zu verbreiten„? Immerhin tun DIE das ja in der Praxis und NICHT das Label bzw. der Urheber.

    Und last but not least: Wenn das LG Köln im Urteilstext den Passus mit der Geldstrafe bzw. Haftstrafe bringt, muss ich persönlich an z.B. § 108 UrhG (respektive § 106 UrhG) denken, den diese Abmahn-Heinis bei privaten, „normalen“, nicht gewerblich tätigen Anschlußinhabern regelmäßig mit angeben. Also der Paragraph, der „Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte“ regelt. Jetzt die Frage dazu (zugegebermaßen von einem diesbzgl. absoluten Laien! Ich möchte es einfach gerne ‚mal kapieren!):
    3. Gemäß § 109 UrhG gilt ja folgendes:
    In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt
    Im Paragraph § 1 UhrWahrnG steht im 3. Absatz allerdings folgendes:
    Wer ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis tätig wird, kann die ihm zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht geltend machen. Ihm steht das Antragsrecht nach § 109 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu.
    Und „die nach Abs. 1 erforderliche Erlaubnis“ muss das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) erteilen, weswegen es ja auch die Verwertungsgesellschaften gibt… Oder schmeiße ich da etwas total durcheinander!?

    Naja, hoffe auf Antworten… Danke vorab und ’n schönen Tag noch, Baxter

    Comment by Baxter — 6.09, 2011 @ 06:10

  8. @Baxter:
    Hab nicht viel Zeit und habe auch nicht alles gelesen, aber zumindest teilweise kann ich dir weiterhelfen.
    zu 1a. Das ist einfach, die Labels gehen nach Köln, weil Sie dort Ihrer eigenen Erfahrung nach die höchsten Erfolgschancen sehen. In der Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Fliegender_Gerichtsstand findest du mehr.
    zu 2a. Die GEMA kommt immer dann ins Spiel, wenn es um eine öffentliche Vorführung geht, Musikdateien erwirbst du ja normalerweise nur zum privaten Gebrauch, aber wenn du sie öffentlich Vorführst (so wie YouTube) musst du dich auch mit der GEMA einigen.
    zu 2b. Ohne die genau vertragliche Konstruktion zu kennen, nehme ich mal an, dass die Unternehmen, die Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen verfolgen, eine Sub-Lizenz von den Labels erhalten. Weiß jetzt nicht was dagegen spricht?
    Und wie gesagt, hab nicht alles hier und auch nicht sehr gründlich gelesen, falls ich also an deinen Fragen vorbei geantwortet habe, dann sorry.

    Comment by Gustav Radbruch — 7.09, 2011 @ 13:20

  9. Ohne die genau vertragliche Konstruktion zu kennen, nehme ich mal an, dass die Unternehmen, die Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen verfolgen, eine Sub-Lizenz von den Labels erhalten.

    Ich persönlich stehe mehr auf Fakten, als auch Mutmaßungen:
    –> LG Koeln, 28 O 241/09 – Gerichtsbericht der Beweisaufnahme bzgl. der Zeugenvernehmung Kanzlei Rasch / BVMI e.V. / ProMedia GmbH:

    http://pdfcast.org/pdf/lg-koeln-28-o-241-09-beweisaufnahme-gerichtsbericht

    Im Dokument finden sich auch die links zum Gerichtsprotokoll und zur Gerichtsentscheidung, die für mich persönlich in keinen kausalen Zusammenhang mit dem Bericht und dem Protokoll gebracht werden kann.
    In dem Bericht stehen die Modalitäten beschrieben.

    Weiß jetzt nicht was dagegen spricht?

    § 34 UrhG, würde ich persönlich sagen. Außerdem hat wohl noch nie einer ’n Vertrag, Lizenzvereinbarung, Rechnung, Quittung, Steuerbescheid, Bilanzbuch etc. gesehen… oder?
    Allerdings sage ich das als Laie, dessen ich mir auch selbstverständlich bewusst bin. Allerdings ist ein „Ich wüsste nicht was dagegen spricht“ nicht gerade ein überzeugendes Argument, da überzeugen i.d.R. nur mit begründen funktioniert.
    Wie gesagt: Ich bin kein Anwalt, sondern Ingenieur…weswegen ich mir ‚mal vor einiger Zeit ein Bildchen gemalt haben, damit mir die Verbindungen einfach klarer werden. Nach dem Motto: „Ein Bild sagt mehr, als 1000 Worte“. Wen es interessiert, der kann es sich gerne ansehen und damit nach Belieben hantieren:
    http://i33.tinypic.com/1z5tc85.jpg
    Wo passt da diese „anti-piracy“-Firma denn rein und wie ist das wohl vertraglich auch sauber abzuwickeln? Besonders Nutzungsrechte für EINE BESTIMMTE Nutzungsart sind diesbzgl. m.E. etwas intensiver zu betrachten. Daß die Gerichte nur darauf gucken, ob’n (P) und ’n (C) auf ’ner CD-Hülle draufgepappt sind und nicht z.B. darauf achten, ob da „GEMA“ draufsteht oder was der Verlag wohl sagt ist für mich eine Farce und erbärmlich. Mir ist noch NIE z.B. aufgefallen, daß irgendein Richter ‚mal nach dem § 1 VerlG gefragt hätte oder nach einem Bandübernahmevertrag oder nach weiteren zahlreichen Verträgen. Als Info und damit ‚mal § 1 VerlG in einem Anwaltsblog zu lesen ist:
    Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
    Außerdem das zweckfremde, gewerbiche Ausspähen von Verkehrsdaten (IP-Adresse PLUS timestamp) nach deutschem Datenschutzrecht illegal – das habe ich schriftlich vom Bundesdatenschutzbeauftragten himself!.
    Dem Landgericht Köln bzw. der 28. Zivilkammer könnte sogar ich als Ingenieur und damit fachfremd locker ’ne Vorlesung im Urheberrecht erteilen, denn allein dieser Satz in deren Urteil zeigt mir persönlich daß die 28. Zivilkammer eigentlich gar keine Ahnung von der Materie hat und im Grunde auf Glück oder aus’m Bauch heraus entscheidet. Denn das nun folgende sind die basics, sozusagen:

    Die Klägerinnen zählen zu den führenden Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken.

    Leider nur den ZONK erwischt, Frau Reske, denn das ist natürlich Quatsch! Und das ausgerechnet direkt im ersten Satz der Urteilsbegründung – wie erbärmlich! Ein Tonträgerhersteller in Form einer juristische Person kann NIEMALS Urheber sein! NEVER EVER! Dazu reicht einfach nur ein ganz kurzer Blick ins Gesetz, den man einer auf das Urheberrecht angeblich „spezialisierten“ Zivilkammer durchaus zumuten könnte, wie ich persönlich zumindest finde…:
    § 7 UrhG – Urheber:
    Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
    § 2 UrhG Abs. 2:
    (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
    § 15 UrhG:
    (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, […]“
    (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, […]“
    § 29 UrhG
    (1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, […]
    (2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31) […]

    Und da es um „Tonträgerhersteller“ geht (früher hat man „Presswerk“ gesagt) natürlich noch folgendes: § 85 UrhG:
    „(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.“
    Nullen und Einser sind übrigens definitiv KEINE Tonträger! D.h. der Urheber hätte das Nutzungsrecht für die Nutzungsart „Vervielfältigen über dezentrale Netzwerke“ (= download/upload) einräumen MÜSSEN (Vgl. § 15 UrhG i.V.m. § 31 UrhG), wofür dieser dann eine angemessene Vergütung erhält (Vgl. § 32 UrhG).
    Übrigens haben die Fettmarkierung in den Gesetzestexten eine Bewandtnis, denn das spiegelt im Grunde den Hintergrund des UrhG wieder, wie auch im § 11 UrhG:
    Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

    Die GEMA kommt immer dann ins Spiel, wenn es um eine öffentliche Vorführung geht, Musikdateien erwirbst du ja normalerweise nur zum privaten Gebrauch

    Die dazugehörige Frage war von meiner Seite aus -zugegebermaßen- etwas provokativ gemeint. Denn s.o.:
    Das spezifische Recht für den download einer geschützten Datei, also für die Erstellung einer digitalen Kopie (Vervielfältigung gemäß §16 UrhG) und der dadurch öffentlichen Zugänglichmachung derselbigen (gemäß §19a) muss von Urhebern und Verlagen (Rechteinhabern) extra eingeräumt werden. IMMER! D.h. daß für diesen Fall keine Lizenz von Verwertungsgesellschaften oder der CCLI Lizenzagentur dieses Recht einräumen kann. Ebensowenig Tonträgerhersteller und ausübende Künstler!
    So viel zu deinen „Sub-Lizenzen“…
    Man möge gerne vom Gegenteil überzeugen. Allerdings bitte mittels Begründung.

    Und wie gesagt, hab nicht alles hier und auch nicht sehr gründlich gelesen, falls ich also an deinen Fragen vorbei geantwortet habe, dann sorry.

    Dazu sage ich zunächst ‚mal nix…
    @mitlesende Anwälte: Was ist los mit euch? Hat wirklich KEINER Antworten parat? Ist das nicht ein bißchen peinlich? Wenn ich z.B. ein „Ingenieurs-blog“ hätte und da würde einer ‚was zu ’ner gewissen Norm fragen würde ich demjenigen das erklären. Naja…traurig! Ganz ehrlich!
    Beim Prof. Hoeren habe ich solche Fragen schon ‚mal platziert…Nix!
    Beim Herrn Vetter… Nix!
    Beim Herrn Stadler…Nix!
    Sowie bei weiteren einschlöigen blogs…Nix!
    Übrigens spreche ich damit nicht die blog-Betreiber an (bin ja dankbar das Angebot nutzen zu dürfen), sondern all diejenigen Besucher, Berufszweig Rechtsanwalt, die sonst auch auf jeden Scheiß ’ne Antwort – manchmal sogar ungefragt!
    Persönliche Schlußfolgerung: Es weiß einfach keine Sau, weswegen evtl. eine „Versagensangst“ vorliegt!? Siehe den Klops vom LG Koeln direkt im ersten Satz… kann ich mir aber eigentlich nicht vorstellen.

    Der Beitrag wurde wegen all der Zitate (extra ausführlich) extrem lang, weswegen ich dazu nix mehr schreiben werde – keine Bange! Es bringt einfach nichts ständig die gleichen Fragen an ein Fachpublikum zu stellen, welches mit Schweigrn reagiert…oder so tut als hätte man nicht wirklich im Detail gelesen, um jederzeit ’ne Absicherung zu haben bzw. zurückrudern zu können (s.o., Beitrag von „8“. Sorry, aber wer ’nen Naturwissenschaftler verarschen will muss schon etwas früher aufstehen…Bei uns ist 1+1 nun ‚mal 2 Punkt! Und nicht etwa in Köln ‚mal 4, in Hamburg ‚mal 3 und mit ’ner eidesstattlichen Versicherung in der Hand auch ‚mal 5, da glaubhaft gemacht dem Richter schon völlig ausreicht! Vielleicht einfach ’n (P) oder ’n (C) draufkleben…

    Tschö mit „üß“!

    Comment by Baxter — 8.09, 2011 @ 04:55

  10. Wow. Und da wunderst du dich ganz ehrlich warum dir niemand antwortet? Nach diesem Beitrag wünschte ich mir rückblickend auch, ich hätte mich zur schweigenden Mehrheit gesellt, anstatt den kleinen Rest meiner mittäglichen Pause für das Überfliegen deines und das verfassen meines Beitrags zu verschwenden.
    Du führst dich auf als hättest du Anspruch darauf, dass jemand deine umfangreichen Beiträge ließt und sie zu deiner vollständigen zufriedenheit beantwortet (was wiederum auch das lesen sämtlicher von dir verlinkter Dokumente erfordert).
    zu 1a. hab ich schon was geschrieben, das hast du ja gnädigerweise nicht verrissen, vielen Dank. Oder hast du es nur übersehen? :)
    zu 1b. Schau mal in § 60 ZPO.
    Zu 2a. und b. sage ich nichts weiter, da mir auch nach zweimaligem lesen nicht ganz klar erscheint, worauf du eigentlich hinaus willst und mich das Gefühl beschleicht, dass du da ev. etwas durcheinander wirfst.
    Nur soviel noch: Wie kommst du auf § 34 UrhG? Und was hat die Höhe der zwischen Anwalt und Mandant vereinbarten Vergütung, um die es in dem von dir verlinkten PDF geht, mit der Frage der Inhaberschaft von Nutzungsrechten zu tun, von denen du hier schreibst?

    Comment by Gustav Radbruch — 8.09, 2011 @ 23:14

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