Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.8.11

Aufruf zu Straftaten über soziale Netze?

Bin gerade von On3-Radio zu den England-Riots interviewt worden. Eine der Fragen lautete, ob auch in Deutschland eine Verurteilung – wie in England geschehen – zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren denkbar sei, für einen Aufruf über Facebook, sich an Plünderungen zu beteiligen.

Der Tatbestand der öffentlichen Aufforderungen zu Straftaten (§ 111 StGB) sieht vor, dass derjenige, der zur Tat aufruft wie ein Anstifter zu bestrafen ist, wenn die Aufforderung tatsächlich in eine entsprechende Tat mündet. Wer also zum Beispiel zu einem Mord auffordert, muss mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen, wenn dieser Mord dann begangen wird.

Wenn der Aufruf nicht erfolgreich ist, wird die Tat mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der englische Fall würde sich in Deutschland also im obersten Bereich des Strafrahmens bewegen, aber gänzlich ausgeschlossen wäre eine derart hohe Strafe auch nach deutschem Recht nicht.

Eine Aufforderung zu einer Straftat ist übrigens mehr als eine bloße Befürwortung. Der BGH spricht von einer an die Motivation Dritter gerichteten Erklärung, die erkennbar ein bestimmtes Tun verlangt. Auch wenn einige Staatsanwaltschaften hierzu andere Auffassungen vertreten haben, dürfte deshalb der Klick auf den Gefällt-Mir-Button bei Facebook noch keine ausreichende Tathandlung darstellen.

posted by Stadler at 16:17  

16.8.11

Gesetzesentwurf zur Änderung des TMG offenbar nicht mehrheitsfähig

Seit einigen Wochen wird über einen vom Bundesrat bereits beschlossenen Gesetezsentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes diskutiert.

Nach dem Willen der Bundesländer sollen damit u.a. die E-Privacy-Richtlinie, gerne auch Cookie-Richtlinie genannt, umgesetzt werden, sowie mit einem neuen §13a TMG strengere Datenschutzregelungen für soziale Netzwerke etabliert werden. In den Medien kolportiert wurde auch die Aussage, dass geplant sei, die Nutzung sozialer Netzwerke erst ab 16 zu erlauben.

Für diese Regelungen zeichnet sich, zumindest in dieser Form, keine Mehrheit im Bundestag ab. In der Stellungnahme der Bundesregierung (am Ende des Dokuments ab S. 13) wird der Gestzesvorschlag in den zentralen Punkten abgelehnt. Zu der geplanten Regelung des § 13 Abs. 8 TMG, in der es um die Cookie-Thematik geht, hat die Bundesregierung eigene Vorschläge im Rahmen der laufenden TKG-Novellierung angekündigt. Was die datenschutzrechtlichen Aspekte anbelangt, möchte die Bundesregierung zunächst nach Lösungen auf europäischer Ebene suchen.

posted by Stadler at 14:29  

14.10.10

Darf die Polizei in sozialen Netzwerken ermitteln?

Habe gerade dem On3-Radio des Bayerischen Rundfunks ein Interview – das wohl erst nächste Woche gesendet wird – zu der Frage gegeben, ob die Strafverfolgungsbehörden in sozialen Netzwerken ermitteln dürfen.

Das dürfen Sie in einem gewissen Umfang in der Tat und praktizieren das meines Wissens auch. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung zur Onlineüberwachung u.a. auch zur Ermittlungstätigkeit im Netz Stellung genommen und dazu folgendes ausgeführt:

Eine Kenntnisnahme öffentlich zugänglicher Informationen ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn auf diese Weise im Einzelfall personenbezogene Informationen erhoben werden können (…). Daher liegt kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten. So liegt es etwa, wenn die Behörde eine allgemein zugängliche Webseite im World Wide Web aufruft, eine jedem Interessierten offen stehende Mailingliste abonniert oder einen offenen Chat beobachtet.

Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann allerdings gegeben sein, wenn Informationen, die durch die Sichtung allgemein zugänglicher Inhalte gewonnen wurden, gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Daten ausgewertet werden und sich daraus eine besondere Gefahrenlage für die Persönlichkeit des Betroffenen ergibt. Hierfür bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage.

Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht schon dann vor, wenn eine staatliche Stelle sich unter einer Legende in eine Kommunikationsbeziehung zu einem Grundrechtsträger begibt, wohl aber, wenn sie dabei ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen in die Identität und die Motivation seines Kommunikationspartners ausnutzt, um persönliche Daten zu erheben, die sie ansonsten nicht erhalten würde (…). Danach wird die reine Internetaufklärung in aller Regel keinen Grundrechtseingriff bewirken. Die Kommunikationsdienste des Internet ermöglichen in weitem Umfang den Aufbau von Kommunikationsbeziehungen, in deren Rahmen das Vertrauen eines Kommunikationsteilnehmers in die Identität und Wahrhaftigkeit seiner Kommunikationspartner nicht schutzwürdig ist, da hierfür keinerlei Überprüfungsmechanismen bereitstehen. Dies gilt selbst dann, wenn bestimmte Personen – etwa im Rahmen eines Diskussionsforums – über einen längeren Zeitraum an der Kommunikation teilnehmen und sich auf diese Weise eine Art „elektronische Gemeinschaft“ gebildet hat. Auch im Rahmen einer solchen Kommunikationsbeziehung ist jedem Teilnehmer bewusst, dass er die Identität seiner Partner nicht kennt oder deren Angaben über sich jedenfalls nicht überprüfen kann. Sein Vertrauen darauf, dass er nicht mit einer staatlichen Stelle kommuniziert, ist in der Folge nicht schutzwürdig.

Polizeiliche Ermittlungen in sozialen Netzen wie Facebook sind somit erst dann problematisch, wenn ein Polizeibeamter unter einer Legende ermittelt, einen Kommunikationsprozess aufnimmt und sich eine gewisse Vertrauensstellung erschleicht um so an Informationen zu gelangen, die der Betroffene ansonsten nicht preisgegeben hätte.

Passend hierzu berichtet netzpolitik.org heute darüber, dass die US-Regierung eine eigene Abteilung „Social Networking Monitoring Center“ gegründet hat, die der Überwachung sozialer Netze dient.

posted by Stadler at 15:01  

1.9.10

Facebook gegen Teachbook

Facebook hat kürzlich Klage gegen das Onlineportal Teachbook beim California Northern District Court eingereicht. Facebook möchte offenbar die Verwendung des Zeichens „Teachbook“ für Online-Netzwerke untersagen, weil der Wortbestandteil „book“ eine Verwechslungsgefahr zur Marke „Facebook“ begründen soll. Teachbook ist ein Netzwerk für Lehrer.

Facebook versucht außerdem seit einiger Zeit in den USA die Marke „Face“ eintragen zu lassen.

posted by Stadler at 11:59  

22.10.09

Google und Bing wollen auch Twitter und Facebook durchsuchen

Gerade noch hat man sich über die Lücken bei SchülerVZ aufgeregt und schon kündigt Microsoft an, dass seine Suchmaschine Bing künftig auch die Statusmeldungen von Facebook-Nutzern indizieren und auffindbar machen will. Und Twitter-Postings wollen sowohl Google als Microsoft demnächst erfassen.

Ich vermute relativ stark, dass Microsoft und Google hierzu Verträge mit Facebook, Twitter und Co. abschließen, nachdem deren Inhalte bislang nicht in den Suchmaschinen auftauchen. Datenschutzrechtliche Bedenken scheint man, wie bei amerikanischen Unternehmen üblich, keine zu haben.

Eigentlich sollten soziale Netzwerke die Daten ihrer Nutzer – auch die in der Community frei einsehbaren Profildaten – besser schützen. Die Entwicklung scheint freilich in die gegenteilige Richtung zu gehen, was, wenn man nur die wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Player betrachtet, natürlich auch nahe liegt. Peter Schaar, bitte übernehmen Sie.

posted by Stadler at 10:00  

14.7.09

Verbraucherzentrale Bundesverband mahnt Facebook & Co. wegen deren Nutzungsbedingungen ab

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat nach einer eigenen Pressemitteilung vom 14.07.09 gegen die sozialen Netzwerke MySpace, Facebook, Lokalisten, wer-kennt-wen.de und Xing Unterlassungsverfahren eingeleitet.

Der Verband forderte die Anbieter auf, Voreinstellungen für die Nutzung personenbezogener Daten schon bei der Registrierung nutzerfreundlich zu gestalten. Die Nutzer müssen nach Ansicht der Verbraucherschützer auch selbst darüber entscheiden können, ob ihre Daten über Suchmaschinen aufzufinden sind. Auch urheberrechtliche Klauseln wurden beanstandet, vor allem wegen den z.T. sehr umfangreichen Nutzungsrechten an Inhalten und Bildern die von den Nutzern eingestellt werden.

posted by Stadler at 12:15  

7.7.09

EU-Datenschutzgruppe gibt Empfehlungen zum Datenschutz in sozialen Netzwerken

Die Art. 29 Datenschutzgruppe, ein unabhängiges Beratungsgremium in Fragen des Datenschutzes, hat eine Stellungnahme/Empfehlung zum Datenschutz in Social Networks veröffentlicht.

Das Expertengremium befasst sich in seinem Papier u.a. mit dem Schutz von Rechten Dritter und fordert insoweit, dass der Plattformbetreiber von seinen Nutzern verlangen soll, dass Bilder von Dritten und Informationen über Dritte nur mit deren Zustimmung eingestellt werden.

Außerdem soll die Homepage des Betreibers einen Link zu einer Beschwerdestelle anbieten, an die sich Mitglieder und Dritte in Fragen des Datenschutzes wenden können.

Diese Empfehlungen sind nicht verbindlich. Die EU-Kommissarin für die Informationsgesellschaft und Medien Reding unterstützt diese Forderungen allerdings grundsätzlich und hat die großen Social Networks bereits im April 2009 aufgefordert,speziell jugendliche Nutzer besser zu schützen. Frau Reding sagte wörtlich:
„Ich vertrete die Auffassung, dass zumindest die Online-Profile von Minderjährigen unbedingt standardmäßig als privat eingestuft und für Internet-Suchmaschinen unzugänglich sein müssen. Die Europäische Kommission hat bereits Betreiber von Websites zur sozialen Vernetzung aufgefordert, mit Profilen von Minderjährigen im Wege der Selbstkontrolle sorgsam umzugehen. Ich bin bereit, neue Regeln dafür aufzustellen, falls dies erforderlich ist.“

posted by Stadler at 12:50  
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