Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.8.14

Informationsfreiheitsgesetz darf nicht durch abschreckende Gebührenbescheide ausgehebelt werden

Das Vorgehen des Bundesministeriums des Inneren, einen Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz in mehrere Begehren aufzuspalten und dadurch 66 (!) gebührenpflichtige Amtshandlungen zu bescheiden, ist rechtswidrig und verstößt gegen § 10 IFG (a.F.). Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 10.07.2014 (Az.: VG 2K 232.13) entschieden.

Das BMI hatte von zwei Journalisten für ihr Auskunftsersuchen auf diese Art und Weise Gebühren und Auslagen von mehr als 14.000 verlangt.

Die Gebührenerhebung, so das VG Berlin, soll nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Rahmen stattfinden, der eine prohibitive Wirkung für potentielle Antragsteller vermeidet. Im Urteil heißt es dazu u.a.:

Nur dann, wenn der Informationsberechtigte entweder ausdrücklich mehrere Informationsanträge gestellt hat oder sein einheitlicher Antrag verschiedene Lebenssachverhalte betrifft, die keinerlei inhaltlichen Zusammenhang aufweisen, darf die Behörde dem durch den Erlass mehrerer Gebührenbescheide gebührenrechtlich Rechnung tragen.

Auch in den Bundesländern wurde und wird teilweise versucht, die Informationsfreiheitsgesetzte durch hohe Gebühren auszuhebeln.

Udo Vetter zum selben Thema

posted by Stadler at 12:28  

Ein Kommentar

  1. So wie das Gesetz formuliert ist dürfte ein durchsetzbarer Anspruch auf korrekte Informationslieferung nicht existent sein:

    „§ 7
    (3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.“

    Wieso wird dann für etwas, das ohne Garantie unter Ausschluss jeglicher Haftung geliefert wird, so viel Geld verlangt ?

    Comment by Arne Rathjen, RA — 11.08, 2014 @ 18:55

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