Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.2.14

Rechtsprechung zum Filesharing im Umbruch

Zwei aktuelle Hinweisverfügungen des Amtsgerichts Hamburg vom 22.01.2014 (Az.: 20a C 233/13) und vom 26.01.2014 (Az.: 25a C 362/13) in Filesharing-Angelegenheiten belegen, dass sich die Rechtsprechung in diesem Bereich gerade im Umbruch befindet.

Bei den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast hält man es beim AG Hamburg aktuell für ausreichend, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, dass noch andere Familienmitglieder als Rechtsverletzer in Betracht kommen. Allerdings meint das AG Hamburg, der Anschlussinhaber müsste zumindest darstellen, dass er diese Angehörigen befragt hat und auch das diesbezügliche Ergebnis mitteilen.

Soweit in beiden Hinweisbeschlüssen die Ansicht geäußert wird, der Anschlussinhaber könne als Störer für Rechtsverletzungen von Familienangehörigen haften, so scheint die aktuelle Entscheidung des BGH zur Frage der Haftung für volljährige Familienmitglieder noch keine Berücksichtigung gefunden zu haben.

Bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs bewegt sich allerdings etwas. Das AG Hamburg scheint Schadensersatzansprüche von EUR 400,- bei einem (Porno-)Film mittlerweile für deutlich überhöht zu halten.

posted by Stadler at 17:48  

4 Comments

  1. AG Hamburg 36a C 134/13. sieht den Lizenzschaden bei 100,- € http://www.heise.de/tp/blogs/6/155680

    Comment by Markus Kompa — 3.02, 2014 @ 17:56

  2. Soweit ich informiert wurde, gab es zur Sache 36a C 134/13 beim der 8. Zivilkammer ein Berufungsverfahren. Es kam zu einem Vergleich über € 400,-. Dem Ehepartner wurde der Streit verkündet.

    Kann Kompa dazu Näheres sagen?

    Comment by Rolf Schälike — 3.02, 2014 @ 18:48

  3. Az. LG 308 O 209/13 Vergleich am 22.01.2014.

    Dürfte doch eine andere Sache gewesen sein.

    Comment by Rolf Schälike — 3.02, 2014 @ 18:58

  4. @Stadler,
    sorry, das verstehe ich nicht.

    Ich lese da:

    wegen der sekundäre Darlegungslast muss ein Anschlussinhaber vortragen, dass es Familienmitglieder als potentielle Rechtsverletzer gibt.

    Und der Anschlussinhaber muss Angehörige befragen und auch noch Auskunft über das Ergebnis geben.

    Bisher dachte ich:
    1) Ich muss zu Angehörigen nichts aussagen. Ich habe ein Zeugnisverweigerungsrecht – aus dem mir keine Nachteile entstehen dürfen.

    2) Ich muss nicht (und darf nicht so einfach) die Arbeit der Polizei tun.

    3) ist es kein Schuldbeweis, keine Familie zu haben. Übrigens, es ist auch nicht so „gefährlich“, dass hier Familien bevorzugt zu behandeln wären.

    4) existieren neben Familienmitgliedern noch Hacker, Betrüger oder vielleicht einfach Fehler bei der Zuordnung von Anschlussinhaber zu IP bzw. bei der Ermittelung einer IP. Schon ein normal genutztes WLAN ist unmöglich so abzusichern, dass Missbrauch ausgeschlossen wird. Jedenfalls würde ich niemals darauf wetten.

    5) häufen sich ungerechtfertigte Abmahnungen.

    Es scheint mir also angebracht, dass Abmahner ihre Beschuldigung belegen müssen. Ist das zu viel verlangt?

    Es kann nicht unbedingt von Vermutungen oder von einem Störer ausgegangen werden kann – besonders dann nicht, wenn es offensichtlich mehrere Möglichkeiten („Täter“, „Hacker“ usw.) gibt. An Störer sind doch Bedingungen geknüpft. Da steht nichts von Glaskugeln im Gesetz.

    Was hat es mit Recht zu tun, wenn ein Familienvater (oder ein WG-Mitglied) die (behauptete) Schuld von Dritten übernimmt, wenn der Druck einfach zu groß wird. Das – und der Zwang und der Gewissenskonflikt Angehörige zu „verraten“ ist Druck – hat nichts mehr mit Rechtsstaatlichkeit zu tun.

    Comment by Joachim — 4.02, 2014 @ 17:47

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