Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.7.16

BND: Vom Weltraum zurück auf die Erde?

Die Bundesregierung hat am Dienstag einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des BND-Gesetzes beschlossen, der die sog. „Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“ regelt. Hierunter versteht der Gesetzesentwurf die strategische Fernmeldeaufklärung von Ausländerinnen und Ausländern im Ausland vom Inland aus.

Es ist zunächst erkennbar, dass damit der Versuch unternommen wird, die bisherige klar rechtswidrige fragwürdige Praxis des BND zu legalisieren. Die legendäre Weltraumtheorie des vormaligen BND-Präsidenten Schindler bekommt also nun doch einen gesetzlichen Unterbau. Ob dieser verfassungskonform ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt. Zentralvorschrift der Neuregelung ist § 6 Abs. 1 BND-Gesetz (neu), der es dem Geheinmdienst künftig gestattet, vom Inland aus Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland zu erheben und zu verarbeiten, zu den im Gesetz näher erläuterten Zwecken. Ergänzend stellt § 6 Abs. 4 BND-Gesetz (neu) klar, dass eine Erhebung von Daten aus der Telekommunikation von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen, unzulässig ist.

Hier schließt sich zunächst die praktische Frage an, wie der BND letzteres gewährleisten soll. Denn dem Sender und Empfänger von Daten im Internet sieht man nicht an, ob er deutscher Staatsbürger ist. Zumindest nicht zuverlässig ermittelbar ist zudem der aktuelle Aufenthaltsort des Senders und Empfängers. Ich kann mir also nicht vorstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben technisch überhaupt umsetzbar sind. Faktisch wird es hier auch in größerem Umfang zur Erhebung von Daten deutscher Staatsbürger und solcher Personen kommen, die sich in Deutschland aufhalten.

Erstaunlich an der Regelung ist zudem, dass die Bundesregierung wie selbstverständlich davon ausgeht, dass diese Regelung das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG nicht tangiert. Diese Grundannahme erscheint mir aber aus zwei Gründen nicht haltbar.

Das BVerfG hat 1999 entschieden, dass das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG jedenfalls dann gelten soll, wenn ausländischer Fernmeldeverkehr mit Überwachungsanlagen aufgezeichnet wird, die sich auf deutschem Boden befinden. In der letzten Entscheidung des BVerfG zum G 10 heißt es ganz ausdrücklich:

Dabei wird bereits durch die Erfassung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs mit Hilfe der auf deutschem Boden stationierten Empfangsanlagen des Bundesnachrichtendienstes eine technisch-informationelle Beziehung zu den jeweiligen Kommunikationsteilnehmern und ein – den Eigenarten von Daten und Informationen entsprechender – Gebietskontakt hergestellt. Auch die Auswertung der so erfaßten Telekommunikationsvorgänge durch den Bundesnachrichtendienst findet auf deutschem Boden statt. Unter diesen Umständen ist aber auch eine Kommunikation im Ausland mit staatlichem Handeln im Inland derart verknüpft, daß die Bindung durch Art. 10 GG selbst dann eingreift, wenn man dafür einen hinreichenden territorialen Bezug voraussetzen wollte.

(…)

Die Überwachung und Aufzeichnung internationaler nicht leitungsgebundener Telekommunikationen durch den Bundesnachrichtendienst greift in das Fernmeldegeheimnis ein.

Das Bundesverfassungsgericht hat also bereits entschieden, dass Art. 10 GG zumindest dann gilt, wenn die Erfassung, Aufzeichnung und Auswertung ausländischer TK-Vorgänge auf deutschem Boden stattfindet. Warum sich die Gesetzesbegründung mit dieser Entscheidung nicht auseinandersetzt, bleibt unklar.

Art. 10 GG ist aber auch deshalb einschlägig, weil sich, wie oben bereits erläutert, technisch nicht sicherstellen lässt, dass keinerlei inländische Telekommunikation oder solche Kommunikation an der ein deutscher Staatsbürger beteiligt ist, erfasst wird. Jede Erfassung und Aufzeichnung von Kommunikationsdaten eines Bundesbürgers stellt einen Eingriff in Art. 10 GG dar. Die gesetzliche Neuregelung wird also zwangsläufig zu Eingriffen in Art. 10 GG führen, obwohl der Gesetzeswortlaut dies an sich ausdrücklich verbietet.

posted by Stadler at 10:55  

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